Bezahlter Sonderurlaub aus Gewerkschaftsgründen

Rechtsquellen

Übersicht

für leitende Gewerkschaftsfunktionäre

100 % Bezahlung

  • für die Dauer des Mandates
  • auf Antrag der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation
  • der Sonderurlaub gilt in jeder Hinsicht als Dienstzeit, mit Ausnahme für die Probezeit und den ordentlichen Urlaub
  • je ein Sonderurlaub pro 2000 Bedienstete in Absprache zwischen der Landesverwaltung und den Gewerkschaften
  • die Sonderurlaube werden, unter Berücksichtigung ihrer Mitgliederstärke, auf die Gewerkschaftsorganisationen aufgeteilt

Version Dezember 2011