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Vergünstigungen bei Autokauf

Im Zusammenhang mit dem Gesetzesdekret Nr. 138 vom 8. Juli 2002, das Stützmaßnahmen für den Automarkt vorsieht und auch hierzulande Gültigkeit hat, teilt das Landesassessorat für Finanzwesen folgendes mit:

Für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes (8. Juli 2002) und 31. Dezember 2002 gelten folgende Vergünstigungen: wer in diesem Zeitraum ein neues Auto (bis höchstens 85 Kw) kauft und zugleich ein auf den Käufer oder einen Familienangehörigen eingetragenes Auto zur Verschrottung eingibt, braucht für die folgenden zwei Jahre die Autosteuer nicht zu bezahlen; ebenso brauchen die Umschreibegebühren sowie die Stempelgebühr und die Abgaben an das Registeramt für Kraftfahrzeuge nicht bezahlt werden; die erfolgte Abgabe des zur Verschrottung bestimmten Autos muß gemäß den geltenden Bestimmungen von 1997 schriftlich bestätigt werden.

Bei Bei Kauf eines Gebrauchtautos (bis zu 85 Kw), das den EU- und staatlichen Umweltschutzbestimmungen entspricht, braucht die Umschreibegebühr, die Stempelgebühr sowie die Abgaben an das Registeramt für Kraftfahrzeuge nicht bezahlt werden.

VA

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