FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Was ist und wie viel kostet eine Bankgarantie?
Die Bankgarantie ist eine Sicherstellung für die Autonome Provinz und kann von jeder Bank ausgestellt werden. Die Kosten für die Bankgarantie können von Bank zu Bank variieren und liegen zwischen 1,00 bis 3,00 % des Betrages der Bankgarantie. Der Betrag der Bankgarantie entspricht dem Betrag, den der Förderungsempfänger im Falle des Verzichtes auf die Wohnbauförderung bezahlen muss. Dieser Betrag wird jedoch um 30% erhöht. Die Bankgarantie wird erst zurückerstattet, sobald alle Bedingungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung oder für die Übertragung der Förderung erfüllt worden sind.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  82562
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Vermietung der geförderten Wohnung]
Kann man eine geförderte Wohnung immer vermieten und unter welchen Bedingungen?
Die Vermietung der geförderten Wohnung kann nur nach Erteilung der Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau gehnemigt werden. Die Anträge für die Vermietung können im Amt für Wohnbauprogrammierung des Landes eingereicht werden. Im ersten Bindungsjahrzehnt ist die Erteilung der Ermächtigung beschränkt, da die Begründung der Vermietung einer der vom Landesgesetz vorgesehenen Gründe sein muss und die Wahl des Mieters auf Verwandte bis zum dritten Grades, oder die von der Gemeinde nahmhaft gemachte Person beschränkt ist. Nur wenn die Gemeinde an der Anmietung der Wohnung nicht interessiert ist (mittels schriftlicher Bestätigung), kann der Förderungsempfänger eine dritte Person finden, die dieselben Voraussetzungen erfüllt. Im zweiten Bindungsjahrzehnt hingegen, muss der Mieter im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sein. Im ersten und im zweiten Jahrzehnt muss die Wahl des Mieters vom Eigentümer der geförderten Wohnung getroffen werden und bei der Einreichung des Antrags mitgeteilt werden.
Vermietung der geförderten Wohnung
  • Nummer:  81724
  • Letzte Aktualisierung: 15.6.2018
[Sozialbindung]

Wenn ich zusätzlich zur Wohnung auch eine Garage ankaufe, kann ich letztere auch nicht mit der Sozialbindung belasten?  

Ja, nur wenn darum ausdrücklich bei Einreichung des Gesuches angesucht wird und der Preis der Garage getrennt angeführt ist.
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  79422
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Auszahlung der Förderung]
In welchen Fällen muss auch die Inkassovollmacht zuzüglich der Mitteilung über die Bankkoordinaten vorgelegt werden, damit des Wohnbauhilfegeld ausbezahlt wird?
Die Inkassovollmacht, zuzüglich der Kopie eines gültigen Ausweises, muss für alle Miteigentümer der geförderten Wohnung vorgelegt werden, die nicht auch Inhaber des Kontokorrents sind.
Auszahlung des Beitrages
  • Nummer:  75102
  • Letzte Aktualisierung: 13.10.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]
Was muss ich machen, wenn ich meine geförderte Wohnung - welche auf gefördertem Baugrund errichtet worden ist - in den ersten 10 Jahren der Sozialbindung, verkaufen möchte.
In diesem Fall gibt es folgende 2 Möglichkeiten: 1. Der Förderungsempfänger ersucht, um Ermächtigung zum Verkauf der geförderten Wohnung (auf gefördertem Baugrund) an eine Person/Familie, welche die Wohnbauförderung und Sozialbindung übernimmt. Diese Ermächtigung kann nur in den vom Art. 63 des L.G. Nr. 13/98 angeführten Fällen erteilt werden. Der Käufer muss die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund der Gemeinde besitzen und er muss die Voraussetzungen besitzen, zur gleichen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, die der Förderungsempfänger selbst erhalten hat. Im Falle, dass ein zinsfreies Darlehen erteilt wurde, muss der Käufer in den Darlehensvertrag eintreten. 2. Der Förderungsempfänger verzichtet im Sinne von Art. 64 des L.G. Nr. 13/98 auf die Wohnbauförderung. Im Falle des Verzichtes auf das zinsfreie Darlehen wird, nach Einzahlung der Schuld, die Löschung der grundbücherlich Einverleibten Hypothek zu Gunsten der Landesverwaltung eingeleitet. Nach der Rückerstattung des Verzichtbetrages muss um die Ermächtigung zum Verkauf der Wohnung auf gefördertem Baugrund angesucht werden. Die Ermächtigung kann nur in den vom Art. 63 des L.G. Nr. 13/98 angeführten Fällen erteilt werden. Die Person welche die Wohnung kauft muss die Voraussetzungen für die Zuweisung vom geförderten Baugrund besitzen.
Verkauf der geförderten Wohnung
  • Nummer:  75082
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Sozialbindung]
Wer muss den Antrag um Anmerkung der Sozialbindung unterschreiben?

Der Antrag muss vom Förderungsempfänger unterschrieben werden. Bei Ehepartner (je zur Hälfte Eigentümer) mit Gütertrennung müssen beide unterschreiben, bei Ehepartnern mit gesetzlicher Gütergemeinschaft genügt eine Unterschrift. Ist der Förderungsempfänger Fruchtniesser, so muss auch der Inhaber des nackten Eigentums den Antrag zur Anmerkung der Sozialbindung mitunterzeichnen.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  74963
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Sozialbindung]
Können die vom Abteilungsdirektor erlassenen Dekrete zur Anmerkung der Sozialbindung auch vom Antragsteller persönlich der Agentur der Einnahmen bzw. dem Grundbuch vorgelegt werden?
Die Registrierung des Dekretes betreffend die Anmerkung der Sozialbindung, sowie die Vorlage beim Grundbuchsamt für die Anmerkung der Sozialbindung zu Lasten der geförderten Wohnung werden ausschließlich vom Amt für Wohnbauprogrammierung durchgeführt.
Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  74962
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Wohnbaukomitee-Rekurse]
Gibt es auch andere Rekursmöglichkeiten?
Gegen alle Maßnahmen der Landesverwaltung kann auch Rekurs beim Verwaltungsgericht (in einigen Fällen beim ordentlichen Gericht) eingereicht werden. Die Einreichefrist beträgt in diesem Fall 60 Kalendertage ab Zustellung der Maßnahme und es besteht Anwaltspflicht.
Rekurse an das Wohnbaukomitee
  • Nummer:  74326
  • Letzte Aktualisierung: 28.7.2018
[Wohnbaukomitee-Rekurse]
Wie lange dauert es, bis eine Entscheidung des WBK's vorliegt?

Aufgrund des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, abgeändert mit Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 9, muss die Aufsichtsbeschwerde innerhalb von 120 Tagen ab Abgabedatum behandelt werden.

Schon am Tag nach der Sitzung kann man sich beim Sachbearbeiter telefonisch erkundigen, ob der Rekurs angenommen oder abgewiesen worden ist. Um die Begründung zu erfahren, muss man aber die Zustellung des Protokollauszuges abwarten. Diese werden im Normalfall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Sitzung aufgesetzt und auf dem Postwege mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugestellt.

Rekurse an das Wohnbaukomitee
  • Nummer:  74325
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Wohnbaukomitee-Rekurse]
Wie lange habe ich Zeit, um Rekurs einzureichen?
Die Einreichung des Rekurses an das Wohnbaukomitee muss innerhalb von 45 Kalendertagen ab Erhalt der Maßnahme erfolgen, und zwar entweder über dem Postwege (es gilt das Datum des Poststempels) oder persönlich beim Amt für Wohnbauprogrammierung (in diesem Fall gilt das Datum auf dem Eingangs- oder auf dem Protokollstempel). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d.h., wenn der Rekurs einen Eingangs- oder einen Poststempel aufweist, der dem 31. Tag entspricht, wird er für unzulässig erklärt, nicht behandelt und archiviert.
Rekurse an das Wohnbaukomitee
  • Nummer:  74323
  • Letzte Aktualisierung: 28.7.2018