Körperschaften des Dritten Sektors

Mit dem gesetzvertretenden Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wurde der „Kodex des Dritten Sektors“ erlassen, der den Nonprofit gemäß Vorgaben des Gesetzes 106/2016 neu regelt. In Kraft getreten ist die Reform am 03. August 2017; allerdings gab bzw. gibt es für eine Reihe von Bestimmungen Übergangsfristen.

Ziel der staatlichen Reform war es, eine organische Gesetzgebung zu schaffen und das alte aus verschiedenen steuerrechtlichen Sonderverzeichnissen bestehende System zu vereinheitlichen; dies wurde durch die Einführung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors (Registro unico nazionale der Terzo settore „Runts“) umgesetzt.

Durch die Eintragung in das Einheitsregister erhalten Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften Zugang zu bestimmten Vergünstigungen.

Die Eintragung erfolgt auf freiweilliger Basis. Vereine, Stiftungen und Komitees können somit auch tätig sein, ohne im Einheitregister eingetragen zu sein; in diesem Fall genießen sie somit nicht die besonderen Vorteile, welche für die Körperschaften des Dritten Sektors vorgesehen sind, müssen jedoch andererseits nicht die besonderen Auflagen beachten, die mit der Eintragung verbunden sind.

 

Staatliches Einheitsregister des Dritten Sektors / Registro unico nazionale der Terzo settore (Runts)

In das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors können Organisationen (Vereine, Stiftungen, Komitees) eingetragen werden, die ausschließlich oder überwiegend „Tätigkeiten von allgemeinem Interesse“ ausüben: Diese Tätigkeiten von allgemeinem Interesse wurden durch Art. 5 des GvD 117/2017 definiert.

Außerdem werden Sozialunternehmen eingetragen, für die jedoch abweichende Regelungen gelten.

Nicht eingetragen werden können öffentliche Körperschaften, Formationen und Vereine mit politischen Zielen, Gewerkschaften, Berufsvereinigungen und berufsständische Organisationen, Arbeitgeberverbände, und die von diesen geleiteten und koordinierten sowie kontrollierten Körperschaften (Ausnahme: Freiwillige Feuerwehren in Südtirol, Trient und Aosta und aufgrund des DL 135/2018 die Ex-Ipab, die beide öffentlich kontrolliert werden).

Alle Organisationen, die im Einheitsregister eingetragen sind bzw. werden, gelten als „Körperschaften des Dritten Sektors“ („enti del Terzo settore“).

Das Einheitsregister ist in sieben Sektionen untergliedert:

  • Ehrenamtliche Organisationen
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens
  • Philanthropische Körperschaften
  • Sozialunternehmen, einschließlich der Sozialgenossenschaften (Achtung: Deren Eintragung erfolgt über das unternehmensregister)
  • Vereinsnetzwerke (Achtung: Eintragung beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)
  • Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung
  • Andere Körperschaften des Dritten Sektors.

Die Sektionen genießen z.T. abgestufte Steuervorteile und unterliegen teilweise unterschiedlichen Regeln.

Das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors ist seit 23.11.2021 operativ, wobei die Vereine, die am 22.11.202 in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen waren, seitens der Landesverwaltung bis zum 21.02.2022 in das Einheitsregister in die jeweils der vorhergehenden Eintragung entsprechenden Sektionen übertragen worden sind.

Vereine, die vorher in keines der beiden Landesregister eingetragen waren, können sich seit dem 23.11.2021 in das Einheitsregister eintragen; die Eintragung erfolgt über den Link des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik https://servizi.lavoro.gov.it/runts/it-it/ ; die Eintragung setzt u.a. einen SPID (oder auch die digitale Identitätskarte CIE) des gesetzlichen Vertreters und eine PEC-Adresse des Vereins voraus.

Ebenfalls seit dem 23.11.2021 können keine neuen Gesuche um die Eintragung in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens gestellt werden.

Eine aktualisierte Liste der im Einheitsregister eingetragenen Körperschaften des Dritten Sektors ist unter folgendem Link veröffentlicht: https://servizi.lavoro.gov.it/runts/de-de/Liste-der-Institutionen

 

Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und weitere Tätigkeiten

Mit Ausnahme der Sozialunternehmen müssen Körperschaften des Dritten Sektors hauptsächlich oder ausschließlich eine oder mehrere der Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben; diese Tätigkeiten werden abschließend unter Art. 5 des GvD 117/2017 aufgelistet; Körperschaften des dritten Sektors müssen diese Tätigkeiten, die sie betreffen, wortgetreu im Statut angeben.

Zusätzlich zu den Tätigkeiten von allgemeinem Interesse können die Körperschaften im Einheitsregister auch weitere Tätigkeiten lt. Art. 6 des GvD 117/2017 ausüben, die mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. Mai 2021, Nr. 107 geregelt wurden; diese „weiteren Tätigkeiten“ beinhalten faktisch gewerbliche Nebentätigkeiten, die ausgeübt werden können. Einkünfte aus weiteren Tätigkeiten sind möglich, wenn das Statut die Ausübung weiterer Tätigkeiten gemäß Artikel 6 des GvD 117/2017 ausdrücklich vorsieht und wenn die "weiteren Tätigkeiten" instrumentell und sekundär zur Tätigkeit von allgemeinem Interesse sind:

  • Instrumentell sind die weiteren Tätigkeiten dann, wenn sie ausgeübt werden, um die bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen der jeweiligen Körperschaft zu verwirklichen
  • Sekundär sind die weiteren Tätigkeiten dann, wenn sie entweder (a) maximal 30 Prozent der Einnahmen ausmachen oder (b) 66 Prozent der Gesamtkosten der Körperschaft abdecken: Zur Ermittlung der Gesamtkosten werden auch die figurativen Kosten der ehrenamtlichen Tätigkeit jener, die im Freiwilligenregister eingetragen sind (ACHTUNG: Berechnung aufgrund des für die entsprechende Qualifikation geltenden Kollektivvertrags), und der Schenkungen von Gütern sowie die Differenz des Wertes zwischen dem normalen Wert der zum Zweck der Ausübung der statutarischen Tätigkeit und den effektiven (Erwerbs-)Kosten berücksichtigt.

Das Verwaltungsorgan muss das Kriterium (30 % der Einnahmen oder alternativ 66 % der Kosten) bei der Erstellung der Bilanz ausweisen. Wenn die gewählte Schwelle überschritten wird, muss das Verwaltungsogan (Vorstand bzw. Ausschuss bei Vereinen) innerhalb von 30 Tagen eine entsprechende Meldung für die Führung des Einheitsregisters zuständigen Amt gemacht werden.

Falls die Meldung an das für die Führung des Einheitsregisters zuständige Amt nicht gemacht wird oder wenn auch im Folgejahr durch verhältnismäßige Mindereinnahmen bei den weiteren Tätigkeiten kein Ausgleich erfolgt, wird die Körperschaft im Sinn von Art. 50 des GvD 117/2017 gestrichen.