Entwicklungszusammenarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit

Rechtsquellen

Übersicht

100 % der fixen Entlohnung

für die Dauer von nicht mehr als 4 auf-einanderfolgenden Jahren für Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag

  • Der Wartestand wird gewährt für die Verwirklichung der vom Land durchgeführten Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit.
  • Die Gewährung erfolgt auf Antrag des Präsidiums der Landesregierung.

ohne Bezahlung

für die Dauer von nicht mehr als 2 auf­einanderfolgenden Jahren für Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag

  • Der Wartestand wird gewährt im Rahmen eines Projektes zur Entwicklungszusammenarbeit, das Gegenstand einer mittels Vereinbarung gemäß Landesbestimmungen durchgeführten Maßnahme ist.
  • Der Zeitraum des Wartestandes zählt für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

ohne Bezahlung

für die Dauer des Vertrages der Entwicklungszusammenarbeit

  • Der Vertrag muss vonseiten der »Direzione generale per la cooperazione allo sviluppo« (= Zuständigkeit des Außenministeriums) registriert sein, sodass die Qualifikation des »cooperante« oder »volontario« zugesprochen wird.
  • Der Zeitraum des Wartestandes zählt für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung sowie für die Ruhestandsbehandlung und die Abfertigung.

Hinweise:

Version Dezember 2011