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Außerordentliche Revision: Erleichterungen für Zivilinvaliden

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am heutigen Dienstag (26. April) neue Ausschlusskriterien für die außerordentliche Revisionsvisite von Zivilinvaliden beschlossen.

Im Rahmen der außerordentlichen Revisionsvisite prüft die Landeskommission stichprobenartig jedes Jahr Personen, die eine finanzielle Leistung als Zivilinvalide erhalten. Mit dem heutigen (26. April) Beschluss der Landesregierung werden fünf neue Personenkategorien von der außerordentlichen Revisionsvisite ausgenommen. Damit werden die Verfahren bürgerfreundlicher gestaltet.

Befreiung für fünf neue Personengruppen

Die erste Gruppe, die nun nicht mehr zur außerordentlichen Revisionsvisite erscheinen muss, sind Zivilinvaliden, die sich bereits einmal in der Vergangenheit einer außerordentlichen Kontrolluntersuchung unterzogen haben. Eine zweite Gruppe sind Zivilinvaliden, deren rechtsmedizinischer Befund bereits zweimal bei einer ordentlichen Revision bestätigt wurde. Zudem werden Zivilinvaliden von der außerordentlichen Revision ausgeschlossen, wenn die erstinstanzliche Kommission im selben Jahr eine Überprüfung des rechtsmedizinischen Befundes verfügt hat. 

Von der Revision ausgenommen sind zudem Zivilinvaliden, die im Ausmaß von 74 bis 100 Prozent von einer Behinderung betroffen sind, welche auf chromosomale, genetische oder angeborene Pathologien mit Organ- beziehungsweise Apparateschäden zurückzuführen ist (siehe Liste des Ministerialdekrets vom 2. August 2007). Auch Zivilinvaliden, die im Ausmaß von 74 bis 100 Prozent  an psychischen Erkrankungen im Entwicklungs- und Erwachsenenalters mit erheblichen neuropsychischen Defiziten leiden und Störungen im zwischenmenschlichen Verhalten aufweisen, werden zukünftig von der außerordentlichen Überprüfung ausgeschlossen.

Die drei Landeskommissionen

Im Land gibt es drei ärztliche Kommissionen, die für die Überprüfung der Anträge auf Zivilinvalidität sowie für die Rekurse und außerordentliche Revisionen zuständig sind. Die erstinstanzliche Kommission bewertet Bürgerinnen, die einen Antrag auf Zivilinvalidität gestellt haben. Sie kümmert sich auch um die ordentliche Revision, die je nach Art der Invalidität in unterschiedlichen Zeiträumen erfolgt. Die Landes-Rekurskommission hingegen bearbeitet Rekurse, die nach der Einstufung der Zivilinvalidität eingereicht werden. Die Landeskommission für die außerordentliche Prüfung prüft im Rahmen der außerordentlichen Revision den Invalidenstatus von Invaliden, die eine finanzielle Leistung beziehen. Von dieser letzten Prüfung waren bereits bestimmte Personengruppen ausgenommen; dazu gehören unter anderem Zivilblinde, Gehörlose, Menschen mit einer dauerhaften Behinderung oder Erkrankung (Ministerialdekret vom 2. August 200) sowie Invaliden über 85 Jahre.


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LPA/so