Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens

Durch das staatliche Rahmengesetz vom 7. Dezember 2000, Nr. 383 wurde eine neue Vereinskategorie, die „Vereine zur Förderung des Gemeinwesens" geschaffen. Auf Landesebene wurde diese Vereinskategorie im Jahre 2003 mittels Änderung des Landesgesetzes Nr. 11/1993 eingeführt, welches sich nun „Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens" nennt.

Der staatliche Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die Absicht zum Ausdruck gebracht, alle jene Organisationen zu unterstützen, die als „Nonprofit-Organisationen" bezeichnet werden können und allgemeine Interessen der Gesellschaft pflegen; er wendet sich somit nicht an besondere spezifische Realitäten, wie z.B. die ehrenamtlich tätigen Organisationen oder die Sozialgenossenschaften, sondern an das weite Spektrum des Non-Profit.

Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens können ihre Tätigkeit an Dritte, an die eigenen Mitglieder und deren Familienangehörigen richten. Sie können im Bedarfsfalle auch Arbeitnehmer beschäftigen; es ist auch für Vereinsmitglieder möglich, Arbeitsverhältnisse mit der Organisation zu unterhalten.

Das „Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens" wurde von der Südtiroler Landesregierung mit Beschluss Nr. 953 vom 29. März 2004 errichtet.

Das Landesverzeichnis können sich Organisationen, die in folgenden Sachbereichen tätig sind, eintragen lassen:

  • gesundheitliche und soziale Betreuung,
  • Kultur, Erziehung und Bildung,
  • Sport, Erholung und Freizeit,
  • Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
  • Förderung von Sozialtourismus, Verbraucherschutz, Menschenrechte, Chancengleichheit und Entwicklungszusammenarbeit.

In das „Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens" können jene Organisationen durch einen entsprechenden Antrag beim Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt eingetragen werden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung bewirkt, dass verschiedene Steuererleichterungen beansprucht und auch andere Vorteile sowie Vereinfachungen in der Verwaltung genutzt werden können.

 

Verpflichtungen aufgrund der Eintragung

Die im Landesverzeichnis eingetragenen Organisationen sind verpflichtet, dem zuständigen Amt die Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung, die Verlegung des Sitzes, den Wechsel des gesetzlichen Vertreters und den Auflösungsbeschluss mitzuteilen, damit das Amt die Änderungen im Verzeichnis vermerken kann. Diese Mitteilung muss rechtzeitig und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen ab der erfolgten Änderung vorgenommen werden.

Die eingetragenen Organisationen sind angehalten, jährlich innerhalb 31. Mai beim Amt für Außenbeiziehungen und Ehrenamt einen Tätigkeitsbericht, bezogen auf das vergangene Jahr, und die jährliche Abschlussrechnung vorzulegen.

Vorteile der Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens

Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens genießen folgende Begünstigungen:

DIREKTE STEUERN

Tätigkeiten, die in Umsetzung der institutionellen Ziele des Vereines vorgenommen werden, werden von den steuerrechtlichen Bestimmungen als nicht gewerblich eingestuft, sofern diese Tätigkeiten zu Gunsten der Mitglieder der Organisation und den mit den Mitgliedern zusammenlebenden Familienangehörigen ausgeübt werden, auch dann, wenn für diese Tätigkeiten ein spezifisches Entgelt zu entrichten ist.

STEMPEL- UND REGISTERGEBÜHREN

Art. 82, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, sieht vor, dass die Akte, Dokumente, Gesuche, Verträge und jedes andere Dokument in Papierform oder in digitaler Form, unabhängig von der Bezeichnung, die von Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens erstellt oder von diesen angefordert werden, von der Stempelsteuer befreit sind.

Auf die Gründungsakte und die Satzungsänderungen von ehrenamtlich tätigen Organisationen, inbegriffen der Fusionen, der Trennungen und der Umwandlungen werden die Registersteuer, die Hypothekar- und die Katastersteuer in fester Weise berechnet. Die genannten Satzungsänderungen sind von der Registersteuer befreit, wenn durch sie Akte an Gesetzesänderungen oder an Präzisierungen der Rechtslage angepasst werden sollen.

IRAP

Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens können von den lokalen Steuern der Regionen, Provinzen, Gemeinden usw. befreit werden.

Die im Verzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens des Landes Südtirol eingetragenen Vereine sind von der Bezahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der Einkommenssteuererklärung (Art. 5, Abs. 11 LG Nr. 11 vom 01.07.1993).

VERGNÜGUNGSSTEUER

Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens sind von der Bezahlung der Vergnügungssteuer befreit, sofern es sich um gelegentliche Veranstaltungen handelt bzw. Veranstaltungen im Rahmen von Festlichkeiten, Jubiläen und Sensibilisierungs­kampagnen. Die Befreiung kann unter der Bedingung genutzt werden, dass dies vor der Veranstaltung der SIAE (Konzessionär im Sinne des Art. 17 des DPR vom 26. Oktober 1972, Nr. 640) gemeldet wird.

Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltungssteuer nicht mitberücksichtigt.

SPENDEN

Durch das gesetzesvertretende Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wurden die Absetzbarkeit und die Abzugsfähigkeit von Spenden zugunsten der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens neu geregelt, wobei diese Möglichkeiten jedoch nicht mit weiteren Absetzbeträgen kumulierbar sind:

-      Art. 83, Absatz 1 sieht zugunsten physischer Personen die Absetzbarkeit von Spenden bis zu 30.000 € an die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens im Ausmaß von 30% vor. Der Spender muss die Geldspende durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte oder sonstiges überprüfbares Zahlungsmittel (keine Bargeldspenden) durchführen und im Besitz einer Spendenquittung, aus der die Zahlungsart hervorgeht, sein.

-      Art. 83, Absatz 2 sieht die Abzugsfähigkeit vom Gesamteinkommen des Spenders im Ausmaß von 10 % des erklärten Gesamteinkommens vor. Sofern die abzugsfähige Summe höher als das erklärte Gesamteinkommen ist (unter Einbeziehung sämtlicher Abzüge), kann der darüberhinausgehenden Abzug im Ausmaß von höchstens einem Viertel des Restbetrages in den folgenden Steuerjahren zum Abzug gebracht werden. Mit Interministerialdekret des Arbeitsministers und des Wirtschafts- und Finanzministers werden die Arten von Gütern festgelegt, für die der Steuerabzug bzw. der Absetzbetrag in Anspruch genommen werden kann und es werden die Kriterien und Methoden für die Bewertung der Sachspende festgelegt.

Außerdem kann von der Bruttosteuer ein Betrag von 19 % für Mitgliedsbeiträge von über 1.300 Euro an die Gegenseitigkeitsgesellschaften, die ausschließlich in den von Art. 1 des Gesetzes vom 15. April 1886, Nr. 3818 vorgesehenen Bereichen tätig sind, abgesetzt werden, um den Mitgliedern in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund des Alters eine Unterstützung zu zahlen oder, im Todesfall, deren Familien zu unterstützen.

KONZESSIONSGEBÜHREN

Das gesetzesvertretende Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 sieht vor, dass die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens von der Abgabe jeglicher Art staatlicher Konzessionsgebühren befreit sind.

ANDERE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

  • Vorzug bei der Förderung von Projekten über den Europäischen Sozialfonds.
  • Vorzug beim Abschluss von Konventionen.
  • Für die Abwicklung der Tätigkeit können die öffentlichen Gebietskörperschaften, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, den Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung stellen bzw. diesen Organisationen Güter (bewegliche wie unbewegliche) für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Leihgabe übertragen.