Ordentlicher Urlaub

Rechtsquellen

Übersicht

30 Arbeitstage

pro Schuljahr an Schulen mit Fünftagewoche d. h. 0,082 Urlaubstag pro Arbeitstag oder 2,5 Urlaubstage pro Arbeitsmonat

36 Arbeitstage

pro Schuljahr an Schulen mit Sechstagewoche d. h. 0,0986 Urlaubstag pro Arbeitstag oder 3 Urlaubstage pro Arbeitsmonat

Hinweise

Für Lehrpersonen an Schulen mit Sechstagewoche wird der "freie Tag" als Arbeitstag betrachtet. Das bedeutet, dass in einer Woche sechs Tage ordentlicher Urlaub genossen werden, auch wenn der "freie Tag" eventuell auf den Samstag fällt.
Der Urlaub muss in der Zeit, in der keine Unterrichtstätigkeit stattfindet, beansprucht werden.
Wenn der Urlaub aus dienstlichen Erfordernissen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht beansprucht werden konnte, steht er im darauf folgenden Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu.
Kann der Urlaub krankheitsbedingt nicht genossen werden, ist die Beanspruchung auch nach dem nachfolgenden Schuljahr möglich.
Für Abwesenheit wegen Krankheit, welche in zwei Jahren 12 Monate überschreitet, reift kein Urlaub an.
Im Falle von Krankheit und Unfällen oder bei Einlieferung in ein Krankenhaus wird der ordentliche Urlaub unterbrochen, sofern die entsprechende Dokumentation vorgelegt wird.

Die Ausbezahlung nicht genossener Urlaubstage ist gemäß G.D. Nr. 95 vom 06.07.2012, Artikel 5, Absatz 8, (Gesetz Nr. 135 vom 07.08.2012) untersagt. Das Verbot gilt auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund von Übertritt, freiwilligem Dienstaustritt, Auflösung des Dienstverhältnisses, Pensionierung und Erreichen des Höchstalters. Das Verbot gilt nicht (P.C.M 08.10.2012), wenn bei Dienstende und aus Gründen, die nicht dem/der Bediensteten anzulasten sind, der ordentliche Urlaub nicht beansprucht werden konnte (Tod des/der Bediensteten, Krankheit, Unfall, Auflösung des Dienstverhältnisses wegen permanenter und absoluter Uneignung, Mutterschaftszeit).

Das Verbot gilt aufgrund Artikel 1, Absatz 55, des Gesetzes Nr. 228 vom 24.12.2012 auch nicht für das Lehrpersonal mit kurzen Supplenzverträgen oder mit Arbeitsvertrag bis Unterrichtsende oder Ende der didaktischen Tätigkeiten, begrenzt allerdings auf die Differenz jener Tage, die einerseits als ordentlicher Urlaub angereift und andererseits im Laufe des Arbeitsvertrages hätten beansprucht werden können (z. B. Arbeitsvertrag vom 01.11.2012 bis 28.02.2013 - 10 angereifte Urlaubstage, die während der Weihnachtsferien bzw. Semesterferien vollständig aufgebraucht werden können d.h. es kann kein Urlaubstag ausbezahlt werden).

Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag und Anspruch auf Sommergehalt können eventuell nicht genossene Urlaubstage im Laufe des nachfolgenden Schuljahres in der unterrichtsfreien Zeit beanspruchen. Erhalten sie keinen neuen Arbeitsvertrag, werden ausschließlich jene Urlaubstage ausbezahlt, die im Verlaufe des Arbeitsvertrages aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht haben beansprucht werden können.

Der ordentliche Urlaub wird bei vertikaler Teilzeit verhältnismäßig zu den effektiv geleisteten Arbeitstagen berechnet (d.h. wenn bei einem Vollzeitdienstverhältnis 36 Urlaubstage zustehen und aufgrund der Teilzeit die Arbeitsleistung an nur 4 Arbeitstagen erfolgt, so wird der ordentliche Urlaub im Verhältnis 36:6=x:4 ermittelt. Anstatt der 36 Urlaubstage stehen somit nur 24 Urlaubstage zu, wobei für eine Woche Urlaub auch nur vier Urlaubstage zu berechnen sind. Im Ergebnis reifen somit auch sechs Wochen Urlaub an).
Die effektive Ermittlung der angereiften Urlaubstage kann nach folgender Berechnung vorgenommen werden:

Sechstagewoche = 36 Urlaubstage für  a) 12 Monate  Dienst d. h. 3 Tage Urlaub pro Arbeitsmonat
b) 365 Tage   Dienst d. h. 0,0986 Tag Urlaub pro Arbeitstag
Fünftagewoche    = 30 Urlaubstage für  a) 12 Monate  Dienst d. h. 2,5 Tage  Urlaub pro Arbeitsmonat
b) 365 Tage  Dienst d. h. 0,082 Tag Urlaub pro Arbeitstag.
Beispiel: eine Lehrperson (Sechstagewoche) befindet sich vom 23.09. bis 08.02. in unbezahltem Sonderurlaub (= 4 Monate und 17 Tage) und weist für die Festlegung des ordentlichen Urlaubs die Dienstzeit von 7 Monaten und 13 Tagen auf: 7 x 3  Tage + 13 x 0,0987 Tage = 22 Urlaubstage.
Hat die Lehrperson ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit Stundenverteilung auf vier Tage in der Woche, so sind die wie oben ermittelten Urlaubstage verhältnismäßig festzulegen (22:6=x:4), d. h. die 22 Urlaubstage (bei einem Vollzeitdienstverhältnis) ergeben 14,66 Urlaubstage. Ist der Urlaub aufgrund von Abwesenheiten vom Dienst während des Schuljahres nur in reduziertem Ausmaß angereift, teilt die zuständige Schule der Lehrperson die Anzahl der angereiften bzw. nicht angereiften Urlaubstage mit.

Hat das Lehrerkollegium einen Tätigkeitsplan beschlossen, der auch für die  Sommermonate Tätigkeiten vorsieht, setzen die zuständigen Schuldirektoren/innen die Lehrpersonen mit reduziertem Urlaubsanspruch  für die beschlossenen Tätigkeiten ein (entsprechend der Dauer der nicht angereiften Urlaubstage).

Sieht der Tätigkeitsplan der Schule keine Tätigkeiten für die Sommermonate vor, unterbreitet die Schulführungskraft den Lehrpersonen mit reduziertem Urlaubsanspruch einen Vorschlag für Sommertätigkeiten, wobei die Nichtableistung derselben in weiterer Folge zu einem Gehaltsabzug führen kann. Das Oberlandesgericht Trient (Außenstelle Bozen) stellt zwar per Gerichtsurteil fest, dass der Anspruch auf Entlohnung in der unterrichtsfreien Zeit und bei gültigem Arbeitsvertrag nicht nur während der effektiv angereiften Urlaubstage, sondern auch für jene Arbeitstage besteht, für welche aufgrund von Abwesenheiten kein Urlaub angereift ist. Gegen die betreffenden Urteile wurde jedoch Kassationsbeschwerde eingereicht, die Entscheidung darüber steht noch aus. Bis zur definitiven Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gehaltsabzugs für nicht angereifte (und trotzdem entlohnte) Urlaubstage werden vorerst keine Gehaltsabzüge vorgenommen.

Version 13. Jänner 2013