Aktuelles

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Neue Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmanns

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der Dringlichkeitsverordnung des Landeshauptmanns Nr. 39 vom 24. Dezember 2021 Punkt 5 ist ab 30. Dezember 2021 und – vorläufig – bis 31. März 2022 für den Zugang zu den Lesesälen eine 2G-Bescheinigung (im Sinne von Gesetz vom 17. Juni 2021 Nr. 87) vorzuweisen. Was die Maskenpflicht betrifft, wird das Tragen einer FFP-2 Maske dringend anempfohlen.

PT