Freistellung für die Betreuung von Angehörigen mit schwerer Beeinträchtigung

Rechtsquellen

 

Übersicht

3 Tage pro Monat 100 % Bezahlung
  • Die 3 Tage können auch stundenweise beansprucht werden.
  • Die Freistellung zählt in jeder Hinsicht wie Dienst.

Hinweise

  • Voraussetzung für die Beanspruchung der Freistellung ist die Feststellung der schweren Beeinträchtigung vonseiten der zuständigen Ärztekommission (nicht zu verwechseln mit der Zuerkennung der Zivilinvalidität). Die Bescheinigung muss die Angabe über die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhalten. Das entsprechende Ansuchen um Feststellung der schweren Beeinträchtigung ist an die Ärztekommission des territorial zuständigen Sanitätsbetriebs zu richten (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurin-Str. 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5).

Für Personen, die unter dem „Down-Syndrom“ leiden, kann die Feststellung der „schweren Beeinträchtigung“ auch durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des Hausarztes oder der Hausärztin erfolgen (Gesetz vom 27.12.2002, Nr. 289, Art. 94, Absatz 3).

  • Die Freistellung steht dem Ehepartner/der Ehepartnerin, dem Partner/der Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft* („unione civile“) oder dem Partner/der Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft* gemäß Art. 1 Absatz 36 des Gesetzes Nr. 76/2016 („convivenza di fatto“) und allen Verwandten oder Verschwägerten innerhalb zweiten Grades, sowie jenen dritten Grades zu, wenn die Eltern oder der Ehepartner/die Ehepartnerin, der Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder der Partner/die Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) der Person mit schwerer Beeinträchtigung bereits das 65. Lebensjahr erreicht haben oder selbst aufgrund von Krankheit (mit entsprechender ärztlicher Bescheinigung zu belegen) eingeschränkt, verstorben oder nicht vorhanden sind.

 

  • Die Person mit Beeinträchtigung darf nicht vollzeitlich in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sein. Diese Einschränkung gilt nicht in folgenden Fällen (siehe Rundschreiben Ministerrat Nr. 13/2010):

- wenn notwendige und entsprechend dokumentierte Arztvisiten oder Therapiemaßnahmen außerhalb der jeweiligen Struktur durchgeführt werden  müssen,

- sich die Person mit schwerer Beeinträchtigung im Wachkoma befindet oder Terminalpatient/in ist,

- die Person mit schwerer Beeinträchtigung minderjährig ist und die Anwesenheit des Angehörigen als notwendig erklärt wird.

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  • Eltern können die Freistellung innerhalb des zustehenden Höchstausmaßes alternativ beanspruchen, aber nicht an denselben Tagen.
  • Die Freistellung kann in folgenden Fällen auch für mehrere Personen mit schwerer Beeinträchtigung beansprucht werden:

- bei der „zweiten Person" handelt es sich um den/die Ehepartner/in, den Partner/die Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder dem Partner/der Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) oder einen Angehörigen ersten Grades,

- oder es betrifft einen Angehörigen zweiten Grades und dessen Eltern oder dessen Ehepartner, dessen Partner/Partnerin der eingetragenen Lebenspartnerschaft („unione civile“) oder dessen Partner/Partnerin der nichtehelichen Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) haben bereits das 65. Lebensjahr erreicht oder sind selbst aufgrund von Krankheit (mit entsprechender ärztlicher Bescheinigung zu belegen) eingeschränkt, verstorben oder nicht vorhanden.

  • Die 3 Tage der Freistellung können auch stundenweise beansprucht werden (gilt jeweils für ein gesamtes Schuljahr).

Einer Lehrpersonen mit einem Arbeitsvertrag von 20 (18+2) Wochenstunden und Fünftagewoche stehen monatlich 12 Stunden Freistellung zu, also drei Stunden pro Woche (20 Wochenstunden : 5 Tage = 4 Std./Tag x 3 Tage = 12 Std./Monat : 4 Wochen = 3 Stunden pro Woche). Lehrpersonen mit einem Arbeitsvertrag von 22 Wochenstunden und Fünftagewoche haben Anspruch auf monatliche 13,20 Stunden, das sind 3,30 Stunden pro Woche.

Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen die Freistellungsstunden verhältnismäßig zum Ausmaß der Teilzeit zu. Beispiel: bei einem Teilzeitarbeitsvertrag von 14/20 Wochenstunden, inkl. Auffüllstunden und Fünftagewoche, können 2,1 Stunden pro Woche beansprucht werden (= 14/20 Wochenstunden x 3 Std./Woche).

 

  • Bei vertikaler Teilzeit werden die 3 Tage verhältnismäßig gekürzt (3 Tage : 5 Tage/Woche x Tage der Teilzeit/Woche).

 

  • Bedienstete, die mehr als 150 km vom Wohnort der betreuten Person entfernt wohnen, müssen die Anwesenheit am Ort der Betreuung an den Tagen der Freistellung mit geeigneten Mitteln belegen.

 

  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann, sofern möglich, die dem Wohnort der betreuten Person nächste Stelle wählen und ohne sein bzw. ihr Einverständnis nicht versetzt werden.

 

* Lebenspartnerschaft („unione civile“): Zwei volljährige Personen des selben Geschlechts können vor einem Standesbeamten bzw. vor einer Standesbeamtin und in Anwesenheit zweier Zeugen/Zeuginnen eine Lebenspartnerschaft gründen.

* Nichteheliche Lebensgemeinschaft („convivenza di fatto“) Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht, wenn eine auf Dauer angelegte Beziehung zwischen zwei volljährigen Personen vorliegt, der eine innere Bindung zu Grunde liegt und bei der die beiden Partner oder Partnerinnen moralisch und materiell füreinander einstehen. Personen, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen, dürfen nicht miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sein, keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und nicht durch Adoption miteinander verbunden sein. Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich anerkannt wird, muss sie vor dem Meldebeamten bzw. der Meldebeamtin formell begründet werden.

 

Gesuchvorlage: Antrag um Freistellung

Stand: September 2022