Freistellung für Eltern von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung und Sonderurlaub Art. 42

Rechtsquellen

Übersicht

Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes Verlängerung der Elternzeit

im Höchstausmaß von 3 Jahren

30 % Bezahlung

  • Die Freistellung zählt für das Dienstalter, nicht für die Anreifung des ordentlichen Urlaubes und des 13. Monatsgehaltes.
  • Sie kann von Vater oder Mutter beansprucht werden, aber nicht gleichzeitig.
  • Das Höchstausmaß der drei Jahre beinhaltet auch die möglichen Zeiträume der normalen Elternzeit, wobei die Verlängerung ab dem Datum beginnt, wo das Höchstausmaß der normalen Elternzeit für den/die Antragsteller/in erschöpft ist.
  • Voraussetzung ist, dass das Kind nicht vollzeitlich in einer Pflegestruktur untergebracht ist oder, trotz vollzeitlicher Unterbringung, wenn das zuständige Pflegepersonal der Struktur bescheinigt, dass die Anwesenheit des Elternteils notwendig ist.

bis zum 3. Lebensjahr des Kindes in Alternative zur Verlängerung der Elternzeit

1 Stunde Ruhepause pro Unterrichtstag (2 Stunden bei mehr als 6 Stunden pro Unterrichtstag)

100 % Bezahlung

  • Sie können alternativ von Mutter oder Vater beansprucht werden.
  • Die Beanspruchung der Ruhepausen (als Alternative zur Verlängerung der Elternzeit) durch einen Elternteil schließt die gleichzeitige Beanspruchung eventuell noch zustehender Zeiträume an normaler Elternzeit für den anderen Elternteil nicht aus.
  • Voraussetzung ist, dass das Kind nicht vollzeitlich in einer Pflegestruktur untergebracht ist.
  • Sie zählen in jeder Hinsicht wie Dienst.

3 Tage Freistellung pro Monat

ungeachtet des Alters des Kindes

100 % Bezahlung

  • Die Freistellung kann von Vater und Mutter alternierend beansprucht werden, aber für nicht mehr als insgesamt 3 Tage pro Monat.
  • Bei vertikaler Teilzeit werden die 3 Tage verhältnismäßig gekürzt.
  • Die Beanspruchung der Freistellung durch einen Elternteil schließt die gleichzeitige Beanspruchung noch zustehender Zeiträume an normaler Elternzeit für den anderen Elternteil nicht aus.
  • Die 3 Tage können auch stundenweise beansprucht werden (siehe unter Hinweise).
  • Sie zählt in jeder Hinsicht wie Dienst.
  • Voraussetzung ist, dass das Kind nicht vollzeitlich  in einer Pflegestruktur untergebracht ist. Die Freistellung steht trotz vollzeitlicher Unterbringung zu, wenn: notwendige und entsprechend dokumentierte Arztvisiten oder Therapiemaßnahmen außerhalb der jeweiligen Struktur durchgeführt werden müssen, wenn das Kind mit schwerer Beeinträchtigung sich  im Wachkoma befindet oder Terminalpatient/in ist, wenn das Kind minderjährig ist  und die Anwesenheit eines Elternteiles als notwendig erklärt wird.

2 Jahre Sonderurlaub im Verlaufe des Arbeitslebens (gemeinsames Höchstausmaß pro Person mit Beeinträchtigung für alle Anspruchsberechtigten)

bezahlt innerhalb des festgesetzten jährlichen Höchstbetrages (47.446,00 Euro für 2015 inklusive der Beitragszahlung) und aufgrund der letztbezogenen fixen Gehaltsteile

  • Die Höchstgrenze wird jährlich mittels ISTAT-Index aufgewertet.
  • Der Sonderurlaub zählt in pensionsrechtlicher Hinsicht, nicht für das 13. Monatsgehalt, das Dienstalter, den ordentlichen Urlaub und die Abfertigung.
  • Er kann nicht gleichzeitig, aber alternativ von beiden Elternteilen genossen werden.
  • Er kann im Falle des Ablebens beider Elternteile und des Ehepartners, oder wenn beide Elternteile und der Ehepartner selbst pflegebedürftig sind, auch von einem Geschwister beantragt werden, wenn die Wohngemeinschaft mit dem zu betreuenden Geschwister besteht.
  • Während des Sonderurlaubes können beide Elternteile nicht in den Genuss der Begünstigungen gemäß Art. 33 des Gesetzes Nr. 104/92 kommen.
  • Im Falle der Unterbrechung muss zwischen einem Abschnitt und dem nächsten die effektive Dienstaufnahme erfolgen, andernfalls werden dazwischen liegende Feiertage oder arbeitsfreie Tage dem Sonderurlaub zugeordnet.
  • Während der Beanspruchung dieses Sonderurlaubes darf keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.
  • Voraussetzung ist, dass das Kind nicht vollzeitlich in einer Pflegestruktur untergebracht ist oder, trotz vollzeitlicher Unterbringung, wenn das zuständige Pflegepersonal der Struktur bescheinigt, dass die Anwesenheit des Elternteils notwendig ist.

Hinweise

  • Voraussetzung für die Beanspruchung aller Freistellungen ist die Feststellung der »schweren Beeinträchtigung« vonseiten der zuständigen Ärztekommission (=nicht die Zuerkennung der Zivilinvalidität, sondern eine eigene Bescheinigung, die die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhaltet). Das entsprechende Ansuchen um Feststellung der schweren Beeinträchtigung ist an die Ärztekommission (für die Feststellung der Zivilinvalidität) des territorial zuständigen Sanitätsbetriebes zu richten (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurinstr. 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5).
  • Für Kinder, welche unter dem »Down-Syndrom« leiden, kann die Feststellung der "schweren Beeinträchtigung" auch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des Hausarztes oder der Hausärztin erfolgen (Gesetz vom 27.12.2002, Nr. 289, Art. 94, Absatz 3).
  • Die oben angeführten Abwesenheiten dürfen nur abwechslungsweise beansprucht werden. Sie stehen auch dann zu, wenn der andere Elternteil keinen Anspruch darauf hat (weil die Mutter z. B. Hausfrau, nicht berufstätig oder Freiberuflerin ist).
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann, sofern möglich, die dem Wohnort der betreuten Person nächste Stelle wählen und ohne sein oder ihr Einverständnis nicht versetzt werden.
  • Für Lehrpersonen mit befristetem Auftrag stehen die Abwesenheiten nur innerhalb der Dauer des Arbeitsvertrages zu.
  • Werden die 3 Tage stundenweise beansprucht, so stehen Lehrpersonen mit 20 (18+2) Wochenstunden und Fünftagewoche monatlich umgerechnet 12 Stunden Freistellung zu, also drei Stunden pro Woche. Lehrpersonen mit einem Arbeitsvertrag von 22 Wochenstunden und Fünftagewoche haben Anspruch auf monatliche 13,20 Stunden, das sind 3,30 Stunden pro Woche. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen die Freistellungsstunden verhältnismäßig zum Ausmaß der Teilzeit zu d.h. bei einem Teilzeitarbeitsvertrag von 16/22tel Wochenstunden (und Fünftagewoche) steht die monatliche Stundenfreistellung im Ausmaß von 9,60 Stunden zu, das sind 2,40 Stunden pro Woche.

Formular

Version: September 2017