Zugangsvoraussetzungen

Zugang für Kinderhort, Kindertagesstätten und Tagesmutter haben Kinder im Alter zwischen drei Monaten bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, die noch nicht den Kindergarten besuchen.

Die Gemeinden stellen den ansässigen Familien eine gewisse Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung, die dem konkreten Bedarf entsprechen. Ist das Angebot im Gemeindegebiet nicht ausreichend, werden Plätze in anderen Gemeinden zur Verfügung gestellt. Familien können Kleinkinderbetreuungsdienste in jeder Gemeinde des Landes in Anspruch nehmen. Entscheidet sich eine Familie für ein Betreuungsangebot einer anderen Gemeinde - trotz Verfügbarkeit eines angemessenen Platzes in der Wohngemeinde des Kindes - wird der Tarif zu Lasten der Familie um 1€ pro Stunde erhöht.

Für die Nutzung der Betreuungsangebote ist eine wöchentliche Mindeststundenanzahl vorgesehen: Dadurch soll die pädagogische Kontinuität und die Qualität des Dienstes gewährleistet werden, den Anbietern wird zugleich eine angemessene Planung ermöglicht.

 

In den Kindergarten können Kinder eingeschrieben werden, die das dritte Lebensjahr innerhalb Februar des Kindergartenjahres, auf das sich die Einschreibung bezieht, vollenden.