Notstandsbeihilfe - Beitragsgewährung bei Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen aufgrund Höherer Gewalt

Wofür kann angesucht werden

Für die Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegendem land- oder forstwirtschaftlichem Charakter, wenn die Schäden durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beträgt bis zu 70% der anerkannten Ausgaben, wobei der Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten werden darf.

Wer kann ansuchen

Eigentümer/innen oder Pächter/innen von Liegenschaften oder Infrastrukturen mit vorwiegend land- oder forstwirtschatlichem Charakter (Gemeinden, Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, Genossenschaften, Konsortien und anderen Vereinigungen sowie Private) .

Was ist zu tun

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem sich der Schaden ereignet hat oder ab jenem, an welchem das Schadereignis aufhört (falls es sich um ein länger andauerndes Ereignis handelt) beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat einzureichen.

Falls eine juristische Person (private oder öffentliche) den Antrag stellt, muss dem Antrag eine Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Antrages gestellt werden.

Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat kontrolliert die Vollständigkeit des Gesuches und der beigelegten Unterlagen. Ein beauftragter Beamter führt einen Lokalaugenschein durch, um festzustellen, ob die Arbeiten finanziert werden können und prüft die Maßnahme in rechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

Die Arbeiten dürfen in keinem Fall vor dem positiven Fach- und Finanzgutachten begonnen werden, außer sie sind dringend und unaufschiebbar.

Ansprechpartner

Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat

Rechtsquellen

Ansuchen