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Sozialbindung: Durchführungsverordnung ist genehmigt

Nun gelten klare Regeln und Modalitäten bei der Vermietung, Veräußerung oder Übertragung der Bindung auf andere Wohnungen – Landesrätin Mair: "Wir schaffen Klarheit, Einfachheit und Transparenz"

BOZEN (LPA). Im Rahmen der Wohnreform 2025 wurde auch die Sozialbindung geförderter Wohnungen neu geregelt. Am 23. Im Jänner hat die Landesregierung die entsprechende Durchführungsverordnung genehmigt, die alle Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Bindung regelt – darunter Veräußerung, Vermietung, Überlassung zum Gebrauch sowie die Übertragung der Bindung auf eine andere Wohnung.

"Mit dieser Verordnung schaffen wir Klarheit, Einfachheit und Transparenz. Die Menschen sollen genau wissen, was bei einer geförderten Wohnung möglich ist – egal ob es um Vermietung, Verkauf oder eine Veränderung der Familiensituation geht. Damit leisten wir einen weiteren Beitrag zur Zielsetzung der Wohnreform, das bestehende Regelwerk in allen Bereichen zu verschlanken und zu vereinfachen", betont Wohnlandesrätin Ulli Mair

Die bisher geltenden Grundsätze seien im Wesentlichen bestätigt worden, da sie sich in der Anwendung bewährt hätten. Gleichzeitig sei es jedoch notwendig gewesen, die Regelung an die neue, verlängerte Dauer der Sozialbindung (es gelten 20 Jahre) anzupassen. Die Handhabung der Sozialbindung sei nun in einem einzigen, übersichtlichen Dokument gebündelt. 

Die Durchführungsverordnung regelt die Möglichkeiten und Modalitäten, die es gibt, um die Sozialbindung auf eine andere bewohnte Wohnung zu übertragen (zum Beispiel eine größere Wohnung, die aufgrund der Familiensituation gekauft wurde). Genau definiert wird auch die Veräußerung einer gebundenen Wohnung samt Übernahme der Sozialbindung durch den Käufer oder die Käuferin (beispielsweise wenn der Eigentümer/die Eigentümerin ins Ausland zieht) sowie die Vermietung bei bestimmten persönlichen Situationen, wobei der Mietzins maximal 75¿ Prozent des Landesmietzinses betragen darf. Ebenso greift die Durchführungsverordnung die Themen Abtretung eines Miteigentumsanteils an Ehe- oder Lebenspartner und die Überlassung der Nutzung sowie die Begründung dinglicher Nutzungsrechte auf.

Ebenfalls von der Landesregierung genehmigt wurde eine Präzisierung der Behandlung von externen Flächen bei der Berechnung der Konventionalfläche der Wohnung.

pir

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