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Abänderungen zum Wohnbauförderungsgesetz

Mit dem Landesgesetz Nr. 5/2021 (Omnibusgesetz) sind am 30.07.2021 unter anderem, folgende Änderungen betreffend die Voraussetzungen zur Zulassung zur Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung, den Kauf und den Neubau der Erstwohnung in Kraft getreten:

1) Sollten für den Kauf, die Wiedergewinnung oder den Neubau der Erstwohnung Darlehensverträge abgeschlossen werden, so legt die Landesverwaltung keine maximale monatliche Rate, laut Einkommen, mehr fest. Die Rückzahlungsfähigkeit der Darlehen wird somit nicht mehr von Seiten der Landesverwaltung überprüft.

Um zur Wohnbauförderung zugelassen werden zu können, muss der Gesuchsteller jedoch weiterhin über das Mindesteinkommen verfügen.

Die Änderung gilt auch für bereits eingereichte aber noch nicht genehmigte Gesuche sowie für bereits genehmigte Gesuche, für welche das Verfahren zur Auszahlung der Förderung oder zur Rückerstattung der Bankbürgschaft noch nicht abgeschlossen ist.

2) Für die Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie wird das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern bzw. Kinder der Antragstellenden nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch für die Zuweisung von gefördertem Bauland und von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau.

Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für den Bau und Kauf wird jedoch weiterhin das Wohnungsvermögen an einem leicht erreichbaren Ort der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder überprüft, auch wenn dieses in den letzten fünf Jahren veräußert wurde.

3) Der Konventionalwert der Wohnung muss bei der Berechnung der Höhe des Betrages von hypothekarischen Darlehen nicht mehr berücksichtigt werden. Für den Abschluss hypothekarischer Darlehen ist es somit nicht mehr notwendig die Ausstellung des Konventionalwertes von Seiten des Amtes zu beantragen.

Der Konventionalwert muss jedoch weiterhin im Falle der Veräußerung der auf gefördertem Bauland errichteten Wohnung während der Laufzeit der Sozialbindung berücksichtigt werden.

Aufrecht bleibt außerdem, dass das Darlehen ausschließlich für den Kauf, den Bau oder Wiedergewinnung der Erstwohnung bestimmt sein darf.

Die Änderung gilt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf, für welche das Verfahren zur Anmerkung der Sozialbindung noch nicht abgeschlossen ist, sowie für jene Gesuche, bei welchen die Sozialbindung gemäß Artikel 62 bereits im Grundbuch eingetragen ist.

4) Die Gesuche um Wohnbauförderung für den Kauf einer Wohnung für den Grundwohnbedarf können ab jetzt innerhalb von einem Jahr nach Registrierung des endgültigen Kaufvertrages vorgelegt werden. Bis jetzt lag die Frist bei sechs Monaten.

Die Änderung kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung, für welche noch keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung erlassen worden ist.

Weiters sind mit dem Landesgesetz Nr. 5/2021 auch Änderungen bezüglich der konventionierten Wiedergewinnung von Wohnungen, sowie der Auflösung der eheähnlichen Beziehung in Kraft getreten:

1) Die Voraussetzungen für die Besetzung der geförderten Wohnung vonseiten des Förderungsempfängers mit seiner Familie werden nun bereits beim Einreichen des Gesuches überprüft und nicht mehr erst nach Fertigstellung der Wiedergewinnungsarbeiten und somit zum Zeitpunkt der effektiven Besetzung der Wohnung.

Im Falle der Besetzung der Wohnung von Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes weiterhin zum Zeitpunkt der erklärten Besetzung der Wohnung gegeben sein.

2) Auch in den Fällen, in denen die Auflösung der eheähnlichen Beziehung aufgrund einer richterlichen Verfügung erfolgt, findet nun Artikel 66 Anwendung. Somit erfolgt eine Angleichung an die Situation nach der Ehetrennung oder Scheidung und es wird keine Reduzierung der Wohnbauförderung vorgenommen.

In Ermangelung einer richterlichen Verfügung bleibt die Reduzierung der Förderung jedoch aufrecht, da kein offizielles Dokument für den Nachweis der Auflösung der eheähnlichen Beziehung vorliegt.

TE