Gremien auf Schulebene

Zusammensetzung

  • 6 Lehrervertreter (davon 1 Vertreter der zweiten Sprache)
  • Grund- und Mittelschule: 6 Elternvertreter; Oberschule: 3 Elternvertreter und 3 Schülervertreter
  • Schulsekretär (vertritt zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule)
  • Schulführungskraft
Unter den folgenden Voraussetzungen kann der Schulrat 2 Mitglieder kooptieren:
  1. Nur schulexterne Mitglieder dürfen kooptiert werden (z.B.: nicht Lehrkräfte, die dem Lehrerkollegium der Schule angehören, oder Eltern, die in der Schule wahlberechtigt sind).
  2. Die kooptierten Mitglieder müssen über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

Mit beratender Funktion können Fachleute mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben sowie Berufsberater im Bereich Schule an den Sitzungen des Schulrates teilnehmen.

Die Mitglieder des Kontrollorgans können an den Sitzungen des Schulrates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Vorsitzenden des Eltern- und Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler sind zu den Sitzungen des Schulrates einzuladen und können mit beratender Funktion daran teilnehmen.

In den Schulsprengeln muss die Vertretung jeder Schulstufe und jedes Schultyps gewährleistet sein.

Alle Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulrat sind für die gesamte Amtsdauer - mit gleichen Rechten und Pflichten - Mitglieder des Elternrates.

Vorsitz:
Der Vorsitz steht einem von den Schulratsmitgliedern gewählten Elternvertreter zu.

Schriftführer:
Die Funktion des Schriftführers wird durch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied ausgeübt (siehe Geschäftsordnung des Gremiums und Artikel 32 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 17/1993).

Amtsdauer des Schulrates:
3 Schuljahre

Aufgaben des Schulrates:
Der Schulrat ist allgemein für die Organisation und Planung des Schulbetriebes bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums und der Klassenräte zuständig.
Die wichtigsten Zuständigkeiten des Schulrates:

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Er hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:
    1. Er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb.
    2. Er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan; er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
    3. Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
    4. Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, die mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
    5. Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler (Verbrauchsmaterial, Lehrausgänge, Lehrfahrten ...) fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

Verfall:
Gewählte Mitglieder: bei ungerechtfertigter Abwesenheit während drei auf einander folgender Sitzungen

Öffentlichkeit:
Die interne Schulordnung regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen.
Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, außer jene, die Einzelpersonen betreffen.

Gültigkeit der Beschlüsse:
Von 14 Mitgliedern müssen mindestens 8 anwesend sein (absolute Mehrheit der Mitglieder).
Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
Kooptierte Mitglieder haben dieselben Befugnisse (und somit auch Stimmrecht), wie die anderen Mitglieder (z.B. müssen bei 16 Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit mindestens 9 Mitglieder anwesend sein).
Minderjährige Schüler haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.

Aufgaben und Zusammensetzung des Eltern- und des Schülerrates

Ab dem Schuljahr 2008/2009 sind Eltern- und Schülerräte Gremien mit dauerhafter Gültigkeit. Neu gewählte Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben.

Elternrat

Zusammensetzung:

  • alle Elternvertreter, die in die Klassenräte der Schule gewählt wurden
  • die Elternvertreter im Schulrat
  • ein Vertreter der Schule im Landesbeirat der Eltern

Vorsitz:

Der/Die Vorsitzende des Elternrates wird aus der Mitte des Elternrates gewählt.

Aufgaben:

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes
  • macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit "Schule-Elternhaus"
  • kann sich zu sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen
  • erarbeitet ein eigenes Jahresprogramm für Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter in den Landesbeirat der Eltern
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Elternvertreter in den Schulrat mit

Öffentlichkeit:

  • Die interne Schulordnung regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen.
  • Die Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, außer jene, die Einzelpersonen betreffen.

Gültigkeit der Beschlüsse

  • Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit der absoluter Mehrheit der Mitglieder (mehr als die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein).
  • In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
  • In schulstufenübergreifenden Schulsprengeln kann der Elternrat auch getrennt nach Schulstufen zusammentreten, insofern Fragen behandelt werden, die eine einzelne Schulstufe betreffen. Die Entscheidungen dieser Teilgremien müssen vom Plenum genehmigt werden.

Schülerrat

Der Schülerrat ist nur an den Oberschulen eingesetzt.

Zusammensetzung

  • alle Schülervertreter, die in Klassenräte gewählt wurden
  • alle Schülervertreter im Schulrat
  • 2 Vertreter der Schule im Landesbeirat der Schüler

Vorsitz:
Der/Die Vorsitzende des Schülerrates wird aus der Mitte des Schülerrates gewählt.

Aufgaben:

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für Planung und Organisation des Schulbetriebes
  • erarbeitet eigenes Jahresprogramm und legt es zur Genehmigung dem Schulrat vor
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die Vertreter in den Landesbeirat der Schüler
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Schülervertreter in den Schulrat mit

Öffentlichkeit:

  • Die interne Schulordnung regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen.
  • Die Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, ausgenommen jene Akten, die Einzelpersonen betreffen.

Gültigkeit der Beschlüsse

  • Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit der absoluter Mehrheit der Mitglieder (mehr als die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein).
  • In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.

Zusammensetzung:

  • Alle Lehrpersonen der Klasse (einschließlich technisch praktische Lehrpersonen, Lehrpersonen für angewandte Kunst, Integrationslehrpersonen und Sprachenlehrpersonen der Schüler mit Migrationshintergrund)
  • zwei Elternvertreter und in der Oberschule zwei Schülervertreter je Klasse
  • Schulführungskraft
  • Die Mitarbeiter für Integration nehmen an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil. Die interkulturellen Mediatoren nehmen bei Bedarf und auf Einladung an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil.

Vorsitz: Den Vorsitz führt die Schulführungskraft oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft der Klasse.

Schriftführer: Die Funktion des Schriftführers wird durch ein vom Vorsitzenden namhaft gemachtes Mitglied ausgeübt (siehe Geschäftsordnung des Gremiums und Artikel 32 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 17/1993)

Amtsdauer: Eltern- und Schülervertreter sind ab dem Schuljahr 2008/09 für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben (Eltern- und Schülervertreter sind alle drei Schuljahre sowie dann neu zu wählen, wenn Mitglieder ausscheiden und in den Wählerlisten keine nachrückenden Mitglieder aufscheinen).
Eltern- und Schülervertreter im Klassenrat sind Mitglieder des Eltern- bzw. Schülerrat.

Sitzungen:

  • mit Elternvertretern und Schülervertretern
  • ohne Elternvertreter und Schülervertreter

Aufgaben des Klassenrates mit Eltern- und Schülervertretern:

  • arbeitet Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit aus
  • schlägt Fürsorgeinitiativen vor
  • fördert und vertieft Kontakte zwischen Lehrpersonen, Eltern und Schülern
  • stellt das Schulprogramm sowie besondere Projekte den Eltern und in der Oberschule den Schülern vor
  • nimmt Stellung zu Schulversuchen und regt solche an
  • macht Vorschläge zur Neueinführung von Schulbüchern und zur Auswahl von Lehrmitteln
  • ergreift Disziplinarmaßnahmen gegen Schüler laut Disziplinarordnung der Schule (Klassenrat ist laut Schülercharta für Ausschluss aus Schulgemeinschaft zuständig)

Aufgaben des Klassenrates ohne Eltern- und Schülervertreter:

  • koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit
  • überprüft Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung
  • bewertet Schüler und ist für die Führung der Bewertungsunterlagen verantwortlich

Öffentlichkeit: Die Sitzungen des Klassenrates mit Eltern- und Schülervertretern sind in der Regel nicht öffentlich. Laut Artikel 14 des Landesgesetzes Nr. 20/1995 über die Mitbestimmungsgremien der Schulen regelt die interne Schulordnung die Öffentlichkeit der Sitzungen. Die Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, ausgenommen jene Akten, die Einzelpersonen betreffen.
Die Bewertungskonferenzen sind nicht öffentlich; die Akten sind nur den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zugänglich.

Gültigkeit der Beschlüsse im Allgemeinen:

Klassenratssitzungen mit Eltern- sowie Schülervertretern: Die Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gegeben (z.B. Klassenrat mit 20 Mitgliedern: mindestens 11 Mitglieder müssen anwesend sein). Für die Beschlussfassung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen (z.B. 12 Mitglieder sind anwesend; 7 dafür, 5 dagegen: Beschluss ist angenommen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt).

Bewertungskonferenzen: Es nehmen die Schulführungskraft und alle Lehrkräfte teil. Es handelt sich um ein Kollegialorgan, das zwingend vollständig sein muss (collegium perfectum), d.h. die Beschlussfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Ist ein Mitglied verhindert, muss es ersetzt werden, damit allfällige Beschlüsse gültig sind. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt. Mitarbeiter für Integration nehmen ohne Stimmrecht teil.

Aufgaben und Zusammensetzung des Lehrerkollegiums

Das Lehrerkollegium setzt sich aus den planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrpersonen zusammen, die an der Schule Dienst leisten. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft. An den Sitzungen können ohne Stimmrecht auch die Behindertenbetreuer/innen sowie Erzieher/innen teilnehmen. Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können (ohne Stimmrecht) ebenso die Vorsitzenden des Schulrates, des Elternrates und des Schülerrates eingeladen werden.

Das Lehrerkollegium

  • fasst unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit,
  • beschließt auf Vorschlag der Schulführungskraft den eigenen Jahrestätigkeitsplan,
  • bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Unterrichtstätigkeit und schlägt Maßnahmen zur Verbesserung des Schulbetriebes vor,
  • trifft die Auswahl der Schulbücher und der Lehrmittel,
  • plant und beschließt Fortbildungsinitiativen,
  • prüft die Fälle geringen Lernerfolges oder auffälligen Verhaltens von Schülern mit dem Ziel, die Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung zu ermitteln,
  • arbeitet nach den vom Schulrat erlassenen allgemeinen Richtlinien und nach Anhören der Vorschläge der Elternräte oder Elternversammlungen (in den Oberschulen auch jener der Schüler und Schülerinnen) den Entwurf für das Schulprogramm aus und legt ihn dem Schulrat vor,
  • legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schülerbewertung fest,
  • bestimmt die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen,
  • erstellt Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben

Das Dienstbewertungskomitee bewertet den während der Probezeit geleisteten Dienst der Lehrpersonen.

Das Dienstbewertungskomitee bewertet nach Anhören des Berichtes der Schulführungskraft den von den Lehrpersonen während der Probezeit geleisteten Dienst. Außerdem nimmt es eine Dienstbewertung immer dann vor, wenn die betroffene Lehrperson darum ersucht. Das Komitee bleibt drei Jahre im Amt. Ihm gehören drei Lehrpersonen als wirkliche Mitglieder und drei Lehrpersonen als Ersatzmitglieder an. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft. Die Mitglieder des Komitees werden vom Lehrerkollegium aus seiner Mitte gewählt.

Aufgaben und Zusammensetzung der Schlichtungskommission

Zusammensetzung der schulinternen Schlichtungskommission

In den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen:

  • mindestens zwei Elternvertreter/Elternvertreterinnen, einer/eine je vorhandene Schulstufe
  • mindestens zwei Lehrervertreter/Lehrervertreterinnen, einer/eine je vorhandene Schulstufe
  • der Schuldirektor/die Schuldirektorin
  • Vorsitz: ein Elternvertreter/eine Elternvertreterin

In der Oberschule und den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen:

  • anstelle eines Elternvertreters/einer Elternvertreterin ein Schülervertreter/eine Schülervertreterin

Weiteres zur Zusammensetzung:

  • Für jedes effektive Mitglied Wahl eines Ersatzmitgliedes der entsprechenden Kategorie und Schulstufe
  • In Schulsprengeln: Einsetzung einer einzigen Kommission für alle Schulstufen oder Schularten
  • Einsetzung der schulinternen Schlichtungskommission mit Dekret des Schuldirektors/der Schuldirektorin

Aufgaben der schulinternen Schlichtungskommissionen

Behandlung aller Rekurse gegen Disziplinarmaßnahmen:
Verpflichtender Schlichtungsversuch zwischen

  • dem/der volljährigen Schüler/Schülerin bzw. dessen/deren Eltern und
  • dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, die die Disziplinarmaßnahme verhängt hat

Neues Konzept der Schlichtung:

  • Verhängte Disziplinarmaßnahme kann im Einvernehmen zwischen den Parteien bestätigt, reduziert oder umgewandelt werden
  • Ist erfolgreiche Schlichtung nicht möglich, entscheidet die Schlichtungskommission
  • Behandlung der Streitfälle bezüglich der Auslegung und der Verletzung der Schüler- und Schülerinnencharta

Befangenheit der Mitglieder der Schlichtungskommissionen

Für jedes effektive Mitglied der Schlichtungskommissionen wird ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe gewählt
Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der Schlichtungskommission im Falle von Abwesenheit oder Befangenheit der effektiven Mitglieder wahr
Klassische Fälle von Befangenheit (vgl. Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 – so genanntes Transparenzgesetz):

Verwandtschaftsverhältnis, Ehe oder Verschwägerung mit einem/einer Betroffenen,
Gerichtsverfahren, schwere Verfeindung oder Gläubiger- bzw. Schuldverhältnis mit einem/einer Betroffenen,
Beratung eines/einer Betroffenen in der Angelegenheit, die zur Behandlung ansteht,
Vormund, Kurator, Bevollmächtigter, Agent oder Arbeitgeber eines/einer Betroffenen.

Befangen sind zudem:

  • Lehrpersonen, wenn: sie dem Klassenrat der Klasse des Schülers/der Schülerin angehören, den/die Disziplinarmaßnahme betrifft
  • Schüler- und Elternvertreter/innen, wenn: sie der Klasse angehören oder Eltern eines Schülers/einer Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft