Freistellung für die Lehrperson mit schwerer Beeinträchtigung

Rechtsquellen

Übersicht

a) 3 Tage Freistellung pro Monat

oder

b) 1 Stunde Ruhepause pro Arbeitstag (2 Stunden bei
mehr als 6 Stunden pro Unterrichtstag)

100 % Bezahlung

  • Bei vertikaler Teilzeit werden die 3 Tage verhältnismäßig gekürzt.
  • Die Freistellung zählt in jeder Hinsicht wie Dienst.

Hinweise

Voraussetzung für die Beanspruchung der Freistellung ist die Feststellung der »schweren Beeinträchtigung« vonseiten der zuständigen Ärztekommission (=nicht die Zuerkennung der Zivilinvalidität, sondern eine eigene Bescheinigung, die die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhaltet). Der entsprechende Antrag ist an die jeweilige Ärztekommission (zur Feststellung der Zivilinvalidität) des territorial zuständigen Sanitätsbetriebes (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurinstraße 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5) zu richten.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann, sofern möglich, die seinem Wohnort nächste Stelle wählen und ohne sein Einverständnis nicht versetzt werden.

Formular

Version: September 2017