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Für welche Kulturgüter bedarf es Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungen?
Für alle jene Kulturgüter, die dem Denkmalschutz unterliegen:
Kunstgegenstände, archäologisches Fundgut, Archiv-
und Schriftgut (historische Dokumente) usw., die älter
als 50 Jahre sind. Bis 1998 war ausschließlich der Staat
für sämtliche Ein- und Ausfuhransuchen zuständig.
Mit gesetzesvertretendem Dekret 506/1998 wurde die Durchführungsbestimmung
zum Autonomiestatut hinsichtlich Kulturgüter (DPR 690/1973)
abgeändert und daher gilt nun:
- Das Land Südtirol ist zuständig für die
zeitweise Ausfuhr und die zeitweise Einfuhr von Kulturgütern
innerhalb der Mitgliedsländer
der Europäischen Union.
- Der Staat (Denkmalamt Verona) ist weiterhin zuständig
für die endgültige Aus- und Einfuhr von Kulturgütern
und für den Versand in nicht EU-Staaten.
Die
Abteilung Denkmalpflege erlässt drei Arten von Genehmigungen:
1. zeitweise Ausfuhr von denkmalgeschützten Kulturgütern
im Eigentum von
einer öffentlichen Körperschaft oder einer privaten
juristischen Person ohne Gewinnabsicht oder
einer Privatperson, wenn das Kulturgut unter Denkmalschutz
gestellt worden ist
4. zeitweise Einfuhr von Kulturgütern
Kulturgut im öffentlichen oder privaten Eigentum, älter
als 50 Jahre
5. Umlauf von Kulturgütern
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Kulturgut
im privaten Eigentum, älter als 50 Jahre, jedoch
nicht denkmalgeschützt: auch nicht ausdrücklich
denkmalgeschützte Güter die jedoch allgemein
in den Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes fallen,
unterliegen der Genehmigung. Die Formulare
sind in zweifacher Ausfertigung mit jeweils einer Stempelmarke
zu 20.000 Lire vorzulegen, müssen vollständig
ausgefüllt sein und jeweils 2 Fotos jedes Gegenstandes
enthalten. Das entsprechende Kulturgut muss bei Vorlage
des Gesuches zur Beschau ins Amt für Bau- und Kunstdenkmäler
mitgebracht werden. Auf Anfrage kann auch eine Hausbeschau
vereinbart werden. |
Bei
Einfuhr von Kulturgütern ist ein gültiger Rechtstitel
(z.B. Eigentumsnachweis) für das Kulturgut nachzuweisen.
Ansonsten wird die Genehmigung nur nach Abgabe einer entsprechenden
Ersatzerklärung ausgestellt, welche von einem Notar oder
öffentlichen Beamten des Herkunftslandes zu beglaubigen
ist.
Bei denkmalgeschützten Kulturgütern ist bei Ausstellungen
u.ä. zudem die Genehmigung des Landeskonservators hinsichtlich
der Leihe einzuholen.
Private Eigentümer müssen im Sinne des Art. 71 des G.v.D. 42/2004 für die auszuführenden Kulturgüter
mittels einer Kaution Gewähr leisten, die von einer Bank
oder einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden kann.
Die Kautionssumme muß mindestens 110% des Schätzwertes
des Gutes entsprechen. Öffentliche Körperschaften
sind von der Kaution befreit. Die Landesregierung kann Einrichtungen
von besonderer kultureller Bedeutung von der Entrichtung der
Kaution befreien.
Eigentümer die Kulturgüter, die weniger als 50 Jahre
alt sind, ausführen wollen, können für ihre
eigene Rechtssicherheit bei der Abteilung Denkmalpflege eine
formlose Erklärung abgeben, in welcher sie bestätigen,
daß diese Güter nicht unter die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes
fallen. Der Erklärung sind zwei Fotos beizulegen. Sie
wird anschließend zu Protokoll genommen.
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