Prothetische Versorgung und zahnärztliche Betreuung

Allgemeine Beschreibung

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 481 vom 13.06.2023 wurde die versuchsweise Gewährung von Beiträgen an Personen mit körperlicher Behinderung für den Kauf von prothetischen Behelfen zur Ausübung von amateursportlichen Aktivitäten genehmigt.

Zielgruppen

Begünstigte sind alle in der Provinz Bozen Ansässigen, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Gliedmaßenamputierte und/oder an Paraparese oder Tetraparese leidende Personen;
  2. Zivilinvaliden oder Personen, die auf ihre Anerkennung warten, sofern sie volljährig sind;
  3. in der Altersspanne von 10 (zehn) bis einschließlich 64 (vierundsechzig) Jahren;
  4. eine individuelle motorische oder sportliche Freizeitbeschäftigung ausüben oder in der Lage sind, eine solche auszuüben, was durch eine Bescheinigung über die Eignung zur Ausübung einer motorischen Freizeitbeschäftigung attestiert wird, die von einem, beim Südtiroler Sanitätsbetrieb angestellten Sportmediziner ausgestellt wird.  Die sportmedizinische Untersuchung muss direkt beim sportmedizinischen Dienst vorgemerkt werden;
  5. gehört keinem Sportverein an.

Einreichung des Beitragsansuchens

Der Antrag auf einen Zuschuss muss vom 03. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 beim Amt für prothetische Behelfe des Gesundheitsbezirkes des Sanitätsbetriebes eingereicht werden, dem der Begünstigte angehört. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

  • sportärztliches Zeugnis; Die sportmedizinische Untersuchung muss direkt beim sportmedizinischen Dienst vorgemerkt werden (unter folgende Telefonnummer 0471 435630). Für die Vormerkung ist keine ärztliche Verschreibung notwendig;
  • ISEE-Modell 2023.

Behelfe, für die man einen Beitrag erhält

Da es sich um ein nationales versuchsweises Projekt handelt, können nur Beiträge für folgende Behelfe zur Ausübung von amateursportlichen Aktivitäten genehmigt werden. Für diese Behelfe wird daneben auch der entsprechende Beitrag angegeben:

□  Energierückführfuß mit Zubehör für die korrekte Zusammensetzung: Beitrag €. 2.573.72

□  Multifunktionelles monozentrisches Friktionsknie mit hydraulischer Flexions-Extensions-Steuerung mit Zubehör für die korrekte Zusammensetzung: Beitrag €. 1.498,52

□  Proportional gesteuerte tri-digitale myoelektrische Hand (ohne kosmetischen Handschuh) mit Zubehör für die korrekte Zusammensetzung: Beitrag €. 3.634,24

□  Tanzrollstuhl: Beitrag €. 2.400,00

□  Tennisrollstuhl: Beitrag €. 2.500,00

□  Schießsportrollstuhl: Beitrag €. 2.100,00

□  Fechtrollstuhl: Beitrag €. 2.100,00

□  Monoski: Beitrag €. 3.900,00

□  Rodel: Beitrag €. 1.600,00

□  Handbike: Beitrag €. 2.900,00

□  Race Wheelchair (Rollstuhl für Leichtathletik): Beitrag €. 2.500,00

Rangordnung

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge, d.h. nach dem 31.10.2023, hat der Sanitätsbetrieb 30 Tage Zeit, um die Anträge zu bewerten und die Rangliste zu erstellen sowie die Höhe des zustehenden Beitrags je nach Art der beantragten Prothese festzulegen.

Die Beiträge werden an jene Personen gewährt, welche in der Rangordnung eine für den Erhalt des Beitrages geeignete Position einnehmen, und zwar bis zur Erreichung des für dieses festgelegte Pilotprojekt laut gesamtstaatlicher Bestimmung bereitgestellten Landeshöchstbetrages von € 51.274,00.

Die Rangliste wird auf der Grundlage der ISEE 2023 erstellt. Bei Gleichheit der ISEE 2023 hat der jüngste Begünstigte Vorrang.

Auszahlung des Beitrags

Für die Auszahlung des Zuschusses wird die Position des Antragstellers in der Rangordnung beachtet. Die Auszahlung des Beitrages ist an die Vorlage folgender Unterlagen gebunden:

  • Verschreibung des prothetischen Behelfes durch den beim Sanitätsbetrieb angestellten Facharzt für Rehabilitation oder Orthopädie mit den entsprechenden positiven Tests und dem Datum des Termins für die erste Nachuntersuchung;
  • die Rechnung oder der Steuerbeleg über die getätigten Ausgaben mit einem Datum, das nach jenem der Verschreibung liegt, sowie der entsprechende Zahlungsbeleg.

Die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung des Beitrages muss unter Androhung des Ausschlusses von der beitragsmäßigen Bezuschussung bis spätestens 30. April 2024 erfolgen.

Der Beitrag wird dem Begünstigten vom Sanitätsbetrieb innerhalb 30. September 2024 in Form eines Einmalbetrages ausgezahlt.

Follow Up

Die Begünstigten des Beitrages werden einer Untersuchung durch den beim Sanitätsbetrieb angestellten Facharzt für Rehabilitation oder Orthopädie unterzogen. Es sind zwei Nachuntersuchungen vorgesehen. Eine Untersuchung in 3 Monaten und eine in 6 Monaten zum Monitoring der Ergebnisse des Projektes.

Eigentum des prothetischen Behelfs

Das Eigentum an der gewährten Prothese zur Ausübung von amateursportlichen Aktivitäten gemäß dem versuchsweisen Projekt verbleibt beim Beitragsempfänger.

Zuständige Einrichtung

Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße, 1, 39100 Bozen, (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it).

Gesetzesbestimmungen

 

Zugangsvoraussetzungen

Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt.

Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einkommens- und Vermögenserklärung - EEVE (Externer Link ) - erhoben wird.

Dei Tabelle dient als Orientierungshilfe

Tabelle A - Höchstgrenze der wirtschaftlichen Lage für die Gewährung eines Beitrages
Anzahl der Familienmitglieder 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen
Wirtschaftliche Lage der Familie
Beträge in Euro (jährlich)
17.712,00 23.173,00 30.110,00 36.310,00 42.066,00

Beispiel: eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag für kurative oder prothetische Zahnleistungen erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 30.110,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, weder für kurative noch für prothetische Zahnleistungen, vorgesehen.

Höhe des Beitrages

Je nachdem, ob es sich um eine kurative oder um eine prothetische Zahnleistung handelt (in beiden Fällen muss sie von einem freiberuflich tätigen Zahnarzt erbracht werden), ist die Höhe des Beitrags unterschiedlich.

Beiträge für kurative, zahnärztliche Leistungen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608 sind für kurative zahnärztliche Leistungen (wie etwa Zahnfüllungen, Panoramaröntgen Wurzelkanalbehandlungen usw.) folgende Beiträge festgelegt worden:

Beitrag für kurative, zahnärztliche Leistungen
in Rechnung gestellter Betrag für kurative Leistungen (Der Gesamtbetrag der Rechnung muss mindestens 200,00 € ausmachen)

Fixer Beitrag (unter der Voraussetzung, dass die wirtschaftlichen Lage der Familie, nicht höher ist wie in Tabelle A angegeben)

200 €< = 400 €

50 €
401 € < = 600 € 75 €
601 € < = 800 € 100 €
801 € < = 1.000 € 125 €
1.001 € < = 1.200 € 150 €
1.201 € < = 1.400 € 175 €
> 1.400 € 200 €

Jährlich kann maximal ein Beitrag von 300 € pro Person gewährt werden.

NB: Für Beträge der wirtschaftlichen Lage der Familie, die höher sind, als die in Tabelle A, sind keine Beiträge vorgesehen.

Prothetische Zahnleistungen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2013, Nr. 103 sind für prothetische Zahnleistungen folgende Höchstbeiträge festgelegt worden:

Maximale Höchstbeiträge
Prothetische Zahnleistungen

Höchstbeitrag

Einschränkungen
Herausnehmbare Prothese 55,00 € (je Element) Der Beitrag für dasselbe Element kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Rechnung erneut gewährt werden
Festsitzende Prothese (Krone oder Brücke) 241,00 € (je Element)
Herausnehmbarer Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren) 1.949,00 € Der Beitrag für Regulierungsapparate kann nur einmalig gewährt werden. Die Vergütung für Regulierungsapparate kann zweimal gewährt werden, wenn die minderjährige Person die Feststellung der Behinderung und Schweregrades laut Art. 3, Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 besitzt.
Festsitzender Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren) 2.635,00 €

NB: Für prothetische Zahnleistungen vermindert sich der Beitrag in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie.

Der Beitrag wird nur ausbezahlt, wenn er höher ist als 50 €.

Abgabe der EEVE und Einreichen der Betragsgesuche

Der Antrag zur Gewährung eines Beitrages (Externer Link) für kurative und prothetische Zahnleistungen muss beim Gesundheitssprengel (Externer Link) vorgelegt werden. Die EEVE (Externer Link) können auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.

Das Ansuchen um Rückvergütung muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote beim Gesundheitssprengel vorgelegt werden.

Dem Ansuchen müssen bezahlte Originalrechnungen bzw. Honorarnoten beigelegt werden.

Seit 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der zahnärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

Rekurs

Gegen die Ablehnung eines Beitrages können Sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Südtiroler Sanitätsbetriebes Rekurs einreichen. Die Rekursunterlagen sind an das Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen, (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it Rekurs (Externer Link) zu richten.

Gesetzesbestimmungen

Allgemeine Beschreibung

Menschen mit Behinderung im Mundbereich können um einen Beitrag für die Erstattung der Ausgaben für den Kauf und die Anbringung von orthodontischen und kieferorthopädischen Prothesen und Orthesen ansuchen. In einigen Fällen werden die Ausgaben vollständig erstattet.

Der Antrag (Externer Link) zur Gewährung eines Beitrages muss bei einem Gesundheitssprengel des Südtiroler Sanitätsbetriebes (Externer Link) vorgelegt werden.

Einkommensgrenzen

Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst haben Anrecht auf einen Beitrag, wenn die wirtschaftliche Lage der Familie den Betrag in Tabelle A nicht übersteigt. Die wirtschaftliche Lage entspricht der Summe des bewerteten Einkommens (mit den vorgesehenen Abzügen) und Vermögens der gesamten Familienmitglieder, die mit der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung – EEVE (Externer Link) erhoben wird.

Höchstgrenze der wirtschaftlichen Lage der Familie für die Gewährung eines Beitrags
( die Tabelle dient nur als Orientierungshilfe)
Anzahl der Familienmitglieder1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Wirtschaftliche Lage der Familie - Jahresbetrag in Euro 47.232,00 € 61.795,00 € 80.294,00 € 96.826,00 € 112.176,00 €

Beispiel: Eine Familie, die aus drei Personen besteht (Vater, Mutter und steuerrechtlich zu Lasten der Familie lebendem Kind), kann einen Beitrag erhalten, wenn die wirtschaftliche Lage der Eltern 80.294,00 € (siehe Tabelle A) nicht übersteigt.

Der Beitrag vermindert sich in Abhängigkeit mit der wirtschaftlichen Lage der Familie. Für höhere Beträge, als die, die in der Tabelle A angegeben sind, sind keine Beiträge, vorgesehen.

Ausmaß des Beitrages

Der Beitrag wird, aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Familie, auf den niedrigsten Kostenvoranschlag, der dem Ansuchen beigelegt wird, berechnet. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 200,00 Euro ausmachen.

Zugangsvoraussetzungen

Schwere Pathologien im Mundbereich.

Hier klicken um das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, zu visualisieren;

Man empfiehlt das Verzeichnis der Pathologien, für welche Beiträge vorgesehen sind, sorgfältig durchzulesen. Die Pathologie muss mit Diagnose der Zahnärzte, die die Kostenvoranschläge erstellen und vom Facharzt des Südtiroler Sanitätsbetriebes bestätigt werden.

Termine

Das Ansuchen muss vor dem Kauf oder der Anbringung der Prothese oder Orthese gestellt werden.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen (Externer Link) sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Verschreibung eines Facharztes der kieferorthopädischen Chirurgie oder Stomatologie des Südtiroler Sanitätsbetriebs,
  2. mindestens zwei detaillierte Kostenvoranschläge mit entsprechender Diagnose und Angabe der Behandlungsdauer,
  3. im Falle von Personen, die ein Trauma erlitten haben oder einem chirurgischen Eingriff unterzogen worden sind: Unterlagen betreffend das im Gesichtsbereich erlittene Trauma oder den Eingriff wegen einer neoplastischen Erkrankung im kieferorthopädischen Bereich.

WICHTIG: Das Datum der Rechnung muss nach dem Datum der Ermächtigung des Sanitätsbetriebes liegen. Die Rechnung bzw. Honorarnote muss original sein.

Abgabe der EEVE

Die EEVE (Externer Link) können auch von den Gewerkschaften, den Wirtschaftsverbänden und vielen anderen Organisationen kostenlos ausgestellt werden.

Rekurs

Gegen die Ablehnung eines Beitrages ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it) Rekurs einzureichen.

Gesetzesbestimmungen

Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 457 vom 18. April 2017 wurde das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 "Definition und Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992" umgesetzt. In Anhang 5 dieses Dekrets sind die Behelfe (Prothesen, Orthesen und technische Hilfsmittel) aufgeführt, die von dem Sanitätsbetrieb im Rahmen der prothetischen Versorgung gewährt werden können. Ees gibt drei Verzeichnisse: Verzeichnis 1 (Behelfe nach Maß), Verzeichnis 2A (Serienbehelfe, die eine Anpassung durch den Techniker erfordern) und Verzeichnis 2B (Serienbehelfe). Die in den Verzeichnissen 2A und 2B aufgeführten Behelfe können bereits von einem Arzt verschrieben werden, während die im Verzeichnis 1 aufgeführten Behelfe noch nicht verschrieben werden können, da das Gesundheitsministerium die entsprechenden Tarife noch festlegen muss (Art. 64 des Dekretes vom 12.01.2017). Bis dahin werden die in dem Verzeichnis 1 des Ministerialdekretes Nr. 332 vom 27.8.1999 aufgeführten Behelfe weiterhin auf ärztliche Verschreibung gewährt.

Allgemeine Beschreibung

Die prothetische Versorgung ist die Lieferung von notwendigen Prothesen, Orthesen und technischen Hilfsmitteln für Personen mit Behinderungen, um deren Alltagsleben- und Beziehungen zu erleichtern.

Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 (nur in italienischer Sprache) ermittelt im Anhang 5 der Verzeichnisse 1, 2 und 3 die Leistungen der prothetischen Versorgung.

Anhang 5 dieses Dekretes besteht aus 3 Verzeichnissen:

- Behelfe nach Maß (Verzeichnis 1);

- Serienbehelfe welche eine Anpassung seitens des Technikers erfordern (Verzeichnis 2A);

- Serienbehelfe (Verzeichnis 2B). 

Zielgruppen

Anspruchsberechtigte auf die prothetische Versorgung, die sich auf ihre Invalidität beziehen muss (ausgenommen Minderjährige, die nicht als Invalide anerkannt werden müssen), sind folgende Personen mit Wohnsitz in Südtirol und Eintragung in den Landesgesundheitsdienst:

  1. Zivil-, Kriegs- und Dienstinvalide, blinde und taube Personen, sowie Minderjährige unter 18 Jahren, die einer Vorbeugungs-, Kur- und Rehabilitation für eine schwere und permanente Invalidität benötigen;
  2. Antragsteller in Erwartung der Anerkennung der Invalidität, für die der verschreibende Facharzt die Notwendigkeit und Dringlichkeit eines prothetischen Behelfs bestätigt;
  3. Antragsteller in Erwartung der Anerkennung, bei denen anlässlich der von der Ärztekommission des Sanitätsbetriebs durchgeführten Untersuchung eine Behinderung festgestellt wurde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von mehr als einem Drittel bewirkt, die aus den Protokollen gemäß Art. 1, Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 1990, Nr. 295 hervorgeht;
  4. Antragsteller nach Gliederamputation, Frauen, die eine externe Brustporthese benötigen und Personen nach einer zerstörerischen Augenoperation;
  5. Patienten einer akkreditieren öffentlichen oderprivaten Krankenanstalt, für die der leitende Arzt der operativen Einheit die sofortige Erfordernis und Dringlichkeit einer Prothese, einer Orthese oder eines Hilfsmittels vor der Entlassung zur rechtzeitigen Einleitung oder Durchführung des Rehabilitationsplans angesichts einer schweren und dauernden Behinderung bescheinigt;
  6. Personen, die an einer anerkannten seltenen Krankheit leiden.

Ärztliche Verschreibung des Behelfes

Die Erstverschreibung erfolgt durch einen Facharzt, der Angestellter des gesamtstaatlichen bzw. Landesgesundheitsdienstes oder mit diesem vertragsgebunden ist und für das Fachgebiet zuständig ist, in das die Beeinträchtigung oder Behinderung fällt.

Die nachfolgenden Verschreibungen können auch durch den Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen, wenn sich im Krankheitsbild keine Veränderungen ergeben haben.

Auch für die Serienbehelfe reicht die Verschreibung des Arztes für Allgemeinmedizin.

Vorgangsweise für die Gewährung der prothetischen Behelfe

  • Verschreibung eines Facharztes (in bestimmten Fällen des Arztes für Allgemeinmedizin);
  • Genehmigung: der Sanitätsbetrieb äußert sich rechtzeitig zu dem Genehmigungsantrag und im Falle der Erstlieferung innerhalb von zwanzig Tagen ab Antragstellung;
  • Lieferung des Behelfes seitens der vom Betroffenen gewählten Firma;
  • Kollaudierung und Bezahlung des Behelfes seitens des Sanitätsbetriebes: die Kollaudierung stellt fest, ob das Hilfsmittel klinisch angemessen ist und den Kriterien der Genehmigung entspricht, und wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Übergabetag vorgenommen.

Der Antrag zur Gewährung eines prothetischen Behelfes muss beim Amt für Zivilinvaliden des zuständigen Gesundheitsbezirkes vorgelegt werden. Für den Antrag klicken Sie auf die Box "Verteilung von prothetischen Hilfsmitteln".

Außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen

In besonderen Fällen kann der Sanitätsbetrieb für schwerbehinderte Personen die Lieferung von Hilfsmitteln genehmigen, die nicht vom Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Januar 2017 (nur in italienischer Sprache) vorgesehen sind.

Der Sanitätsbetrieb hat eine Kommission ernannt, mit der Aufgabe die Ansuchen für außerordentliche Prothesen, laut Landesgesetz Nr. 30 vom 29. Juli 1992 zu bewerten.

Der Antragssteller muss dem Ansuchen mindestens zwei Kostenvoranschläge beilegen.

WICHTIG: dem Antrag eine gut begründete Verschreibung des Facharztes beilegen.

Kostenbeteiligung

Die Kosten bis zu 100,00 Euro trägt die betreute Person. Bei Beträgen über 100,00 Euro trägt die betreute Person zusätzlich 10 Prozent der bewilligten Kosten (diese Bestimmung gilt nur für außerordentliche Lieferungen von prothetischen Behelfen laut Landesgesetz Nr. 30 vom 29. Juli 1992).

Formulare

Prothetische Hilfsmittel:

  • Ansuchen Gesundheitsbezirk Bozen
  • Ansuchen Gesundheitsbezirk Meran
  • Ansuchen Gesundheitsbezirk Brixen
  • Ansuchen Gesundheitsbezirk Bruneck
  • Rekurs

    Gegen die Ablehnung eines prothetischen Behelfes ist es möglich, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung seitens des Südtiroler Sanitätsbetriebes, beim Amt für Gesundheitssteuerung, Kanonikus Michael Gamperstraße 1, 39100 Bozen, (Tel. 0471 418050, E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it) Rekurs einzureichen.

    Gesetzesbestimmungen