Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit

Rechtsquellen

Wichtige Merkmale

Die Dauer umfasst einen Fünfjahreszeitraum, wobei 4 Schuljahres Dienst in Vollzeit zu leisten sind und 1 Schuljahr als Ruhepause in Anspruch genommen wird. Im gesamten Fünfjahreszeitraum stehen 80% der Bezüge zu.

Die mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit gilt bezogen auf den gesamten Fünfjahreszeitraum als Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 80%.

Die mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit kann auch von Lehrpersonen mit normaler Teilzeit in Anspruch genommen werden.

Hinweise

Die Termine für die Einreichung der Gesuche im Zusammenhang mit der mehrjährigen Gliederung der Arbeitszeit (Gewährung mehrjährige Gliederung, Ruhepause, Verzicht, Aufschub) werden jährlich mit Rundschreiben der Abteilung Bildungsverwaltung festgelegt (März/April); die Gesuche sind an die zuständige Schulführungskraft zu richten.

Die Ruhepause innerhalb des Fünfjahreszeitraumes kann je nach Dienstalter beansprucht werden:
  1. ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 10 Jahren,
  2. ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren,
  3. ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren.

Für die Festlegung des Dienstalters zählen auch Dienste, die vor Aufnahme in die Stammrolle bzw. ohne gültigen Studientitel geleistet wurden. Nicht berücksichtigt werden Abwesenheiten ohne Bezüge.

Wird die Ruhepause vor dem fünften Schuljahr beansprucht, ist eine geeignete Sicherstellung  für das vorgestreckte Gehalt zu erbringen.

Auf die Ruhepause oder auf einen Teil derselben kann verzichtet werden. In diesem Fall werden die angereiften und nicht bezogenen Gehaltsteile ausbezahlt.
Die Ruhepause kann auf den darauf folgenden Fünfjahreszeitraum verschoben werden.

Im Zeitraum der Arbeitsleistung bewirken Abwesenheiten ohne Gehaltskürzung keine Veränderung des Fünfjahreszeitraumes.
Abwesenheiten mit reduzierten Bezügen bewirken die Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes. Die Besoldung während der Unterbrechung erfolgt aufgrund des geltenden Arbeitsvertrages, wobei der Fünfjahreszeitraum entsprechend dem Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird.

Im Jahr der Ruhepause kann keine andere Abwesenheit gewährt werden mit Ausnahme der Mutterschaftszeit und der Abwesenheit wegen schwerer Krankheit bzw. "normaler" Krankheit  mit Wirkung ab dem dritten Monat nach Feststellung. In diesen Fällen werden die Ruhepause und der Fünfjahreszeitraum für den notwendigen Zeitraum unterbrochen und nach Beendigung der entsprechenden Abwesenheit neu festgelegt d.h. der Fünfjahreszeitraum bzw. die Ruhepause werden verlängert, entsprechend der Dauer der Unterbrechung.

Formulare

Gesuchsvorlagen: (in Bearbeitung)

 


Version Dezember 2023