Basi legali per l'educazione permanente in lingua tedesca

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Die allgemeine Weiterbildung in Südtirol wird durch das Landesgesetz 41 von 1983 "Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens", (Externer Link) das Landesgesetz 18 von 1988 "Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit" (Externer Link) und das Landesgesetz 5 von 1987 "Förderung der Sprachkenntnisse" (Externer Link) geregelt. Im Laufe der Jahre wurden die Gesetze immer wieder ergänzt und den Zeiten angepasst, z.B. das Landesgesetz 41/1983 am 7. August 2017.

Grundsatz ist, dass jede und jeder ein Recht auf Weiterbildung hat, damit er Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben und ausbauen kann. So kann er die Aufgaben im persönlichen, gesellschaftlichen, bürgerschaftlichen und beruflichen Bereich bewältigen.

Das System der Weiterbildung wird durch die Förderung an Bildungseinrichtungen und Bildungsausschüsse unterstützt, damit diese kostengünstige und regionale Kurse anbieten können. Durch das Subsidiaritätsprinzip entsteht eine bunte, vielfältige und flächendeckende Weiterbildungslandschaft.

Die Weiterbildung in Südtirol orientiert sich an den Grundsätzen der Strategie des Lebenslangen Lernens (LLL) der UNESCO, der EU und der OECD.

Wer kann um Förderung ansuchen?

  • Weiterbildungseinrichtungen (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absätze 2 und 5)
  • Bildungsausschüsse (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 7)
  • Bildungseinrichtungen, d.h. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ohne Gewinnabsicht (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absatz 4)
  • Einzelpersonen, beschränkt auf Maßnahmen im Sinne des L.G. Nr. 18/1988 (Spesenrückerstattung für das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten zum Bereich der Zweitsprache)

Wofür kann angesucht werden?

  • Um Finanzierung der Personalkosten (vorbehalten den Weiterbildungseinrichtungen mit EFQM Zertifizierung)
  • Um Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit und der damit zusammenhängenden Führungskosten
  • Um Finanzierung von Projekten
  • Um Finanzierung von Sondermaßnahmen
  • Um Förderungen für die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen der Weiterbildung
  • Um Finanzierung von Investitionen
  • Um Finanzierung der Bildungsausschüsse
  • Um Beiträge oder Prämien an Einzelpersonen zur Ausarbeitung von didaktischem Material, für Studien und Dissertationen in Absprache mit dem Amt (L.G. Nr. 18/1988)

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