Wartezeiten für fachärztliche Visiten, diagnostische Untersuchungen und stationäre Aufnahmen

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 915 vom 5. November 2019 den Landesplan zur Verwaltung der Wartezeiten 2019-2021 genehmigt, der die maximalen Wartezeiten für die ambulanten fachärztlichen Leistungen und für die während eines Krankenhausaufenthaltes erbrachten Leistungen festlegt.  Die Wartezeiten für die Leistungen hängen von der Prioritätsstufe ab, die vom verschreibenden Arzt festgelegt wird.

Ambulante fachärztliche Leistungen:

Es gibt vier Prioritätsklassen, für die jeweils maximale Wartezeiten festgelegt wurden, die zum Zeitpunkt der Vormerkung beginnen:

  • U (Dringend): die Leistung ist in kürzest möglicher Zeit und auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden zu erbringen;
  • B (Prioritär): die Leistung ist innerhalb von 10 Tagen zu erbringen;
  • D (Aufschiebbar): fachärztliche Visiten sind innerhalb von 30 Tagen und diagnostisch-instrumentelle Untersuchungen innerhalb von 60 Tagen durchzuführen;
  • P (Programmiert): die Leistungen müssen innerhalb von 120 Tagen erbracht werden.

Die Prioritätsklasse wird nur bei einem Erstzugang zu ambulanten Leistungen festgelegt. Für Leistungen, die nach einer ersten diagnostischen Einstufung erbracht werden, z.B. für nachfolgende instrumentelle diagnostische Leistungen oder Kontrollvisiten, ist die Angabe der Prioritätsklasse nicht vorgesehen.

Um eine Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen zu können, ist eine ärztliche Verschreibung erforderlich, die vom Hausarzt, dem Kinderarzt freier Wahl oder von einem Facharzt des Südtiroler Sanitätsbetriebes bzw. von einem vertragsgebundenen Facharzt ausgestellt wird. Davon ausgenommen sind jene Leistungen, für die ein direkter Zugang vorgesehen ist. Der verschreibende Arzt muss auf der Verschreibung die klinische Fragestellung oder den diagnostischen Verdacht, die die Anforderung der Leistung und die Prioritätsklasse begründen (ausschließlich für Erstvisiten oder Erstzugang zu ambulanten fachärztlichen Leistungen), sowie die Bezeichnung der Visite mit der entsprechenden Tarifbezeichnung des Landestarifs anführen.

Alle Gesundheitsleistungen müssen vorgemerkt werden, mit Ausnahme der dringenden Untersuchungen. Diese können ohne Vormerkung in Anspruch genommen werden, der Zugang erfolgt direkt über die leistungserbringende Einrichtung. Falls vorgesehen, muss für die erbrachte Leistung ein Ticket bezahlt werden. Die nicht erfolgte Absage eines bereits vorgemerkten ambulanten fachärztlichen Dienstes bringt eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 35,00 Euro mit sich, auch wenn eine Ticketbefreiung vorliegt.

Falls die Wartezeiten für fachärztliche ambulante Leistungen nicht eingehalten werden, ist es möglich, fachärztliche Erstvisiten und Erstzugänge zu diagnostischen therapeutischen Leistungen bei einer zugelassenen, nicht mit dem LGD vertragsgebundenen privaten Einrichtung durchzuführen und eine Rückerstattung als indirekte fachärztliche Betreuung zu erhalten.

Stationäre programmierte Aufnahme

Für die stationäre programmierte Aufnahme gelten folgende Prioritätsklassen, die vom Facharzt zugewiesen werden:

Klasse A: Aufnahme innerhalb von 30 Tagen für klinische Fälle, die sich möglicherweise schnell verschlechtern oder zum Notfall werden oder äußerst nachteilig für die Prognose sind.

Klasse B: Aufnahme innerhalb von 60 Tagen für klinische Fälle, die starke Schmerzen, schwere Funktionsstörungen oder schwere Behinderungen aufweisen, aber nicht dazu neigen, schnell auszubrechen oder sich durch die Wartezeit schwer nachteilig auf die Prognose auszuwirken.

Klasse C: Aufnahme innerhalb von 180 Tagen für klinische Fälle, die geringe Schmerzen, Funktionsstörungen oder Behinderungen aufweisen und nicht dazu neigen, sich zu erschweren oder sich durch die Wartezeit schwer nachteilig auf die Prognose auszuwirken.

Klasse D:  Aufnahme ohne festgelegte Höchstwartezeit für klinische Fälle, die keine Schmerzen, Funktionsstörungen oder Behinderungen verursachen. Diese Fälle müssen dennoch innerhalb von 12 Monaten aufgenommen werden.