Freistellung vom Dienst für die Ausübung des örtlichen politischen Mandats

Rechtsquellen

Übersicht

für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte

100 % Bezahlung

um an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen

mittels entsprechender Bestätigung

ohne Bezahlung

zusätzlich höchstens 16 Stunden im Monat

 

100% Bezahlung

1 Stunde für jede Gemeinderatssitzung

ohne Bestätigungspflicht aber gegen Vorlage der Einberufung der Sitzung

für Vorsitzende der Gemeinderatsfraktionen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohner

100 % Bezahlung

höchstens 12 Stunden im Monat

ohne Bestätigungspflicht

für gewählte Mitglieder der Verwaltungsorgane der Bezirksgemeinschaften oder Konsortien von Gebietskörperschaften, der Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe usw.

100 % Bezahlung

um an den Sitzungen der Organe der jeweiligen Körperschaft teilzunehmen

mittels entsprechender Bestätigung

ohne Bezahlung

höchstens weitere 16 Stunden im Monat

 

für gewählte Mitglieder in den Gemeindeausschuss oder in das Amt des Präsidenten/der Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten/der Präsidentin eines Gemeinde- oder Landesbetriebes mit mehr als 50 Bediensteten usw.

100 % Bezahlung

um an den Sitzungen teilzunehmen zu können

mittels entsprechender Bestätigungspflicht

zusätzlich höchstens 24 Arbeitsstunden im Monat

ohne Bestätigungspflicht

ohne Bezahlung

höchstens weitere 16 Stunden im Monat

mittels entsprechender Bestätigung

für alle Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die Assessoren und Assessorinnen der Landeshauptstadt

100 % Bezahlung

um an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen

mittels entsprechender Bestätigung

für die notwendige Zeit, um an den Sitzungen der Organe teilzunehmen

mittels entsprechender Bestätigungspflicht

 

100 % Bezahlung

zusätzlich höchstens 48 Arbeitsstunden im Monat;

ohne Bestätigungspflicht

ohne Bezahlung

höchstens weitere 16 Stunden im Monat

mittels entsprechender Bestätigung

für andere durch Wahl besetzte öffentliche Ämter in den oben angeführten Körperschaften

ohne Bezahlung

um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können

mittels entsprechender Bestätigung

Hinweise

Für die Beanspruchung der Freistellungen ist in Absprache mit der Schulführungskraft die Reduzierung des Auftrags möglich, wenn die Freistellungsstunden regelmäßig für fest geplante Amtsstunden, Sprechstunden oder andere Tätigkeiten verwendet werden. Dieser Umstand ist zu dokumentieren, gegebenenfalls auch mittels Eigenerklärung.
Die Auslegung der Landesregierung vom 14.04.2008 zur Reduzierung der Freistellungen im Ausmaß von 24 bzw. 48 Stunden pro Monat wurde in der Sitzung der Landesregierung vom 28.03.2017 widerrufen.
Die unbezahlte Freistellung bewirkt die verhältnismäßige Kürzung des 13. Monatsgehaltes sowie der Beitragszahlung für Pension und Abfertigung.

 

Version Mai 2017