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Landesregierung genehmigt Ergänzung des Landschaftsleitbildes neu

Präzisierungen für einige Bautätigkeiten im Bereich Wirtschaftsgebäude und gastgewerbliche Betriebe in Natur- und Agrargebieten - Beschluss ersetzt jenen vom Juni 2023

BOZEN (LPA). Die Landesregierung hat am 6. Februar den neuen Gesamtvorschlag zur Ergänzung des „Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5“ gutgeheißen. Mit der Ergänzung des Landschaftsleitbildes (Anhang 5) hatte die Landesregierung im Juni 2023 verschiedene Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten geregelt (LPA hat berichtet). Für einige Artikel wurde die Ausarbeitung des Umweltberichtes zur Durchführung der strategischen Umweltprüfung (SUP) veranlasst. Nach der Prüfung durch den Umweltbeirat hat die Landeskommission für Raum und Landschaft den Anhang 5 zum Landschaftsleitbild in neuer Fassung im Dezember 2025 positiv begutachtet. Diesem Schritt ist die Landesregierung auf Vorschlag des Landesrats für Raumentwicklung Peter Brunner am 6. Februar gefolgt. 

„Das Landschaftsleitbild ist ein zentrales strategisches Instrument der Landschaftsplanung. Ziel ist, es an aktuelle gesellschaftliche, ökologische und raumplanerische Herausforderungen anzupassen. Insbesondere die Themen Klimaschutz, nachhaltige Raumentwicklung, Schutz der Landschaft und verantwortungsvoller Umgang mit Boden und natürlichen Ressourcen sollen stärker berücksichtigt werden“, betont Landesrat Peter Brunner.

In Artikel 4 ist nun festgelegt, dass die unterirdische Baumasse nur einen Nebenzweck zum Gebäude erfüllen darf. Für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden in Natur- und Agrargebieten (Art. 6) wurden Mindestflächen festgelegt, die ein Antragstellender besitzen muss. Die Schwellenwerte orientieren sich an im Bereich der Landwirtschaft gängigen Parametern.

Die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben (Art. 8) ist im Landwirtschaftsgebiet gestattet, sofern die maximale überbaute Fläche 30 Prozent der am 8. November 2022 im Landwirtschaftsgebiet bestehenden überbauten Fläche nicht überschreitet. Die Errichtung unterirdischer Baumasse für den Nutzflächenbedarf des gastgewerblichen Betriebs ist unter gewissen Bedingungen gestattet.

Im alpinen Grün ist die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben bis zu maximal 20 Prozent zusätzlich überbauter Fläche zulässig, wenn die Baumasse der Erweiterung 1500 Kubikmeter nicht überschreitet „Diese Regelung berücksichtigt Erfordernisse im Bereich der Mitarbeiterunterkünfte, Dienstwohnungen für Familienmitglieder im Betrieb oder notwendige Brandschutzanpassungen“, unterstreicht Landesrat Brunner.
Wenn man im alpinen Grün einen Gastbetrieb erweitert, ist zudem der Fachbericht eines Sachverständigen erforderlich, mit dem Ziel, Milderungs-, Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

Die Bestimmungen finden landesweit Anwendung, ausgenommen im Bereich von Natura-2000-Gebieten, im Nationalpark Stilfserjoch, in den Naturparks, in den Naturdenkmälern und geschützten Biotopen.

mpi

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