Landesschulrat

Beratendes Organ der Landesregierung und der Schulverwaltungen

Der Landesschulrat ist das wichtigste Beratungsorgan der Schulverwaltung und der Südtiroler Landesregierung zu Fragen im Bereich der Kindergärten sowie der Grund-, Mittel- und Oberschulen. Er wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Zusammensetzung und Zuständigkeiten sind mit Landesgesetz festgelegt.

Die Plenarversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den für das Sachgebiet zuständigen Landesräten/Landesrätinnen oder deren Bevollmächtigten,
  • den Schulamtsleitern/Schulamtsleiterinnen oder deren Bevollmächtigten,
  • sieben Vertretern/Vertreterinnen der Inspektoren/Inspektorinnen und Direktoren/Direktorinnen der öffentlichen Schulen, welche von den entsprechenden Kategorien gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist,
  • 27 Vertretern/Vertreterinnen der Lehrpersonen der öffentlichen Schulen, welche vom entsprechenden Personal gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist und zwei Sitze den Lehrpersonen für die Zweite Sprache vorzubehalten sind,
  • einem/einer gewählten Vertreter/in des Personals für die Erziehung und Betreuung von Schülern/Schülerinnen mit Behinderung,
  • einem/einer gewählten Vertreter/in des Verwaltungspersonals der öffentlichen Schulen,
  • sieben gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Eltern der Kinder in Kindergärten und der Schüler/Schülerinnen an Grund- und Sekundarschulen,
  • fünf gewählten Vertretern/Vertreterinnen der Schüler/innen an Oberschulen,
  • einem/einer Religionslehrer/in, der/die vom Bischöflichen Ordinariat namhaft gemacht wird,
  • einem/einer Berufsschullehrer/in,
  • zwei Vertretern/Vertreterinnen der Gemeinden,
  • zwei Vertretern/Vertreterinnen aus der Wirtschafts- und Arbeitswelt,
  • einem/einer Lehrer/in der gleichgestellten Schulen,
  • einem/einer Vertreter/Vertreterin der Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Bozen,
  • einem/einer Vertreter/Vertreterin der Südtiroler Heime.

Die Wahlen zum Landesschulrat fanden am 29. April 2021 statt.

Im Sinne des Autonomiestatutes muss die Zusammensetzung der Plenarversammlung dem Verhältnis der zahlenmäßigen Stärke der drei in Südtirol lebenden Sprachgruppen, wie es aus der letzten Volkszählung hervorgeht, entsprechen. Die Vertretung der drei Sprachgruppen in den einzelnen Kategorien wird im Beschluss der Landesregierung, mit welchem die Wahlen ausgeschrieben werden, festgelegt.

Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit der verschiedene Organe des Landesschulrates.

Art. 1
Anwendungsbereich
Die vorliegende Geschäftsordnung regelt in Durchführung von Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, die Tätigkeit der verschiedenen Organe des Landesschulrates.

Art. 2
Organe
Die Organe des Landesschulrates sind:

  1. der Vorsitzende;
  2. der Vollzugsausschuss;
  3. die Plenarversammlung;
  4. die Sektionen für die Schulen der drei Sprachgruppen;
  5. die Personalräte.

Der Landesschulrat kann eigene Arbeitsgruppen zur Behandlung der Sachbereiche seiner Zuständigkeit errichten.

Art. 3
Vorsitz
Der Vorsitzende:

  1. führt den Vorsitz bei den Plenarversammlungen, bei den Sitzungen der Sektion der jeweiligen Sprachgruppe und bei den Sitzungen des Vollzugsausschusses;
  2. überwacht den Tätigkeitsablauf und stellt Ordnung und Rechtmäßigkeit sicher;
  3. beruft die Plenarversammlung, den Vollzugsausschuss und die Sektion der jeweiligen Sprachgruppe ein;
  4. lädt, in den vorgesehenen Fällen, einen Vertreter des Pädagogischen Instituts als Berater und Fachleute zur Erläuterung der Tagesordnungsthemen zu den Sitzungen ein;
  5. ermöglicht, soweit dies organisatorisch möglich ist, Personen, die an der Arbeit des Landesschulrates interessiert sind, die Teilnahme an den Plenarversammlungen;
  6. hält Kontakte zu den Medien und gewährleistet die Öffentlichkeit der Akte des Landesschulrats;
  7. ersucht die zuständigen Organe um die Begründung eventueller Entscheidungen, die in Gegensatz zu den vom Landesschulrat erlassenen Gutachten und Empfehlungen getroffen werden.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden:

  1. ersetzen den Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung;
  2. führen den Vorsitz in ihrer jeweiligen Sektion; c) arbeiten mit dem Vorsitzenden in der Ausübung seiner Funktionen zusammen.
    Im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch beider Stellvertreter wird die Versammlung vom ältesten Mitglied geleitet.

Art. 4
Vollzugsausschuss
Der Vollzugsausschuss:

  1. bereitet die Sitzungen des Landesschulrates vor und schlägt die Tagesordnung vor; b) setzt die Höchstdauer für jede Sitzung und für die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte fest;
  2. sorgt für die Durchführung der Ratsbeschlüsse;
  3. er prüft, ob die in den Landesschulrat gewählten Mitglieder die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht beibehalten haben.

Notfalls kann der Vollzugsausschuss eigene Berichterstatter ernennen, die bestimmte Tagesordnungspunkte dem Plenum näher erläutern und allenfalls auch Resolutionsentwürfe ausarbeiten.
Der Vollzugsausschuss kann Arbeitsgruppen für alle in die Zuständigkeit des Landesschulrats fallende Sachbereiche ernennen und auch externe Berater heranziehen.

Art. 5
Plenarversammlung:Einberufung, Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
Die Plenarversammlung wird auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Veranlassung von mindestens einem Drittel der Mitglieder sowie auf Antrag der Landesregierung oder der Schulamtsleiter einberufen, um Gegenstände, die das gesamte Schulwesen betreffen, zu behandeln.
Das Einberufungsschreiben mit der Tagesordnung muss samt den notwendigen Unterlagen jedem Mitglied des Landesschulrates mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt werden. In Ausnahmefällen können Unterlagen kurzfristig vor Sitzungsbeginn verteilt werden.
Damit die Beschlussfähigkeit gegeben ist, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.
Es können nur Beschlüsse verabschiedet werden, welche die Tagesordnungspunkte betreffen.
Bei begründeter Dringlichkeit können der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder neue Punkte auf die Tagesordnung setzen, vorausgesetzt, es sind zwei Drittel der Anwesenden damit einverstanden.

Art. 6
Abwicklung der Tagesordnung - Anträge
Die einzelnen Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzenden oder von mindestens fünf Mitgliedern mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden geändert werden. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anfragen an den Vorsitzenden zu richten, welche dieser bis zur nächsten Sitzung schriftlich oder mündlich zu beantworten hat.

Art. 7
Debatten und Abstimmungsmodalitäten
Nach Abschluss des Berichtes eröffnet der Vorsitzende die Diskussion; er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Liegen keine Wortmeldungen vor, lässt der Vorsitzende unverzüglich abstimmen. Die Stellungnahmen müssen kurzgefasst sein und Vorschläge zum behandelten Gegenstand beinhalten.
Jedes Mitglied darf zum behandelten Gegenstand zweimal das Wort ergreifen.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich, es sei denn, dass ein Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Angelegenheiten, die Personen betreffen, wird geheim abgestimmt.
Nach der Abstimmung stellt der Vorsitzende das Ergebnis fest und gibt es bekannt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 8
Sitzungsprotokoll
Für jede Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll angefertigt, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben wird.

Art. 9
Amtsverfall bei unentschuldigten Abwesenheiten
Bleibt ein Mitglied drei Sitzungen unentschuldigt fern, wird es vom Vorsitzenden schriftlich verwarnt, und zwar per Einschreiben mit Rückschein. Im Falle eines weiteren Fernbleibens wird es durch das erste nichtgewählte Mitglied ersetzt.

Art. 10
Sektionen
Die deutsche, die italienische und die ladinische Sektion treten auf Initiative des jeweiligen Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, auf Wunsch des zuständigen Landesrats oder des zuständigen Schulamtsleiters zusammen, und zwar immer dann, wenn Gegenstände zu behandeln sind, die nur die Schulen der jeweiligen Sektion betreffen. Jede Sektion wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt, eventuell auch in Zusammenarbeit mit den Fachgruppen, die von der Sektion eingesetzt werden.
Für die Arbeitsweise der Sektion gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen, die für die Plenarversammlung des Landesschulrates vorgesehen sind.

Art. 11
Personalräte
Der jeweils zuständige Schulamtsleiter beruft die Personalräte für das Lehrpersonal und für die Direktoren und Inspektoren ein, wenn Disziplinar- oder dienstrechtliche Fragen zu behandeln sind, die das Lehrpersonal beziehungsweise das leitende Schulpersonal betreffen.
Die Mitglieder des Personalrates dürfen sich nicht an der Diskussion und Abstimmung beteiligen, wenn diese ihre Interessen oder jene von Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad betreffen.
Für den Fall, dass sich der Personalrat über Anträge auf Disziplinarmaßnahmen äußern muss, wird das Verfahren laut Artikel 112 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, angewandt.

Art. 12
Öffentlichkeit
Die Akte des Landesschulrates werden an den Anschlagtafeln der Schulämter veröffentlicht. Jeder, der Interesse an den Akten hat und einen entsprechenden Antrag stellt, hat Anrecht auf Übermittlung einer Kopie.
Der Vorsitzende hält schriftlichen und mündlichen Kontakt mit der Presse, um sie über die Arbeiten des Landesschulrats zu informieren; er beachtet dabei die Erfordernisse des Datenschutzes.

Art. 13
Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung sowie über sämtliche in der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelten Abläufe, die während des Sitzungsverlaufs einer Klärung bedürfen, entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung seiner Stellvertreter von Fall zu Fall. Bei Widerspruch eines Mitglieds stimmt die Vollversammlung darüber unverzüglich und öffentlich ab.