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Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

Mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30 vom 27/09/2021, welcher am 01/10/2021 in Kraft getreten ist, sind folgende Änderungen der 1. Durchführungsverordnung beschlossen worden:

• Infolge der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten Gesundheitsnotstand wird für Gesuche, die ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 eingereicht werden, ausschließlich für die Zwecke der Berechnung des Mindestnettoeinkommens, laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Wohnbauförderungsgesetzes, das Nettoeinkommen allein aufgrund der EEVE 2019 berechnet, wenn dieses höher als das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwei Bezugsjahre ist;

• Der Finanzierungsplan, der als Nachweis der Verfügbarkeit der Eigenmittel und der Finanzierbarkeit des Vorhabens gedient hat, muss dem Gesuch um Wohnbauförderung nicht mehr beigelegt werden;

• Todesfall des Gesuchstellers: Regelung der Genehmigung um Wohnbauförderung, wenn der Gesuchsteller vor Erlass der Maßnahme zur Gewährung der Förderung verstirbt;

• Zuweisung der Förderung im Falle des Todes des Gesuchstellers: Regelung der Umschreibung der Wohnbauförderung, wenn der Gesuchsteller nach Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Wohnbauförderungsgesetzes verstirbt;

• Detailbestimmung zur Ausnahmeregelung, laut Artikel 45/bis, Absatz 2 des Wohnbauförderungsgesetzes, im Fall von standesamtlicher Trennung oder Scheidung.

TE