Mutterschaftsgeld

Rechtsquellen

Übersicht

90 % der letzten, fixen und dauerhaften Besoldung

Das Mutterschaftsgeld steht zu:

  • wenn die Mutterschaftszeit bzw. die verpflichtende Arbeitsenthaltung über die Zeit des Arbeitsvertrages hinausgeht;
  • wenn zwischen Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses und Beginn der verpflichtenden Arbeitsenthaltung nicht mehr als 60 Tage vergangen sind (gilt auch für die vorzeitige verpflichtende Arbeitsenthaltung bei Komplikationen in der Schwangerschaft);
  • wenn zwischen Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses und Beginn der verpflichtenden Arbeitsenthaltung mehr als 60 Tage vergangen sind und die Bedienstete das Arbeitslosengeld erhält (anstelle des Arbeitslosengeldes steht dann das Mutterschaftsgeld zu);
  • wenn zwischen Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses und Beginn der verpflichtenden Arbeitsenthaltung mehr als 60, aber nicht mehr als 180 Tage vergangen sind, kein Arbeitslosengeld zusteht, aber mindestens 26 Beitragswochen im letzten Zweijahreszeitraum aufscheinen.

Hinweise

Der Zeitraum mit Zuerkennung des Mutterschaftsgeldes zählt nicht in rechtlicher Hinsicht.
Die Zeiträume der verpflichtenden Arbeitsenthaltung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses werden für die Pension, auf Antrag, kostenlos anerkannt bzw. gutgeschrieben, vorausgesetzt, die Antragstellerin kann zum Zeitpunkt des Antrages mindestens fünf Jahre an Versicherungsbeiträgen aus abhängiger Arbeit nachweisen und war bei Inkrafttreten des Legislativdekretes Nr. 151/2001 (27.04.2001) im Dienst.

Formular

Version 27.09.2012