Richtlinien und Gesuche

Im Sinne des Landesgesetzes Nr. 37 vom 16. Oktober 1992, in geltender Fassung, erfolgt die Finanzierung der Einrichtung und Ausstattung der Landeskindergärten ausschließlich über die Gemeinden. Dies betrifft auch jene Landeskindergärten, welche nicht von der Gemeinde selbst geführt werden oder sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Führung eines Landeskindergartens durch ein anderes Rechtssubjekt setzt den Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde voraus. Letztere regelt die Angelegenheiten hinsichtlich des Betriebes und jene betreffend die Finanzierung von Investitionen und laufenden Ausgaben.