Gastgewerbe und private Zimmer- und Ferienwohnungsvermietung

Hier erhalten Sie Informationen über die Begutachtung der Einstufung der touristischen Betriebe, die Erteilung der Baukonzession für die quantitative und qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, sowie Wissenswertes zu den Themen Öffnungszeiten, Ruhetage und Preise.

Betriebserlaubnis und Einstufung

Betriebserlaubnis und Einstufung

Die Betriebserlaubnis zur Führung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen erteilt die Gemeinde(Externer Link). Schank- und Speisebetriebe übermitteln seit 11.08.2016 eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns und zwar durch den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP). Der Zugang erfolgt über das Südtiroler Bürgernetz oder das staatliche Portal. Eine Ausnahme bilden "Betriebskantinen", "Vereinswirtschaften" und "Schank- und Speisebetriebe, die einem gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb angegliedert sind und unter derselben Führung stehen“, für die einstweilen weiterhin eine Erlaubnispflicht besteht. Die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen, d.h. die sogenannte Privatzimmervermietung, unterliegt ebenfalls der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns, welche an die zuständige Gemeinde zu richten ist. Hier erhalten Sie Informationen über die Einstufung der genannten Betriebe.

Gutachten für die Erweiterung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben

Gutachten für die Erweiterung von gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben
Foto: IDM Südtirol/Helmuth Rier

Öffnungszeiten

Aufgrund des Dekretes des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4 öffnen die Schank- und Speisebetriebe um 6.00 Uhr und schließen um 1.00 Uhr (Regelöffnungszeit). Am Unsinnigen Donnerstag, am Faschingsdienstag, am 14. August und 15. August sowie am 31. Dezember können diese Betriebe bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Hausgäste auch während der allgemein vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Im Rahmen der Regelöffnungszeit (6.00 Uhr bis 1.00 Uhr) steht es dem Betriebsinhaber zu, die effektive Öffnungszeit des Lokals festzulegen. Diese effektive Öffnungszeit ist am Eingangsbereich des Lokals anzuschlagen.

Nach Eintreten der Sperrstunde dürfen keine Speisen und Getränke mehr verabreicht werden und den Gästen wird noch eine halbe Stunde zum Verlassen des Lokals eingeräumt. In Alternative dazu kann der Betreiber die Verabreichung aber auch bereits eine Stunde vor Eintreten der Sperrstunde einstellen.

Speisebetriebe und Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant können anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen (Hochzeiten, Firmenessen usw.) länger geöffnet bleiben; dies muss mindestens 5 Tage vorher dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Nach Eintritt der allgemeinen Sperrstunde muss der Betrieb jedoch für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

Die effektiven Öffnungszeiten sind am Eingang des Betriebes gut sichtbar anzubringen.

Ruhetag

Alle Schank- und Speisebetriebe, auch jene, die einem Beherbergungsbetrieb angeschlossen sind (mit Ausnahme der Vereinswirtschaften und Betriebskantinen) haben die Möglichkeit, keinen oder bis zu zwei Ruhetage in der Woche einzuhalten. Diese Ruhetage können auch getrennt voneinander genommen werden sowie in ganzen oder halben Tagen. Der Hinweis auf den eventuellen Ruhetag bzw. die eventuellen Ruhetage ist zusammen mit dem Hinweis auf die Öffnungszeiten am Eingang des Betriebes gut sichtbar anzubringen.

Diese Ruhetagsregelung gilt nicht für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Hausgäste in Beherbergungsbetrieben, für die Verköstigung von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für die Dauer von wenigstens einem Monat, sowie jeweils in der Woche vor und nach Weihnachten und Ostern und an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.

Bei besonderem saisonbedingten Bedarf oder bei besonderen örtlichen Anlässen kann der Bürgermeister die Verpflichtung zur Einhaltung des wöchentlichen Ruhetages für eine bestimmte Zeit - gegebenenfalls auch nur für bestimmte Betriebe - aufheben.

Die Änderung des Ruhetags, der Ruhetage bzw. der Wille, keinen Ruhetag mehr einhalten zu wollen, ist der Gemeinde, in der sich der Betreib befindet, bekanntzugeben. Für Betriebe, welche der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns unterliegen, erfolgt dies über den SUAP-Einheitsschalter, während für die anderen eine Mitteilung über die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) zu erfolgen hat.

Preise

Allgemein gilt die freie Preisgestaltung durch den Unternehmer.

In Schank- und Speisebetrieben, mit Ausnahme der Vereinswirtschaften und Betriebskantinen, muss die Speise- und Getränkeliste ausgehängt bzw. ausgelegt werden. In Beherbergungsbetrieben, ausgenommen die Ferienheime, muss am Eingang oder im Empfangsbereich eine Liste der täglichen Mindest- und Höchstpreise für die einzelnen Leistungen ausgehängt werden.

Für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, gilt hingegen, dass die Mindest- und Höchstpreise, bei Aufnahme der Tätigkeit, der gesetzlich anerkannten örtlichen Tourismusorganisation zu melden sind. In den Folgejahren ist diese Meldung innerhalb 1. Oktober oder 1. März zu tätigen, wobei diese Preise ab dem folgenden 1. Dezember bzw. 1. Juni gültig sind. Die Mindest- und Höchstpreise müssen in jedem Stockwerk, in dem sich die Gästezimmer oder Ferienwohnungen befinden, ausgehängt werden. Sollten die Preise für die einzelnen Zimmer und Ferienwohnungen hingegen unterschiedlich sein, dann ist in allen Zimmern und Wohnungen ein eigenes Preiskärtchen auszuhängen.