Freistellung vom Dienst aus Gewerkschaftsgründen - Gewerkschaftsversammlung

Rechtsquellen

Übersicht

FREISTELLUNG VOM DIENST FÜR GEWERKSCHAFTSFUNKTIONÄRE

für leitende Gewerkschaftsfunktionäre

100 % Bezahlung

  • auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation
  • zur Ausübung des Mandats und für die Teilnahme an den Versammlungen der Leitungsgremien
  • die Gesamtstundenanzahl für bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und verteilt sich auf kumulierte Freistellungen, nicht kumulierte Freistellungen sowie Freistellungsstunden für die Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene (EGV);
  • die Freistellung kann als kumulierte Gewerkschaftsfreistellung in Anspruch genommen werden d.h. als Freistellung für ein ganzes Schuljahr. Für diese Freistellungen kann Ersatzpersonal ernannt werden. Die Anzahl der möglichen kumulierten Freistellungen wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt;
  • die nicht kumulierten Freistellungen dürfen pro Schuljahr und pro Lehrperson 300 Stunden nicht überschreiten, für Teilzeitbedienstete und Lehrpersonen mit Reststundenauftrag wird das vorgesehene individuelle Höchstausmaß im Verhältnis gekürzt;
  • für die nicht kumulierten Freistellungen sowie für die Freistellungsstunden der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen auf Schulebene darf kein Ersatzpersonal ernannt werden;

FREISTELLUNG FÜR GEWERKSCHAFTSVERSAMMLUNGEN

für alle Lehrpersonen

100 % Bezahlung

  • 10 Stunden je Lehrperson in einem Schuljahr, um an Gewerkschaftsversammlungen teilzunehmen
  • die notwendige Fahrtzeit für die Erreichung des Sitzes, an welchem die Gewerkschaftsversammlung stattfindet, wird nicht mit eingerechnet
  • für die Versammlungen auf Schulebene in Schulen mit mehreren Schulstellen oder Außenstellen wird die notwendige Zeit für das Erreichen des Versammlungsortes mit eingerechnet
  • während der Durchführung von Prüfungen und Schlussbewertungen können keine Gewerkschaftsversammlungen abgehalten werden

Version Dezember 2011