Vorteile und Verpflichtungen aufgrund der Eintragung als Körperschaft des Dritten Sektors

Die Eintragung in das Einheitsregister des Dritten Sektors ist fakultativ, d.h. ein Verein oder eine Stiftung können sich frei entscheiden, ob sie im Einheitsregister eingetragen sein möchten oder nicht.

Die Eintragung bildet die Voraussetzung für die Anwendung von steuerlichen Begünstigungen und anderer von staatlicher Seite vorgesehener Unterstützungsmaßnahmen, die für die Körperschaften des Dritten Sektors vorgesehen wurden. Auf die Sozialunternehmen finden die Unterstützungsmaßen des Kodex des Dritten Sektors (GvD vom 3. Juli 2017, Nr. 117) nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.


Vergünstigungen

Für das Inkrafttreten einer Reihe von Bestimmungen des Kodex des dritten Sektors muss die Genehmigung der europäischen Kommission abgewartet werden. Wirksam werden diese Bestimmungen erst ab der Steuerperiode, die auf jene folgt, in der die Genehmigung erfolgt ist.

Für die Körperschaften des Dritten Sektors sind folgende Maßnahmen schon in Kraft:

  • Social bonus
  • Absetzbeträge und Abzugsbeträge für Spenden
  • Bestimmungen zu den indirekten Steuern und örtlichen Abgaben
  • 5 Promille

 

Spenden (Art. 83 GvD 117/2017)

Wenn zugunsten von Körperschaften des dritten Sektors spenden und dies aufgrund eines nachvollziehbaren Zahlungsmittels erfolgt, können Steuerabsetzbeträge bzw. Steuerabzüge in Anspruch genommen werden:

  • Physische Personen als Spender:

    Steuerabsetzbetrag von der IRPEF im Ausmaß von 30% (35% wenn der Begünstigte eine ehrenamtliche Organisation ist) der Geldzuwendungen oder Zuwendungen von Gütern, für einen Gesamtwert der Schenkung weniger als 30.000 Euro pro Jahr

    Alternativ dazu: Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage im Ausmaß von 10% vom erklärten Einkommen (ist bei höheren progressiven Steuersätzen vorteilhafter)

  • Körperschaften und Gesellschaften als Spender:
    Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage im Ausmaß von 10% des gesamten erklärten Einkommens

 

Social Bonus (Art. 81 GvD 117/2017)

Vorgesehen ist ein Steuerbonus für Geldspenden an nicht-gewerbliche Körperschaften des Dritten Sektors, die dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ein Projekt zur Unterstützung der Wiederverwertung nicht genutzter öffentlicher Gebäude sowie der organisierten Kriminalität beschlagnahmter Güter vorgelegt haben. Der Steuerbonus beträgt:

  • 65% für Spenden von physischen Personen, in maximaler Höhe von 15% des besteuerbaren Einkommens oder von 5 Promille der jährlichen Erträge aus Einkünften aus Unternehmen

  • 50% für Spenden von Körperschaften und Gesellschaften, in maximaler Höhe von 5 Promille der jährlichen Erträge  oder 15% des besteuerbaren Einkommens für die nicht-gewerblichen Körperschaften.

 

Bestimmungen zu den indirekten Steuern und örtlichen Abgaben (Art. 82, GvD 117/2017)

Neben anderen Bestimmungen werden durch Artikel 82 des Kodex des Dritten Sektors inbesondere auch die folgenden vorgesehen:

  • Die Urkunden, Dokumente, Anträge, Verträge sowie Kopien, auch wenn erklärt wurde, dass sie mit dem Original übereinstimmen, Auszüge, Bescheinigungen, Erklärungen, Nachweise und alle anderen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form, die von Körperschaften des Dritten Sektors erstellt oder angefordert werden, sind von der Stempelsteuer befreit (gilt einschließlich der Sozialgenossenschaften)

  • Die Register-, Hypotheken- und Katastersteuern werden für Gründungsurkunden und Satzungsänderungen, einschließlich Verschmelzungen, Spaltungen oder Umwandlungen von Körperschaften des Dritten Sektors (einschließlich der Sozialgenossenschaften) zu einem feststehenden Betrag erhoben. Sollten die im vorstehenden Satz genannten Satzungsänderungen der Anpassung an durch Rechtsnormen vorgesehene Änderungen oder Ergänzungen dienen, so sind sie von der Registersteuer befreit. Gründungsurkunden und Urkunden, die sich auf die Tätigkeiten von Ehrenamtlichen Organisationen beziehen, sind von der Registersteuer befreit.

  • Die Register-, Hypotheken- und Katastersteuern werden für Urkunden für die entgeltliche Übertragung des Eigentums an Immobilien und für Urkunden für die Übertragung oder die Einrichtung von dinglichen Nutzungsrechten von Immobilien zugunsten der Körperschaften des Dritten Sektors, einschließlich der Sozialunternehmen, zu einem festen Satz erhoben, unter der Bedingung, dass die Immobilien innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung in unmittelbarer Umsetzung der institutionellen Zielsetzungen oder des Vereinszwecks direkt verwendet werden und dass die Körperschaft gleichzeitig mit der Ausfertigung der Urkunde eine entsprechende Erklärung in diesem Sinne abgibt. Unwahre Erklärungen oder die mangelnde effektive Nutzung dieser Immobilien in direkter Umsetzung institutioneller Zielsetzungen werden mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.Für die ehrenamtlichen Organisationen und die Vereine zur Förderungen des Gemeinwesens gelten darüber hinaus - soweit nicht die oben genannten Vergünstigungen betroffen sind - dieselben Vorteile wie vor der Errichtung des Einheitsregisters; diese werden im Widerspruch zu oben genannten Bestimmungen.

 

5 Promille

Körperschaften des Dritten Sektors haben die Möglichkeit, sich für die Zuwendung von 5% Promille der Einkommensbesteuerung zu bewerben.

 

Mitteilungspflichten

Vereine und Stiftungen des Dritten Sektors können steuerrechtliche Vorteile in Anspruch nehmen, wenn ihre Satzungen bestimmte Maßgaben erfüllen und sie ausschließlich oder überwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird unter anderem über Meldepflichten sichergestellt. Der Zugang erfolgt über den Link des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik https://servizi.lavoro.gov.it/runts/it-it/ ; der Zugriff und die Meldung von Änderungen an das Einheitsregister setzen einen SPID (oder auch die digitale Identitätskarte CIE) und eine digitale Unterschrift voraus (beim Erstzugriff muss der/die gesetzliche Vertreter/in darüber verfügen; wenn dieser/diese die übrigen Mitglieder des Ausschusses bzw. Verwaltungsorgans in das RUNTS eingetragen hat, können auch diese - sofern sie über SPID und digitale Unterschrift verfügen - Änderungen vornehmen bzw. beantragen.

 

Jahresabschluss

Jedes Jahr muss durch die Körperschaften des Dritten Sektors die Jahresabschlussrechnungen binnen 30. Juni hinterlegt werden; Ausnahmen hierfür gelten im Jahr 2022 in Bezug den Jahresabschluss für 2021 auf jene Vereine, die aus den Landesverzeichnissen der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens in das Einheitsregister übergegangen sind, da diese erst nach ihrer Konsolidierung digital Änderungen bei den Angaben im Einheitsregister vornehmen können; diese Konsolidierung wird im Laufe des Jahres 2022 vorgenommen und mitgeteilt, wenn sie effektiv erfolgt ist.

Mit Ausnahme jener Körperschaften des Dritten Sektors, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in Form eines Unternehmens ausüben und für die besondere Bestimmungen zu beachten sind, sind die im Einheitsregister eingetragenen Körperschaften des Dritten Sektors verpflichtet, eine Jahresabschlussrechnung gemäß den Modellen, die mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 5. März 2020 festgelegt wurden, zu hinterlegen. Körperschaften des Dritten Sektors, die über Einkünfte von weniger 220.000 Euro im Jahr verfügen, können eine vereinfachte Bilanz in Form des Jahresabschlusses nach dem Kassaprinzip ("Modell D") erstellen.

Die Frage, welches Modell zu verwenden ist, steht in Zusammenhang mit den Buchhaltungsvorschriften, die konkret zu beachen sind:

  1. Die Möglichkeit, sich der Buchhaltung nach dem Kassaprinzip zu bedienen, besteht sofern die Gesamteinnehmen weniger als 220.000 Euro im Jahr ausmachen
    • Es kann  das "Modell D" (Jahresabschluss nach dem Kassaprinzip) verwendet werden.
  2. Die Verpflichtung, die Regeln der ordentlichen Buchhaltung zu verwenden, besteht bei Gesamteinnahmen ab 220.000 Euro im Jahr

 

 

Änderungen der Zusammensetzung der Organe und der Satzung

Die Änderungen des Satzungen und die Änderungen der Zusammensetzung der gewählten Vereins- oder Stiftungsorgane müssen innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. Für die Mitglieder der Organe, die im Register angegeben sind, müssen Vor- und Nachname sowie die Steuernummer in das Einheitsregister eingetragen werden.


Regelungen im Bereich Ehrenamtlichkeit und Transparenz

Körperschaften des Dritten Sektors unterliegen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und in Bezug auf die korrekte Anwendung der steuerlichen Vorschriften. Die Eintragung in das Einheitsregister des Dritten Sektors bedingt Transparenzauflagen und andere Verpflichtungen welche  die Jahresabschlüsse, eventuelle Kontrollorgane und die Governance betreffen.

 

Ehrenamtliche Tätigkeit (Artt. 17 und 18 GvD 117/2017)

Körperschaften des Dritten Sektors können die Mitarbeit von ehrenamtlich tätigen Personen in Anspruch nehmen, wobei Vereine, die als ehrenamtliche Organisationen oder als Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen sind, ihre im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten überwiegend dank ihrer ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder (oder, wenn diese Vereine ihrerseits aus Mitgliedsorganisationen bestehen, dank der Vereinsmitglieder dieser Mitgliedsorganisationen) erbringen.

Ehrenamtliche stellen ihre Zeit und Fähigkeiten auf persönliche, spontane und unentgeltliche Weise, ohne direkte oder indirekte Gewinnabsicht und ausschließlich zum Zwecke der Solidarität zur Verfügung, um den Bedürfnissen der Menschen und Gemeinschaften gerecht zu werden, die von ihrer erbrachten Tätigkeit profitieren. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger.

Dem Ehrenamtlichen dürfen ausschließlich die effektiv für die durchgeführte Tätigkeit getragenen und dokumentierten Ausgaben erstattet werden, und zwar in dem von der Körperschaft vorher festgesetzten Rahmen.

Pauschale Spesenvergütungen zugunsten von ehrenamtlich Tätigen sind somit ausgeschlossen; möglich sind hingegen Spesenrückvergütungen anhand eines Listverzeichnisses („A piè di lista“: Nachweis aufgrund einer Eigenerklärung, die im Sinne und mit Wirkungen des DPR 445/2000 geleistet wird und aus der die vom Ehrenamtlichen getragenen Kosten hervorgehen), wobei der ensprechende erklärte Betrag 10 € am Tag und 150 € im Monat nicht übersteigen darf.

Ehrenamtliche, die eine kontinuierliche Tätigkeit für die Körperschaft des Dritten Sektors ausüben, müssen in einem eigenen vidimierten Verzeichnis eingetragen werden; die Vidimierung dieses Verzeichnisses ist über die Gemeinden möglich, oder - alternativ dazu - in digitaler Form unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 2215-bis des Zivilgesetzbuches. In der Praxis bedeutet das, dass das Verzeichnis der Freiwilligen als digitale Datei geführt werden kann, die jährlich vom gesetzlichen Vertreter mit Zeitstempel digital unterzeichnet wird.

Art. 18 des Kodex sieht vor, dass zugunsten der Ehrenamtlichen eine Versicherung abgeschlossen werden muss, die Haftpflicht, Unfall und Krankheit, die sich aus der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben können, abdeckt. Im Dekret des Ministers für Wirtschaftliche Entwicklung vom 6. Oktober 2021 wurden eigens für die Körperschaften des Dritten Sektors vereinfachte Versicherungsmodalitäten festgelegt.

Ehrenamtlich Tätige (Freiwillige) dürfen keine Beschäftigungsverhältnisse zur Mitgliedsorganisation haben. Zugunsten des CNSAS sowie Rettungsorganisationen im Bereich der Krankentransporte im Trentino und in Südtirol sind hierbei Ausnahmen vorgesehen.


Führung von Büchern (Art. 15 Kodex des Dritten Sektors)
Vereine des Dritten Sektors müssen folgende Bücher führen:

  • Mitgliederliste oder Mitgliederregister;
  • Buch der Versammlungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Buch der Versammlungen und Beschlüsse des Ausschusses
  • Buch der Versammlungen und Beschlüsse des Kontrollorgans
  • Bücher der Versammlungen und Beschlüsse der übrigen Vereinsorgane, soweit solche vorgesehen sind.

Vereine des Dritten Sektors müssen ihren Mitgliedern Zugang zu diesen Büchern gestatten; die Form, in der die Einsichtnahme ermöglicht wird, ist im Statut zu regeln.

Durch die Körperschaften des Dritten Sektors muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen (Freiwilligen) geführt werden. Diese muss vidimiert werden, was über die Gemeinden erfolgen kann; die Vidimierung unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 2215-bis des Zivilgesetzbuches auch digital erfolgen kann. In der Praxis bedeutet das, dass das Verzeichnis der Freiwilligen als digitale Datei geführt werden kann, die jährlich vom gesetzlichen Vertreter mit Zeitstempel digital unterzeichnet wird.


Jahresabschluss (Artt. 13 und 14 Kodex des Dritten Sektors)

Körperschaften des Dritten Sektors mit Einkünften unter 220.000€, können ihre Jahresabschlussrechnung nach dem Kassaprinzip erstellen.

Körperschaften des Dritten Sektors mit Einkünften von 220.000 € oder mehr sind hingegen verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, der sich aus Vermögensaufstellung, Finanzabrechnung mit Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen der Körperschaft und aus Rechnungslegungsbericht besteht.

Für die Erstellung des Jahresabschlusses wurden mit Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 5. März 2020 Vorlagen erstellt, die einmal jährlich bzgl. des Vorjahres im Einheitsregister hinterlegt werden müssen; diese Hinterlegung erfolgt auf digitalem Weg.

Ab Einkünften über 1 Mio. € ist zusätzlich eine Sozialbilanz zu verfassen, die beim Einheitsregister des Dritten Sektors hinterlegt und auf der eigenen Website veröffentlicht werden muss. Die Sozialbilanz muss nach den Richtlinien laut dem Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 9. Juli 2019 erstellt werden.

 

Obligatorisches Kontrollorgan bei Vereinen und Stiftungen des Dritten Sektors (Artt. 30 und 31 Kodex des Dritten Sektors)

Für Vereine, die in das Verzeichnis des Dritten Sektors eingetragen sind, muss ein Kontrollorgan mit mindestens einem Rechnungsprüfer ernannt werden, falls mindestens zwei der folgenden drei Kriterien über 2 Jahre in Folge erfüllt werden:

  • 5 oder mehr abhängig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt;
  • ein Vermögen von mindestens 110.000€;
  • Einkünfte in Höhe von mindestens 220.000€ pro Jahr.

Stiftungen, die in das Verzeichnis des Dritten Sektors eingetragen sind, müssen stets ein Kontrollorgan mit mindestens einem Rechnungsprüfer ernennen.

Die Verpflichtung, ein Revisionsorgan (gesetzliche Revisoren) zu ernennen oder eine Revisionsgesellschaft zu beauftragen, besteht für Vereine oder Stiftungen, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien zwei Jahre un Folge erfüllt werden:

  • 12 oder mehr abhängig Beschäftigte im Jahresdurchschnitt
  • ein Vermögen von mindestens 1.100.000€
  • Einkünfte in Höhe von mindestens 2.200.000€ pro Jahr.

 

Übertragung des Vermögens bei Auflösung und Erlöschen sowie des Vermögenszuwachses im Fall der Streichung

Art. 9 des Kodex sieht vor, dass die Körperschaften des Dritten Sektors im Falle einer Auflösung die Übertragung des Restvermögens an eine andere Körperschaft des Dritten Sektors vornehmen. Der entsprechende Beschluss wird vom im Statut festgelegten Organ gefasst. Vor der Übertragung muss ein entsprechendes Gutachten von Seiten des Landesbüros des Einheitsregisters des Dritten Sektors (dzt. Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt) eingeholt werden. Sollte das Amt das entsprechende Gutachten nicht innerhalb von 30 Tagen ausstellen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Nur dann, wenn die sich auflösende Körperschaft keine andere Körperschaft namhaft macht, wird das Vermögen an die Stiftung Italia Sociale mit Sitz in Mailand übertragen.

Art. 50 des Kodex sieht auch im Falle der Streichung aus dem Einheitsregister des Dritten Sektors die Verpflichtung vor, das Vermögen wie von Artikel 9 vorgesehen zuzuwenden, jedoch begrenzt auf den Vermögenszuwachs, der in den Geschäftsjahren erzielt wurde, in denen die Körperschaft im staatlichen Einheitsregister eingetragen war.

Falls zwar die Voraussetzungen für die Eintragung der Körperschaft in die Sektion des Registers nicht mehr erfüllt sein sollten, die Voraussetzungen für die Eintragung in eine andere Sektion desselben Registers jedoch bestehen bleiben, kann die Körperschaft einen Antrag auf Migration stellen und die Streichung somit vermeiden.

 

Spezielle Verpflichtungen für einzelne Kategorien

Da zum Teil zusätzliche Vorteile für die verschiedenen Formen von Körperschaften des Dritten Sektors vorgesehen sind, werden zum Teil auch zusätzliche Verpflichtungen vorgesehen, die über die oben genannten hinausgehen:

  • ehrenamtliche Organisationen (siehe HIER)
  • Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (siehe HIER)

 

Kontakt

Andrea Tauber
Tel. +39 0471 412134

Andreas Elsler
Tel. +39 0471 412033

Julian Nikolaus Rensi
Tel. +39 0471 412136

 

Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen

Tel. +39 0471 412130
E-Mail: Aussenbeziehungen.Ehrenamt@provinz.bz.it
PEC: ae-rv@pec.prov.bz