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Südtirol vor dem Europäischen Gerichtshof

Die Europäischen Gemeinschaften (EG) haben seit ihrer Gründung vor nunmehr 50 Jahren eine rasante Entwicklung erfahren, die 1993 zur Gründung der Europäischen Union (EU) führte.  Einen wesentlichen Beitrag dazu hat der Gerichtshof dieser Gemeinschaften – meist als Europäischer Gerichtshof (EuGH) bezeichnet – geleistet. Manche EuGH-Urteile hatten sogar ihren Ausgangspunkt in Südtirol.
Zwei davon sind für unser Land von ganz besonderer Relevanz.

Der EuGH ist ausschließlich für die Auslegung des gesamten Gemeinschaftsrechts und für die Prüfung der Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts zuständig. In dieser Funktion hat der Gerichtshof in den vergangenen fünf Jahrzehnten zahlreiche Urteile gefällt. Viele dieser Urteile waren und sind für Südtirol von besonderer Bedeutung.

 

Autor: Walter Obwexer (Universität Innsbruck)

Fall Bickel und Franz

Im Jahre 1998 hatte sich der EuGH erstmals mit einer Kernbestimmung der Südtirol-Autonomie zu befassen. Im Fall Bickel und Franz war die Frage zu klären, ob das den deutschsprachigen Bürgern der Provinz Bozen zustehende Recht, im Verkehr mit den Gerichten und den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in Südtirol haben oder regionale Zuständigkeit  besitzen, ihre Sprache zu gebrauchen, auch den übrigen Unionsbürgern (konkret einem Österreicher und einem Deutschen) gewährt werden muss. Der EuGH führte dazu aus, dass das Recht auf Gebrauch der deutschen Sprache vor Gericht und gegenüber der öffentlichen Verwaltung auch den Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden muss, die diese Sprache sprechen und sich in Südtirol bewegen und aufhalten. Er erkannte zwar an, dass die gegenständliche Regelung dem Schutz der in Südtirol lebenden ethnisch-kulturellen Minderheit dient, und stellte gleichzeitig klar, dass der Schutz einer Minderheit einen wichtigen Grund darstellt, der es erlaubt, von den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts abzuweichen, doch im konkreten Fall – so der Gerichtshof – wird der Minderheitenschutz durch die Ausdehnung der Sprachenregelung auf deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet. Seit diesem Urteil des EuGH können alle Unionsbürger, die sich in Südtirol bewegen und aufhalten und (auch) Deutsch sprechen (sie müssen nicht deutscher Muttersprache sein), vor Gericht und imVerkehr mit der öffentlichen Verwaltung sowie die in Südtirol lebende Bevölkerung Deutsch als Prozess- bzw Verfahrenssprache wählen. Davon abgesehen kann die dem Minderheitenschutz dienende Sprachenregelung bei Gericht und gegenüber der öffentlichen Verwaltung unverändert weiter angewendet werden.

Fall Angonese

Im Jahre 2000 gelangte eine zweite Kernbestimmung der Südtirol-Autonomie auf den Prüfstand des EuGH. Im Fall Angonese war die Frage zu beantworten, ob das damals in Südtirol geltende Verfahren zum  Nachweis der Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache (Zweisprachigkeitsprüfung) mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der EuGH stellte fest, dass es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, wenn die geforderten Sprachkenntnisse nur „durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom“ (Zweisprachigkeitsnachweis) nachgewiesen werden können. Zwar ist es legitim, so der Gerichtshof, von einem Bewerber um eine bestimmte Stelle Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu verlangen. Der Besitz eines Diploms, wie der Zweisprachigkeitsnachweis eines darstellt, ist ein Kriterium, anhand dessen sich die geforderten Sprachkenntnisse beurteilen lassen.Daneben muss aber die Möglichkeit bestehen, den Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse auf andereWeise, insbesondere durch andere in anderenMitgliedstaaten erlangte gleichwertige Qualifikationen, zu erbringen. Mit diesem Urteil des EuGH wurde die in Südtirol geltende Zweisprachigkeitspflicht nicht in Frage gestellt. Lediglich das Verfahren zum Nachweis der Sprachkenntnisse muss den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Diese Anpassung könnte z.B. darin bestehen, der Prüfungskommission, die inzwischen „ständig“ tagt und das Verfahren an einem Tag durchführt, auch die Zuständigkeit zu übertragen, im In- oder Ausland erworbene Nachweise über Kenntnisse der deutschen und/oder italienischen Sprache auf ihre Gleichwertigkeit mit den in Südtirol verlangten Kenntnissen (Zweisprachigkeitsnachweis A, B, C oder D) zu überprüfen. Ergibt diese Prüfung eine volle Gleichwertigkeit, so ist dem Antragsteller der betreffende Zweisprachigkeitsnachweis ohne Prüfung auszustellen. Sind die auf diese Weise nachgewiesenen Kenntnisse beider Sprachen hingegen nicht gleichwertig, so kann die Prüfungskommission den Nachweis der fehlenden Sprachkenntnisse – z.B. durch Ablegen einer Teilprüfung oder Vorlage weiterer Qualifikationen – verlangen.

Neben diesen beiden autonomiepolitisch bedeutsamen Urteilen hat der EuGH weitere Urteile mit direktem Südtirol-Bezug gefällt. Einige davon haben weit über Südtirol hinaus Bedeutung erlangt

Fall Drei Glocken und Kritzinger

Dies gilt beispielsweise für das aus dem Jahr 1988 stammende Urteil im Fall „Drei Glocken und Kritzinger“, in dem der EuGH – ausgehend von einemFall in Südtirol – klar stellte, dass das damals in Italien geltende Verbot des Verkaufs von Teigwaren, die aus Weichweizen hergestellt sind, dem freien Warenverkehr imGemeinschaftsrecht widerspricht. Seither können in Italien auch Teigwaren aus Weichweizen verkauft werden.

Fall WWF/Autonome Provinz Bozen

Im Jahre 1999 legte der EuGH im Fall WWF/Autonome Provinz Bozen – ausgehend von der Umstrukturierung des Flughafens Bozen von einem militärischen zu einem zivil genutzten Flughafen – die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem dahin aus, dass es den Mitgliedstaaten (und damit auch dem Land Südtirol) verwehrt ist, bestimmte unter Anhang II der Richtlinie fallende Klassen von Projekten einschließlich der Änderung dieser Projekte von vornherein allgemein von dem durch die Richtlinie geschaffenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Gleichzeitig führte er aus, dass ein Flughafen, der sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen kann, dessen überwiegende Nutzung aber kommerzieller Art ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt..

Fall Parking Brixen

Brixen und Stadtwerke Brixen Im Jahre 2005 hatte der EuGH schließlich imFall Parking Brixen/Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen erstmals die Frage zu beantworten, ob öffentliche Dienstleistungskonzessionen (Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch die Stadt Brixen) dem Gemeinschaftsrecht unterfallen und wenn ja, welche Vorgaben zu beachten sind.Der Gerichtshof führte aus, dass Dienstleistungskonzessionen den Grundregeln des EG-Vertrages, insbesondere dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EGV) unterliegen. Daraus resultiert ua eine Verpflichtung zur Transparenz, die darin besteht, dass zugunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen ist, der die Dienstleistungskonzession demWettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die konzessionserteilende öffentliche Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einrichtung zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Stelle verrichtet, die ihre Anteile innehat. Eine solche „In-House-Vergabe“ liegt aber nicht vor, wenn eine öffentliche Stelle (Stadt Brixen), eine öffentliche Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an eine Aktiengesellschaft (Stadtwerke Brixen) vergibt, die durch Umwandlung eines Sonderbetriebs dieser öffentlichen Stelle entstanden ist, deren Gesellschaftszweck auf bedeutende neue Bereiche ausgeweitet wurde, deren Kapital bald für Fremdkapital offen stehen muss, deren geografischer Tätigkeitsbereich auf das gesamte Land und das Ausland ausgedehnt wurde und deren Verwaltungsrat sehr weitgehende Vollmachten der Verwaltung innehat, die er selbständig ausüben kann.

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