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Grundlagen: Denkmalschutz und Eigentum
Der Denkmalschutz schränkt das Eigentumsrecht ein, also
jenes Recht, welches dem Eigentümer an sich die volle
und ausschließliche Verfügungsgewalt über
Sachen einräumt. Es liegt jedoch im Interesse der Gesellschaft,
dass das Eigentum auch gewisse Grenzen erfährt,
welche dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Der Denkmalschutz
entzieht besonders wertvolle Kulturgüter der ausschließlichen
Verfügungsgewalt des Einzelnen und stellt für die
Öffentlichkeit ein Aufsichts- und Kontrollinstrument
dar. Das Ziel ist der Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung
von Kulturgütern.
Die
gesetzliche Grundlage
Der Denkmalschutz ist als eine gesellschaftlich bedeutende Aufgabe an zentraler Stelle in der italienischen Verfassung verankert (Art. 9). Rechtsgrundlage für den Denkmalschutz war das Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939, welches im Jahr 2000 vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 490 vom 29. Oktober 1999 abgelöst wurde. Am 22. Jänner 2004 wurde mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 42 ( in Kraft seit 01. Mai 2004) auf Staatsebene der neue Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter erlassen, der nun alle Rechtsvorschriften im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege sammelt und beinhaltet.
Auch in Südtirol ist der genannte Kodex die geltende Rechtsvorschrift, da im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege die einschlägigen staatlichen Normen angewandt werden. In Südtirol unterliegt der Denkmalschutz aufgrund des Autonomiestatuts der Zuständigkeit des Landes. Für Gesetzgebung und Verwaltung ist seit 1973 ausschließlich die Autonome Provinz Bozen zuständig. Mit Landesgesetz vom 12. Juni 1975 Nr. 26 wurde das Landesdenkmalamt ins Leben gerufen und die notwendige Rechtsüberleitung getroffen.
Oberste Verwaltungsinstanz im Bereich Denkmalpflege ist die Südtiroler Landesregierung. Die Verwaltungstätigkeit erfolgt durch die Abteilung Denkmalpflege, an deren Spitze der Landeskonservator steht. Die einzelnen Fachbehörden sind das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler (Amt 13.1), das Amt für Bodendenkmäler (Archäologie, Amt 13.2) sowie das Südtiroler Landesarchiv (Amt 13.3).
Gegenstand des Schutzes
Gegenstand der Schutzbestimmungen sind die "Kulturgüter",
bewegliche und unbewegliche Gegenstände jeder Art, welche
eine denkmalpflegerische Bedeutung aufweisen: Bau- und Kunstdenkmäler,
historische Gärten und Parks, archäologische Funde,
Archivbestände usw. Bei beweglichen Gütern können
sowohl Einzelobjekte als auch Sammlungen geschützt werden.
Ensembleschutz
in Südtirol
Zuständig für den Ensembleschutz ist nicht das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler, sondern sind die Gemeinden. Ensembles werden im Bauleitplan ausgewiesen und von einer eigens dafür eingesetzten Kommission begutachtet. Dieser Schutz ist nicht mit dem Denkmalschutz zu verwechseln, da es sich nur um den Schutz des äußeren Erscheinungsbildes handelt. Das ehemalige "Ensembleschutzgesetz" (Landesgesetz vom 2. Oktober 1996, Nr. 20) wurde als eigenständiges Gesetz aufgehoben und ist nun in den Artikeln 25 und 26 des Landesraumordnungsgesetzes geregelt (Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13).
Die Sachverständigenkommission für den Ensembleschutz plant eine eigene Homepage. Informationen dazu werden sobald als möglich weitergegeben.
Wann setzt Denkmalschutz ein?
Die Wirkung des Gesetzes erstreckt
sich nicht auf
1) Objekte lebender Künstler und
2) Denkmäler, die jünger als 50 Jahre sind.
Die Auswahl und der Vorschlag von
Objekten ist Aufgabe des Landeskonservators, der dem Denkmaleigentümer
den formellen Unterschutzstellungsvorschlag übermittelt.
Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen, innerhalb der der Eigentümer
eventuelle Einwände mitteilen kann, erfolgt die rechtliche
Unterschutzstellung durch Beschluß der Landesregierung.
Bei unbeweglichen Denkmälern wird diese sodann im Lastenblatt
(sog. "C-Blatt") des Grundbuches vermerkt. Die Abteilung
Denkmalpflege führt das Verzeichnis aller denkmalgeschützten
Kulturgüter, die sog. Denkmalliste, die jeder Bürger
einsehen kann.
Pflichten
Der Denkmalschutz erlegt dem Inhaber eines Denkmals eine Reihe
von Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit auf.
Dies betrifft zwar in erster Linie den Eigentümer, aber
auch jeden Besitzer oder Inhaber aufgrund jedweden Rechtstitels
(also auch Pächter, Leihnehmer u.ä.).
Die wichtigsten Obliegenheiten sind folgende:
- der Eigentümer ist zur Erhaltung
seines Denkmals verpflichtet und dafür auch verantwortlich,
seine Nutzung ist nicht unbeschränkt, sondern erstreckt
sich nur soweit sie mit seinem geschichtlichen oder künstlerischen
Charakter vereinbar ist;
- jedweder Eingriff am Kulturgut
ist vom zuständigen Amt zu genehmigen und darf erst
nach erfolgter Genehmigung durchgeführt werden;
- jede Besitz- oder Eigentumsänderung
(also bei Verkauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, aber auch
Teilungspläne usw.) ist dem zuständigen Denkmalamt
mitzuteilen;
- das Land Südtirol hat bei
denkmalgeschützten Gütern ein Vorkaufsrecht, wird
dieses nicht eingeräumt, ist jeder diesbezügliche
Rechtsakt unwirksam;
- Ein- und Ausfuhr sowie jede
örtliche Änderung von Kulturgütern sind vom
zuständigen Denkmalamt zu genehmigen.
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