Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen

In das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen können jene Organisationen durch einen Antrag beim Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt eingetragen werden, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung bewirkt, dass verschiedene Steuererleichterungen beansprucht und auch andere Vorteile sowie Vereinfachungen in der Verwaltung genutzt werden können. Zudem wurde ein Fonds für Projekte freiwilliger Tätigkeit eingerichtet, der ausschließlich den eingetragenen Organisationen zur Verfügung steht.

Das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen wurde von der Südtiroler Landesregierung mit Beschluss Nr. 7350 vom 29. November 1993 errichtet.

Das Landesverzeichnis ist aufgrund der vielfältigen Sachbereiche, in denen ehrenamtliche Organisationen tätig sind, in vier Abschnitte unterteilt:

  • gesundheitliche und soziale Betreuung,
  • Kultur, Erziehung und Bildung,
  • Sport, Erholung und Freizeit,
  • Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz.

Eine ehrenamtlich tätige Organisation kann die Eintragung in einen oder in mehrere Abschnitte beantragen.

Die im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sind verpflichtet, dem Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt eine beglaubigte Kopie aller Akte, die Ergänzungen oder Änderungen der Satzungen beinhalten, zu übermitteln und jede Änderung in der Zusammensetzung der Organe der Organisation mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab der Genehmigung des Aktes oder ab dem Tag, an dem die Maßnahme rechtskräftig wird, zu machen.

Die eingetragenen, ehrenamtlich tätigen Organisationen sind außerdem verpflichtet, dem Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt jährlich innerhalb 31. Mai einen Tätigkeitsbericht sowie eine Jahresabschlussrechnung bezogen auf das vergangene Jahr vorzulegen.

Weiters sind alle Belege über private Spenden aufzubewahren mit jeweiliger Angabe des Spenders, insofern dieser nicht anonym bleiben will.

 

Vorteile der Eintragung in das Landesverzeichnis

Im staatlichen Rahmengesetz zu den ehrenamtlich tätigen Organisationen sind folgende steuerliche Vorteile und Begünstigungen vorgesehen:

MEHRWERTSTEUER

Der Verkauf von Gütern und die Durchführung von Dienstleistungen stellen für die im Landes­verzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen keine mehrwertsteuerrelevanten Vorgänge dar. Die Organisationen werden somit vom Steuergesetzgeber als Endverbraucher angesehen. Folglich sind keine Mehrwertsteuerbücher zu führen.

Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wird diese Bestimmung voraussichtlich Ende 2019 auslaufen und durch eine vom Kodex des Dritten Sektors vorgesehene Neuregelung ersetzt.

DIREKTE STEUERN

Die im Landesverzeichnis eingetragene Organisation kann eine Tätigkeit in Handel bzw. Produktion ausüben, ohne dass diese als steuerpflichtige und gewerbliche Tätigkeit eingestuft wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Tätigkeit am Rande erfolgt.

Im Interministerialdekret vom 25. Mai 1995 werden die darin angeführten kaufmännischen Tätigkeiten von Rechts wegen als Randtätigkeiten definiert. Diese sind somit nicht zum besteuerbaren Einkommen der Organisation zu zählen, sofern nachgewiesen wird, dass die kaufmännischen Umsätze ausschließlich für die institutionellen Ziele verwendet worden sind.

Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wird diese Bestimmung voraussichtlich Ende 2022 auslaufen und durch eine vom Kodex des Dritten Sektors vorgesehene Neuregelung ersetzt.

STEMPEL- UND REGISTERGEBÜHREN

Art. 82, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, sieht vor, dass die Akte, Dokumente, Gesuche, Verträge und jedes andere Dokument in Papierform oder in digitaler Form, unabhängig von der Bezeichnung, die von den ehrenamtlich tätigen Organisationen erstellt oder von diesen angefordert werden, von der Stempelsteuer befreit sind.

Auf die Gründungsakte und die Satzungsänderungen von ehrenamtlich tätigen Organisationen, inbegriffen der Verschmelzungen, der Spaltungen und der Umwandlungen werden die Registersteuer, die Hypothekar- und die Katastersteuer in fester Weise berechnet. Die genannten Satzungsänderungen sind von der Registersteuer befreit, wenn durch sie Akte an Gesetzesänderungen oder an Präzisierungen der Rechtslage angepasst werden sollen.

VORRANG BEI ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN

Für die ehrenamtlich tätigen Organisationen ist die Eintragung in einen oder mehrere Abschnitte des Landesverzeichnisses Vorzugstitel beim Abschluss von Vereinbarungen mit der öffentlichen Verwaltung.

Wertschöfpungssteuer (IRAP)

Aufgrund von Artikel 1, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Juli 2002, Nr. 11, sind die im Verzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen des Landes Südtirol eingetragenen Vereine von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP befreit. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist eine entsprechende Meldung an das Landesamt für Abgaben zu machen.

SPENDEN

Durch das gesetzesvertretende Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wurden die Absetzbarkeit und die Abzugsfähigkeit von Spenden zugunsten der ehrenamtlich tätigen Organisationen neu geregelt, wobei diese Möglichkeiten jedoch nicht mit weiteren Absetzbeträgen kumulierbar sind:

-       Art. 83, Absatz 1 sieht zugunsten physischer Personen die Absetzbarkeit von Spenden bis zu 30.000 € an die eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen im Ausmaß von 35% vor. Der Spender muss die Geldspende durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte oder sonstiges überprüfbares Zahlungsmittel (keine Bargeldspenden) durchführen und im Besitz einer Spendenquittung, aus der die Zahlungsart hervorgeht, sein.

-       Art. 83, Absatz 2 sieht die Abzugsfähigkeit vom Gesamteinkommen des Spenders im Ausmaß von 10 % des erklärten Gesamteinkommens vor. Sofern die abzugsfähige Summe höher als das erklärte Gesamteinkommen ist (unter Einbeziehung sämtlicher Abzüge), kann der darüberhinausgehenden Abzug im Ausmaß von höchstens einem Viertel des Restbetrages in den folgenden Steuerjahren zum Abzug gebracht werden. Mit Interministerialdekret des Arbeitsministers und des Wirtschafts- und Finanzministers werden die Arten von Gütern festgelegt, für die der Steuerabzug bzw. der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann und es werden die Kriterien und Methoden für die Bewertung der Sachspende festgelegt.

Außerdem kann von der Bruttosteuer ein Betrag von 19 % für Mitgliedsbeiträge von über 1.300 Euro an die Gegenseitigkeitsgesellschaften, die ausschließlich in den von Art. 1 des Gesetzes vom 15. April 1886, Nr. 3818 vorgesehenen Bereichen tätig sind, abgesetzt werden, um den Mitgliedern in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund des Alters eine Unterstützung zu zahlen oder, im Todesfall, deren Familien zu unterstützen.

KONZESSIONSGEBÜHREN

Das gesetzesvertretende Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 sieht vor, dass die ehrenamtlich tätigen Organisationen von der Abgabe jeglicher Art staatlicher Konzessionsgebühren befreit sind.

VERGNÜGUNGSSTEUER

Die ehrenamtlich tätigen Organisationen sind von der Bezahlung der Vergnügungssteuer befreit, sofern es sich um gelegentliche Veranstaltungen handelt bzw. im Rahmen von Festlichkeiten, Jubiläen und Sensibilisierungs­kampagnen. Die Befreiung kann unter der Bedingung genutzt werden, dass dies vor der Veranstaltung der SIAE (Konzessionär im Sinne des Art. 17 des DPR vom 26. Oktober 1972, Nr. 640) gemeldet wird.

Weitere BEGÜNSTIGUNGEN DURCH DEKRET 04.12.1997, Nr. 460 (ONLUS)

Es wird darauf hingewiesen, dass Organisationen, die in das Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen sind, in Bezug auf die steuerrechtlichen Vorteile von Rechts wegen als ONLUS (organizzazioni non lucrative di utilità sociale) zu betrachten sind (Art. 10, Absatz 8 des Dekretes Nr. 460/97).

Dies bedeutet, dass diese Organisationen auch die steuerlichen Begünstigungen, welche im Dekret Nr. 460/97 enthalten sind, in Anspruch nehmen können.

Aufgrund des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, wird diese Sonderregelung voraussichtlich Ende 2019 auslaufen.

Im Besonderen ist folgende Bestimmung hervorzuheben, welche die Begünstigungen des Gesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit ergänzen:

Beiträge von öffentlichen Körperschaften an die "ONLUS" sind nicht mehr dem Steuereinbehalt von 4% unterworfen. Kapitalerträge der "ONLUS" sind den Kapital­erträgen der Privaten gleichgestellt und somit endgültig am Ursprung besteuert.