Südtirol Handbuch mit Autonomiestatut 2023

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SÜDTIROL HANDBUCH MIT AUTONOMIESTATUT

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Südtirol Handbuch mit Autonomiestatut

Impressum

Herausgegeben von der Südtiroler Landesregierung

Agentur für Presse und Kommunikation

Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1

39100 Bozen

Telefon: 0471 412210

E-Mail: lpa@provinz.bz.it

Website: www.provinz.bz.it/news

Redaktion: Thomas Ohnewein, Elisabeth Parteli, Carmen Kollmann

Umsetzung

Exlibris Genossenschaft

E-Mail: info@exlibris.bz.it

Website: www.exlibris.bz.it

Redaktion: Lenz Koppelstätter, Matthias Mayr, Valeria Dejaco, Daniela Kahler

Art-Direktion: Philipp Aukenthaler / www.hypemylimbus.com

Druck: Dialog / www.dialog.bz

Stand: 15.02.2023

Das Südtirol-Handbuch ist kostenlos in der Agentur für Presse und Kommunikation erhältlich sowie im Internet unter www.provinz.bz.it abrufbar. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird auf gendergerechte Formulierung verzichtet.

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung 7 Das Land Südtirol 8 Zahlen und Fakten 8 Geschichte und Bevölkerung 9 Geografie 10 Autonomie 11 Banner und Wappen 13 Das Wappen des Landes Südtirol 14 Das Banner des Landes Südtirol 15 Geschichte Südtirols 17 14.000 Jahre Land im Gebirge 18 Südtirol nach 1918 31 Das Pariser Abkommen 63 Das Abkommen 64 Texte und Interpretation des Pariser Vertrages 65 Der Pariser Vertrag im französischen Wortlaut 66 Der Pariser Vertrag im englischen Wortlaut 68 Die Verfassung der italienischen Republik 71 Grundlegende Rechtssätze 72 Rechte und Pflichten der Staatsbürger 74 Die bürgerlichen Beziehungen 74 Gesellschaftliche Beziehungen 78 Wirtschaftliche Beziehungen 80 Politische Beziehungen 83 Aufbau der Republik 85 Das Parlament 85 Der Präsident der Republik 92 Die Regierung 94 Das Gerichtswesen 97 Die Regionen, die Provinzen und die Gemeinden 101 Verfassungsgarantien 110 Übergangs- und Schlussbestimmungen 112

Inhaltsverzeichnis

4 Das Südtiroler Autonomiestatut 123 Dekret des Präsidenten der Republik 124 Errichtung der Region Trentino-Südtirol 125 und der Provinzen Trient und Bozen Organe der Region und der Provinzen 138 Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der 149 Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen Örtliche Körperschaften 151 Öffentliches Gut und Vermögen der Region 152 und der Provinzen Finanzen der Region und der Provinzen 153 Beziehungen zwischen Staat, Region und Land 163 Stellenpläne der Bediensteten 164 von Staatsämtern in der Provinz Bozen Organe der Rechtsprechung 165 Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof 168 Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen 169 Schluss- und Übergangsbestimmungen 170 Das Land Südtirol 185 Der Landtag 186 Die Wahl des Landtags 186 Die Landtagswahl vom 21. Oktober 2018 187 Die Landtagsfraktionen 189 Abgeordnete zum Landtag 190 Sprachgruppenverhältnis im Südtiroler Landtag 197 Die Gesetzgebungsbefugnis 198 Die Gesetzgebungsausschüsse 198 Die Ausschüsse des Südtiroler Landtags 199 Die Kontroll- und Mitwirkungsbefugnis 201 Das Landtagspräsidium 202 Die Landtagsfraktionen 203 Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden 203 Landeshauptmann und Landesregierung 203 Die Südtiroler Landesregierung 204 Die Zuständigkeiten der Landesräte 204 Die Landesverwaltung 207 Zuständigkeiten 208 Durchführungsbestimmungen 212
5 Die Region 215 Die Region 216 Regionalrat 217 Regionalregierung 220 Mitglieder der Regionalregierung 220 Der Staat 223 Staatsverwaltung in Südtirol 224 Parlamentswahlen vom 25.09.2022 226 Kammerabgeordnete 2022–2027 227 Senatoren 2022–2027 228 Südtirol und Europa 231 Europawahlen vom 26.05.2019 232 EU-Ausschuss der Regionen 233 Der EVTZ Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino 233 Gemeinden und Bezirksgemeinschaften 235 Gemeinden 236 Der Gemeinderat und der Gemeindeausschuss 237 Der Bürgermeister 238 Der Gemeindenverband 238 Die 116 Gemeinden Südtirols 240 Bezirksgemeinschaften 266 Die sieben Bezirksgemeinschaften 267 Der Südtiroler Sanitätsbetrieb 271 Der Südtiroler Sanitätsbetrieb 272 Die Organe des Südtiroler Sanitätsbetriebs 273 Die 20 Gesundheits- und Sozialsprengel 275 Die Körperschaften des Landes Südtirol 277 Bildnachweise 284
Inhaltsverzeichnis
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Einleitung

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Das Land Südtirol

Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol ist die nördlichste Provinz Italiens und bildet zusammen mit der Provinz Trient die Autonome Region Trentino-Südtirol. Seit Inkrafttreten der erweiterten Autonomie im Jahr 1972 genießt Südtirol umfassende Selbstverwaltungsrechte und wird entsprechend als „autonome Provinz“ oder „Land“ bezeichnet.

Zahlen und Fakten

Einwohner: 535.774 (Stand: 31.12.2021)

Lage: inmitten der Alpen

Landeshauptstadt: Bozen (262 Meter Meereshöhe)

Mittlere Meereshöhe: 1.744 Meter

Fläche: 7.400 Quadratkilometer

Besiedelbare Fläche: 6 Prozent (2,85 Prozent bereits besiedelt)

Unter Naturschutz: 40 Prozent

Grenzt an: Tirol (Ö), Salzburg (Ö), Graubünden (CH), Sondrio (Lombardei), Trentino, Belluno (Venetien)

Landeshaushalt: 6,5 Milliarden Euro (2022)

BIP pro Kopf (2020): 48.200 Euro

Nächtigungen (2020/21): 21.215.844

Klima: mediterran bis alpin

Sonnentage: 300

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Geschichte und Bevölkerung

Das Gebiet Südtirols ist seit prähistorischer Zeit von mehreren Volksgruppen besiedelt, war Teil der römischen Provinzen Rätien, Noricum und Venetia cum Histris, später drängen germanische Stämme ins Land, die Herrschaft wechselt oft. Im 13. Jahrhundert etablieren die Grafen von Tirol die Herrschaft über das „Land im Gebirge“, das seitdem ihren Namen trägt. Im 14. Jahrhundert wird Tirol Teil des Habsburgerreiches und bleibt es bis nach dem Ersten Weltkrieg, 1919 geht der südliche Teil Tirols an Italien.

Die Südtiroler Bevölkerung setzt sich laut Volkszählung 2011 aus 69,41 Prozent Deutschsprachigen, 26,06 Prozent Italienischsprachigen und 4,53 Prozent Ladinischsprachigen zusammen. Der Ausländeranteil beträgt 2021 10,6 Prozent.

Südtirol zählt mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von 48.200 Euro (2020) zu den wohlhabendsten Regionen Italiens und Europas. Neun Zehntel der in Südtirol erwirtschafteten Steuereinnahmen bleiben im Land, ein Zehntel fließt in den römischen Staatshaushalt. Südtirol ist somit Nettozahler.

Das Land am Brennerpass war einst agrarisch geprägt, heute dominieren Handel und Tourismus.

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Geografie

Die Haupttäler Südtirols sind das Etschtal, das Eisacktal und das Pustertal, die von den Flüssen Etsch, Eisack und Rienz durchflossen werden.

Zwei Drittel Südtirols liegen oberhalb von 1.500 Meter Meereshöhe, nur 14 Prozent unterhalb von 1.000 Meter. Große Teile des Landes sind Almen, darunter die 57 Quadratkilometer große Seiser Alm.

Südtirol hat Anteil an 13 Gebirgsgruppen der Ostalpen, darunter die vollständig in Südtirol liegenden Sarntaler Alpen, dazu Teile der Ötztaler, Stubaier und Zillertaler Alpen, der Venedigergruppe, der Ortler-Alpen und der Dolomiten. Teile der Dolomiten wurden von der UNESCO 2009 als „Welterbe Dolomiten“ anerkannt.

Zu den bedeutendsten Seen gehören der Kalterer See, die Montiggler Seen, der Karersee und der Pragser Wildsee, dazu kommen viele kleine Seen in den Bergen, darunter die Spronser Seen. Das größte stehende Gewässer ist der für die Stromerzeugung künstlich aufgestaute Reschensee (5,23 Quadratkilometer).

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Autonomie

Das Erste Autonomiestatut von 1948 wurde von vielen Südtirolern als unzureichend empfunden, da es eine Regionalautonomie einführte und die Deutschsprachigen in der Region in der Minderheit waren. Sie stellten etwa ein Drittel der Bevölkerung. Außerdem wurden die Autonomiebestimmungen nur schleppend umgesetzt.

Nach mehrjährigen Verhandlungen trat 1972 das Zweite Autonomiestatut in Kraft, bis 1992 ging ein Großteil der Gesetzgebungsbefugnisse an die beiden Provinzen über, die seitdem – anders als die 15 italienischen Regionen mit Normalstatut und die vier anderen autonomen Regionen – über eine „Sonderautonomie“ verfügen.

Staatliche Zuständigkeiten sind zum Beispiel Polizei und Justiz, Verteidigung und Einwanderung. Primäre Zuständigkeiten (Südtirol kann eigene Gesetze erlassen) sind zum Beispiel Kultur, Berufsbildung, Soziales, Straßen und öffentlicher Verkehr, Kindergärten, Tourismus, Handwerk, Industrie, Landschaft und Wohnbau. Sekundäre Zuständigkeiten (in diesen Bereichen gelten die Staatsgesetze, Südtirol kann Details regeln) sind zum Beispiel Schule, Gesundheit und Sport.

Bis heute gehen immer wieder neue Kompetenzen auf das Land über, jedoch müssen Landeskompetenzen auch immer wieder gegen die römische Zentralregierung verteidigt werden: Usus in einem föderalen System.

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Banner und Wappen

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Das Wappen des Landes Südtirol

Das Land Südtirol führt im Sinne des Artikels 3 des Zweiten Autonomiestatuts (DPR 670/1972) ein eigenes Wappen. Das von der Südtiroler Landesregierung am 30. Juli 1982 einstimmig beschlossene Landeswappen wurde durch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. März 1983 genehmigt. Die heraldische Beschreibung lautet: „auf Silbergrund alter roter (Tiroler) Adler, goldbewehrt mit roter Zunge und goldenen Flügelspangen“. Es ist der rote Tiroler Adler aus dem Jahre 1370, so wie er auf dem Altar der Kapelle von Schloss Tirol abgebildet ist.

Historische Erklärung

Das Tiroler Wappen ist jenes der Grafen von Tirol. Diese Dynastie betritt um das Jahr 1150 die Bühne und leitet ihren Namen von der Ortschaft Tirol bei Meran ab, wo ihr Stammschloss steht. Die Grafen von Tirol können ihr Herrschaftsgebiet Schritt für Schritt ausdehnen, erlöschen aber schon im Jahre 1253 in männlicher Linie. Nach dem Tod Alberts III. übernimmt sein Schwiegersohn Meinhard III., Graf von Görz (entspricht Meinhard I., Graf von Tirol und Görz).

Der rote Adler ist seit etwa 1190 das Wappen der Grafen von Tirol. Beweis dafür ist das Siegel Alberts III. (1190–1253). Die Farbe des Adlers ist bereits im „Cliperius Teutonicorum“ (1242–1249) des Züricher Kanonikers Konrad von Mure in Versform festgehalten:

„Fert aquilam Tyrolis clipeus prestante rubore Que nigri pedis alias albente colore.“

(Der weiße Schild Tirols führt einen Adler von hervorstechender roter Farbe und schwarzen Füßen).

Das alte Tiroler Landeswappen „roter Adler auf silbernem (weißem) Grund“ ist in Abbildungen seit dem 13. Jahrhundert farbig überliefert. Als älteste Darstellung gilt das Fresko in der Kapelle von Schloss Tirol aus der Zeit von 1271 bis 1286.

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Das Wappen der ersten Herrscherfamilie geht durch die Heirat der Tochter Alberts III., Adelheid, mit Meinhard IV., Graf von Görz, auf die Grafen von Tirol-Görz über und ist seitdem nicht nur Wappen einer Familie, sondern auch Kennzeichen eines Territoriums: des Landes Tirol. Mit dem Übergang der Grafschaft Tirol an die Habsburger (1363) wird der Adler zum Wappentier des Landes an Etsch, Eisack und Inn. Das Wappen ist Teil des großen Siegels der Kaiser des Heiligen Römischen Reichs und Österreichs.

Das Wappen ist seit damals im Wesentlichen unverändert, macht aber in der grafischen Darstellung die stilistische Entwicklung der Zeiten mit. Seit dem 14. Jahrhundert ist es üblich, die Fänge und die Waffen des Adlers golden zu tingieren.

Das Banner des Landes Südtirol

Das Land Südtirol hat im Sinne des neuen Autonomiestatuts das Recht, neben einem eigenen Wappen auch ein eigenes Banner zu führen. Das Banner erhielt im Jahr 1996, 13 Jahre nach dem Wappen, die Zustimmung der zuständigen römischen Stellen und wurde auf Antrag der Südtiroler Landesregierung (einstimmiger Beschluss vom 7. Oktober 1996) am 22. November 1996 mit Dekret des Staatspräsidenten genehmigt.

Das Banner ist in der Mitte mit dem Landeswappen belegt. Es trägt folgende Aufschriften in Gold: „Autonome Provinz Bozen-Südtirol“ (im weißen Feld), „Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (im roten Feld) und „Provinzia Autonóma de Bulsan Südtirol“ (teils im weißen, teils im roten Feld). Die Metallteile sind goldfarben, der Mast ist mit Samtbändern in den Farben des Banners schräg umwunden. Die Lanzenspitze enthält eine filigrane Darstellung des Landeswappens. Die Farben Weiß-Rot der alten Tiroler Landesfahne und des Banners für Südtirol sind den Farben des alten Tiroler Landeswappens entnommen.

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Geschichte Südtirols

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14.000 Jahre Land im Gebirge

12000 v. Chr.

Die Gletscher der Würm-Kaltzeit, die 100.000 Jahre lang die Alpen mit einem dicken Eispanzer bedeckt hatten, weichen zurück, Vegetation und Tierwelt kehren wieder. Bald finden sich in jener Gegend, die ab dem Hochmittelalter Tirol genannt werden wird, die ersten Spuren von Menschen. Einzelne Fundstücke auf der Seiser Alm reichen weit in die Jungsteinzeit (Neolithikum) zurück, bis ins 12. Jahrtausend vor der Zeitenwende.

8000 v. Chr.

In Tallagen bei Salurn, Bozen und Brixen wurden unter überhängenden Felsen verschiedene Geräte aus Stein gefunden, die auf Rastplätze mittelsteinzeitlicher Jäger schließen lassen. Diese von der Archäologie entdeckten Zeugnisse menschlicher Nutzung unserer Gebirgsgegend werden in die Zeit um 8000 vor Christus datiert.

5000 v. Chr.

Um das Jahr 5000 v. Chr. finden wir die ersten Spuren sesshafter Siedler in Südtirol, die hier Ackerbau und Viehzucht betreiben.

Ca. 3300 v. Chr.

Die Auffindung der Gletschermumie „Ötzi“ im Spätsommer 1991 am Hauslabjoch an der italienisch-österreichischen Grenze erbringt den Beweis, dass die Menschen schon vor 5.300 Jahren die höchsten Alpenübergänge begehen.

1800–1300 v. Chr.

Aus der Früh- und Mittelbronzezeit von 1800 bis 1300 v. Chr. sind zahlreiche Siedlungen in den Haupt- und Nebentälern nachgewiesen. Die Menschen jener Zeit bevorzugen sonnige Terrassenlagen als Siedlungsplätze, in Kriegszeiten vor allem natürlich befestigte und unzugängliche Plätze, wie etwa Bergkuppen.

In der späten Bronzezeit entsteht, vermutlich ausgehend aus dem nahen Trentino, die sogenannte Laugen-Melaun-Kultur. Diese eigenständige Kultur breitet sich im südlichen Alpenraum aus, in Südtirol vor allem im Gebiet zwischen Bozen und Meran.

5. u. 4. Jh. v. Chr.

Der „Keltensturm“ des 5. und 4. Jahrhunderts v. Chr., also die gallische Invasion in Mittelitalien, hinterlässt in Südtirol kaum Spuren,

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doch scheint die einheimische Bevölkerung von den Kelten neue Waffenarten und neue Schmuckformen zu übernehmen. Angesichts der Keramikformen und des Bronzeschmucks scheint sich die Laugen-Melaun-Kultur nach Norden ausgebreitet zu haben und bildet in der römischen Zeit die „rätische“ Kultur der jüngeren Eisenzeit.

15 v. Chr.

Infolge des Feldzugs des römischen Feldherrn Drusus im Jahr 15 v. Chr. wird der nördliche Teil unseres Gebiets dem Römischen Imperium eingegliedert. Die Kontakte mit den Römern sind älter, wie Funde beweisen.

4. u. 5. Jh. n. Chr.

Von einer weitgehend abgeschlossenen Romanisierung der Provinz Rätien (Raetia) kann im 4. und 5. Jahrhundert n. Chr. ausgegangen werden. Es lassen sich aber noch bedeutende Restspuren älterer bodenständiger Traditionen feststellen. Der Erschließung durch die Römer verdanken wir fahrbare Straßen in den Haupttälern. Verwaltungsmäßig ist das Gebiet des heutigen Südtirols auf drei Provinzen aufgeteilt: Rätien, Noricum und Venetia et Histria.

568

Nach dem Niedergang Westroms behaupteten sich die Ostgoten auch in unserem Gebiet. In der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts dringen die Franken ein und werden ab 568 von den Langobarden, die sich von der Poebene aus nach Norden ausbreiten, zeitweise zurückgedrängt. 590 kommt es zu einem Frankeneinfall, um 600 sind Auseinandersetzungen der Bajuwaren mit den Langobarden nachweisbar. Die Baiern behaupten schließlich das Gebiet bis über Bozen hinaus und die Langobarden den südlichen Teil und das rechtsseitige Etschufer ab Lana.

Zwischen den Baiern und den nachrückenden Slawen kommt es zwischen 590 und 610 im Osten des Landes zu Auseinandersetzungen. Anderthalb Jahrhunderte später (769) gründet der letzte Baiernherzog Tassilo III. das Kloster Innichen in der Nähe der Toblacher Wasserscheide zur Missionierung der Slawen.

778

Nachdem er 774 das Königreich der Langobarden unterworfen hat, macht Karl der Große auch den Sonderbestrebungen der Baiern ein Ende (778). Damit ist das Gebiet, das später Tirol heißen wird, seinen Reichen eingegliedert. Der Teil südlich von Bozen und Me-

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ran mitsamt dem Bistum Trient gehört zum Königreich Italien, der nördliche Teil mit dem bairischen Stammesherzogtum zum eigentlichen Frankenreich. Entsprechend der karolingischen Reichs- und Verwaltungsorganisation wird auch unser Gebiet in Gaue und Grafschaften eingeteilt: Der Name Vinschgau erinnert noch daran.

1004, 1027

Als in den Jahren 1004 und 1027 die Oberhäupter des Deutschen Kaiserreichs den Bischof von Trient mit Trient, der Grafschaft Bozen sowie dem Vinschgau und den Bischof von Brixen mit dem Eisack- und Inntal belehnen, scheint es zunächst so, als würden zwei geistliche Fürstentümer dauerhaft die Macht im Gebiet des heutigen Südtirols unter sich aufteilen. Einzelne Interessen der lokalen Adelsfamilien führen dann aber zu einer Machtverschiebung.

12. Jh.

Da die persönliche Ausübung weltlicher Herrschaft mit dem geistlichen Amt eines Bischofs unvereinbar ist, übergeben die Bischöfe die Grafengewalt und die „Vogtei“, also die Schutzherrschaft über die geistlichen Güter, weltlichen Machthabern.

Im Gebiet des heutigen Südtirols sind das in der Mitte des 12. Jahrhunderts die Grafen von Morit-Greifenstein, die vom Bischof von Trient die Grafschaft Bozen zu Lehen tragen, außerdem die Vogtei des Bistums Brixen. Die Grafen von Eppan herrschen zur selben Zeit über die Grafschaft Eppan, die sich orografisch rechts der Etsch von Lana bis zur Mündung des Noce (im Norden des Trentino) erstreckt. Im Vinschgau sind die Grafen von Tirol seit der Mitte des 12. Jahrhunderts als bischöfliche Grafschaftsverwalter des Hochstifts Trient nachweisbar.

1165

Bald nach dem Aussterben der Grafen von Morit-Greifenstein (1165) erhalten die Grafen von Tirol die Grafschaft Bozen und werden vom Bistum Trient um 1200 mit der Vogtei betraut.

Im Laufe des 13. Jahrhunderts setzen sie sich auch im Bistum Brixen fest. Hier haben ungefähr seit dem Jahr 1170 die Grafen von Andechs Grafschaft und Vogtei inne. Die Andechser werden 1180 zu Herzögen erhoben, doch bereits 1209 von einem Reichsgericht der Beihilfe an der Ermordung König Philipps für schuldig befunden und verlieren ihre Ämter und Lehen im Bistum Brixen. Nun fasst Albert III. von Tirol dort Fuß. Die Andechser werden bald rehabilitiert, die Vogtei im Eisacktal bleibt aber beim Grafen von Tirol. Als der letzte Andechser 1248 ohne Erben stirbt, beansprucht

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Albert III. von Tirol mit Erfolg dessen Rechte im Inn- und Pustertal. 1253 sterben Graf Ulrich von Eppan-Ulten und kurz danach seine Cousins von Hocheppan. Da Albert III. auch diesmal erfolgreich seine Ansprüche durchsetzt, belehnt ihn Bischof Egno von Trient mit dem eppanischen Lehensbesitz im Etschland.

Damit hat Graf Albert von Tirol die Trientner und Brixner Grafschaften und die Vogtei über beide Hochstifte in seiner Hand vereinigt und in diesem weitläufigen Gebiet das Sagen. Aus diesem Grunde werden die Jahre zwischen 1248 und 1253 als die Geburtsstunde Tirols bezeichnet. Nun kommt für das gesamte Gebiet in den Urkunden die Bezeichnung „Herrschaft der Grafen von Tirol“ oder „Grafschaft Tirol” auf und setzt sich gegen den älteren und unpolitischen Namen „Land im Gebirge“ durch.

1253

Graf Albert III. von Tirol stirbt 1253 ohne männliche Erben. Seine Schwiegersöhne Gebhard von Hirschberg und Meinhard III. von Görz teilen 1254 sein Erbe auf. Gebhard erhält das Inn- und Wipptal bis in die Gegend des heutigen Franzensfeste, Meinhard das Etsch-, Eisack- und Pustertal.

Durch die Teilung scheint das Lebenswerk Alberts III. von Tirol infrage gestellt. Doch sein Enkel Meinhard II. von Tirol ist ein zielstrebiger Politiker, kluger Taktiker und kühler Rechner. Er soll der Vollender Tirols werden.

Nach dem frühen Tod ihres Vaters Meinhard III. von Görz regieren die Brüder Meinhard II. und Albert III. von Tirol zunächst gemeinsam. 1271 teilen sie ihr Erbe, Albert bekommt die Stammlande Görz mit dem Pustertal ab der Mühlbacher Klause und Meinhard die Gebiete westlich davon. (Bild S. 57)

1271–1295

Meinhard kauft von seinem Onkel Gebhard von Hirschberg dessen Anteil im Inntal. Dann versucht er, seine Stellung in Tirol auszubauen, indem er sich die Zeit des Interregnums (der kaiserlosen Zeit) zunutze macht. Die Macht der Bischöfe, deren Schutz er übernommen hat, beschneidet er, indem er ihnen Burg um Burg und Gericht um Gericht wegnimmt, bis seine alleinige Herrschaft im Lande an Inn, Etsch und Eisack außer Frage steht. Jene einheimischen Adelsgeschlechter, die Widerstand leisten, bringt er dazu, ihm ihren Besitz zu überlassen. Für seine Dienste holt er sich tüchtige und ergebene Leute aus den untersten Schichten. Er schafft eine für die damalige Zeit in Europa mustergültige Verwaltung und fördert

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durch Schutzprivilegien den bereits blühenden Durchzugshandel von Italien nach Deutschland. Ein allgemeines Landrecht regelt das tägliche Leben im Inneren des Landes und schützt seine Untertanen vor Übergriffen. Tirol ist wohlhabend und begehrt.

Mit Meinhard II. ist die territoriale Ausbildung Tirols abgeschlossen. Seine Söhne kommen 1307 zu einem Ausgleich mit den Bischöfen von Brixen und Trient. Den beiden Bischöfen verbleibt jeweils ein stark verkleinertes Gebiet, das sie als selbstständige Landesfürsten regieren, doch selbst diese Gebiete sind vertraglich an den mächtigen Nachbarn gebunden und unterstehen der Verteidigungs- und Steuerhoheit des Tiroler Landesfürsten.

14. Jh.

Zumeist abrundenden Wert haben die Erweiterungen zwischen 1300 und 1500: 1315 erwirbt beispielsweise Heinrich, der jüngste Sohn Meinhards II., das Gericht Taufers im Pustertal, 1373 kommen die Herrschaft Primör, 1412 die Herrschaften Ivano und Telvana in der Valsugana dazu.

1335

Als 1335 der letzte männliche Nachkomme Meinhards II. stirbt, kommt der Wittelsbacher Kaiser Ludwig der Bayer mit den Herzögen von Österreich überein, Tirol zu teilen. Der nördliche Teil soll an Bayern fallen, der südliche an die Habsburger übergehen. Zur Ausführung dieser Teilung kommt es aber nicht. Als Hauptgrund für das Weiterbestehen Tirols gilt die energische Gegenwehr der Stände, die für die rechtmäßige Landesherrin Margarete (Maultasch), eine Enkelin Meinhards II., eintreten.

Margarete vertreibt mit Einverständnis der Landstände ihren ersten Gemahl Johann Heinrich von Böhmen und heiratet den Kaisersohn Ludwig von Brandenburg. Er stellt den Ständen 1342 einen für die damalige Zeit aufsehenerregenden Freiheitsbrief aus.

Diese älteste Urkunde der Tiroler Freiheiten wendet sich an die Städte, Dörfer und Märkte, an alle Leute in der Grafschaft Tirol, edel oder unedel, reich oder arm und beinhaltet ein Mitspracherecht der „Landleute“ in Steuersachen, bei der Gesetzgebung und in der Regierung. Der Kaiser bestätigt die Tiroler Freiheiten. (Bild S. 57)

1361

1361 stirbt Margaretes Ehemann Ludwig und kurz darauf auch ihr gemeinsamer Sohn Meinhard III. Sofort beanspruchen die

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Wittelsbacher und die Habsburger Tirol für sich. Rudolf IV. von Habsburg, Herzog von Österreich, kann sich durchsetzen.

Im Jänner 1363 übergibt ihm Margarete mit Zustimmung der Landstände das Land. Die kriegerischen Angriffe der Bayern auf Tirol vermag Rudolf, unterstützt durch das Landesaufgebot, zurückschlagen.

Die Vereinigung Tirols mit Habsburg, einem der mächtigsten Fürstenhäuser Süddeutschlands, eröffnet völlig neue Perspektiven. Für Österreich bedeutet es die Verbindung zu den alten Hausbesitzungen der Habsburger in Südwestdeutschland und die Kontrolle der Alpenübergänge zwischen Italien und Deutschland sowie über den Handel zwischen den beiden Ländern. Für Tirol bedeutet es eine nicht unbedeutende Aufwertung, da die Eigenständigkeit gefördert wird und es bald ein selbstständiges Land des Hauses Habsburg wird, dem die „Vorlande“, also die Gebiete in Südwestdeutschland, dazugegeben werden. Auf der anderen Seite bringt die Angliederung der noch erhaltenen Hausgüter der Habsburger in der Bodenseegegend eine Feindschaft mit den nach Freiheit strebenden Schweizern. Die mit den Schweizern geführten Kriege enden mit Gebietsverlusten und zwei verlorenen Schlachten (Sempach 1386, an der Calven bei Glurns 1499).

15. Jh.

Das 15. Jahrhundert bringt Tirol sozialen und wirtschaftlichen Aufschwung: Der Durchzugshandel strebt seinem Höhepunkt zu, der bis dahin fast bedeutungslose Erzabbau boomt unerwartet schnell, die Leibeigenschaft verschwindet fast vollständig zugunsten eines freien Tiroler Bauernstandes. Zur Stützung der Bauern erlässt der Landesherr 1404 ein Gesetz, das das Pachtrecht verbessert und alle Streitigkeiten zwischen Baumann oder Grundholden (Pächter) und Grundherr (Verleiher) der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit zuordnet.

1415

Am Anfang seiner Regierung ergreift Herzog Friedrich IV. Partei für den Gegenpapst Johannes XXIII. (1415), gerät in Konflikt mit dem Römisch-Deutschen Kaiser Sigismund und wird mit der Reichsacht bestraft. Der Adel des Landes nutzt die Schwäche des Herzogs und rebelliert.

Eine erste Erhebung des einheimischen Adels unter der Führung Heinrichs von Rottenburg schlägt Friedrich bereits 1411 nieder. Des zweiten Aufstands wird Herzog Friedrich mithilfe der Bauernschaft und der Städte Herr. Endgültig zur Ruhe kommt der Adel erst, als

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die Hauptfeste der Starkenberger, Schloss Greifenstein oberhalb von Terlan, 1426 fällt und sich 1427 auch weitere mächtige Adelige ergeben müssen. Oswald von Wolkenstein und dessen Bruder Michael spielen in diesen Kämpfen auf der Seite der Gegner des Landesfürsten und als Verbindungsleute zu Kaiser Sigismund, der den aufständischen Adel zumindest moralisch unterstützt, eine führende Rolle.

Um 1420

Aus verwaltungs- und verkehrstechnischen Gründen wird die Landeshauptstadt und Residenz von Meran nach Innsbruck verlegt.

1446

Die Landstände, zu denen seit dem 15. Jahrhundert auch die Bauern zählen, haben sich seit dem 14. Jahrhundert umfassende Rechte erkämpft und erlangen nun noch größere Bedeutung. 1446 zwingen sie König Friedrich III., Sigmund, den Sohn Friedrichs IV., aus der Vormundschaft zu entlassen. Dieses mutige und geschlossene Auftreten gegenüber dem König stärkt die Position der Stände weiter.

1453–1464

Der Streit zwischen dem Bischof von Brixen Kardinal Nikolaus Cusanus und Herzog Sigmund, der sich an der Reformunwilligkeit der Nonnen von Kloster Sonnenburg bei St. Lorenzen im Pustertal entfacht, wird immer mehr zu einer Auseinandersetzung um die Landeshoheit, die der Regent Tirols schließlich für sich entscheidet.

1477

1477 verlegt Erzherzog Sigmund der Münzreiche die Münzstätte von Meran nach Hall, das nun – auch dank der großen Gewinne aus der Salzförderung und dem Salzhandel – eines der wichtigsten Handelszentren des Alpenraums wird.

1490

1490 übergibt der kinderlose Erzherzog Sigmund seine Grafschaft Tirol mit den Vorlanden an seinen nächsten Verwandten Maximilian, der wie sein Vater Friedrich III. Deutscher Kaiser wird. Unter seiner Landesherrschaft werden Tirol und speziell die Landeshauptstadt Innsbruck wegen der häufigen Aufenthalte des Kaisers in Tirol zu einem Zentrum der europäischen Politik.

1500 Maximilian vergrößert Tirol beträchtlich. Er erbt 1500 von den ausgestorbenen Görzer Grafen das Pustertal von der Mühlbacher

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Klause bis an die Ostgrenze von Lienz, im Nordosten gewinnt er 1504 die bedeutenden Gerichte Rattenberg, Kitzbühel und Kufstein dazu, im Süden durch den Krieg mit Venedig (1509–1516) Ampezzo, Rovereto, Ala, Avio und Brentonico.

Das Landlibell von 1511 regelt das Aufgebot im Kriegsfall und bestimmt die Verteilung der dazu erforderlichen Kosten. Dieses Gesetz enthält unter anderem die Bestimmung, dass im Falle eines Kriegs, der Tirol betrifft, der Landesfürst die Zustimmung der Landstände zur Verteidigung einholen muss und dass die Landestruppen nur zur Verteidigung des eigenen Landes eingesetzt werden dürfen. Das Landlibell bildet die Grundlage für alle zukünftigen Regelungen der Landesverteidigung.

1525

Nach dem Tod Kaiser Maximilians (1519) verschlechtert sich die Stimmung im Land: Gründe dafür sind die Predigten Martin Luthers und seiner Anhänger und die damit einhergehenden religiösen Unsicherheiten, Unruhen und Rechtsunsicherheiten in Deutschland. Dazu kommen soziale und wirtschaftliche Umwälzungen, Missernten und schlechte Witterung.

Es kommt immer wieder zu Unruhen und kleineren Aufständen. Einer der Aufrührer ist Peter Passler, der gegen die Brixner Obrigkeit aufbegehrt und schließlich im Pustertal gefangen genommen wird. Seine Befreiung am 9. Mai 1525 löst einen Aufstand aus. Klöster werden geplündert und Burgen besetzt. Verhandlungen beenden die Aufstände, bei einem Landtag in Innsbruck werden die bereits im Mai in Meran erstellten 64 Artikel auf 96 erweitert. Diese dienen – in stark abgeschwächter Form – als Grundlage für die erste gedruckte Tiroler Landesordnung von 1526

Michael Gaismair aus Tschöfs bei Sterzing stammt aus begütertem Hause. Durch seine Tätigkeit in der Verwaltung kann er wichtige Kenntnisse erwerben. Er wird bald nach dem Ausbruch des Aufruhrs zum Führer der Aufständischen gewählt. In seiner Landesordnung fordert er einen geschlossenen Agrarstaat Tirol ohne Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit und ohne befestigte Städte. Eine einzige Handwerkersiedlung soll in Trient entstehen, der Handel – besonders auswärtiger Kaufmannschaften – soll verboten und die Bergwerke verstaatlicht werden. Er flüchtet ins Exil in die Schweiz, wo er Bekanntschaft mit Ulrich Zwingli macht, und gelangt über Salzburg in die Republik Venedig. Dort wird er zu einem verdienten Söldnerführer und erhält ein Landgut bei Padua. Auf diesem arbeitet er an Plänen für eine Umwälzung in Tirol, wird aber 1532 ermordet.

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Der Bauernkrieg ist abgeklungen, die Landesordnung von 1526 wird überarbeitet und 1532 neu herausgegeben. Darin wird die Autorität des Landesfürsten gefestigt, von den Zugeständnissen von 1526 ist kaum mehr etwas vorhanden.

Der Glaubenskampf als zentrale Auseinandersetzung des 16. Jahrhunderts berührt Tirol nur am Rande, da das katholische Bekenntnis nie ernsthaft in Frage gestellt wird. Die Täufer jedoch haben zahlreiche Anhänger. Seit dem Ende der 1520er-Jahre verfolgt die Regierung in Innsbruck die Täufer mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Gefangene Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft werden hingerichtet und verbrannt, wenn sie nicht abschwören. Dieses Schicksal erleidet auch Jakob Huter aus St. Lorenzen im Pustertal im Jahr 1536 in Innsbruck. Huter ist einer der bedeutendsten Täuferführer Tirols. Viele seiner Anhänger fliehen nach Mähren, wo die Täufergemeinde über zwei Generationen unter landesherrlichem Schutz fortbesteht. Als dieser Schutz nach 1622 endet, wandern die verbliebenen Täufer über Kärnten und Siebenbürgen nach Südrussland aus, um sich im 19. Jahrhundert in Nordamerika niederzulassen. Dort gibt es noch heute Hutterergemeinschaften, die einen alten Tiroler Dialekt sprechen und nach alten Tiroler Bräuchen leben.

Die Herrschaftsteilung zwischen Karl V. und seinem Bruder Ferdinand I. (1522) sowie der Aufstieg Österreichs zur Großmacht durch den Erwerb Ungarns und Böhmens (1526) bringen Tirol in eine neue geopolitische Situation. Lag die Grafschaft Tirol unter Maximilian I. noch im Zentrum des Reichs, rückt sie nun an die Peripherie.

1545–1563

1545–1563 tagt in Trient ein Konzil, das zwar nicht die Glaubenseinheit wiederherstellen kann, aber für die katholische Kirche maßgebliche Richtlinien erarbeitet, die bis ins 20. Jahrhundert fortwirken. Bereits vor Beginn des Konzils und besonders danach erfolgt in Tirol mithilfe des Landesfürsten eine tiefgreifende religiöse und kirchliche Erneuerung, die im Zusammenhang mit der Volksmission der Jesuiten am Anfang des 18. Jahrhunderts zu einer derartigen religiösen Verinnerlichung führt, dass man vom „Heiligen“ Land Tirol spricht.

17.

Jahrhundert

Im Obervinschgau verschwindet die alte rätoromanische Sprache zunehmend und wird von der deutschen ersetzt.

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1635

Neben dem Salzabbau verliert der Bergbau durch die reichen Goldund Silberfunde in der Neuen Welt in kurzer Zeit stark an Bedeutung. Der Handel zwischen Italien und Deutschland bekommt gleichzeitig die Konkurrenz der neuen Handelszentren an der Atlantikküste zu spüren, doch bleibt ein gewisser Durchgangshandel erhalten. Die Bozner Messen gewinnen besonders durch das Privileg der Landesfürstin Claudia aus dem Hause der Medici an Bedeutung. Dieses Privileg (1635) stattet die Bozner Messen mit einem eigenen „Merkantilmagistrat“ aus, einem deutsch-italienisch besetzten Sondergericht in Handelssachen.

1665

Die fürstliche Hofhaltung in Innsbruck wird aufgelassen, da die Landesherrschaft nach dem Aussterben des jüngeren Tiroler Zweigs der Habsburger direkt an die kaiserliche Hauptlinie übergeht.

1669

In Innsbruck wird die Tiroler Landesuniversität gegründet.

1703

Der Spanische Erbfolgekrieg greift auf Tiroler Boden über, doch die Wehrorganisation Tirols bewährt sich. Ein Angriff des bayerischen Kurfürsten, der verharmlosend als „Bayerischer Rummel“ in die Landesgeschichte eingeht, wird vom Landesaufgebot zurückgewiesen, an der Pontlatzer Brücke bei Landeck erleiden die Bayern eine vernichtende Niederlage.

1720

Die Pragmatische Sanktion von 1713, die 1720 von den Tiroler Ständen anerkannt wird, nimmt Tirol bedeutende Sonderrechte. Denn die darin enthaltenen Grundsätze binden Tirol viel enger an die Monarchie und nehmen dem Land den eigenen Landesfürsten. Von nun an gibt es nur mehr einen Herrscher aller österreichischen Länder, es gilt das Prinzip der Unteilbarkeit der Monarchie.

1740–1780

Die gesamtstaatliche Verwaltungsreform unter Maria Theresia (1740–1780) errichtet in Tirol ein Gubernium (Provinzialregierung), das in seinen Handlungen den Wiener Zentralbehörden weisungsgebunden ist. Im Gegensatz zu den früheren Landesfürsten bestätigt die Kaiserin die alten Landesfreiheiten nicht mehr und nimmt keine Huldigung vonseiten der Landstände entgegen. Dies bedeutet eine Min-

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derung der alten Tiroler Freiheiten und Selbstständigkeiten, „Herrlichkeiten“ genannt. Trotzdem kann sich die Kaiserin die Sympathien der Tiroler bewahren, bei rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Reformen zeigt sie Gespür für die Bedürfnisse der Menschen.

1780–1790

Die radikalen Reformen, die Joseph II. (1780-1790) im Geiste der Aufklärung in Angriff nimmt, treffen in Tirol auf wenig Gegenliebe. Die Missachtung der alten Landesfreiheiten, die Ausschaltung der Landstände und vor allem seine Eingriffe ins gewohnte religiöse Leben der Menschen, darunter die Aufhebung von Klöstern, die Sperrung von Kirchen und das „Toleranzpatent“, das die Freiheit der Religionsausübung vorsieht, stoßen in Tirol auf heftigen Widerstand.

1790–1792

Nach dem frühen Tod Josephs II. und unter dem Einfluss der Französischen Revolution lässt sein Bruder Leopold II. (1790–1792) sofort einen Landtag einberufen. Diese hauptsächlich von konservativen Kräften geleitete Landesversammlung will die Zustände von vor 1740 wiederherstellen. Schließlich bestätigt Leopold II. die alten Rechte und Freiheiten, hebt die von seinem Bruder eingeführte Militärpflicht auf, bestätigt das alte Landesverteidigungssystem und verspricht, die Landstände bei Fragen der Legislative anzuhören. Er behält sich allerdings das alleinige Recht vor, Gesetze zu erlassen. Die traditionelle Landesverteidigung sollte sich bald wieder bewähren. Gemeinsam mit dem österreichischen Heer unter General Laudon vertreibt der Landsturm 1797 die Franzosen aus Tirol.

1803

Die Gebiete der Bischöfe von Trient und Brixen werden im Zuge der Säkularisation endgültig der Grafschaft Tirol einverleibt, die Bischöfe verlieren alle weltlichen Rechte.

1805

1805 muss Österreich in den Napoleonischen Kriegen im Frieden von Pressburg auf Tirol verzichten. Als Bayern das neu erworbene Gebiet 1807 ohne Rücksicht auf seine alten freiheitlichen Traditionen in den zentralistisch organisierten bayerischen Staat eingliedert und der Name Tirol aus der politischen Geografie gestrichen wird, verletzt das die wegen der „aufklärerischen und kirchenfeindlichen Reformen“ ohnehin empörten Tiroler zutiefst, was unter anderem zur Erhebung von 1809 führt.

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1809

Den Zwangsrekrutierungen zum bayerischen Militär entziehen sich manche jungen Tiroler durch Flucht in die Berge. Als Österreich

1809 beschließt, einen neuerlichen Krieg gegen Napoleon zu wagen, bricht in Tirol eine Volkserhebung aus, die auf das ganze Land übergreift. Unter der Führung des Viehhändlers und Gastwirtes aus dem Passeiertal Andreas Hofer gelingen den Tiroler Bauern trotz geringer Hilfe seitens der regulären österreichischen Streitkräfte bedeutende Erfolge gegen die bayerisch-französischen Truppen. In den Bergiselschlachten (12. April, 25. und 29. Mai und 13. August) befreit das Aufgebot der Landesschützen die Landeshauptstadt dreimal aus der Hand der Feinde. Doch Österreich verliert seinerseits wichtige Schlachten und schließt im Oktober mit Frankreich den Frieden von Schönbrunn, wodurch die Rückkehr Tirols zu Österreich unwahrscheinlich wird. In Tirol schätzt man den Ernst der Lage falsch ein und erkennt nicht, dass für ein auf sich allein gestelltes Tirol weiterer Widerstand gegen das Heer Napoleons sinnlos ist. Napoleon bestimmt Truppen in der Stärke von 50.000 Mann zur Besetzung Tirols. Diese zum Teil französischen, zum Teil bayerischen Kontingente unter der Führung von französischen Generälen nehmen Tirol von Norden und Süden her in die Zange. Trotz einer Amnestie für die Teilnahme an den vorhergehenden Aufständen, die am 25. Oktober vom Vizekönig von Italien in Innsbruck erlassen wird, kommt es am 1. November zur letzten Bergiselschlacht, die mit einer Niederlage der Tiroler endet. Von seinen engsten Freunden schlecht beraten und persönlich unschlüssig, gibt Andreas Hofer die Sache noch nicht endgültig auf. Die letzten Widerstandskämpfe mit örtlichen Erfolgen ziehen sich bis in den Dezember hinein. Schließlich muss Andreas Hofer flüchten. Sein Versteck auf den Passeirer Almen wird verraten, am 20. Februar 1810 wird er in Mantua hingerichtet. (Bild S. 58)

So endet die Erhebung Tirols nach großen Verlusten mit der Erschießung ihres Anführers und etlicher seiner Mitstreiter für den Augenblick erfolglos. Der Eindruck, den das Tiroler Volk beim damaligen Europa, vor allem Deutschland und England, hinterlässt, hat allerdings weitreichende Folgen. Denn nicht zuletzt am Beispiel Tirols entzünden sich in Deutschland die Geister für eine Befreiung von der französischen Fremdherrschaft. Andreas Hofer, der Sandwirt in Passeier, ein einfacher und lauterer Charakter, ist durch sein Verhalten vor seinem Tod zum Symbol des Widerstands gegen Fremdherrschaft und Unterdrückung in Tirol geworden.

Der Bund jener Männer, der sich im Widerstand gegen den Faschismus und den Nationalsozialismus in Südtirol bilden wird, leiht sich seinen Namen.

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1810

1810 wird Tirol geteilt. Der nördliche Teil bis Meran und Klausen kommt zu Bayern, der Teil südlich davon zu dem von Napoleon gegründeten Königreich Italien, das Pustertal östlich von Innichen zu den „Illyrischen Provinzen“, die direkt dem Kaiserreich Frankreich unterstehen. 1813 gelangt Tirol nach dem Zusammenbruch des napoleonischen Kaiserreichs wieder an Österreich.

Das absolutistische und konservative Österreich der nachnapoleonischen Zeit hat für einen Sonderweg Tirols kein Verständnis. Tirol wird zur Provinz degradiert. In seinem Umfang ist es aber durch die vollständige Eingliederung der fürstbischöflichen Gebiete von Brixen und Trient bedeutend vergrößert worden. Die Wirtschaft liegt in der Zeit der Restauration wegen des abnehmenden Handels, der Kriegsfolgen und der Missernten am Boden. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen des anhaltenden Handelsniederganges, der Agrarkrise und der sehr zaghaften Industrialisierung noch drückender. Politisch erwachen die nationalen Gegensätze zwischen Deutschen und Italienern.

1848/49

1848/49 fordern die Trentiner Volksvertreter im österreichischen Reichstag und in der Frankfurter Nationalversammlung die Abtrennung des italienischsprachigen Landesteils Tirols. Auf national-italienischer Seite ertönt bald der Ruf nach der „Erlösung“ von Trient und Triest (Irredentismus). Autonomiebestrebungen des Trentino führen nach längeren parlamentarischen Verhandlungen zu keinem Ergebnis (1902).

1848 formuliert Giuseppe Mazzini Gebietsansprüche Italiens bis zum Alpenhauptkamm. Seit dem Ende des Mittelalters sind Aussagen darüber bekannt, dass Italien bis zu den Alpen reiche. Im Zuge der geopolitischen Neuorientierung durch Napoleon I. werden um 1800 in Italien zum ersten Mal Stimmen laut, die auf der Grenze am Brenner bestehen. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts fordern italienische Irredentisten Ähnliches, mit dem Alpenhauptkamm als „natürlicher Grenze Italiens“. Der Wortführer dieser Gruppe ist Ettore Tolomei, der diese Idee mit beharrlichem Eifer verfolgt. Dagegen lehnen andere führende Vertreter des Irredentismus seine Idee der Annexion deutschsprachiger Gebiete ab.

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1915–1918

Als 1915 das Königreich Italien, entsprechend seinen Abmachungen im Londoner Geheimvertrag, auf Seiten der Alliierten gegen die k. u. k. Monarchie in den Krieg eintritt, ist Tirol ohne militärischen Schutz, da die ordentlichen Truppen bereits an der russischen und serbischen Front kämpfen. Kaum 20.000 Mann militärischer und paramilitärischer Einheiten stehen im Land. So formiert sich aus den unter 21- und über 43-Jährigen – die dazwischenliegenden Jahrgänge sind bereits einberufen – der Landsturm, wie schon 1703, 1809, 1848, 1859 und 1866. Dieser sichert die Grenze Tirols, bis von den übrigen Fronten ordentliche Truppen herangezogen werden. Trotz erfolgreicher Verteidigung der Grenzen Tirols während des Kriegs scheitern die Versuche Österreichs, nach dem Untergang der Donaumonarchie das Land Tirol vor der Zweiteilung zu bewahren. (Bild S. 58)

Südtirol nach 1918

10.9.1919

Mit dem Friedensvertrag von Saint Germain wird Tirol südlich des Brenners zu Italien geschlagen. Der amerikanische Präsident Woodrow Wilson, der nicht an diese Zusage aus dem Londoner Vertrag von 1915 gebunden ist, stimmt nach längerem Zögern der Teilung Tirols zu. Italien erhält im Friedensvertrag keinerlei Auflage für den Schutz der deutschen und slowenischen Minderheiten. König Viktor Emanuel III. sichert zwar in seiner Thronrede am 1. Dezember 1919 den neuen Provinzen „sorgfältige Wahrung der lokalen Institutionen und der Selbstverwaltung“ zu, doch gewährt das vorfaschistische Italien den Südtirolern keine besonderen Rechte. Die ladinischen Täler werden auf die drei Provinzen Bozen, Trient und Belluno aufgeteilt.

28.10.1922

Am 28. Oktober 1922 treten die Faschisten den Marsch auf Rom an. Am nächsten Tag übergibt König Viktor Emanuel dem Führer (Duce) der faschistischen Partei Benito Mussolini die Regierung und damit die Macht im Staate.

Die Faschisten haben sich die Eliminierung der deutschen Kultur in den neu gewonnenen Gebieten zum Ziel gesetzt. Man kann ihr Programm dabei in drei Abschnitte unterteilen: Entnationalisierung

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der Südtiroler, Massenansiedlung von Italienern und Aussiedlung der Südtiroler.

Mit Dekret des faschistischen Präfekten wird Unterricht in deutscher Sprache verboten und unter Strafe gestellt. Lehrpersonen, die beim Deutschunterricht ertappt werden, kommen ins Gefängnis beziehungsweise werden auf Strafinseln oder in abgelegene Orte Süditaliens verbannt. Alle deutschen Lehrpersonen werden des Dienstes enthoben oder in andere Provinzen versetzt. Ebenso werden alle deutschen Beamten entlassen und keine neuen mehr eingestellt. Kanonikus Michael Gamper schafft mithilfe von mutigen Lehrkräften ein über das ganze Land verbreitetes Netz von deutschen Geheimschulen (Katakombenschulen). Der Klerus erzwingt den Religionsunterricht in der Muttersprache. Dieser muss allerdings in Räumen außerhalb der Schulen erteilt werden.

1923

1923 werden italienische Ortsnamen eingeführt und der Namen Tirol verboten.

1925

Italienisch ist seit 1925 alleinige Amtssprache. Alle deutschen Verbände (Bauernbund, Gewerkschaften) und Vereine (Alpenverein, Turnverein usw.) werden aufgelöst und ihr Vermögen wird eingezogen. Alle öffentlichen Ankündigungen, Wegweiser, Aufschriften, Firmenschilder u. Ä. müssen italienisch abgefasst werden. Alles Deutsche ist aus dem öffentlichen Leben verbannt.

20.2.1935

Trotz aller Ge- und Verbote kann Südtirol nicht zu einem italienischen Land gemacht werden. Der Faschismus leitet also die zweite Phase ein. Am 20. Februar 1935 erteilt Mussolini der Großindustrie in Mailand und im Piemont den Auftrag, Niederlassungen in Bozen zu gründen. Er unterstreicht dabei besonders das „hohe politische Interesse“, das mit dieser Maßnahme verbunden sei. Die Baugründe, etwa 300 Hektar am Südrand der Stadt, werden enteignet und im Spätsommer 1935 in Besitz genommen. 50.000 Obstbäume und Abertausende Weinreben werden kurz vor der Ernte vernichtet.

1937

Anfang 1937 nehmen die Zweigbetriebe der Lancia-Werke von Turin, die Stahlwerke von Mailand, das Aluminiumwerk der Montecatini und das Magnesiumwerk ihre Produktion auf. Um sie konkurrenz-

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fähig zu machen, erhalten sie eine Vergünstigung der Frachtspesen, Steuererleichterungen und Gebührenbefreiungen. Gleichzeitig mit dem Aufbau der Industriezone werden Tausende italienische Familien in Bozen angesiedelt. Südtiroler dürfen in den Werken nicht beschäftigt werden.

7.5.1938

Deutsche Truppen rücken in Österreich ein. Das Dritte Reich Adolf Hitlers hat damit eine direkte Grenze mit Italien am Brenner. Hitler hat aus seiner Einstellung dem Schicksal der Südtiroler gegenüber nie einen Hehl gemacht. Der Diktator will den italienischen Amtskollegen Benito Mussolini als Verbündeten gewinnen, wobei Südtirol einen nicht geringen Störfaktor darstellt. Anlässlich seines Staatsbesuchs in Rom erklärt Hitler in einem Trinkspruch am 7. Mai 1938: „Es ist mein unerschütterlicher Wille und mein Vermächtnis an das deutsche Volk, dass es die von der Natur uns beiden aufgerichtete Alpengrenze immer als eine unantastbare ansieht.“ (Bild S. 59)

22.6.1939

In Berlin wird das deutsch-italienische Abkommen zur Umsiedlung der Südtiroler geschlossen („Option“). Sie können bis zum 31. Dezember 1939 für die deutsche Staatsbürgerschaft optieren mit der Verpflichtung der Auswanderung oder für die Beibehaltung der italienischen, wonach sie aber keinen Schutz für ihr Volkstum mehr in Anspruch nehmen können. Wer nicht optiert, bekennt sich zur Beibehaltung der italienischen Staatsbürgerschaft.

Als diese Vereinbarung am 29. Juni bekannt wird, geht eine Welle der Empörung durch das Land. Die Männer aus den Kreisen des von den Faschisten aufgelösten Deutschen Verbandes (der sich 1921 aus dem Zusammenschluss der Christlich-Sozialen und der Liberalen Partei gebildet hat) und die im „Völkischen Kampfring Südtirols“ (VKS) organisierte Jugendgruppe sind sich in der Ablehnung einig. Am 22. Juli schwenkt der VKS überraschend um und beginnt, Stimmung für die Option zu machen.

Rom will vor allem das Bürgertum und die Intellektuellen loswerden. Die Landbevölkerung, besonders in den Tälern, soll bleiben können.

Der Reichsführer-SS Heinrich Himmler, den Hitler mit der Durchführung der Option beauftragt hat, will aber reinen Tisch machen. Das Land soll von seinen deutschen Bewohnern restlos geräumt werden.

In den ersten Monaten üben die staatlichen Stellen massiven Druck für das Optieren aus, damit sich die deutschsprachige Bevölkerung

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zur Auswanderung entschließt. Erst in den letzten drei Monaten startet der VKS, der seit Jahren eine kapillare Organisation in allen Orten aufgebaut hat, eine intensive Propagandawelle für die Option. Dagegen stemmt sich nur der kleine Kreis des Deutschen Verbandes um Kanonikus Michael Gamper, den ehemaligen Abgeordneten Paul von Sternbach und den Bozner Kaufmann Erich Amonn. Zu diesen stößt eine kleine Schar Jugendlicher, der es aber kaum gelingt, sich zu organisieren. Gegen die Option spricht sich auch der größte Teil der Geistlichkeit aus.

1.1.1940

Am 31. Dezember 1939 läuft die Optionsfrist ab. Dem amtlich verlautbarten Ergebnis zufolge haben in der damaligen Provinz Bozen (ohne Unterland) 166.488 und in den Provinzen Trient (inklusive Südtiroler Unterland), Udine (Kanaltal) und Belluno (Buchenstein) 16.572 für Deutschland optiert. Die Zahl der Nichtoptanten wird mit 63.017 in der Provinz Bozen und 19.530 in den anderen drei Provinzen angegeben. Diese Zahlen sind sicher im italienischen Sinne korrigiert worden. Verlässlichen privaten Quellen zufolge haben sich von den 246.036 Optionsberechtigten der heutigen Provinz Bozen mit dem Unterland 211.799 für die deutsche Staatsbürgerschaft entschieden und 34.237 für die Beibehaltung der italienischen.

Die Option reißt tiefe Gräben auf. Die Minderheit der Nichtoptanten, der sogenannten Dableiber, ist schweren Anfeindungen und Übergriffen vonseiten der Optantenmehrheit ausgesetzt. Von den für Deutschland Optierenden wandern 75.000 ab. Die von einigen verständnisvollen Amtspersonen der deutschen Umsiedlungsämter angewandte Verzögerungstaktik, aber vor allem der Gang der Kriegsereignisse verhindern die volle Durchführung der Umsiedlungspläne. (Bild S. 59)

8.9.1943

Italien schließt mit den Alliierten einen Waffenstillstand. Deutsche Truppen besetzen daraufhin den größten Teil des Landes bis Neapel. Der Tiroler Gauleiter Franz Hofer wird zum Obersten Kommissar der sogenannten Operationszone Alpenvorland ernannt, die aus den Provinzen Bozen, Trient und Belluno besteht. Der Kommissar stellt in Südtirol vier Polizeiregimenter auf, zu denen auch Nichtoptanten eingezogen werden. Auf die Verweigerung des Einberufungsbefehls steht die Todesstrafe. Für die Familien der Kriegsdienstverweigerer führt Hofer die Sippenhaft ein. Sie werden in das berüchtigte Arbeits- und Durchgangslager in der Kaiserau bei Bozen eingeliefert. Trotz aller

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Strafandrohungen entziehen sich 276 Südtiroler der Einberufung. Wegen Widerstandes gegen das Naziregime werden bis Kriegsende 24 Südtiroler erschossen, 166 in Konzentrationslager und 140 ins Gefängnis gebracht. 8.025 Südtiroler sterben bei Kampfhandlungen.

Mai 1945

Die Oberbefehlshaber der deutschen Streitkräfte in Italien unterzeichnen ohne Wissen des deutschen Hauptquartiers mit den Alliierten einen Waffenstillstand zum 30. April. Sie ersparen damit den Tirolern südlich und nördlich des Brenners den Bombenhagel der alliierten Luftwaffe, da Hitler auf einer Verteidigung der „Alpenfestung“ besteht.

In den ersten Maitagen rücken die Alliierten in Südtirol ein.

Am 8. Mai gründet der Bozner Kaufmann Erich Amonn mit einer Gruppe Gleichgesinnter die Südtiroler Volkspartei. Sie verlangt für Südtirol das Selbstbestimmungsrecht. Die Partei wird von den Alliierten sofort anerkannt, weil sie aus der Südtiroler Widerstandsbewegung „Andreas-Hofer-Bund“ hervorgegangen ist. Der Bund ist im November 1939 von jungen Südtiroler Nichtoptanten gegründet worden. Die Geheimorganisation leitet eine intensive Propaganda gegen die Abwanderung in die Wege und nimmt bereits im Frühjahr 1943 mit den westlichen Alliierten Fühlung für eine rasche Beendigung des Krieges und für die Rückgliederung des Landes an Österreich nach Kriegsende auf.

5.9.1946

Am 1. Mai 1946 weisen die Außenminister der vier Großmächte (USA, Großbritannien, Frankreich und Sowjetunion) die österreichische Forderung einer Volksabstimmung in Südtirol endgültig ab. Am 24. Juni lehnen sie auch den Antrag auf kleine Grenzberichtigungen ab. Auf Drängen der Westmächte kommt es am Rande der Pariser Friedenskonferenz zum Abschluss eines Schutzvertrages für das wiederum Italien überantwortete Südtirol. Das Abkommen wird vom italienischen Ministerpräsidenten Alcide Degasperi und dem österreichischen Außenminister Karl Gruber unterzeichnet. Nach dem Namen der beiden Unterzeichner wird es vielfach Gruber-Degasperi-Abkommen genannt. Der Vertrag sichert den Südtirolern besondere Maßnahmen zur Erhaltung des Volkscharakters sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung zu. Dazu zählen Schulen in der Muttersprache, Gleichstellung der deutschen Sprache, Gleichberechtigung bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Revision

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der Option von 1939, Anerkennung von im Ausland erworbenen Studientiteln, erleichterter Warenaustausch zwischen Nord- und Südtirol und als wichtigste Klausel die Gewährung einer Autonomie für die Provinz Bozen. Das zweiseitige italienisch-österreichische Südtirolabkommen wird als integrierender Bestandteil in den Friedensvertrag der Alliierten mit Italien aufgenommen. Mit dieser Einfügung ist Südtirol zu einem internationalen Thema geworden.

31.1.1948

Die italienische verfassunggebende Versammlung genehmigt am 31. Jänner 1948 das Erste Autonomiestatut, das am 26. Februar beurkundet wird und am 14. März 1948 in Kraft tritt (Verfassungsgesetz Nr. 5 vom 26.02.1948). Darin werden die beiden Provinzen Bozen und Trient zu einer Region Trentino-Südtirol mit einem regionalen Parlament und einer Regionalregierung zusammengeschlossen. Diese Koppelung erfolgt ohne die im Pariser Vertrag ausdrücklich vorgesehene Befragung deutscher Vertreter. Die Selbstverwaltung liegt also in den Händen der italienischen Mehrheit des Trentino. Für die Provinz Bozen fällt nur eine bescheidene Unterautonomie ab. Infolge des Widerstandes der Trentiner Democrazia Cristiana (DC) und der römischen Bürokratie kommt nicht einmal diese zum Tragen.

Ebenso bleiben die anderen Bestimmungen des Pariser Vertrages zu einem wesentlichen Teil unerfüllt. Doch kann als eine sehr wichtige Voraussetzung für die Zukunft der Südtiroler im Herbst 1947 zwischen Österreich und Italien die Optantenfrage gemäß dem Pariser Abkommen geregelt werden. Das entsprechende Dekret tritt am 2. Februar 1948 in Kraft. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses können alle in Südtirol lebenden Optanten und ein beträchtlicher Teil der Umgesiedelten wieder die italienische Staatsbürgerschaft erwerben.

Österreich legt bereits ab Beginn der 1950er-Jahre mehrmals in Rom Beschwerde wegen der mangelhaften Durchführung des Pariser Vertrags ein.

6.10.1956

Mit Erlangen des Staatsvertrages im Mai 1955 ist Österreich kein von den alliierten Mächten besetztes Gebiet mehr, sondern ein souveräner Staat und außenpolitisch voll handlungsfähig. Am 6. Oktober 1956 übermittelt das Wiener Außenministerium eine Note an die italienische Regierung, in der alle Beschwerdepunkte dargelegt werden und Italien zu Verhandlungen aufgefordert wird. Italien erklärt sich aber nur zu unverbindlichen „Gesprächen“ bereit. Verhandlungen lehnt Rom mit der Begründung ab, dass das Pariser

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Abkommen auch in Bezug auf die Autonomie durchgeführt sei und damit Österreich das Recht verloren habe, sich in die Frage amtlich einzuschalten.

17.11.1957

Am 15. Oktober 1957 trifft beim Bozner Bürgermeister ein Telegramm des Ministers für öffentliche Arbeiten ein, in dem mitgeteilt wird, dass Rom 2,5 Milliarden Lire für die Errichtung eines neuen Stadtteiles mit 5.000 Wohnungen, dazu Kirchen und Gebäude für soziale und öffentliche Dienste zur Verfügung stelle. Die Südtiroler empfinden dies als Schritt zur weiteren Förderung der Zuwanderung und verstärkten Italianisierung Bozens. In einer Massenkundgebung auf Schloss Sigmundskron protestieren am 17. November 1957 35.000 Südtiroler gegen die Unterwanderung ihrer Heimat, gegen die Nichterfüllung des Pariser Vertrags und fordern mit dem „Los von Trient!“ eine eigene Autonomie für Südtirol. (Bild S. 60)

Am 16. Jänner 1959 erlässt die Regierung die Durchführungsbestimmungen zum Artikel des Autonomiestatuts, mit dem der Provinz Bozen gesetzgeberische Zuständigkeiten im sozialen Wohnbau eingeräumt worden waren. Mit diesem Dekret werden die im Autonomiestatut zuerkannten Befugnisse in wesentlichen Punkten stark beschnitten und quasi außer Kraft gesetzt. Als Protest kündigt die Südtiroler Volkspartei am 31. Jänner 1959 die Zusammenarbeit mit der DC in der Region auf und geht in die Opposition. Die beiden Mitglieder in der Regionalregierung werden abberufen. Zwei Tage nach dem Bruch in Trient fährt die Parteileitung der Südtiroler Volkspartei nach Wien, um der österreichischen Bundesregierung Bericht zu erstatten.

21.9.1959

Der österreichische Außenminister Bruno Kreisky kündigt in der Vollversammlung der Vereinten Nationen an, dass Österreich die nächste UNO-Vollversammlung im Herbst 1960 ersuchen werde, sich mit der Südtirolfrage zu befassen, falls in der Zwischenzeit die italienisch-österreichischen Gespräche kein Ergebnis zeigen sollten. Da keinerlei Fortschritte erzielt werden, lässt Österreich das Thema Südtirol auf die Tagesordnung der 15. UNO-Vollversammlung setzen.

31.10.1960

Nach 14-tägiger Debatte im Politischen Sonderausschuss genehmigt die Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig eine Entschließung zur Südtirolfrage.

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Die Entschließung fordert beide Staaten zu Verhandlungen auf, um alle Meinungsverschiedenheiten zum Pariser Abkommen zu bereinigen. Sollten die Verhandlungen in angemessener Zeit kein Ergebnis bringen, wird den beiden Vertragspartnern empfohlen, sich eines in der UN-Charta vorgesehenen friedlichen Mittels zu bedienen. Damit haben die Vereinten Nationen Österreichs Berechtigung bekräftigt, sich für Südtirol einzusetzen. Gemäß Auftrag der UNO treffen sich die Außenminister beider Staaten im Jänner, Mai und Juni 1961 in Konferenzen, die im Wesentlichen ergebnislos bleiben. Italien erklärt sich nur zu einer besseren Durchführung des vorliegenden Autonomiestatuts bereit, widersetzt sich aber jeder Abänderung der statutarischen Bestimmungen. Daraufhin geht Österreich im November 1961 erneut zur UNO, deren Vollversammlung am 18. November 1961 die Resolution des Vorjahres erneuert.

1.9.1961

Der italienische Ministerrat setzt die Neunzehnerkommission ein. Ihr wird die Aufgabe übertragen, alle Aspekte der Südtirolfrage zu beleuchten und der Regierung Vorschläge zu unterbreiten. Sie setzt sich aus sieben deutschsprachigen Südtirolern, einem Ladiner und elf Italienern zusammen. Die Neunzehnerkommission muss auch in Zusammenhang mit der Feuernacht in Südtirol vom 11. Juni 1961 gesehen werden, bei der Dutzende Hochspannungsmasten in die Luft gesprengt werden. Die Anschläge rücken Südtirol in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der europäischen Öffentlichkeit. Die Kommission schließt ihre Arbeiten am 10. April 1964 ab. Sie macht sich einen Gutteil der Südtiroler Forderungen zu eigen, aber sehr wichtige Punkte bleiben noch offen. Unmittelbar nach Abschluss findet am 25. Mai in Genf eine Konferenz zwischen den Außenministern Bruno Kreisky und Giuseppe Saragat statt. Sie beschließt die Einsetzung einer italienisch-österreichischen Expertenkommission. Grundlage für diese Besprechungen sind die Ergebnisse der Neunzehnerkommission, die auf diese Weise auf die internationale Ebene gehoben werden. Bei den Beratungen in Genf können einige strittige Punkte geklärt werden. Kreisky und Saragat treffen noch zweimal, im September und Dezember 1964, zusammen, doch genügen die erzielten Verbesserungen nach Auffassung der Südtiroler noch nicht. In den folgenden Jahren kommt es zu österreichischitalienischen Expertengesprächen im kleinen Kreis und schließlich zu Verhandlungen zwischen dem Südtiroler Landeshauptmann Silvius Magnago und Ministerpräsident Aldo Moro. Die Resultate der Genfer Besprechungen können noch konkret ausgeweitet werden.

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UNO-Resolution 1960

VII. Resolution 1497 (XV) vom 31. Oktober 1960, zurückgehend auf den Siebzehnmächte-Resolutionsentwurf A/SPC/L50 vom 27. Oktober (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Ceylon, Zypern, Dänemark, Ecuador, Ghana, Indien, Irak, Irland, Jordanien, Mexiko, Norwegen, Paraguay und Uruguay):

Die Generalversammlung,

nach Beratung ihres Tagesordnungspunktes 68, in der Erwägung, dass der Status des deutschsprachigen Elements in der Provinz Bolzano (Bozen) durch einen in Paris am 5. September 1946 unterzeichneten Vertrag zwischen Österreich und Italien geregelt ist, in der Erwägung, dass dieser Vertrag eine Regelung trifft, die den deutschsprachigen Einwohnern jener Provinz „volle Gleichberechtigung mit den italienisch sprechenden Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutz des Volkscharakters und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutschsprachigen Bevölkerungsteils“ zusichern soll, in dem Bewusstsein, dass zwischen Österreich und Italien eine Auseinandersetzung über die Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, von dem Wunsche beseelt, zu verhindern, dass die durch die Auseinandersetzung geschaffene Lage die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern beeinträchtigt,

1. fordert die beiden Parteien nachdrücklich auf, wieder Verhandlungen aufzunehmen, um eine Lösung aller Differenzen hinsichtlich der Durchführung des Pariser Vertrages vom 5. September 1946 zu finden,

2. empfiehlt beiden Parteien, falls die oben in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist zu keinen befriedigenden Ergebnissen führen sollten, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, eine Lösung ihrer Differenzen durch jedes in der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehene Mittel, einschließlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs, oder irgendein anderes friedliches Mittel ihrer eigenen Wahl zu versuchen,

3. empfiehlt zugleich, dass die betroffenen Länder sich aller Handlungen enthalten, die ihre freundschaftlichen Beziehungen beeinträchtigen könnten.

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UNO-Resolution 1961

Resolution 1661 (XVI) vom 28. November 1961 (mit geringfügigen stilistischen Änderungen). Resolutionsentwurf A/SPC/L77/Rev. 1 & Add. 1 der Staaten: Argentinien, Chile, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Irland, Jemen, Panama, Peru, Schweden, Uruguay, Vereinigte Arabische Republik und Zypern: Die Generalversammlung, eingedenk ihrer Resolution 1497 (XV) vom 31. Oktober 1960, mit Genugtuung feststellend, dass zwischen den beiden betroffenen Parteien Verhandlungen stattfinden, ferner feststellend, dass der Streit bisher ungelöst geblieben ist, fordert die beiden betroffenen Parteien auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Lösung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 der erwähnten Resolution zu finden.

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22.11.1969

Die Landesversammlung der SVP in Meran stimmt mit knapper Mehrheit dem zu einem „Paket“ zusammengefassten Verhandlungsergebnis zu. Das Paket enthält insgesamt 137 Maßnahmen zum besseren Schutz der Südtiroler. Als Garantie für die Einhaltung der italienischen Zusagen wird ein sogenannter Operationskalender vereinbart. Erst wenn Italien das Paket zur Gänze erfüllt hat, wird Österreich die Erklärung abgeben, dass Wien den bei der UNO behängenden „Streit über die Durchführung des Pariser Abkommens als beendet erachtet“. (Bild S. 60)

29.11.1969

Die Außenminister Kurt Waldheim und Aldo Moro treffen sich in Kopenhagen und billigen Paket und Operationskalender, nachdem die letzten von Magnago erwirkten Zugeständnisse bilateral zur Kenntnis genommen wurden. Mitte Dezember 1969 stimmen das italienische Parlament und der österreichische Nationalrat dem Paket und dem Operationskalender mehrheitlich zu.

20.1.1972

Das im Paket in Aussicht gestellte neue Autonomiestatut tritt am 20. Jänner 1972 in Kraft. Von den im Paket enthaltenen 15 Maßnahmen, die mit einfachem Gesetz zu verwirklichen sind, sind 14 durchgeführt worden. Die Neuordnung der Senatswahlkreise steht zu diesem Zeitpunkt noch aus. Die Verwaltungsverordnungen sind alle in Kraft getreten. Damit das Land die neuen Zuständigkeiten ausüben kann, müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie werden von einer Sechserkommission erarbeitet, wenn es sich um Befugnisse des Landes handelt, und von einer Zwölferkommission, wenn sie beide Provinzen oder die Region Trentino-Südtirol betreffen. Die Kommissionen unterbreiten ihre Vorschläge der Regierung. Wenn diese die Vorschläge annimmt, werden sie mit Dekret des Präsidenten der Republik in Kraft gesetzt.

Diese Durchführungsbestimmungen müssen laut neuem Autonomiestatut bis Jänner 1974 erlassen werden. Der Termin von zwei Jahren wird mit Einverständnis der Südtiroler Vertreter überschritten, weil die Materie zu umfangreich und zu kompliziert ist, als dass man sie in dieser kurzen Zeitspanne hätte erledigen können.

In den 1970er-Jahren werden nach und nach im Einvernehmen mit den Südtiroler Vertretern wichtige Durchführungsbestimmungen erlassen, wie zum Beispiel im Juni 1976 jene über den ethnischen Proporz und die Zweisprachigkeit. Ende der 1970er-Jahre verlangsamt sich das Tempo beim Erlass der Bestimmungen immer mehr.

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Dies führt zu einer Verschlechterung des politischen Klimas im Lande, davon zeugen unter anderem der Stimmenzuwachs für den neofaschistischen Movimento Sociale Italiano (MSI) und das Wiederaufleben von politischen Attentaten.

13.5.1988

Der Ministerrat in Rom verabschiedet weitere Durchführungsbestimmungen, darunter die lange umstrittenen Regelungen zur Gleichstellung der Sprachen.

Am 17. Juni 1988 genehmigt der römische Ministerrat die Gesetzesvorlagen über die neue Finanzregelung und die Neueinteilung der Senatswahlkreise in Südtirol.

Am 10. Dezember 1988 legt die SVP-Landesversammlung in einer zehn Punkte umfassenden Resolution die Bedingungen für den Paketabschluss und die Abgabe der Streitbeilegungserklärung durch Österreich fest.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Eisenbahnverwaltung zur Einhaltung des Proporzes und der Zweisprachigkeitspflicht in Südtirol angehalten und gleichzeitig die staatliche Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis so eingeengt, dass diese den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Schutz der Sprachminderheiten in Südtirol beachten muss.

Die Landtagswahlen vom 20. November 1988 bringen zwar dem MSI in Südtirol einen erheblichen Stimmenzuwachs, doch der am 17. März 1989 zum Nachfolger von Silvius Magnago gewählte Landeshauptmann Luis Durnwalder setzt die pragmatische Politik seines Vorgängers fort. Dieser Kurs zeigt Wirkung: Das politische Klima im Lande verbessert sich zusehends, mit der Nachbarprovinz Trient werden erste Schritte zu einer Zusammenarbeit gesetzt. Das Inkrafttreten des ersten Teils der Bestimmungen zur Gleichstellung der Sprachen am 9. November 1989 und die am 15. November 1989 in der römischen Abgeordnetenkammer genehmigte Neuregelung der Landesfinanzen stellen weitere wichtige Schritte zur Paketverwirklichung dar.

Der italienische Ministerpräsident Giulio Andreotti stellt zu Jahresende 1989 in einer Erklärung den endgültigen „Paket“-Abschluss für 1990 in Aussicht, auch der italienische Außenminister Gianni De Michelis, der mehrmals mit seinem österreichischen Amtskollegen Alois Mock zusammentrifft, gibt sich optimistisch.

30.1.1992

Die römische Regierung unter Ministerpräsident Giulio Andreotti genehmigt die noch ausstehenden vier wichtigen Durchführungs-

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bestimmungen. Nur wenige Stunden später erklärt Ministerpräsident Andreotti in seiner Rücktrittserklärung vor dem römischen Parlament das „Paket“ für erfüllt und stellt klar, dass zukünftige Änderungen nur mit Zustimmung der Südtiroler Bevölkerung vorgenommen werden. In den Monaten zuvor sind in teilweise hitzigen Debatten im römischen Parlament die beiden wichtigen Gesetze zu den Senatswahlkreisen und dem Oberlandesgericht verabschiedet worden.

22.4.1992

Der österreichischen Botschaft in Rom wird vom römischen Außenministerium eine Note übermittelt:

„Zum Zwecke der Durchführung der im Operationskalender, insbesondere in dessen Punkt 13 vorgesehenen Schritte wird in dem Geist, der die italienisch-österreichischen Beziehungen diesbezüglich seit jeher gekennzeichnet hat, der Südtirolpassus der Parlamentserklärung von Ministerpräsident Andreotti vom 30. Jänner d. J. übermittelt, wie sie in den stenographischen Protokollen der Abgeordnetenkammer enthalten ist, welche die Liste der Durchführungsakte der Maßnahmen zugunsten der Südtiroler Bevölkerungsgruppen beinhalten, denen das Parlament im Dezember 1969 zugestimmt hat.

Weiters wird aus sachlichem Zusammenhang das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol übermittelt, welches im Zuge der Festlegung des institutionellen Rahmens der Autonomen Provinz Bozen auch darauf abgezielt hat, die weitestmögliche Verwirklichung der Autonomie und der Zielsetzung des Schutzes der deutschsprachigen Minderheit, wie sie im Pariser Vertrag enthalten ist, sicherzustellen, in welchem unter anderem die Gewährung der Ausübung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt vorgesehen ist.

Die italienische Regierung sieht das Ergebnis, das bei der Verwirklichung der Autonomie der Provinz Bozen erzielt wird, als einen wichtigen Bezugspunkt für den Minderheitenschutz an, wie er sich auch im KSZE-Rahmen herausbildet. Auch dessen

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spezifische Überprüfungsmechanismen können Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Behandlung dieser Minderheit mit den Prinzipien übereinstimmt, welche man zum Zwecke eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens im Neuen Europa kodifizieren wird.“

Mit der Übergabe dieser Begleitnote wird der im Operationskalender vorgesehene Prozess zur Abgabe der Streitbeilegungserklärung vor der UNO in Gang gesetzt. Da in dieser Note der römischen Regierung ein klarer Zusammenhang zwischen der Verwirklichung der Südtiroler Autonomie und der Zielsetzung des Sprachminderheitenschutzes und ein ausdrücklicher Verweis auf den „Pariser Vertrag“ von 1946 enthalten sind, kommt man einer langjährigen Forderung der SVP nach einer internationalen Verankerung und Einklagbarkeit vor internationalen Rechtsinstanzen entgegen.

11.6.1992

An diesem Tag wird mit der Abgabe der Streitbeilegungserklärung der formelle Abschluss der Südtirol-Verhandlungen vollzogen. Zuvor hat die Südtiroler Volkspartei am 30. Mai auf einer außerordentlichen Landesversammlung in einer geheimen Abstimmung mit großer Mehrheit (82,86 Prozent) eine entsprechende Resolution angenommen.

Am 1. Juni hat die Tiroler Landesregierung eine zustimmende Erklärung zur Durchführung des Südtirol-„Pakets“ abgegeben, am 4. Juni nimmt der Tiroler Landtag in einer Resolution die Position der SVP zum „Paket“-Abschluss zur Kenntnis und am 5. Juni stimmt der Österreichische Nationalrat nach fünfeinhalbstündiger Diskussion mit großer Mehrheit (125 Ja-Stimmen von SPÖ, ÖVP und Grünen, 30 Nein-Stimmen von der FPÖ) der Abgabe der Streitbeilegungserklärung vor der UNO zu. In der Debatte wird sowohl von Bundeskanzler Franz Vranitzky als auch von Außenminister Alois Mock unterstrichen, dass Österreich auch weiterhin wachsam gegenüber Versuchen zur Aushöhlung der Südtirol-Autonomie sein werde, einschließlich der Möglichkeit, bei gravierenden Verletzungen den Internationalen Gerichtshof anzurufen, dass die Schutzmachtfunktion Österreichs für Südtirol aufrechtbleiben werde und dass der im Operationskalender vorgesehene österreichisch-italienische Nachbarschaftsvertrag einen flexiblen, leicht handbaren Streitschlichtungsmechanismus enthalten sollte.

Diese Leitlinien sowie die Bekräftigung, dass „der Pariser Vertrag keinen Verzicht auf die Selbstbestimmung Südtirols bedeutet“ und

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dass „die Paketmaßnahmen Akte in Ausführung des Pariser Vertrages sind“, finden Eingang in eine vom österreichischen Nationalrat gefasste Entschließung, deren Wortlaut mit der Streitbeilegungserklärung durch eine Verbalnote des österreichischen Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten dem italienischen Botschafter in Österreich zur Kenntnis gebracht wird.

27.1.1993

Der italienische Staatspräsident Oscar Luigi Scalfaro trifft zu einem dreitägigen Staatsbesuch in Wien ein. Bei diesem ersten Besuch eines italienischen Staatspräsidenten in Österreich wird ein Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, nicht aber der im Operationskalender in Aussicht genommene Nachbarschaftsvertrag zwischen Italien und Österreich unterzeichnet. Im August 1994 besucht Staatspräsident Scalfaro das Bundesland Tirol, im November 1994 kommt es zu einem Gegenbesuch des österreichischen Staatspräsidenten Thomas Klestil in Rom.

6.4.1993

Im Chigi-Palast in Rom tritt die im Mai 1992 vom Südtiroler Landtag bestellte Achterkommission, die sich im Sinne der „Paket“-Maßnahme 137 mit dem Schutz der Sprachminderheiten und allen in Zukunft anfallenden Problemen hinsichtlich der Absicherung und des Ausbaus der Autonomie zu befassen hat, zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Wenige Tage später, am 9. April, verabschiedet der Ministerrat in Rom das gesetzesvertretende Dekret zur Errichtung der autonomen Sektion Bozen des Oberlandesgerichtes sowie zur Stellenplanerweiterung beim Bozner Landesgericht. Am 8. Mai 1993 wird – nach vorhergehenden Polemiken – das Dekret zur Gleichstellung der deutschen Sprache bei Gericht und bei der Polizei rechtskräftig.

22.9.1993

Die SVP-Leitung übergibt dem italienischen Ministerpräsidenten Carlo Azeglio Ciampi ein 16 Punkte umfassendes Memorandum, in dem insbesondere auf die Gefahr der Aushöhlung der Autonomie und sonstige anstehende Probleme (Wahlreform, Proporz, Ladiner usw.) verwiesen wird. Zwei Tage später, am 24. September, beschließt der Ministerrat in Rom, dass Südtirol den Landeshauptmann als effektiven Vertreter in den Ausschuss der Regionen Europas entsenden kann.

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1.10.1993

Österreichs Außenminister Alois Mock erklärt vor der UNO-Vollversammlung in New York, dass in Südtirol auch nach der Streitbeilegungserklärung Österreichs gegenüber Italien „noch einige Probleme offengeblieben sind und mit der Dynamik der Entwicklung neue Probleme hinzutreten“. Insgesamt habe aber – so Mock – die Streitbeilegung dazu beigetragen, die Spannungen zwischen den Volksgruppen in Südtirol abzubauen. Die italienischen Parlamentswahlen vom 26./27. März 1994 bringen große parteipolitische Veränderungen. Die Mitte Mai 1994 neu gebildete Regierung unter dem neuen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi mit Einschluss von Ministern der Alleanza Nazionale verspricht zwar, die Südtirol-Autonomie zu respektieren, doch kommt es zu häufigen politischen Differenzen zwischen Bozen und Rom. Die am 27. September 1994 vom römischen Ministerrat beschlossenen einseitigen Kürzungen am Südtiroler Landeshaushalt führen zu einem „in Südtirols Autonomiegeschichte noch nie dagewesenen schwerwiegenden Eingriff in die Landesautonomie“, so Landeshauptmann Durnwalder. Erst nach zähem Ringen erfolgt am 10. November 1994 in der Abgeordnetenkammer eine Rücknahme der geplanten Haushaltskürzungen.

20.10.1994

Erstmals seit 75 Jahren kommt es in Bozen zu einer gemeinsamen Sitzung der Landesregierungen von Nord- und Südtirol mit einem Bekenntnis zur geplanten Europaregion Tirol, dem sich eine Woche später bei einer gemeinsamen Sitzung der Trentiner und der Südtiroler Landesregierung auch der Trentiner Landeshauptmann Carlo Andreotti anschließt.

1.1.1995

Mit dem Vollzug des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union eröffnen sich neue Möglichkeiten in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler Ebene.

1994–1995

Die im September 1994 von der Regierung vollzogene einseitige Ernennung des Präsidenten der Zwölferkommission wird Ende März 1995 vom Verfassungsgerichtshof in Rom für rechtswidrig erklärt. Am 4. Juli 1995 wird Altlandesrat Giancarlo Bolognini zum neuen Kommissionspräsidenten gewählt.

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19.7.1996

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens von Schengen im Winter 1997/98 werden die Grenzkontrollen abgebaut, womit die vor 80 Jahren gezogene Brennergrenze weniger spürbar wird. Die im Mai 1996 neu gewählte italienische Regierung des MitteLinks-Bündnisses unter Regierungschef Romano Prodi zeigt sich autonomiefreundlich. Bereits am 19. Juli 1996 werden die wichtigen Durchführungsbestimmungen zur Schule, zur Finanzregelung und zur Regelung der Zweisprachigkeit bei den Konzessionsbetrieben vom Ministerrat genehmigt. Am 10. Juli 1997 tritt in Rom die sogenannte 137er-Kommission zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Mit Staatsgesetz wird im Mai 1997 dem Land die Befugnis zur Errichtung einer Universität in Südtirol übertragen. (Bild S. 61)

31.10.1997

Am 31. Oktober 1997 wird die Freie Universität Bozen gegründet und am 10. November 1998 feierlich eröffnet.

1.4.1998

Mit großer Erleichterung werden von der Bevölkerung das Inkrafttreten des Schengen-Abkommens zwischen Italien und Österreich am 1. April 1998 und der damit verbundene Wegfall der Grenzbarrieren aufgenommen.

Mit viel Interesse wird in Südtirol die Diskussion über Regionalismus- und Föderalismusmodelle in Italien mitverfolgt. Für die anstehende Verfassungsreform wird von den SVP-Kammerabgeordneten ein Reformkonzept erstellt, das die Abschaffung der bisherigen Region Trentino-Südtirol und die Errichtung einer eigenen Region Südtirol („Bundesland“ Südtirol) mit mehr Eigenständigkeit und Selbstverwaltungsbefugnissen vorsieht. Im Koalitionsprogramm der im März 1999 neu gebildeten Regionalregierung sind die Umgestaltung der Region und die Delegierung von Regionalkompetenzen festgeschrieben.

19.11.1998

Am 19. November 1998 werden vom römischen Ministerrat fünf weitere Durchführungsbestimmungen verabschiedet, darunter jene für den Übergang der staatlichen Immobilien und Kulturdenkmäler an das Land.

10.9.1999

Vom römischen Ministerrat werden die wichtigen Durchführungsbestimmungen für die Energieversorgung in Südtirol genehmigt.

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Darin enthalten ist auch der Übergang aller Flussläufe in Südtirol an das Land. In der italienischen Abgeordnetenkammer erfolgt am 23. November 1999 die erste Abstimmung zur Reform des Autonomiestatuts.

In den 1990er-Jahren steigt das internationale Interesse an Südtirols Autonomie-Lösung. Vor allem Sprachminderheiten in den Staaten des ehemaligen Ostblocks orientieren sich bei den Versuchen zur Lösung ihrer Probleme am Südtiroler Autonomie-Modell.

25.10.2000

Das italienische Parlament genehmigt nach zweifacher Lesung in Kammer und Senat das Verfassungsgesetz zur Reform der Statuten der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut. Damit werden die beiden Länder Südtirol und Trentino gegenüber der Region wesentlich aufgewertet; zudem werden den Ladinern in Südtirol und im Trentino wesentliche Schutz- und Vertretungsrechte eingeräumt.

8.3.2001

Im römischen Senat erfolgt die endgültige Verabschiedung des Föderalismus-Verfassungsgesetzes, das allerdings erst nach dem positiven Ausgang einer am 7. Oktober 2001 abgehaltenen Volksbefragung am 9. November 2001 in Kraft treten kann. Diese Verfassungsänderung sieht den Wegfall des römischen Sichtvermerks für die vom Landtag genehmigten Landesgesetze vor, ebenso wie die Ausweitung der primären Gesetzgebungsbefugnis des Landes und auch die Einfügung des Begriffes „Südtirol“ in die italienische Verfassung.

In den ersten Monaten des Jahres 2001 werden zahlreiche und wichtige Durchführungsmaßnahmen zur Autonomie erlassen. Nach den italienischen Parlamentswahlen vom 13. Mai 2001, die in Südtirol und im Trentino zu einem großen Wahlerfolg des Mitte-LinksBündnisses führen, auf gesamtstaatlicher Ebene allerdings einen Regierungswechsel bringen, kommt es zu politischen Differenzen zwischen Rom und Bozen. Das frostige politische Klima hält auch im Jahre 2002 an und wird nach dem Referendum über die Rückbenennung des Bozner Friedensplatzes in Siegesplatz (5. Oktober 2002) noch angespannter.

Die wiederholten Bemühungen und Aussprachen von Landeshauptmann Durnwalder mit höchsten römischen Regierungsvertretern lassen allerdings zwischendurch immer wieder Hoffnungen auf eine Verbesserung der Beziehungen aufkommen.

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26.10.2003

Die Landtagswahlen vom 26. Oktober 2003 sind erstmals im eigentlichen Sinn des Wortes Wahlen zum Südtiroler Landtag; die 35 Gewählten werden als Landtagsabgeordnete gewählt, erst in zweiter Linie bilden sie gemeinsam mit den Landtagsabgeordneten der Provinz Trient den Regionalrat.

16.11.2005

Im Zuge der Abstimmungen über die italienische Föderalismusreform in Kammer und Senat mit der endgültigen Genehmigung am 16. November 2005 können zwar Autonomie- und Sprachminderheitenrechte verteidigt und zu einem Teil auch abgesichert werden, von einem wirklichen bundesstaatlichen Modell ist diese von der MitteRechts-Regierung, insbesondere von der „Lega Nord“ vorangetriebene Verfassungsreform weit entfernt; das mit einfacher Mehrheit verabschiedete Verfassungsgesetz wird durch das Referendum vom 25. Juni 2006 außer Kraft gesetzt.

9./10.4.2006

Die aus den Parlamentswahlen vom 9./10. April 2006 mit knapper Mehrheit als Wahlsieger hervorgegangene Mitte-Links-Koalition unter Ministerpräsident Romano Prodi zeigt Verständnis für Südtiroler Anliegen und Forderungen; so werden mehrere jahrelang auf Eis gelegte Durchführungsbestimmungen, unter anderem zum Übergang des Bozner Musikkonservatoriums an das Land und zur Energie, in der zweiten Jahreshälfte 2006 vom römischen Ministerrat verabschiedet.

21.9.2006

Am 21. September 2006 wird im Nationalrat in Wien mit großer Mehrheit ein Antrag zur Verankerung einer Südtirol-Schutzklausel in der künftigen österreichischen Bundesverfassung angenommen.

10.8.2007

Landeshauptmann Luis Durnwalder und Verteidigungsminister Arturo Parisi unterzeichnen eine Vereinbarung, die ein Tauschgeschäft zwischen Staat und Land vorsieht. So errichtet das Land auf den bestehenden Kasernengeländen Wohnhäuser für Berufssoldaten und deren Familien, der Staat tritt dafür Militärareale an das Land ab. Ein Jahr später, am 23. Juli 2008, wird ein Protokoll zu dieser Vereinbarung unterzeichnet, das verschiedene Phasen der Umsetzung vorsieht. Am Ende werden die Militärareale in Südtirol nahezu halbiert, der Staat tritt rund 90 Hektar Kasernengelände an

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das Land ab. Dieses errichtet im Gegenzug rund 200 Militärwohnungen in Südtirol.

11.4.2008

Mit der Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Landesenergiegesellschaft SEL und dem italienischen Stromriesen Edison wird eine neue gemeinsame Gesellschaft aus der Taufe gehoben, die die sieben bisher von Edison geführten Wasserkraftwerke in Südtirol verwaltet.

13./14.4.2008

Die Parlamentswahlen in Italien enden mit einer Bestätigung der Mitte-Rechts-Koalition in der Regierung. Für die Beziehungen zwischen Rom und Bozen ist dies der Beginn einer langen Phase des Stillstands; so zieht sich beispielsweise die Ernennung der Sechserund Zwölferkommission eineinhalb Jahre hin, was wiederum einen Stopp aller Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut zur Folge hat. Unstimmigkeiten gibt es auch in Bezug auf die Rolle der autonomen Provinzen im Rahmen der Föderalisierung des Staates und – allgemeiner – im Verhältnis zwischen Staat und Regionen.

23.10.2008

In Rom wird ein Vertrag zwischen dem Land und dem italienischen Energiekonzern Enel unterzeichnet, mit dem das Stromverteilernetz in Südtirol an die Landesenergiegesellschaft SEL abgetreten wird. Gleichzeitig vereinbart man, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen, die ab 2011 jene Wasserkraftwerke in Südtirol übernehmen soll, für die SEL oder Enel die Konzession zugesprochen bekommen.

15.10.2009

Im 200. Gedenkjahr der Tiroler Freiheitskämpfe treffen sich die Landesregierungen Südtirols, Tirols und des Trentino in Innsbruck, um ein Maßnahmenpaket zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu schnüren. Es finden sich darin Projekte, die von der Mobilität über Bildung, Kultur und Umwelt bis hin zu Energie, Wirtschaft und Forschung reichen. Zudem will man der Europaregion mehr politisches Profil geben und beschließt die Einrichtung eines Euregio-Büros in Bozen.

25.10.2009

In Südtirol finden die ersten gesetzeseinführenden Volksabstimmungen statt. Fünf Gesetzentwürfe werden den 390.398 Wahlbe-

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rechtigten zur Abstimmung vorgelegt: einer zum Zugang von NichtSüdtirolern zur Wohnbauhilfe, ein weiterer zur Neuregelung von „Freizeitwohnsitzen“, zwei zur Direkten Demokratie sowie einer zur Landesbeteiligung am Bozner Flughafen. Sollen die Volksabstimmungen gültig sein, muss jede einzelne davon ein Beteiligungsquorum von 40 Prozent erreichen. Die Wahlbeteiligung liegt bei den einzelnen Abstimmungen zwischen 37,8 und 38,2 Prozent, die Volksabstimmungen sind somit nicht gültig. Die vorgelegten Entwürfe gelten als abgelehnt, die bisherige Regelung der einzelnen Materien bleibt in Kraft.

30.11.2009

In Mailand unterzeichnen Landeshauptmann Luis Durnwalder und die Minister Giulio Tremonti sowie Roberto Calderoli ein Abkommen, das die Finanzierung der Südtiroler Autonomie auf neue Beine stellt. Mit dem „Mailänder Abkommen“ rücken gesicherte Einnahmen („Neun Zehntel auf alles“) an die Stelle der bisher stets unsicheren und umstrittenen variablen Anteile an der Finanzierung. Festgeschrieben wird zudem, dass sich Südtirol und das Trentino am Sparkurs der Regierung beteiligen, indem sie diese durch die Übernahme weiterer Kompetenzen entlasten und Ausgleichszahlungen für Grenzgemeinden tätigen.

25.5.2010

Altlandeshauptmann Silvius Magnago stirbt 96-jährig in Bozen. Er war von 1960 bis 1989 Landeshauptmann und hat in dieser Zeit Südtirol politisch wie administrativ gefestigt. Magnago gilt als Vater der Südtiroler Autonomie. Ihm kommt auch das Verdienst zu, in seiner Amtszeit das friedliche Zusammenleben der Sprachgruppen im Land gefördert und mit Südtirol den Weg hin zu Wohlstand und Entwicklung eingeschlagen zu haben.

14.6.2011

Auf Schloss Thun am Nonsberg wird von den drei Landeshauptleuten Luis Durnwalder (Südtirol), Lorenzo Dellai (Trentino) und Günther Platter (Bundesland Tirol) der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ) mit Namen „Europaregion TirolSüdtirol-Trentino“ gegründet. Der EVTZ ist der institutionelle Arm der Europaregion, er ist mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und damit auch imstande, für die drei Länder aktiv zu werden.

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5.9.2012

Zum 40-jährigen Jahrestag der Unterzeichnung des Zweiten Autonomiestatuts und 20 Jahre nach der Streitbeilegung zeichnet das Land Südtirol die beiden Staatsoberhäupter Heinz Fischer und Giorgio Napolitano in Meran als Repräsentanten der beiden Staaten Italien und Österreich mit dem Großen Verdienstorden des Landes Südtirol aus. Zum ersten Mal begegnen sich die Staatsoberhäupter Österreichs und Italiens auf Südtiroler Boden.

5.8.2013

Landeshauptmann Luis Durnwalder und der italienische Ministerpräsident Enrico Letta unterschreiben in Bozen ein Memorandum, das Regierung und Land verpflichtet, Lösungen für Probleme zu finden, die Südtirols Landesregierung nicht erst – aber vor allem – seit der Regierung Mario Monti beschäftigen. Kurzfristig geht es etwa um die Ernennung der Sechser- und Zwölferkommission, aber auch um den Nationalpark Stilfserjoch. Er soll künftig von den Ländern verwaltet werden. Mittelfristig dagegen soll die Finanzierung der Autonomie durch die Anpassung des Mailänder Abkommens neu geregelt werden.

9.1.2014

Nach knapp über 9.000 Tagen im Amt des Landeshauptmanns und damit als einer der am längsten amtierenden Regierungschefs in Europa tritt Luis Durnwalder in den politischen Ruhestand. Sein Nachfolger ist Arno Kompatscher.

9.2.2014

34,8 Prozent Ja, 65,2 Prozent Nein: Dies ist das Ergebnis der ersten bestätigenden Volksabstimmung in Südtirol, bei welcher der Gesetzestext zur Bürgerbeteiligung auf Landesebene von 2013 zur Debatte steht.

5.7.2014

Historisches Treffen: Im Rahmen der von Landeshauptmann Arno Kompatscher initiierten sogenannten Europatagung auf Schloss Prösels treffen erstmals die Regierungschefs von Italien und Österreich auf Südtiroler Boden aufeinander. Matteo Renzi und Werner Faymann sowie die drei Landeshauptleute Arno Kompatscher, Günther Platter (Bundesland Tirol) und Ugo Rossi (Trentino) sprechen über Subsidiarität, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zukunft der Regionen in Europa. (Bild S. 61)

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15.10.2014

Planungssicherheit durch eine Fixbeteiligung an der staatlichen Zinsbelastung, die Umkehrung des bisherigen Steuerinkasso-Prinzips und Rechtssicherheit durch die Einbeziehung Österreichs: Das sind die Eckpunkte des von Landeshauptmann Kompatscher mit Regierungsvertretern in Rom ausgehandelten Sicherungspakts. Der Sicherungspakt sieht vor, dass sich Südtirol mit einem Fixbetrag an der jährlich von Italien zu tragenden Zinslast beteiligt, und zwar mit 0,6 Prozent oder rund 500 Millionen Euro. Diese Beteiligung schließt aus, dass der Staat willkürlich weitere Gelder einbehält, wie er das in den vorangegangenen Jahren getan hat. Der Sicherungspakt wird durch einen Briefwechsel zwischen der italienischen und der österreichischen Regierung mit Verweis auf die Streitbeilegungserklärung von 1992 auf völkerrechtliche Ebene gehoben. Am 16. Dezember 2014 unterzeichnet Ministerpräsident Matteo Renzi die Verbalnote an Bundeskanzler Werner Faymann.

15.4.2015

Die Landesenergiegesellschaft SEL erhöht ihre Anteile an der SE Hydropower auf 100 Prozent. Die SE Hydropower führt seit Juni 2010 zehn der elf Südtiroler Großwasserkraftwerke der Enel, deren Konzessionen der SEL zugewiesen worden sind. Bis dato war die SEL zu 60 Prozent, die Enel zu 40 Prozent an der Gesellschaft beteiligt.

23.4.2015

Die Entwicklung in Italien und Südtirol sowie die italienische Verfassungsreform von 2001 machen eine Anpassung des Autonomiestatuts notwendig. Am 23. April 2015 verabschiedet der Landtag das Landesgesetz zur Einsetzung eines Konvents für die Überarbeitung des Statuts.

12.10.2015

EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger können ebenso wie alle Südtiroler im Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung und den Gerichtsbehörden in Südtirol zwischen der italienischen und deutschen Sprache wählen. Dies wird in einer Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut festgeschrieben.

13.10.2015

Der Senat verabschiedet in dritter Lesung und damit endgültig die Verfassungsreform, die dann an die Abgeordnetenkammer weitergeleitet wird. Die Reform beinhaltet wesentliche Neuerungen im italienischen Grundgesetz. Trotz der zentralistischen Grundaus-

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richtung stimmen Südtirols Senatoren für die Reform, weil es nach langen Verhandlungen gelungen ist, eine Schutzklausel für Südtirol einzubauen. Neben Südtirol wird damit allen autonomen Regionen und Provinzen eine Sonderrolle zugestanden. Für alle Sonderregionen tritt die Verfassungsreform nicht sofort in Kraft, sondern erst nach Überarbeitung der Autonomiebestimmungen, wobei diese nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden kann. Südtirols Autonomiestatut ist also so lange rechtskräftig, bis es im Einvernehmen zwischen Staat und Land überarbeitet worden ist. Dies geschieht wiederum mit einem Gesetz von Verfassungsrang. Auf gesamtstaatlicher Ebene wird die geplante Reform der italienischen Verfassung beim Referendum am 4.12.2016 mit 19,419 Millionen Nein-Stimmen (59,11 Prozent der abgegebenen Stimmen) abgelehnt. In Südtirol hingegen stimmen 163.851 Wählerinnen und Wähler (63,69 Prozent) mit Ja. 67,41 Prozent der Wahlberechtigten in Südtirol haben sich am Referendum beteiligt, auf Staatsebene sind es 65,47 Prozent.

21.12.2015

Im Dezember 2015 wird mit der Fusion zwischen SEL und Etschwerken die neue Energiegesellschaft Alperia begründet. Der Energiedienstleister, der mit Jahresbeginn 2016 seine Tätigkeit aufnimmt, ist im Eigentum von Land, Gemeinden Bozen und Meran sowie der Kapitalgesellschaft der Mehrheit der Südtiroler Gemeinden Selfin und einiger Bezirksgemeinschaften.

24.11.2016

Der Ministerrat verabschiedet nach jahrzehntelangen Verhandlungen zwei neue Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, die in Südtirol im Unterschied zum übrigen Staatsgebiet die Jagd in den Naturparks erlauben und dem Land die Entscheidungsbefugnis über die Jagdbarkeit der Wildarten übertragen. Im Laufe des Jahres 2016 sind zudem jeweils über Durchführungsverordnungen die Zuständigkeiten in den Bereichen Schutz von Umwelt und Landschaft, Rechnungsprüfung, Vergabewesen und Handel erweitert worden.

29.12.2016

Mit Jahresbeginn 2017 übernimmt die Region die Zuständigkeit für die Verwaltungstätigkeit und das Verwaltungspersonal des Gerichts. Die vom Ministerrat genehmigte Durchführungsbestimmung sieht zudem die kostenlose Übertragung der staatseigenen Gerichtssitze und für die Region die Möglichkeit vor, die Zuständigkeiten an die Länder Südtirol und Trentino weiterzudelegieren.

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22.9.2017

Die Abschlussdokumente der beiden Gremien des Südtirol-Konvents werden am 22. September im Südtiroler Landtag vorgestellt. Vom 23. Januar bis 5. März 2016 fanden als Auftakt des Autonomiekonvents neun Open-Space-Veranstaltungen statt. Im April 2016 nahmen das „Forum der 100“, ein Bürgerforum, und der „Konvent der 33“, ein vom Südtiroler Landtag ernanntes Expertenorgan, die Arbeiten auf. Das Forum der 100 hatte sechs Arbeitstreffen und beendete die Arbeiten am 29. April 2017. Der Konvent der 33 beendete die Arbeiten nach 27 Sitzungen am 30. Juni 2017.

29.11.2017

Mit der Änderung von Artikel 13 des Autonomiestatuts erhält das Land primäre Zuständigkeit bei der Wasserkraft. Ab nun kann das Land die Konzessionen zur Nutzung von Wasserkraft selbstständig ausschreiben und vergeben.

15.12.2017

Mit Verfassungsgesetz Nummer 1/2017, dem sogenannten Ladinergesetz, werden die Rechte der ladinischen Volksgruppe gestärkt. Das Gesetz sieht eine Gleichstellung aller Sprachgruppen im Autonomiestatut vor. Vor allem enthält es Regelungen zur ladinischen Sprachgruppe, die im Statut von 1972 noch nicht enthalten waren, und setzt einigen Benachteiligungen ein Ende. So war es zum Beispiel zuvor nicht möglich, dass der Landtag einen Ladiner für die Zwölferkommission oder als Landeshauptmannstellvertreter nominieren konnte.

19.1.2018

Mit der vom Ministerrat in Rom verabschiedeten Durchführungsbestimmung werden die Zuständigkeiten des Landes zur Regelung der Lehrerausbildung festgeschrieben. Damit kann das Land Südtirol auf der Grundlage des Artikels 19 des Autonomiestatuts im Einvernehmen mit der Freien Universität Bozen und dem Konservatorium die Ausbildung des Lehrpersonals für alle Schulstufen und alle Sprachgruppen selbst regeln. Ebenso legt das Land die Anzahl der Studienplätze fest und bestimmt den Zugangsmodus. Die Abschlüsse der Ausbildungen und die Spezialisierungen, die von der Universität und dem Konservatorium in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, beziehungsweise die erlangten Studientitel sind italienweit gültig.

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Besiegelung der Übergabe Tirols an die Habsburger (1342) Meinhard II. (1253)
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Dolomitenfront im Ersten Weltkrieg (1915) Gefangennahme Andreas Hofers (1810)
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Benito Mussolini und Adolf Hitler am Brenner (1938) Optanten verlassen den Hof (1939) Peter Brugger und Silvius Magnago beim Paketbeschluss (1969) Landeshauptmann Silvius Magnago spricht in Sigmundskron (1957)

Die Landeshauptleute Luis Durnwalder und Wendelin Weingartner am Brenner (1996)

Historisches Treffen des italienischen Ministerpräsidenten

Matteo Renzi (Mitte) und des österreichischen Kanzlers Werner Faymann (rechts), im Bild mit Gastgeber Landeshauptmann

Arno Kompatscher (links) auf Schloss Prösels bei Völs (2014)

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Der Pariser Vertrag

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Der Pariser Vertrag

Am 5. September 1946 wurde zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung folgendes Abkommen geschlossen. Es wurde vom damaligen österreichischen Außenminister Karl Gruber und dem italienischen Ministerpräsidenten Alcide Degasperi unterzeichnet. Das Abkommen wurde dem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und Assoziierten Mächten, abgeschlossen in Paris am 10. Februar 1947, als Anlage IV beigefügt. Der Friedensvertrag wurde vom provisorischen Staatsoberhaupt mit Gesetzesdekret vom 28. November 1947, Nr. 1430 (kundgemacht im Ord. Beiblatt zum Gesetzesblatt vom 24. Dezember 1947, Nr. 295), „sanktioniert“.

1. Die deutschsprachigen Bewohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient genießen die volle Gleichberechtigung mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze der völkischen Eigenart und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Sprachgruppe.

In Übereinstimmung mit den bereits erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Zunge im Besonderen gewährt:

a) Volks- und Mittelschulunterricht in ihrer Muttersprache;

b) Gleichberechtigung der deutschen und italienischen Sprache in öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden wie auch in der zweisprachigen Ortsnamengebung;

c) das Recht, die deutschen Familiennamen wiederzuerwerben, die im Laufe der vergangenen Jahre italienisiert wurden;

d) Gleichberechtigung bei Zulassung zu öffentlichen Ämtern, zum Zwecke, eine angemessenere Verteilung der Beamtenstellen zwischen den beiden Volksgruppen zu verwirklichen.

2. Der Bevölkerung oben genannter Gebiete wird die Ausübung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt für den Bereich ihrer Gebiete zuerkannt. Der Rahmen, in welchem die besagte Autonomie Anwendung findet, wird noch bestimmt, wobei auch örtliche Vertreter der deutschsprachigen Bevölkerung zu Rate gezogen werden.

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3. Die italienische Regierung verpflichtet sich, zum Zwecke der Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen Österreich und Italien, nach Beratung mit der österreichischen Regierung und innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrags:

a) im Geiste der Billigkeit und Weitherzigkeit die Frage der Staatsbürgerschaftsoptionen, welche sich aus dem Abkommen Hitler-Mussolini vom Jahre 1939 ergibt, neu zu regeln;

b) eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit gewisser Studientitel und Hochschuldiplome zu treffen;

c) ein Abkommen über den freien Personen- und Güterverkehr zwischen Nordtirol und Osttirol auf dem Schienenwege und in möglichst weitgehendem Umfange auch auf dem Straßenwege zu treffen;

d) Sonderabmachungen zur Erleichterung eines erweiterten Grenzverkehrs und örtlichen Austausches bestimmter Mengen heimischer Erzeugnisse und Güter zwischen Österreich und Italien zu treffen.

Texte und Interpretation des Pariser Vertrages

Der Pariser Vertrag wurde, wie in der Anlage IV des Friedensvertrages mit Italien vermerkt, ursprünglich in Englisch verfasst, am

5. September 1946 von Italien und Österreich unterzeichnet und am

6. September der Pariser Friedenskonferenz mitgeteilt. Im Art. 90 des Friedensvertrages steht, dass nur der französische, der englische und der russische Text authentisch sind. Die offizielle Veröffentlichung des Friedensvertrages mit Italien findet sich in der von den Vereinten Nationen herausgegebenen Reihe „Recueil des Traités. Traités et accords internationaux enregistrés ou classés et inscrits au répertoire au Secrétariat de l‘Organisation des Nations Unies, Band 49, 1950 Nr. 747 = Treaty Series“ und in der ordentlichen Beilage der „Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“ Nr. 295 vom 24. Dezember 1947 in Englisch und Italienisch. Der deutsche Text des Pariser Vertrages hingegen wurde nie offiziell veröffentlicht.

Mit den „Formulierungs-, Auslegungs- und Übersetzungsproblemen des Südtirol-Abkommens von 1946“ hat sich Leo Weißgerber im „Sprachforum, Zeitschrift für angewandte Sprachwissenschaft“ (H. Bauvier u. Co. Verlag, Bonn 1961) im Beiheft Nr. 1 „Vertragstexte

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als sprachliche Aufgabe“ eingehend auseinandergesetzt: Die in der vorliegenden Veröffentlichung verwendete deutsche Fassung entspricht dem darin enthaltenen Text des Pariser Vertrages.

Der Pariser Vertrag im französischen Wortlaut

ACCORD DEGASPERI-GRUBER

5 Septembre 1946

1) Les habitants de langue allemande de la Province de Bolzano et ceux des communes voisines bilingues de la Province de Trento seront assures d‘une complète égalité de droits par rapport aux habitants de langue italienne dans le cadre des dispositions spèciales destinées à sauvegarder le caractère ethnique et le développement culturel et économique du groupe de langue allemande.

En conformité avec les dispositions législatives déjà en vigueur ou sur le point de I‘être il sera spécialement accordé aux citoyens de langue allemande:

a) l‘enseignement primaire et secondaire dans leur langue maternelle;

b) la parité des langues italienne et allemande dans les bureaux publics et les documents officiels ainsi que dans la dénomination topographique bilingue;

c) le droit de rétablir les noms de famille allemands qui ont été italianisés au cours des dernières années;

d) I‘égalité des droits en ce qui concerne l‘admission dans les administrations publiques dans la perspective d‘atteindre une proportion plus adéquate de l‘emploi entre les deux groupes ethniques.

2) Il est accordé aux populations des zones ci-dessus mentionnées l‘exercice d‘un pouvoir régional autonome législatif et exécutif. Le cadre dans loquel ces dispositions seront appliquées sera déterminé en consultant aussi les éléments locaux représentatifs de langue allemande.

3) Le gouvernement italien, dans le but d‘établir des relations de bon voisinage entre l‘Autriche et 1‘Italie, s‘emploiera, en consultation avec le gouvernement autrichien, et dans le délai d‘un an à partir de la signature du présent traité:

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a) à réviser dans un esprit d‘équité et de large compréhension la question des options de citoyenneté consécutives aux accords Hitler-Mussolini de 1939;

b) à trouver un accord pour la reconnaissance mutuelle de la validité de certains titres d‘études et diplômes universitaires;

c) à établir une convention pour la libre circulation des personnes et des biens entre le Nord-Tyrol et le Tyrol oriental à la fois par voie ferrée et dans la mesure la plus large possible par route;

d) à conclure des accords spéciaux destinés à faciliter l‘extension du trafic frontalier et des échanges locaux de certaines quantités de produits et de marchandises caractéristiques entre l‘Autriche et l‘Italie.

Quelle

Archives du Ministère des Affaires Etrangères, Rome; reproduit en italien dans „Il nuovo Statuto di Autonomia“, supplément spécial de Provincia Autonoma Bolzano. Plusieurs rééditions non datées. Traduction L. FRESCHI

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Der Pariser Vertrag im englischen Wortlaut

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Die Verfassung der italienischen Republik

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Grundlegende Rechtssätze1

Art. 1

(1) Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.

(2) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.

Art. 2

(1) Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und sie fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Solidarität.

Art. 3

(1) Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.

(2) Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Person und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.

Art. 4

(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.

(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.

Art. 5

(1) Die eine, unteilbare Republik anerkennt und fördert die lokalen Selbstverwaltungen; sie verwirklicht in den Dienstbereichen, die vom Staat abhängen, die weitgehendste Dezentralisierung der Verwaltung; sie passt die Grundsätze und Formen ihrer Gesetzgebung den Erfordernissen der Selbstverwaltung und Dezentralisierung an.

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Art. 6

(1) Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten.

Art. 7

(1) Der Staat und die katholische Kirche sind, je im eigenen Ordnungsbereich, unabhängig und souverän.

(2) Ihre Beziehungen sind durch die Lateran-Verträge geregelt. Die Abänderung dieser Verträge, sofern sie von beiden Parteien angenommen werden, bedürfen nicht des für die Verfassungsänderung vorgesehenen Verfahrens.

Art. 8

(1) Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetz frei.

(2) Die nichtkatholischen Konfessionen haben das Recht, ihren Aufbau nach eigenen Satzungen zu regeln, soweit sie nicht der italienischen Rechtsordnung widersprechen.

(3) Ihre Beziehungen zum Staate werden aufgrund von Übereinkommen mit den entsprechenden Vertretungen gesetzlich geregelt.

Art. 9

(1) Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.

(2) Sie schützt die Landschaft und das geschichtliche und künstlerische Vermögen des Staates.

(3) Sie schützt die Umwelt, die Biodiversität und die Ökosysteme, auch im Interesse der nachfolgenden Generationen. Die Arten und Formen des Tierschutzes werden mit Staatsgesetz geregelt. 2

Art. 10

(1) Die italienische Rechtsordnung passt sich den allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts an.

(2) Die Rechtsstellung des Ausländers wird in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen und Verträgen gesetzlich geregelt.

(3) Der Ausländer, der in seinem Lande an der tatsächlichen Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten behindert ist, genießt gemäß den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen das Asylrecht im Gebiet der Republik.

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(4) Die Auslieferung der Ausländer wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.

Art. 11

(1) Italien lehnt den Krieg als Mittel des Angriffs auf die Freiheit anderer Völker und als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten ab; unter der Bedingung der Gleichstellung mit den übrigen Staaten stimmt es den Beschränkungen der staatlichen Oberhoheit zu, sofern sie für eine Rechtsordnung nötig sind, die den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Völkern gewährleistet; es fördert und begünstigt die auf diesen Zweck ausgerichteten internationalen Organisationen.

Art. 12

(1) Die Flagge der Republik ist die italienische Trikolore: grün, weiß und rot, in drei senkrechten Streifen von gleichem Ausmaß.

I.

TEIL

Rechte und Pflichten der Staatsbürger

I. TITEL

Die bürgerlichen Beziehungen

Art. 13

(1) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.

(2) Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn aufgrund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.

(3) In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.

(4) Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber

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Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.

(5) Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.

Art. 14

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen.

(3) Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.

Art. 15

(1) Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Mitteilung sind unverletzlich.

(2) Ihre Einschränkung darf nur aufgrund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.

Art. 16

(1) Jeder Staatsbürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Einschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkungen dürfen aus politischen Gründen festgesetzt werden.

(2) Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Staatsbürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren.

Art. 17

(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.

(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muss eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.

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Art. 18

(1) Die Staatsbürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zielsetzungen zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.

(2) Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch militärische Vereinigungen politische Ziele verfolgen.

Art. 19

(1) Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, vorausgesetzt, dass es sich nicht um religiöse Übungen handelt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Art. 20

(1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.

Art. 21

(1) Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.

(2) Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.

(3) Eine Beschlagnahme darf nur aufgrund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Verbrechen, hinsichtlich derer das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzungen der Vorschriften, die das Gesetz selbst für die Ermittlung der Verantwortlichen vorschreibt.

(4) In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und keinesfalls später als in 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn diese sie nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.

(5) Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, dass die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.

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(6) Gedruckte Veröffentlichungen, Schaustücke und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung von Verstößen.

Art. 22

(1) Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.

Art. 23

(1) Keine persönliche oder vermögensrechtliche Leistung darf außer durch Gesetz auferlegt werden.

Art. 24

(1) Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.

(2) Die Verteidigung ist in jedem Stand und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.

(3) Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.

(4) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.

Art. 25

(1) Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.

(2) Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor der Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.

(3) Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.

Art. 26

(1) Die Auslieferung eines Staatsbürgers kann nur dann gestattet werden, wenn sie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Sie kann keinesfalls wegen politischer Verbrechen zugelassen werden.

Art. 27

(1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.

(2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.

(3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der

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Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.

(4) Die Todesstrafe ist unzulässig.3

Art. 28

(1) Die Beamten und Angestellten des Staates und der öffentlichen Körperschaften sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Verantwortung auf den Staat und die öffentlichen Körperschaften.

II. TITEL Gesellschaftliche Beziehungen

Art. 29

(1) Die Republik anerkennt die Rechte der Familie als einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft.

(2) Die Ehe ist auf der moralischen und rechtlichen Gleichheit der Ehegatten innerhalb jener Grenzen, die durch das Gesetz zur Gewährleistung der Einheit der Familie festgelegt sind, aufgebaut.

Art. 30

(1) Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.

(2) In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, dass die Aufgaben derselben erfüllt werden.

(3) Das Gesetz gewährt den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.

(4) Das Gesetz schreibt die Bestimmungen und die Grenzen für die Ermittlung der Vaterschaft vor.

Art. 31

(1) Die Republik fördert mit wirtschaftlichen Maßnahmen und anderweitigen Fürsorgen die Gründung der Familie und die Erfüllung der entsprechenden Pflichten unter besonderer Berücksichtigung der kinderreichen Familien.

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(2) Sie schützt die Mutterschaft, die Kindheit und die Jugend, indem sie die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen begünstigt.

Art. 32

(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.

(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.

Art. 33

(1) Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.

(2) Die Republik erlässt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.

(3) Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.

(4) In der Festsetzung der Rechte und Pflichten der nichtstaatlichen Schulen, die die Gleichstellung beantragen, muss ihnen das Gesetz volle Freiheit und ihren Schülern eine Schulbehandlung zusichern, die jener der Schüler in den Staatsschulen gleichwertig ist.

(5) Für die Zulassung zu den verschiedenen Gattungen und Stufen der Schulen, für den Abschluss derselben und für die Befähigung zur Berufsausübung ist eine Staatsprüfung vorgeschrieben.

(6) Die höheren Bildungsanstalten, Hochschulen und Akademien haben das Recht, sich innerhalb der durch Staatsgesetz festgelegten Grenzen eine eigenständige Ordnung zu geben.

Art. 34

(1) Die Schule steht jedermann offen.

(2) Der Unterricht in den Grundschulen muss acht Jahre lang erteilt werden, ist obligatorisch und unentgeltlich.

(3) Die fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.

(4) Die Republik verwirklicht dieses Recht durch Stipendien, Familienbeihilfen und andere Fürsorgemaßnahmen, die durch Wett-

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bewerbe zugeteilt werden müssen.

III. TITEL

Wirtschaftliche Beziehungen

Art. 35

(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.

(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.

(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, die die Festigung und Regelung des Arbeitsrechts anstreben.

(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36

(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muss, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.

(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.

(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.

Art. 37

(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.

(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.

(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.

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Art. 38

(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.

(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.

(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.

(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39

(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.

(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bedingung für die Eintragung ist, dass die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.

(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.

Art. 40

(1) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.

Art. 41

(1) Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.

(2) Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Allgemeinheit betätigen oder in einer Weise, die die Gesundheit, Umwelt, Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt.4

(3) Das Gesetz bestimmt die Wirtschaftspläne und die zweckmäßige Überwachung, damit die öffentliche und private Wirtschaftstätigkeit nach dem Allgemeinwohl und dem Umweltschutz ausgerichtet und abgestimmt werden können.5

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Art. 42

(1) Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.

(2) Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbs, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zwecke regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.

(3) Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohls enteignet werden.

(4) Das Gesetz legt die Vorschriften und Grenzen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge und die Rechte des Staates am Nachlass fest.

Art. 43

(1) Aus Gründen des Allgemeinwohls kann das Gesetz dem Staat, den öffentlichen Körperschaften oder Vereinigungen von Arbeitern oder Verbrauchern bestimmte Unternehmen oder Arten von Unternehmen im vorhinein vorbehalten oder im Enteignungswege gegen Entschädigung übertragen, wenn diese wesentliche öffentliche Dienste oder Energiequellen oder Monopolstellungen betreffen und ihrem Wesen nach ein überwiegendes Allgemeininteresse haben.

Art. 44

(1) Um die rationelle Bewirtschaftung des Bodens zu erreichen und um gerechte soziale Verhältnisse zu schaffen, legt das Gesetz dem privaten Grundbesitzer Pflichten und Schranken auf, setzt der Ausdehnung derselben je nach Region und landwirtschaftlichen Gebieten Grenzen, fördert und schreibt die Bodenverbesserung vor sowie die Umwandlung des Großgrundbesitzes und die Wiederherstellung der Wirtschaftseinheiten; es unterstützt den kleinen und mittleren Grundbesitz.

(2) Das Gesetz erlässt Maßnahmen zugunsten der Berggebiete.

Art. 45

(1) Die Republik anerkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeigneten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.

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(2) Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz und zur Entfaltung des Handwerks.

Art. 46

(1) Zum Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Aufwertung der Arbeit und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Produktion anerkennt die Republik das Recht der Arbeiter, an der Führung der Betriebe in den durch die Gesetze festgelegten Formen und Grenzen mitzuarbeiten.

Art. 47

(1) Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, lenkt und beaufsichtigt das Kreditwesen.

(2) Sie begünstigt die Nutzbarmachung des Sparkapitals des Volkes für Eigenwohnungen, für die Bildung des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes und für die unmittelbare oder mittelbare Anlage in Aktien der Großunternehmen des Landes.

IV. TITEL Politische Beziehungen

Art. 48

(1) Wähler sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.

(2) Die Wahl ist persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.

(3) Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung des Wahlrechts durch die im Ausland ansässigen Staatsbürger und gewährleiset, dass dieses Recht effektiv wahrgenommen werden kann. Zu diesem Zwecke wird ein eigener Ausland-Wahlkreis für die Parlamentswahlen errichtet; die Anzahl der Sitze, die diesem Wahlkreis zugewiesen werden, wird durch Verfassungsnorm bestimmt, die Kriterien für die Zuweisung werden gesetzlich festgelegt.6

(4) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder aufgrund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.

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Art. 49

(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.

Art. 50

(1) Alle Bürger können Eingaben an die Kammern richten, um gesetzliche Maßnahmen zu verlangen oder um allgemeine Notwendigkeiten darzulegen.

Art. 51

(1) Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den vom Gesetz bestimmten Erfordernissen das Recht auf Zutritt zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen. Daher fördert die Republik die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch spezifische Maßnahmen.7

(2) Für die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern und zu den durch Wahl zu besetzenden Stellen kann das Gesetz die Italiener, die nicht Staatsangehörige der Republik sind, den Staatsbürgern gleichstellen.

(3) Wer zur Tätigkeit in öffentlichen durch Wahl zu vergebenden Funktionen berufen wird, hat das Recht, über die zu ihrer Ausübung nötige Zeit zu verfügen und seinen Arbeitsplatz zu behalten.

Art. 52

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht des Staatsbürgers.

(2) Der Wehrdienst ist in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen und Formen obligatorisch. Die Leistung dieses Dienstes beeinträchtigt weder die Arbeitsstellung des Bürgers noch die Ausübung der politischen Rechte.

(3) Der Aufbau der bewaffneten Macht richtet sich nach der demokratischen Verfassung der Republik.

Art. 53

(1) Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.

(2) Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.

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Art. 54

(1) Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.

(2) Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.

II. TEIL Aufbau der Republik

I. TITEL

Das Parlament

I. ABSCHNITT / Die Kammern

Art. 55

(1) Das Parlament setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat der Republik zusammen.

(2) Das Parlament tritt zur gemeinsamen Sitzung der Mitglieder der beiden Kammern nur in den durch die Verfassung bestimmten Fällen zusammen.

Art. 56

(1) Die Abgeordnetenkammer wird aufgrund allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der Abgeordneten beträgt 400; 8 davon werden im Ausland-Wahlkreis gewählt.8

(3) Als Abgeordneter kann jeder gewählt werden, der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise, abgesehen von der Anzahl der Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden, erfolgt in der Weise, dass die Einwohnerzahl der Republik, die aus der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, durch 392 dividiert wird und die Sitze im Verhältnis zur Bevölkerung jedes Wahlkreises nach vollen Quotienten und den höchsten Resten verteilt werden.9 10

Art. 57

(1) Der Senat der Republik wird auf regionaler Basis gewählt; davon ausgenommen sind die Sitze, die dem Ausland-Wahlkreis zugeteilt werden. 11

(2) Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 200; vier davon

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werden im Ausland-Wahlkreis gewählt.12

(3) Keine Region darf weniger als drei Senatoren haben. Molise hat zwei, das Aostatal hat einen Senator.13

(4) Die Verteilung der Sitze auf die Regionen oder die autonomen Provinzen unter Anwendung der Bestimmungen laut vorstehendem Absatz erfolgt im Verhältnis zu deren Bevölkerung laut dem Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung nach ganzzahligen Quotienten und den höchsten Resten.14 15

Art. 58

(1) Die Senatoren werden in allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählt.16

(2) Zu Senatoren sind die Wähler wählbar, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 59

(1) Wer Präsident der Republik war, wird, vorbehaltlich Verzicht, von Rechts wegen auf die Lebenszeit Senator.

(2) Der Präsident der Republik kann Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch größte Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Die Gesamtzahl der amtierenden vom Präsidenten der Republik ernannten Senatoren darf keinesfalls höher als fünf sein.17

Art. 60

(1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik werden für fünf Jahre gewählt.

(2) Die Amtsdauer beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Kriegsfalle verlängert werden.18

Art. 61

(1) Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.

(2) Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert.

Art. 62

(1) Die Kammern treten von Rechts wegen am ersten Werktag im Februar und im Oktober zusammen.

(2) Jede Kammer kann in außerordentlicher Weise auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik

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oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden.

(3) Wenn eine Kammer in außerordentlicher Weise zusammentritt, gilt auch die andere von Rechts wegen als einberufen.

Art. 63

(1) Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten und das Präsidium.

(2) Wenn das Parlament zu gemeinsamer Sitzung zusammentritt, stellt die Abgeordnetenkammer den Präsidenten und das Präsidium.

Art. 64

(1) Jede Kammer gibt sich mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder die eigene Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich; jedoch kann jede Kammer für sich und das Parlament in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern beschließen, in geheimer Sitzung zusammenzutreten.

(3) Die Beschlüsse jeder einzelnen Kammer und des Parlaments sind ungültig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und wenn sie nicht von der Mehrheit der Anwesenden angenommen werden, es sei denn, dass die Verfassung eine besondere Mehrheit vorschreibt.

(4) Die Mitglieder der Regierung haben, auch wenn sie den Kammern nicht angehören, das Recht und auf Antrag die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen.

(5) Sie müssen jedesmal, wenn sie es verlangen, gehört werden.

Art. 65

(1) Das Gesetz bestimmt die Fälle der Nichtwählbarkeit und der Unvereinbarkeit mit der Stellung eines Abgeordneten oder Senators.

(2) Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern angehören.

Art. 66

(1) Jede Kammer befindet über die Zulassungsberechtigung ihrer Mitglieder und über die nachträglich eingetretenen Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit.

Art. 67

(1) Jedes Mitglied des Parlaments vertritt den Gesamtstaat und übt seine Tätigkeit ohne Bindung an das Wahlmandat aus.

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Art. 68

(1) Die Mitglieder des Parlaments können für die in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse erfolgten Meinungsäußerungen und Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Ermächtigung der Kammer, der es angehört, einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, noch darf es verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden, es sei denn, dass dies zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder dass es bei Begehung einer strafbaren Tat betroffen wird, für welche die zwingende sofortige Festnahme vorgesehen ist.

(3) Ebenso ist eine Ermächtigung erforderlich, um die Parlamentsmitglieder Abhörmaßnahmen jeglicher Form betreffend ihre Gespräche oder Mitteilungen zu unterziehen und um ihren Schriftverkehr zu beschlagnahmen.19

Art. 69

(1) Die Mitglieder des Parlaments erhalten eine durch Gesetz festgelegte Entschädigung.

II. ABSCHNITT / Das Zustandekommen der Gesetze

Art. 70

(1) Die gesetzgebende Tätigkeit wird von beiden Kammern gemeinsam ausgeübt.

Art. 71

(1) Die Gesetzesinitiative steht der Regierung, jedem Mitglied der Kammern und den Organen und Körperschaften zu, denen sie durch Verfassungsgesetz übertragen ist.

(2) Das Volk übt die Gesetzesinitiative mittels einer in Artikel abgefassten Gesetzesvorlage aus, die von mindestens fünfzigtausend Wählern einzureichen ist.

Art. 72

(1) Jede bei einer Kammer eingebrachte Gesetzesvorlage wird gemäß den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung von einem Ausschuss und darauf von der Kammer selbst überprüft, die sie Artikel für Artikel und durch eine Schlussabstimmung annimmt.

(2) Die Geschäftsordnung setzt abgekürzte Verfahren für jene Ge-

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setzesvorlagen fest, die als dringlich erklärt worden sind.

(3) Sie kann ferner bestimmen, in welchen Fällen und Formen die Überprüfung und die Annahme der Gesetzesvorlagen an Ausschüsse übertragen werden, die auch ständige Ausschüsse sein können und in der Weise zusammengesetzt sein müssen, dass sie das Verhältnis der Parlamentsfraktionen widerspiegeln. Auch in solchen Fällen wird die Gesetzesvorlage bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Annahme der Kammer zugeleitet, wenn die Regierung oder ein Zehntel der Mitglieder der Kammer oder ein Fünftel des Ausschusses verlangt, dass sie von der Kammer selbst erörtert oder behandelt werde, oder aber, dass die Vorlage ihrer Genehmigung mittels bloßer Erklärungen zur Stimmabgabe unterworfen werde. Die Geschäftsordnung bestimmt die Formen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Arbeiten der Ausschüsse.

(4) Das normale Verfahren der Überprüfung und unmittelbaren Annahme durch die Kammer wird immer bei Gesetzesvorlagen angewandt, die Verfassung und Wahlen, die Übertragung der Gesetzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge und die Annahme von Haushaltsplänen sowie Schlussabrechnungen betreffen.

Art. 73

(1) Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb eines Monats nach der Annahme verkündet.

(2) Wenn die Kammern, jede mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder, die Dringlichkeit eines Gesetzes erklären, so wird es innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.

(3) Die Gesetze werden sofort nach der Verkündung veröffentlicht und treten am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht die Gesetze selbst eine andere Frist bestimmen.

Art. 74

(1) Bevor der Präsident der Republik das Gesetz verkündet, kann er mit einer begründeten Botschaft an die Kammern eine neuerliche Beschlussfassung verlangen.

(2) Wenn die Kammern das Gesetz erneut annehmen, so muss es verkündet werden.

Art. 75

(1) Eine Volksbefragung zwecks Abstimmung über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines Gesetzes oder eines Aktes mit

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Gesetzeskraft wird ausgeschrieben, wenn es fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte verlangen.

(2) Unzulässig ist die Volksbefragung über Gesetze, die Steuern oder den Haushalt, die Amnestie oder den Strafnachlass sowie die Ermächtigung zur Genehmigung internationaler Verträge betreffen.

(3) Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Staatsbürger berechtigt, die zur Wahl der Abgeordnetenkammer berufen sind.

(4) Der einer Volksbefragung unterworfene Vorschlag gilt als angenommen, wenn an der Abstimmung die Mehrheit der Wahlberechtigten teilgenommen hat und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht worden ist.

(5) Das Gesetz regelt im Einzelnen das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung.

Art. 76

(1) Die Ausübung der gesetzgebenden Tätigkeit darf nicht der Regierung übertragen werden, außer unter Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien und nur für begrenzte Zeit und bestimmte Gegenstände.

Art. 77

(1) Die Regierung darf ohne Auftrag der Kammern keine Verordnungen erlassen, die die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.

(2) Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnahmen mit Gesetzeskraft trifft, so muss sie dieselben am gleichen Tag den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten.

(3) Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit von Anfang an, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Gesetze umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz die Rechtsverhältnisse regeln, die aufgrund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind.

Art. 78

(1) Die Kammern beschließen über den Kriegszustand und übertragen der Regierung die notwendigen Vollmachten.

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Art. 79

(1) Die Amnestie und der Strafnachlass werden mit einem, mit Zweidrittelmehrheit einer jeden Kammer für jeden Artikel und in der Schlussabstimmung beschlossenen Gesetz, gewährt.

(2) Das Gesetz, mit welchem die Amnestie oder der Strafnachlass gewährt werden, legt die Frist für deren Anwendung fest.

(3) Die Amnestie und der Strafnachlass können für jene Straftaten nicht gewährt werden, welche nach der Vorlage des Gesetzentwurfes begangen wurden.20

Art. 80

(1) Die Kammern ermächtigen durch Gesetz die Genehmigung der internationalen Verträge, die politischer Natur sind oder die Schiedsverfahren oder Vorschriften über die Rechtspflege vorsehen oder die Gebietsveränderungen oder finanzielle Belastungen oder Abänderungen von Gesetzen zur Folge haben.

Art. 81

Der Staat gewährleistet in seinem Haushalt das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben, unter Berücksichtigung negativer und positiver Konjunkturphasen. Eine Verschuldung ist nur zulässig, wenn Auswirkungen der Konjunkturzyklen zu berücksichtigen sind, und nach vorheriger Ermächtigung, die die Kammern mit absoluter Mehrheit beschließen, bei außerordentlichen Ereignissen. Sämtliche Gesetze, die mit neuen oder zusätzlichen Ausgaben verbunden sind, sehen die dafür erforderlichen Mittel vor. Die Kammern genehmigen jedes Jahr mit Gesetz die von der Regierung vorgelegten Haushaltspläne und Rechnungslegungen. Die vorläufige Haushaltsgebarung darf nur durch Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht über vier Monaten bewilligt werden.

Der Inhalt des Haushaltsgesetzes, die grundlegenden Bestimmungen und die Kriterien, die auf die Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Haushalte sowie auf die Schuldentragbarkeit aller öffentlichen Verwaltungen abzielen, werden mit Gesetz festgelegt, das von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der einzelnen Kammern unter Berücksichtigung der mit Verfassungsgesetz festgelegten Grundsätze genehmigt wird.21 22

Art. 82

(1) Jede Kammer kann Untersuchungen über Gegenstände von

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öffentlichem Interesse anordnen.

(2) Zu diesem Zweck ernennt sie aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Ausschuss, der so zusammenzusetzen ist, dass sich darin das Verhältnis der verschiedenen Fraktionen widerspiegelt. Der Untersuchungsausschuss führt die Nachforschungen und Überprüfungen mit den gleichen Befugnissen und den gleichen Beschränkungen wie die Gerichtsbehörde durch.

II. TITEL

Der Präsident der Republik

Art. 83

(1) Der Präsident der Republik wird vom Parlament in gemeinsamer Sitzung seiner Mitglieder gewählt.

(2) An der Wahl nehmen drei Beauftragte für jede Region teil, die vom Regionalrat in der Weise gewählt werden, dass die Vertretung der Minderheiten gewährleistet ist. Das Aosta-Tal hat nur einen Beauftragten.

(3) Die Wahl des Präsidenten der Republik findet durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit.

Art. 84

(1) Zum Präsidenten der Republik kann jeder Staatsbürger gewählt werden, der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist.

(2) Die Stellung des Präsidenten der Republik ist mit jedem anderen Amt unvereinbar.

(3) Die Bezüge und die Ausstattung des Präsidenten werden durch Gesetz festgelegt.

Art. 85

(1) Der Präsident der Republik wird auf sieben Jahre gewählt.

(2) Dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit beruft der Präsident der Abgeordnetenkammer das Parlament und die Beauftragten der Regionen zu einer gemeinsamen Sitzung ein, um den neuen Präsidenten der Republik zu wählen.

(3) Wenn die Kammern aufgelöst sind oder wenn weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen, findet die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zusammentritt der neuen Kammern statt. In der Zwischenzeit sind die Befugnisse des

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amtierenden Präsidenten verlängert.

Art. 86

(1) Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.

(2) Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordnetenkammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Präsidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen.

Art. 87

(1) Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und verkörpert die staatliche Einheit.

(2) Er kann Botschaften an die Kammern richten.

(3) Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt.

(4) Er ermächtigt, Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regierung zurückgehen, den Kammern vorzulegen.

(5) Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzeskraft haben, und die Verordnungen.

(6) Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen an.

(7) Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates.

(8) Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, genehmigt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Verträge.

(9) Er hat den Oberbefehl über die Streitkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand.

(10) Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat.

(11) Er kann Begnadigungen gewähren und Strafen umwandeln.

(12) Er verleiht die Auszeichnungen der Republik.

Art. 88

(1) Der Präsident der Republik kann die Kammern oder eine von ihnen nach Anhören ihrer Präsidenten auflösen.

(2) Er darf diese Befugnis in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten sechs Monaten der Gesetzgebungsperiode zur Gänze oder

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Art. 89

(1) Kein Akt des Präsidenten der Republik ist gültig, wenn er nicht von den beantragenden Ministern gegengezeichnet ist, die dafür die Verantwortung übernehmen.

(2) Die Akte mit Gesetzeskraft und die anderen vom Gesetz bezeichneten Akte werden auch vom Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet.

Art. 90

(1) Der Präsident der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsbefugnisse begangenen Handlungen nicht verantwortlich, außer bei Hochverrat oder bei Anschlag auf die Verfassung.

(2) In diesen Fällen wird er vom Parlament in gemeinsamer Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder unter Anklage gestellt.

Art. 91

(1) Vor Übernahme seines Amtes leistet der Präsident der Republik vor dem Parlament in gemeinsamer Sitzung einen Eid, der Republik die Treue zu halten und die Verfassung zu befolgen.

III. TITEL Die Regierung

I. ABSCHNITT / Der Ministerrat

Art. 92

(1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Präsidenten des Ministerrates und den Ministern, die zusammen den Ministerrat bilden.

(2) Der Präsident der Republik bestellt den Präsidenten des Ministerrates und auf dessen Vorschlag die Minister.

Art. 93

(1) Der Präsident des Ministerrates und die Minister leisten vor der Amtsübernahme einen Eid in die Hand des Präsidenten der Republik.

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zum Teil überein.23

Art. 94

(1) Die Regierung muss das Vertrauen der beiden Kammern besitzen.

(2) Jede Kammer gewährt oder entzieht das Vertrauen mittels eines begründeten Antrags, über den durch Namensaufruf abgestimmt wird.

(3) Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.

(4) Die Ablehnung eines Vorschlags der Regierung durch eine der beiden Kammern verpflichtet sie nicht zum Rücktritt.

(5) Der Misstrauensantrag muss mindestens von einem Zehntel der Mitglieder der Kammer unterzeichnet sein und darf erst drei Tage nach der Einbringung zur Erörterung gestellt werden.

Art. 95

(1) Der Präsident des Ministerrates leitet die allgemeine Politik der Regierung und ist dafür verantwortlich. Er wahrt die Einheitlichkeit der Richtung in Politik und Verwaltung, indem er die Tätigkeit der Minister fördert und gegenseitig abstimmt.

(2) Die Minister sind in ihrer Gesamtheit für die Handlungen des Ministerrates und einzeln für die Handlungen ihres Geschäftsbereiches verantwortlich.

(3) Das Gesetz regelt den Aufbau des Präsidiums des Ministerrates und setzt die Anzahl, den Aufgabenbereich und die Geschäftsführung der Ministerien fest.

Art. 96

(1) Der Präsident des Ministerrates und die Minister werden wegen der in Ausübung ihrer Funktionen begangenen Straftaten, nach Ermächtigung durch den Senat der Republik oder der Abgeordnetenkammer, gemäß den Bestimmungen, welche mit Verfassungsgesetz festgelegt sind, der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt, auch wenn sie aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.24

II. ABSCHNITT / Die öffentliche Verwaltung

Art. 97

(01) Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten im Einklang mit der Ordnung der Europäischen Union die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschul-

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dung.25

(1) Die öffentlichen Dienststellen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Weise aufgebaut, dass die gute Führung und die Unparteilichkeit der Verwaltung gewährleistet sind.

(2) Im Aufbau der Dienststellen sind die Zuständigkeitsbereiche, die Befugnisse und die Eigenverantwortung der Beamten festgelegt.

(3) Der Zutritt zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung erfolgt, vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Fälle, durch Wettbewerb.

Art. 98

(1) Die öffentlichen Angestellten stehen im ausschließlichen Dienst des Staates.

(2) Wenn sie Parlamentsmitglieder sind, können sie eine Beförderung nur aufgrund des Dienstalters erlangen.

(3) Mit Gesetz können Beschränkungen des Rechts auf Einschreibung in politische Parteien für die Richter, die Berufssoldaten im aktiven Dienst, die Beamten und Mannschaften der Polizei und für die diplomatischen und konsularischen Vertreter im Ausland festgesetzt werden.

III. ABSCHNITT / Die Hilfsorgane

Art. 99

(1) Der staatliche Beirat für Wirtschaft und Arbeit setzt sich in der durch Gesetz bestimmten Art und Weise aus Sachverständigen und Vertretern der Produktionszweige zusammen, wobei ihre zahlenmäßige Stärke und ihre besondere Bedeutung zu berücksichtigen sind.

(2) Er ist Beratungsorgan der Kammern und der Regierung für die Sachgebiete und gemäß den Aufgaben, die ihm vom Gesetz übertragen werden.

(3) Ihm steht Gesetzesinitiative zu und er kann gemäß den gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Grenzen zur Ausarbeitung der wirtschaftlichen und sozialen Gesetzgebung beitragen.

Art. 100

(1) Der Staatsrat ist ein Organ verwaltungsrechtlicher Beratung und verbürgt den Schutz der Gerechtigkeit in der Verwaltung.

(2) Der Rechnungshof übt die Vorkontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Regierungshandlungen sowie die Nachkontrolle über

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die Gebarung des Staatshaushaltes aus. In den durch Gesetz bestimmten Fällen und Formen nimmt er an der Kontrolle der Finanzgebarung jener Körperschaften teil, denen der Staat ordentliche Beiträge gibt. Er berichtet unmittelbar den Kammern über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung.

(3) Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der beiden Einrichtungen und ihrer Mitglieder gegenüber der Regierung.

IV. TITEL

Das Gerichtswesen

I. ABSCHNITT / Die Gerichtsverfassung

Art. 101

(1) Die Rechtspflege wird im Namen des Volkes ausgeübt.

(2) Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.

Art. 102

(1) Die Rechtsprechung wird von ordentlichen Richtern ausgeübt, die aufgrund der Bestimmungen über die Gerichtsverfassung eingesetzt und behandelt werden.

(2) Es dürfen keine Ausnahmen- oder Sondergerichte errichtet werden. Es können nur bei ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete errichtet werden, und zwar auch unter Mitwirkung von geeigneten Staatsbürgern, die nicht dem Richterstand angehören.

(3) Das Gesetz regelt die Fälle und Formen der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung.

Art. 103

(1) Der Staatsrat und die anderen Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen und, in besonderen durch Gesetz bezeichneten Fällen, auch der subjektiven Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung.

(2) Der Rechnungshof hat Rechtsprechungsgewalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechnungswesens und der anderen durch das Gesetz bezeichneten Sachgebiete.

(3) Die Militärgerichte haben in Kriegszeiten die durch Gesetz festgelegte Rechtsprechungsgewalt. In Friedenszeiten haben sie Rechtsprechungsgewalt nur für militärische Delikte, die von

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Angehörigen der Streitkräfte begangen werden.

Art. 104

(1) Die Richter bilden einen selbständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand.

(2) Im Obersten Gerichtsrat führt der Präsident der Republik den Vorsitz.

(3) Mitglieder von Rechts wegen sind der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes.

(4) Die anderen Mitglieder werden zu zwei Dritteln von allen ordentlichen Richtern aus den Angehörigen der verschiedenen Kategorien, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Hochschullehrer für Rechtswissenschaft und der Rechtsanwälte mit fünfzehnjähriger Berufspraxis gewählt.

(5) Der Rat ernennt einen stellvertretenden Präsidenten aus den vom Parlament gewählten Mitgliedern.

(6) Die gewählten Mitglieder des Rates bleiben vier Jahre im Amt und dürfen nicht unmittelbar darauf wiedergewählt werden.

(7) Solange sie im Amt sind, dürfen sie weder in den Berufslisten eingetragen sein noch dem Parlament oder einem Regionalrat angehören.

Art. 105

(1) Dem Obersten Gerichtsrat kommen gemäß den Bestimmungen der Gerichtsverfassung die Einstellungen, die Zuteilungen, die Versetzungen, die Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der Richter zu.

Art. 106

(1) Die Bestellung der Richter findet durch Wettbewerb statt.

(2) Das Gesetz über die Gerichtsverfassung kann die Bestellung von ehrenamtlichen Richtern auch mittels Wahl für alle einzelnen den Richtern zustehenden Aufgaben gestatten.

(3) Auf Vorschlag des Obersten Gerichtsrates können wegen hervorragender Verdienste ordentliche Hochschullehrer für Rechtswissenschaft zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes berufen werden, ebenso Rechtsanwälte, die fünfzehn Jahre Berufstätigkeit aufweisen und in den besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind.

Art. 107

(1) Die Richter sind unabsetzbar. Sie dürfen weder dauernd noch

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zeitweilig vom Dienst enthoben und in einen anderen Amtssitz versetzt noch zu anderen Aufgaben bestimmt werden, es sei denn kraft eines Beschlusses des Obersten Gerichtsrates, der entweder aus den von der Gerichtsverfassung festgesetzten Gründen und unter Wahrung des darin vorgesehenen Verteidigungsrechtes oder mit Einwilligung der Betroffenen gefasst wird.

(2) Der Justizminister hat die Befugnis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

(3) Die Richter unterscheiden sich nur durch die Verschiedenheit der Befugnisse.

(4) Der Staatsanwalt genießt jenen rechtlichen Schutz, der durch die Bestimmungen der Gerichtsverfassung in Bezug auf ihn festgesetzt ist.

Art. 108

(1) Die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und über jedes Richteramt werden durch Gesetz geregelt.

(2) Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter der Sondergerichte, der Staatsanwaltschaft bei denselben und der nichtrichterlichen Beisitzer, die an der Rechtsprechung mitwirken.

Art. 109

(1) Die Gerichtsbehörde verfügt unmittelbar über die Gerichtspolizei.

Art. 110

(1) Unter Wahrung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtsrates steht dem Justizminister die Ausgestaltung und Einrichtung der Dienste der Rechtspflege zu.

II. ABSCHNITT / Bestimmungen über die Rechtsprechung

Art. 111

(1) Die Rechtsprechung wird im Rahmen eines gesetzlich geregelten fairen Verfahrens ausgeübt.26

(2) Jedes Verfahren ist vor einem unbefangenen und unparteiischen Richter so abzuwickeln, dass das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt wird und diesen die gleiche Behandlung zuteil wird. Das Gesetz hat die angemessene Dauer des Verfahrens zu gewährleisten.26

(3) Für das Strafverfahren muss das Gesetz gewährleisten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person in der kür-

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zest möglichen Zeit über den Inhalt und die Gründe der gegen sie erhobenen Anklage vertraulich verständigt wird; dass ihr die für die Vorbereitung ihrer Verteidigung nötige Zeit und die dazu erforderlichen Gelegenheiten eingeräumt werden; dass ihr die Möglichkeit geboten wird, jene Personen vor Gericht zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, die für sie nachteilige Erklärungen abgeben, die Vorladung und die Vernehmung der zur eigenen Entlastung aufgebotenen Personen unter Bedingungen zu erwirken, wie sie für die Anklage gelten, sowie jedes sonstige für sie günstige Beweismittel beibringen zu dürfen; dass ihr ein Dolmetscher beisteht, wenn sie die im Verfahren verwendete Sprache nicht versteht oder nicht spricht.26

(4) Für das Strafverfahren gilt hinsichtlich der Beweisbildung der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Schuld des Angeklagten darf nicht durch Erklärungen bewiesen werden, die von jemandem abgegeben worden sind, der sich einer freien Entscheidung zufolge immer willentlich der Vernehmung durch den Angeklagten oder durch dessen Verteidiger entzogen hat.26

(5) Das Gesetz regelt die Fälle, in denen die Beweisbildung wegen Zustimmung des Angeklagten oder wegen feststehender objektiver Unmöglichkeit oder infolge eines nachweislich rechtswidrigen Verhaltens auch ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen darf.26

(6) Alle Maßnahmen der Rechtsprechung müssen begründet sein.

(7) Gegen die Urteile und Maßnahmen, die die Freiheit der Personen betreffen, seien sie von ordentlichen Gerichten oder Sonderorganen der Rechtsprechung erlassen worden, ist Berufung an den Kassationsgerichtshof wegen Gesetzesverletzungen immer zulässig. Von dieser Bestimmung darf nur bei Urteilen der Militärgerichte in Kriegszeiten abgewichen werden.

(8) Gegen die Entscheidungen des Staatsrates und des Obersten Rechnungshofes ist die Berufung an den Kassationsgerichtshof nur aus Gründen, welche die Rechtsprechungsgewalt betreffen, zulässig.

Art. 112

(1) Der Staatsanwalt hat die Pflicht, das Anklagerecht in Strafsachen auszuüben.

Art. 113

(1) Gegen die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung ist der Rechtsweg zum Schutz der Rechte und der rechtmäßigen Inte-

100

ressen vor den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit immer zulässig.

(2) Dieser Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf besondere Anfechtungsmittel oder auf bestimmte Arten von Maßnahmen beschränkt werden.

(3) Das Gesetz bestimmt, welche Organe der Rechtsprechung die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung in den Fällen und mit den Wirkungen, die vom Gesetz selbst vorgesehen sind, aufheben können.

V. TITEL

Die Regionen, die Provinzen und die Gemeinden

Art. 114

(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status, Regionen und Staat bilden die Republik.

(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen sind autonome Körperschaften mit eigenen Statuten, Befugnissen und Aufgaben gemäß den in der Verfassung verankerten Grundsätzen.

(3) Hauptstadt der Republik ist Rom. Ihre Grundordnung wird durch ein Staatsgesetz geregelt.27

Art. 11528

Art. 116

(1) Friaul – Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino – Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallèe d‘Aoste verfügen über besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden.

(2) Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino – Alto Adige/Südtirol.

(3) Auf Initiative der daran interessierten Region können, nach Anhören der örtlichen Körperschaften und unter Wahrung der Grundsätze laut Artikel 119, den anderen Regionen mit Staatsgesetz weitere Formen und besondere Arten der Autonomie zuerkannt werden; dies gilt für die Sachgebiete gemäß Artikel 117 Absatz 3 und Absatz 2 desselben Artikels unter Buchstabe l), beschränkt auf die Friedensgerichtsbarkeit, und Buchstabe n) und s). Das entsprechende Gesetz wird von beiden Kammern mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen Staat und entspre-

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Art. 117

(1) Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung sowie der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen die Gesetzgebungsbefugnis aus.

(2) Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis:

a) Außenpolitik und internationale Beziehungen des Staates; Beziehungen des Staates mit der Europäischen Union; Asylrecht und rechtliche Stellung der Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören;

b) Einwanderung;

c) Beziehungen zwischen der Republik und den religiösen Bekenntnissen;

d) Verteidigung und Streitkräfte; Sicherheit des Staates; Waffen, Munition und Sprengstoffe;30

e) Währung, Schutz der Spartätigkeit und Kapitalmärkte; Schutz des Wettbewerbs; Währungssystem; Steuersystem und Rechnungswesen des Staates; Harmonisierung der öffentlichen Haushalte; Finanzausgleich;

f) Organe des Staates und entsprechende Wahlgesetze; staatliche Referenden; Wahl zum Europäischen Parlament;

g) Aufbau und Organisation der Verwaltung des Staates und der gesamtstaatlichen öffentlichen Körperschaften;

h) öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei;

i) Staatsbürgerschaft, Personenstand- und Melderegister;

l) Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften; Zivil- und Strafgesetzgebung; Verwaltungsgerichtsbarkeit;

m) Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen;

n) allgemeine Bestimmungen über den Unterricht;

o) Sozialvorsorge;

p) Wahlgesetzgebung, Regierungsorgane und grundlegende Aufgaben der Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status;

q) Zoll, Schutz der Staatsgrenzen und internationale vorbeugende Maßnahmen;

r) Gewichte, Maße und Festsetzung der Zeit; Koordinierung der statistischen Information und informatische Koordi-

102
chender Region genehmigt.29

nierung der Daten der staatlichen, regionalen und örtlichen Verwaltung; Geisteswerke;

s) Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz.

(3) Folgende Sachgebiete gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung: die internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluss der theoretischen und praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige; Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schifffahrtsnetze; Regelung des Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems; Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen Charakters. Unbeschadet der dem staatlichen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnis zur Festsetzung wesentlicher Grundsätze steht die Gesetzgebungsbefugnis für Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung den Regionen zu.31

(4) Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu.

(5) Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen nehmen für die in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebiete an den Entscheidungen im Rahmen des Rechtssetzungsprozesses der Europäischen Union teil und sorgen für Anwendung und Durchführung von völkerrechtlichen Abkommen und Rechtsakten der Europäischen Union; dabei sind die Verfahrensbestimmungen zu beachten, die mit Staatsgesetz festgesetzt werden, durch das die Einzelheiten der Ausübung der Ersetzungsbefugnis in Fällen der Untätigkeit geregelt sind.

(6) Vorbehaltlich der Übertragung der Befugnisse an die Regionen steht die Verordnungsgewalt für Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis dem Staat zu. Für alle weiteren Sachgebiete steht die Verordnungsgewalt den Regionen zu. Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status besitzen die Verordnungsgewalt für die Regelung der Organisation und der Wahrnehmung der ihnen zuerkannten Aufgaben.

103

(7) Die Regionalgesetze beseitigen sämtliche Hindernisse, welche der vollständigen Gleichbehandlung von Mann und Frau in Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft entgegenstehen, und fördern die Chancengleichheit von Mann und Frau beim Zugang zu Wahlämtern.

(8) Die Vereinbarungen einer Region mit anderen Regionen zur besseren Ausübung der eigenen Funktionen werden einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Organe mit Regionalgesetz ratifiziert.

(9) Die Region kann für Sachgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften eines anderen Staates in den durch Staatsgesetzen geregelten Fällen und Formen abschließen.31

Art. 118

(1) Die Verwaltungsbefugnisse sind den Gemeinden zuerkannt, unbeschadet der Fälle, in denen sie den Provinzen, Großstädten mit besonderem Status, Regionen und dem Staat zugewiesen werden, um deren einheitliche Ausübung auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität, der Differenzierung und der Angemessenheit zu gewährleisten.

(2) Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status üben eigene Verwaltungsbefugnisse sowie die Befugnisse aus, die ihnen mit Staats- oder Regionalgesetz entsprechend den Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(3) Ein Staatsgesetz regelt Formen der Koordinierung zwischen Staat und Regionen auf den Sachgebieten laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe b) und h) sowie außerdem Formen der Vereinbarung und der Koordinierung auf dem Sachgebiet des Kulturgüterschutzes.

(4) Staat, Regionen, Großstädte mit besonderem Status, Provinzen und Gemeinden fördern aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die autonome Initiative sowohl einzelner Bürger als auch von Vereinigungen bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse.33

Art. 119

(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der Ausgeglichenheit ihrer Haushalte und tragen zur Einhaltung der aus der Ordnung der Europäischen Union herrührenden wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei.34

104

(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen besitzen eigene Einnahmequellen. Sie erheben eigene Steuern und Einnahmen in Übereinstimmung mit der Verfassung und gemäß den Prinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems. Sie sind an den Einnahmen aus den Staatssteuern beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen.

(3) Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.

(4) Die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Einnahmequellen erwachsenden Mittel geben Gemeinden, Provinzen, Großstädten mit besonderem Status und Regionen die Möglichkeit, die ihnen zugewiesenen öffentlichen Befugnisse zur Gänze zu finanzieren.

(5) Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und trifft besondere Maßnahmen zugunsten bestimmter Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen, um die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die soziale Solidarität zu fördern, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu beseitigen, die effektive Ausübung der Personenrechte zu fördern oder andere Zwecke zu erfüllen, die nicht jenen der ordentlichen Ausübung ihrer Befugnisse entsprechen.

(6) Die Republik anerkennt die Besonderheit der Inseln und fördert die Maßnahmen, die für die Beseitigung der sich aus der Insellage ergebenden Nachteile notwendig sind.35

(7) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben ein eigenes Vermögen, das ihnen gemäß den allgemeinen mit Staatsgesetz festgesetzten Prinzipien zuerkannt wird. Sie dürfen sich nur zur Finanzierung von Investitionsausgaben verschulden, wobei sie Abschreibungspläne festlegen und die Bedingung beachten müssen, dass für die Gesamtheit der Körperschaften jeder Region die Haushaltsausgeglichenheit gewährleistet wird. Jedwede Garantie seitens des Staates für von ihnen aufgenommenen Schulden ist ausgeschlossen.36, 37

Art. 120

(1) Die Region darf weder Zölle für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchzugsverkehr von Region zu Region einführen, noch Maßnahmen treffen, die den freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Regionen irgendwie behindern, noch das Recht auf Arbeit in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes beschränken.

(2) Die Regierung ist – ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen der

105

lokalen Regierungen – befugt, bei Nichtbeachtung internationaler Bestimmungen und Abkommen oder der EU-Bestimmungen oder bei großer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für Organe der Regionen, der Großstädte mit besonderem Status, der Provinzen und der Gemeinden zu handeln, sowie wenn es für den Schutz der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und insbesondere für den Schutz der wesentlichen Dienstleistungen betreffend die Bürger- und Sozialrechte erforderlich ist. Das Gesetz legt die Verfahren zur Gewährleistung dafür fest, dass die Ersetzungsbefugnis unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit ausgeübt wird.38

Art. 121

(1) Die Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuss und sein Präsident.

(2) Der Regionalrat übt die der Region aufgetragene Gesetzgebungsgewalt und die anderen ihm durch die Verfassung und durch die Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus. Er kann bei den Kammern Gesetzesvorlagen einbringen.

(3) Der Regionalausschuss ist das Vollzugsorgan der Region.

(4) Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region; er leitet die Politik des Ausschusses und ist dafür verantwortlich; er beurkundet die Regionalgesetze und erlässt die Regionalverordnungen; er leitet die Ausübung der vom Staat der Region übertragenen Verwaltungsbefugnisse, wobei er sich nach den Weisungen der Staatsregierung richtet.39

Art. 122

(1) Das Wahlsystem und die Fälle der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Regionalausschusses sowie der Mitglieder des Regionalrates werden mit Regionalgesetz geregelt, und zwar im Rahmen der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze; dieses Staatsgesetz legt auch die Funktionsdauer für die gewählten Organe fest.

(2) Niemand darf gleichzeitig einem Regionalrat oder Regionalausschuss und einer der Kammern des Parlaments, einem anderen Regionalrat oder -ausschuss und dem Europäischen Parlament angehören.

(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein Präsidium.

(4) Die Regionalratsmitglieder können für die in Ausübung ihrer

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Befugnisse geäußerten Meinungen und Stimmabgaben nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(5) Der Präsident des Regionalausschusses wird, sofern das Regionalstatut nichts anderes festlegt, in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Der Präsident ernennt die Mitglieder des Ausschusses und beruft sie auch ab.40

Art. 123

(1) Jede Region hat ein Statut, das in Übereinstimmung mit der Verfassung die Form der Regierung und die wesentlichen Grundsätze ihres Aufbaus und ihrer Arbeitsweise festlegt. Das Statut regelt die Ausübung des Rechts auf die Volksinitiative und die Volksbefragung über Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen der Region sowie die Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen der Region.

(2) Das Statut wird vom Regionalrat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder per Gesetz beschlossen und geändert, und zwar durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens zwei Monaten gefasste Entschließungen. Für dieses Gesetz ist der Sichtvermerk des Regierungskommissars nicht erforderlich. Die Regierung kann innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regionalstatute vor dem Verfassungsgericht aufwerfen.

(3) Das Statut wird einer Volksbefragung unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten der Region oder ein Fünftel der Mitglieder des Regionalrates dies verlangen. Wenn das Statut bei der Volksbefragung nicht mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen wird, so wird es nicht beurkundet.

(4) Im Statut jeder Region wird der Rat der örtlichen Autonomien als beratendes Organ zwischen der Region und den örtlichen Körperschaften geregelt.41

Art. 12442

Art. 125

(1) 43

(2) In der Region werden gemäß der durch Gesetz der Republik festgelegten Ordnung Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz errichtet. Es können auch Abteilungen mit Sitz in einem vom Hauptort der Region verschiedenen Ort errichtet werden.

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Art. 126

(1) Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik werden die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Regionalausschusses verfügt, wenn diese Organe verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begangen haben. Die Auflösung des Regionalrats und die Enthebung des Ausschusspräsidenten können auch aus Gründen der Staatssicherheit verfügt werden.

(2) Der Regionalrat kann gegen den Ausschusspräsidenten einen begründeten Misstrauensantrag einbringen; dieser muss von mindestens einem Fünftel der Regionalräte unterschrieben sein; er gilt als angenommen, wenn in namentlicher Abstimmung die absolute Mehrheit der Räte ihm zustimmt. Der Misstrauensantrag darf nicht früher als drei Tage nach der Einreichung zur Diskussion gestellt werden.

(3) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen den in direkter und allgemeiner Wahl gewählten Ausschusspräsidenten sowie dessen Enthebung vom Amt, ständige Behinderung, Tod oder freiwilliger Amtsverzicht ziehen den Rücktritt des Ausschusses und die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die gleichen Folgen hat der geschlossene Rücktritt der Mehrheit der Regionalräte.44

Art. 127

(1) Überschreitet ein Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann die Regierung innerhalb sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.

(2) Verletzt ein Staatsgesetz oder Akt mit Gesetzeskraft des Staates oder einer anderen Region nach Ansicht einer Region deren Zuständigkeiten, so kann sie innerhalb sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Gesetzes oder des Aktes mit Gesetzeskraft die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.45

Art. 12846

Art. 12947

Art. 13048

Art. 131

(1) Es werden folgende Regionen errichtet: » Piemont

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» Aosta-Tal

» Lombardei

» Trentino-Südtirol

» Venetien

» Friaul-Julisch Venetien

» Ligurien

» Emilia-Romagna

» Toskana

» Umbrien

» Marken

» Latium

» Abruzzen

» Molise49

» Kampanien

» Apulien

» Basilicata

» Kalabrien

» Sizilien

» Sardinien

Art. 132

(1) Mit Verfassungsgesetz kann nach Anhören der Regionalräte die Zusammenlegung bestehender Regionen oder die Schaffung neuer Regionen mit einer Mindestanzahl von einer Million Einwohnern verfügt werden, wenn so viele Gemeinderäte darum ansuchen, dass sie wenigstens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertreten, und wenn der Antrag durch Volksbefragung von der Mehrheit der Bevölkerung selbst angenommen wird.

(2) Mit Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Provinz oder der betreffenden Provinzen bzw. der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gemeinden in einem Referendum und mit staatlichem Gesetz nach Anhören der Regionalräte kann die Zustimmung erteilt werden, dass Provinzen und Gemeinden, die darum ansuchen, von einer Region abgetrennt und einer anderen angegliedert werden.50

Art. 133

(1) Gebietsänderungen der Provinzen und die Errichtung neuer Provinzen im Bereiche einer Region werden auf Initiative der Gemeinden und nach Anhören der betreffenden Region durch Gesetz der Republik verfügt.

(2) Die Region kann nach Anhören der betroffenen Bevölkerung

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mit eigenen Gesetzen in ihrem Gebiet neue Gemeinden errichten sowie ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen abändern.

VI. TITEL Verfassungsgarantien

I. ABSCHNITT / Der Verfassungsgerichtshof

Art. 134

(1) Der Verfassungsgerichtshof urteilt: über Streitigkeiten betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Akten, die Gesetzeskraft haben, des Staates und der Regionen, über Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit zwischen den Gewalten des Staates und über die Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen den Regionen, gemäß der Verfassung über die Anklagen, die gegen den Präsidenten der Republik erhoben werden.51

Art. 135

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die zu einem Drittel vom Präsidenten der Republik, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung und zu einem Drittel von den obersten ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten bestellt werden.

(2) Die Richter des Verfassungsgerichts werden unter den amtierenden und auch unter den im Ruhestand befindlichen Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichte, unter den ordentlichen Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaft und unter Rechtsanwälten mit zwanzigjähriger Berufsausübung ausgewählt.

(3) Die Verfassungsrichter werden für neun Jahre bestellt, beginnend mit dem Tag der Vereidigung, und können nicht wiedergewählt werden.

(4) Mit Ablauf der Frist erlöschen das Amt und die Ausübung der Befugnisse des Verfassungsrichters.

(5) Das Verfassungsgericht wählt gemäß den vom Gesetz festgelegten Bestimmungen unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, der für drei Jahre im Amt bleibt und wiedergewählt werden kann, allerdings unter Einhaltung der Fälligkeit seines Richteramtes.

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(6) Das Amt des Verfassungsrichters ist unvereinbar mit dem Amt eines Parlamentsmitglieds, eines Regionalratsmitglieds, mit der Ausübung des Anwaltberufs und mit jedem sonstigen vom Gesetz festgelegten Auftrag oder Amt.

(7) Bei Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik werden außer den ordentlichen Verfassungsrichtern 16 Mitglieder hinzugezogen. Diese werden durch Auslosung aus einem Verzeichnis von Bürgern bestimmt, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Senator besitzen. Dieses Verzeichnis wird alle neun Jahre vom Parlament mittels Wahl nach den gleichen Bestimmungen, die für die Bestellung der ordentlichen Verfassungsrichter gelten, aufgestellt. 52

Art. 136

(1) Wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Aktes mit Gesetzeskraft erklärt, verliert die Bestimmung ihre Wirksamkeit vom Tage nach der Veröffentlichung der Entscheidung.

(2) Die Entscheidung des Gerichtshofes wird veröffentlicht und den Kammern sowie den betroffenen Regionalräten mitgeteilt, damit sie in den verfassungsmäßigen Formen das Weitere veranlassen, falls sie es für notwendig erachten.

Art. 137

(1) Ein Verfassungsgesetz bestimmt die Voraussetzungen, die Formen und die Fristen für die Einleitung der Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit sowie die Garantien für die Unabhängigkeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Durch einfaches Gesetz werden die übrigen für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften festgelegt.

(3) Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist keinerlei Anfechtung zulässig.

II. ABSCHNITT / Verfassungsrevision, Verfassungsgesetz

Art. 138

(1) Die Gesetze der Verfassungsrevision und die anderen Verfassungsgesetze werden von jeder Kammer durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten gefasste Entschließungen angenommen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beider Kammern bei der zweiten Abstimmung genehmigt.

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(2) Diese Gesetze werden einem Volksentscheid unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte dies verlangen. Das einem Volksentscheid unterworfene Gesetz wird nicht verkündet, wenn es nicht von der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen worden ist.

(3) Einem Volksentscheid wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz in der zweiten Abstimmung von beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder angenommen worden ist.

Art. 139

(1) Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsrevision sein.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

I.

(1) Mit dem Inkrafttreten der Verfassung übt das provisorische Staatsoberhaupt die Befugnisse als Präsident der Republik aus und nimmt diesen Titel an.

II.

(1) Wenn zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten der Republik nicht alle Regionalräte gebildet worden sind, nehmen an der Wahl nur die Mitglieder der beiden Kammern teil.

III.

(1) Für die erste Zusammensetzung des Senats der Republik werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Abgeordneten der Verfassungsgebenden Versammlung zu Senatoren ernannt, die die gesetzlichen Voraussetzungen besitzen, um Senatoren sein zu können, sowie jene,

» die Präsident des Ministerrats oder gesetzgebender Versammlungen waren,

» die Mitglieder des aufgelösten Senats waren,

» die wenigstens dreimal gewählt wurden, inbegriffen die Wahl zur VerfassunggebendenVersammlung,

» die in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 9. Novem-

112

ber 1926 ihres Mandates verlustig erklärt wurden,

» die infolge Verurteilung durch das faschistische Sondergericht zur Verteidigung des Staates wenigstens eine fünfjährige Gefängnisstrafe verbüßt haben.

(2) Ebenfalls werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Mitglieder des aufgelösten Senats zu Senatoren ernannt, die Mitglieder der beratenden Nationalversammlung waren.

(3) Auf das Recht, zum Senator ernannt zu werden, kann man vor Unterzeichnung des Ernennungsdekretes verzichten. Die Annahme der Kandidatur bei den politischen Wahlen schließt den Verzicht auf das Recht zur Ernennung zum Senator ein.

IV.

(1) Für die ersten Senatswahlen wird das Gebiet Molise als Region für sich betrachtet und erhält eine Anzahl von Senatoren, die ihr aufgrund ihrer Bevölkerungszahl zusteht.

V.

(1) Die Verfügung des Artikels 80 der Verfassung betreffs die internationalen Verträge, die Finanzbelastungen oder Gesetzesänderungen mit sich bringen, wird mit dem Zeitpunkt der Einberufung der Kammern wirksam.

VI.

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung wird die Revision der zur Zeit bestehenden Sonderorgane der Gerichtsbarkeit vorgenommen, ausgenommen die Gerichtsbarkeit des Staatsrates, des Rechnungshofes und der Militärgerichte.

(2) Innerhalb eines Jahres nach dem gleichen Zeitpunkt wird gemäß Artikel 111 durch Gesetz die Neuordnung des Obersten Militärgerichts vorgenommen.

VII.

(1) Solange nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung das neue Gesetz über die Gerichtsordnung erlassen wird, werden weiterhin die Bestimmungen der geltenden Ordnung befolgt.

(2) Solange der Verfassungsgerichtshof nicht in Tätigkeit tritt, erfolgt die Entscheidung der im Artikel 134 angegebenen Streitfälle in den vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Formen und Grenzen.

(3) 55

113

VIII.

(1) Die Wahlen der Regionalräte und wählbaren Organe der Provinzialverwaltungen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung ausgeschrieben.

(2) Gesetze der Republik regeln für jeden Zweig der öffentlichen Verwaltung den Übergang der den Regionen übertragenen staatlichen Befugnisse. Solange die Neuordnung und Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse unter den Lokalkörperschaften nicht geregelt ist, bleiben den Provinzen und Gemeinden jene Befugnisse, die sie zur Zeit ausüben, sowie die anderen, deren Ausübung ihnen die Regionen übertragen.

(3) Gesetze der Republik regeln den durch die Neuordnung erforderlichen Übergang der Beamten und Angestellten des Staates, auch jener der Zentralverwaltung, an die Regionen. Zur Bildung ihrer Ämter müssen die Regionen, außer in Fällen der Notwendigkeit, das Dienstpersonal aus jenem des Staates und der Lokalkörperschaften beziehen.

IX.

(1) Die Republik passt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung ihre Gesetze den Erfordernissen der örtlichen Selbstverwaltungen und der den Regionen zuerkannten Gesetzgebungsvollmacht an.

X.

(1) Auf die im Artikel 116 genannte Region Friaul Julisch Venetien finden vorläufig die allgemeinen Bestimmungen des zweiten Teiles des V. Titels Anwendung, unbeschadet des Schutzes der sprachlichen Minderheiten in Übereinstimmung mit dem Artikel 6.

XI.

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung können durch Verfassungsgesetze, in Abänderung der Aufzählung des Artikels 131, neue Regionen gebildet werden, auch wenn die vom ersten Absatz des Artikels 132 geforderten Voraussetzungen nicht zutreffen, wobei auf jeden Fall die Verpflichtungen zur Befragung der betroffenen Bevölkerung aufrecht bleibt.

XII.

(1) Die Neubildung der aufgelösten faschistischen Partei ist in jedweder Form verboten.

(2) In Abweichung vom Artikel 48 werden für die Dauer von nicht

114

XIII.

mehr als fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung zeitweilige Beschränkungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit für die verantwortlichen Führer des faschistischen Regimes gesetzlich festgelegt.

(1) [Die Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen sind nicht Wähler und können weder öffentliche Ämter noch Wahlmandate innehaben.54]

(2) [Den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehepartnern und ihren männlichen Nachkommen ist die Einreise in das Staatsgebiet und der Aufenthalt im Staatsgebiet untersagt.54]

(3) Die im Staatsgebiet liegenden Güter der ehemaligen Könige des Hauses Savoyen, ihrer Ehepartner und ihrer männlichen Nachkommen verfallen dem Staate. Die Übertragung und die Begründung von dinglichen Rechten auf diese Güter, die nach dem 2. Juni 1946 erfolgt sind, sind nichtig.

XIV.

(1) Die Adelstitel werden nicht anerkannt.

(2) Die Adelsprädikate der vor dem 28. Oktober 1922 gebrauchten Titel gelten als Teil des Namens.

(3) Der Mauritiusorden bleibt als Spitalkörperschaft erhalten und übt seine Tätigkeit in den gesetzlichen Formen aus.

(4) Das Gesetz regelt die Abschaffung des Heraldischen Beirates.

XV.

(1) Mit dem Inkrafttreten der Verfassung gilt das Statthalter-Gesetzesdekret vom 15. Juni 1944, Nr. 151, über die vorläufige Ordnung des Staates als in Gesetz umgewandelt.

XVI.

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung wird die Revision und die Abstimmung derselben mit den früheren Verfassungsgesetzen, die bisher nicht ausdrücklich oder stillschweigend abgeschafft wurden, vorgenommen.

XVII.

(1) Die Verfassunggebende Versammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, um innerhalb 31. Jänner 1948 das Gesetz für die Wahlen zum Senat der Republik, die Sonderstatute von Regionen und das Pressegesetz zu beschließen.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahlen der neuen Kammern kann die Verfassunggebende Versammlung einberufen werden, um not-

115

falls in den von den Artikeln 2, erster und zweiter Absatz, und Artikel 3, erster und zweiter Absatz, des Gesetzesdekretes vom 16. März 1946, Nr. 98, ihrer Zuständigkeit übertragenen Sachgebieten zu beschließen.

(3) In diesem Zeitraum bleiben die ständigen Ausschüsse im Amte. Die gesetzgebenden Ausschüsse übermitteln die ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe mit allfälligen Bemerkungen und Änderungsvorschlägen der Regierung.

(4) Die Abgeordneten können der Regierung Anfragen mit dem Ersuchen um schriftliche Antwort vorlegen.

(5) Die Verfassunggebende Versammlung wird zwecks Beschlussfassung gemäß Absatz 2 dieses Artikels von ihrem Präsidenten auf begründetes Ansuchen der Regierung oder von wenigstens 200 Abgeordneten einberufen.

XVIII.

(1) Diese Verfassung wird vom provisorischen Staatsoberhaupt innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Genehmigung seitens der Verfassunggebenden Versammlung verkündet und tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.

(2) Der Wortlaut der Verfassung wird im Gemeindeamt jeder Gemeinde der Republik hinterlegt und liegt dort das ganze Jahr 1948 auf, damit jeder Staatsbürger darin Einsicht nehmen kann.

(3) Die Verfassung wird, versehen mit dem Staatssiegel, in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik eingereiht.

(4) Die Verfassung muss von allen Staatsbürgern und Staatsorganen als Grundgesetz der Republik treu befolgt werden.

116

Zusatzerklärungen

1. Kundgemacht im G.Bl. vom 27. Dezember 1947, Nr. 298 - Sondernummer; die Verfassung wurde von der Verfassungsgebenden Versammlung am 22. Dezember 1947 genehmigt, vom provisorischen Staatsoberhaupt am 27. Dezember 1947 verkündet und ist seit dem 1. Jänner 1948 in Kraft.

2. Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1. Siehe auch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.

3. Absatz 4 wurde abgeändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 2. Oktober 2007, Nr. 1.

4. Art. 41 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.

5. Art. 41 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 11. Februar 2022, Nr. 1.

6. Eingefügt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 17. Jänner 2000, Nr. 1.

7. Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 30. Mai 2003, Nr. 1.

8. Art. 56 Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

9. Art. 56 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 9. Februar 1963, Nr. 2, und später geändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1.

10. Art. 56 Absatz 4 wurde geändert durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

11. Art. 57 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1.

12. Art. 57 Absatz 2 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

13. Art. 57 Absatz 3 wurde geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

14. Art. 57 wurde geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 27. Dezember 1963, Nr. 3, und durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 23. Jänner 2001, Nr. 1.

15. Art. 57 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1. Siehe auch Art. 4 Absatz 1

117

des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

16. Art. 58 Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2021, Nr. 1.

17. Art. 59 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 2020, Nr. 1.

18. Art. 60 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 9. Februar 1963, Nr. 2.

19. Art. 68 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 29. Oktober 1993, Nr. 3.

20. Art. 79 wurde ersetzt durch Verfassungsgesetz vom 6. März 1992, Nr. 1.

21. Art. 81 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

22. Siehe auch Art. 5 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1:

(1) Das im Art. 81 Abs. 6 der Verfassung, ersetzt durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, genannte Gesetz regelt für die Gesamtheit der öffentlichen Verwaltungen insbesondere:

a) die vorherigen und nachträglichen Überprüfungen der Entwicklung der öffentlichen Finanzen;

b) die Ermittlung der den Prognoseabweichungen zugrunde liegenden Ursachen, wobei unterschieden wird, ob sie auf den Konjunkturverlauf, auf die Unwirksamkeit der Maßnahmen oder auf außerordentliche Vorfälle zurückzuführen sind;

c) die Höchstgrenze der unter Buchst. b) dieses Absatzes genannten konjunkturbereinigten kumulierten Minus- Abweichungen im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, bei deren Überschreitung Korrekturmaßnahmen eingesetzt werden müssen;

d) die Definition der schweren Wirtschaftsrezessionen, der Finanzkrisen und der Naturkatastrophen als außerordentliche Vorfälle im Sinne des Art. 81 Abs. 2 der Verfassung, ersetzt durch Art. 1 dieses Verfassungsgesetzes, bei deren Eintreten die nicht auf die Konjunkturbewältigung beschränkte Verschuldung und die Überschreitung der unter Buchst. c) dieses Absatzes genannten Höchstgrenze auf der Grundlage eines Ausgleichsplans gestattet sind;

e) die Einführung von Ausgabenregeln, um im Einklang mit den Zielen der öffentlichen Finanzen die Ausgeglichenheit des Haushalts und den Abbau der öffentlichen Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt langfristig garantieren zu können;

f) die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums bei den Kammern unter Wahrung ihrer verfassungsrechtlich verankerten Autonomie, das die Entwicklung der öffentlichen Finanzen analysiert und überprüft sowie die Einhaltung der Haushaltsvorschriften bewertet;

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g) die Modalitäten, mit denen der Staat in den negativen Konjunkturphasen oder bei Eintreten der außerordentlichen Vorfälle laut Buchst. d) dieses Absatzes auch in Abweichung vom Art. 119 der Verfassung dazu beiträgt, die Finanzierung der wesentlichen Leistungsstandards und der grundlegenden Aufgaben im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Rechte seitens der anderen Regierungsebenen zu gewährleisten.

(2) Ferner regelt das im Abs. 1 genannte Gesetz:

a) den Inhalt des Haushaltsgesetzes des Staates;

b) die Möglichkeit für die Gemeinden, die Provinzen, die Großstädte mit besonderem Status, die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen, im Sinne des Art. 119 Abs. 6 zweiter Satz der Verfassung, geändert durch Art. 4 dieses Verfassungsgesetzes, Schulden aufzunehmen;

c) die Modalitäten, mit denen die Gemeinden, die Provinzen, die Großstädte mit besonderem Status, die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen zur Tragfähigkeit der Schulden der Gesamtheit der öffentlichen Verwaltungen beitragen. Das genannte Gesetz wird binnen 28. Februar 2013 genehmigt.

(3) Das im Abs. 1 und 2 genannte Gesetz wird binnen 28. Februar 2013 genehmigt.

(4) Die Kammern üben gemäß Modalitäten, die in den jeweiligen Geschäftsordnungen festzulegen sind, die Aufgabe der Kontrolle über die öffentlichen Finanzen mit besonderem Bezug auf das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie auf die Qualität und Wirksamkeit der Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen aus.

23. Art. 88 Absatz 2 wurde ersetzt durch Verfassungsgesetz vom 4. November 1991, Nr. 1.

24. Art. 96 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

25. Art. 97 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

26. Eingefügt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 23. November 1999, Nr. 2.

27. Art. 114 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

28. Art. 115 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

29. Art. 116 wurde ersetzt durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3;

siehe auch Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3, Art. 10

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(1) Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.

30. Art. 117 Absatz 2 Buchstabe e) wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

31. Art. 117 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

32. Art. 117 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

33. Art. 118 wurde ersetzt durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

34. Art. 119 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

35. Art. 119 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 7. November 2022, Nr. 2.

36. Art. 119 wurde ersetzt durch Art. 5 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

37. Art. 119 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verfassungsgesetzes vom 20. April 2012, Nr. 1.

38. Art. 120 wurde ersetzt durch Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

39. Art. 121 wurde geändert durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

40. Art. 122 wurde ersetzt durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

41. Art. 123 wurde ersetzt durch Art. 3 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1 und später ergänzt durch Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

42. Art. 124 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

43. Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

44. Art. 126 wurde ersetzt durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1999, Nr. 1.

45. Art. 127 wurde ersetzt durch Art. 8 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

46. Art. 128 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18.

120

Oktober 2001, Nr. 3.

47. Art. 129 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

48. Art. 130 wurde aufgehoben durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

49. Molise wurde mit Verfassungsgesetz vom 27. Dezember 1963, Nr. 3, als eigenständige Region errichtet.

50. Absatz 2 wurde geändert durch Art. 9 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3.

51. Art. 134 wurde geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

52. Art. 135 wurde ersetzt durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1967, Nr. 2; Absatz 7 wurde später geändert durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 16. Jänner 1989, Nr. 1.

53. Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 22. November 1967, Nr. 2.

54. Mit Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 23. Oktober 2002, Nr. 1, ist die Wirksamkeit der Absätze 1 und 2 aufgehoben.

121
122

Das Südtiroler Autonomiestatut

123

Dekret des Präsidenten der Republik

vom 31. August 1972, Nr. 6701

Genehmigung des vereinheitlichten Textes

der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK verfügt

aufgrund des Artikels 87 der Verfassung, aufgrund des Artikels 66 des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, der den Erlass des neuen Textes des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol vorsieht, wie er sich aus den Bestimmungen des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, des Gesetzes vom 31. Dezember 1962, Nr. 1777, und der Verfassungsgesetze vom 10. November 1971, Nr. 1, und vom 23. Februar 1972, Nr. 1, ergibt,

nach Einholen der Stellungnahme des Staatsrates; nach Anhören des Ministerrates; auf Vorschlag des Ministerpräsidenten:

Einziger Artikel

(1) Der diesem Dekret beiliegende und vom Ministerpräsidenten mit Sichtvermerk versehene vereinheitlichte Text der Gesetze betreffend das Sonderstatut für Trentino-Südtirol ist genehmigt.

Dieses Dekret, versehen mit dem Staatssiegel, ist in die amtliche Sammlung der Gesetze und der Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt werde.

Gegeben in Rom, am 31. August 1972

LEONE Andreotti

Gesehen, der Siegelbewahrer: Gonella

Registriert beim Rechnungshof am 8. November 1972 Akten der Regierung, Register Nr. 253, Blatt 6-Caruso Vereinheitlichter Text der Gesetze über das Sonderstatut für Trentino-Südtirol

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I. ABSCHNITT

Errichtung der Region

Trentino-Südtirol und der Provinzen Trient und Bozen

1. KAPITEL / Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Trentino-Südtirol, das das Gebiet der Provinzen Trient und Bozen umfasst, ist innerhalb der politischen Einheit der einen und unteilbaren Republik Italien nach den Grundsätzen der Verfassung und gemäß diesem Statut als autonome Region mit Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Hauptstadt der Region Trentino-Südtirol ist die Stadt Trient.

Art. 2

(1) In der Region wird den Bürgern jeder Sprachgruppe Gleichheit der Rechte zuerkannt; die entsprechende ethnische und kulturelle Eigenart wird geschützt.

Art. 3

(1) Die Region umfasst die Provinzen Trient und Bozen.

(2) Die zur Provinz Trient gehörenden Gemeinden Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde, Tramin, Auer, Branzoll, Aldein, Laurein, St. Felix, Kurtatsch, Neumarkt, Montan, Truden, Margreid, Salurn, Altrei und die Fraktion Tanna der Gemeinde Rumo sind der Provinz Bozen angegliedert.

(3) Den Provinzen Trient und Bozen ist gemäß diesem Statut eine nach Art und Inhalt besondere Autonomie zuerkannt.

(4) Die Region, die Provinz Trient und die Provinz Bozen führen je ein eigenes Banner und ein Wappen, die mit Dekret des Präsidenten der Republik genehmigt werden; die Bestimmungen über den Gebrauch der Staatsflagge bleiben unberührt.

2. KAPITEL / Befugnisse der Region

Art. 42

(1) Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik3, unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen

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sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:

1. Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals,

2. Ordnung der halbregionalen Körperschaften,

3. Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung,4

4. Enteignung aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig sind,

5. Anlegung und Führung der Grundbücher,

6. Feuerwehrdienste,

7. Ordnung der sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften,

8. Ordnung der Handelskammern,

9. Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften,

10. Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden.

Art. 5

(1) Die Region erlässt innerhalb der im vorhergehenden Artikel gesetzten Grenzen und im Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:

1. 5

2. Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen,

3. Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters.

Art. 6

(1) Auf dem Gebiete der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung för-

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dern.

(2) Die in der Region bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die dem Krankenfürsorgeinstitut für Arbeiter einverleibt wurden, können vorbehaltlich der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom Regionalrat wiedererrichtet werden.

(3) Die Leistungen der genannten wechselseitigen Kassen zugunsten der Versicherten dürfen nicht geringer sein als die des vorgenannten Institutes.

Art. 7

(1) Mit Gesetzen der Region können nach Befragung der betroffenen Bevölkerung neue Gemeinden errichtet und ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen geändert werden.

(2) Sofern sich diese Änderungen auf die Gebietszuständigkeit staatlicher Ämter auswirken, werden sie erst zwei Monate nach der Kundmachung der Maßnahme im „Amtsblatt“ der Region wirksam.

3. KAPITEL / Befugnisse der Provinzen

Art. 8

(1) Die Provinzen sind befugt, im Rahmen der im Artikel 4 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:

1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals,6

2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen,

3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte,

4. örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen,

5. Raumordnung und Bauleitpläne,7

6. Landschaftsschutz,

7. Gemeinnutzungsrechte,

8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf

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die Anwendung des Artikels 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften,

10. geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlichrechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten,

11. Binnenhäfen,

12. Messen und Märkte,

13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe,

14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche,

15. Jagd und Fischerei,

16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke,

17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz,8

18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb,

19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe,

20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen,

21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Viehund Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung,

22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit,

23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung,

24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie,

25. öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt,

26. Kindergärten,

27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht,

28. Schulbau,

29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.

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Art. 9

(1) Die Provinzen erlassen im Rahmen der im Artikel 5 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:

1. Ortspolizei in Stadt und Land,

2. Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen),

3. Handel,

4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter,

5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung,

6. öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft,

7. öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie,

8. Förderung der Industrieproduktion,

9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie,

10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge,

11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

Art. 10

(1) Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und -zuweisung zu erlassen; bis zur Errichtung eigener Ämter können sie sich zur Ausübung der Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit den ihnen zustehenden Gesetzgebungsbefugnissen auf dem Gebiete der Arbeit der Außenstellen des Arbeitsministeriums bedienen.

(2) Die Leiter der Arbeitsämter in den Gemeinden werden von den staatlichen Organen nach Einholen der Stellungnahme des

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Landeshauptmanns und der zuständigen Bürgermeister ausgewählt und ernannt.9

(3) Die in der Provinz Bozen ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz; jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen.

Art. 11

(1) Die Provinz kann nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums die Eröffnung und Verlegung von Bankschaltern von Kreditanstalten örtlichen, provinzialen und regionalen Charakters genehmigen.

(2) Die Genehmigung zur Eröffnung und zur Verlegung von Bankschaltern der anderen Kreditanstalten innerhalb der Provinz wird vom Schatzministerium nach Einholen der Stellungnahme der betreffenden Provinz erteilt.

(3) Die Provinz ernennt nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Sparkasse.

Art. 12

(1) Bezüglich der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Verlängerung ihrer Dauer haben die gebietsmäßig zuständigen Provinzen das Recht, bis zur Abgabe der endgültigen Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten jederzeit ihre Bemerkungen und Einsprüche vorzulegen.

(2) Die Provinzen haben außerdem das Recht, gegen das Konzessions- und das Verlängerungsdekret beim Obersten Gericht für öffentliche Gewässer Beschwerde zu erheben.

(3) Die gebietsmäßig zuständigen Landeshauptleute9 oder deren Bevollmächtigte werden eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Verfügungen behandelt werden.

(4) Das zuständige Ministerium trifft die Verfügungen, die die Tätigkeit der „Nationalen Körperschaft für Elektroenergie“ (ENEL) in der Region betreffen, nach Einholen der Stellungnahme der betroffenen Provinz.

Art. 13

(1) Im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und den internationalen Abkommen sowie den Grundsätzen der

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staatlichen Rechtsordnung regeln die Provinzen mit Landesgesetz die Modalitäten und die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie; insbesondere legen sie die Verfahrensbestimmungen für die Durchführung der Vergabeverfahren, die Fristen für deren Ausschreibung, die Zulassungs- und Zuschlagskriterien sowie die finanziellen, organisatorischen und technischen Anforderungen an die Teilnehmer fest. Das Landesgesetz regelt zudem die Dauer der Konzessionen, die Kriterien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung und Aufwertung des öffentlichen Wasserguts und der aus den Anlagen für große Wasserableitungen bestehenden Vermögensgüter, die Parameter für die Entwicklung der Anlagen sowie die Modalitäten zur Bewertung der landschaftlichen Aspekte und der Umweltverträglichkeit, indem es die entsprechenden Ausgleichmaßnahmen – auch finanzieller Art – für Umwelt und Landschaft bestimmt.

(2) Bei Ablauf der durch diesen Artikel geregelten Konzessionen gehen die Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, die Druckrohrleitungen und die Entlastungskanäle, welche in funktionstüchtigem Zustand sein müssen, unentgeltlich in das Eigentum der gebietsmäßig zuständigen Provinz über. Konzessionsinhabern, die – sofern in der Konzessionserteilung vorgesehen oder wenn sie vom Konzessionsgeber dazu ermächtigt wurden – auf eigene Kosten und während der Geltungsdauer der Konzession Investitionen für die im ersten Satz genannten Güter getätigt haben, steht bei Ablauf der Konzession sowie bei Verfall oder Verzicht eine Entschädigung zu, die dem Wert des nicht amortisierten Teils des Gutes entspricht, so wie es im Landesgesetz laut Absatz 1 vorgesehen wird. Für die anderen nicht in den vorstehenden Sätzen vorgesehenen Güter finden die Bestimmungen laut Artikel 25 Absatz 2 und folgende des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, wobei die darin vorgesehenen staatlichen Organe durch die entsprechenden Landesorgane zu ersetzen sind, sowie jene laut Artikel 1-bis Absatz 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235 Anwendung.

(3) Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie müssen die Konzessionsinhaber den Autonomen Provinzen Bozen und Trient für öffentliche Dienste und für bestimmte, mit Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen jährlich unentgeltlich 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung gemäß den von den Provinzen festgelegten Modalitäten liefern.

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(4) Die Provinzen bestimmen außerdem mit Landesgesetz die Kriterien zur Festsetzung des Preises des im Sinne von Absatz 3 an die Verteilerbetriebe abgegebenen Stroms; ebenso setzen sie im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest.

(5) Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie entrichten den Provinzen halbjährlich für jede Kilowattstunde von letzteren nicht übernommener elektrischer Energie einen mit dem Landesgesetz laut Absatz 1 festgelegten Betrag, wobei der nationale Durchschnittseinheitspreis für elektrische Energie (PUN) sowie die Durchschnittsausgabeposten in Zusammenhang mit der Lieferung dieser elektrischen Energie zu berücksichtigen sind. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des vom ISTAT ermittelten Industriepreisindex für die Produktion, den Transport und die Verteilung elektrischer Energie.

(6) Aufgrund von gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in den autonomen Provinzen Trient und Bozen erteilte Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, welche vor dem 31. Dezember 2022 ablaufen, werden – auch wenn sie bereits abgelaufen sind – von Rechts wegen für die Zeit verlängert, die für den Abschluss der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter notwendig ist, jedoch keinesfalls über das besagte Datum hinaus. In diesem Fall können die Provinzen und die Konzessionsinhaber eventuelle Änderungen der in den laufenden Konzessionen vorgesehenen Gebühren und Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes laut Absatz 1 vereinbaren.10

(7) In Sachen Wassersystem werden die Provinzen in Bezug auf die Vereinbarkeit mit diesem Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde für Energie, Versorgungsnetze und Umwelt (ARERA), die an Subjekte gerichtet sind, welche im jeweiligen Gebiet die entsprechenden öffentlichen Dienstleistungen erbringen, vorab konsultiert. Die Konsultationsmodalitäten werden in einem zwischen dieser Behörde und den Provinzen – auch getrennt –abgeschlossenen Einvernehmensprotokoll festgelegt. Die Provinzen holen die für die Untersuchungen und Tätigkeiten der Behörde notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Verfahren und aufgrund von Vorlagen ein, die mit der Behörde selbst im Rahmen des genannten Einvernehmensprotokolls unter Berücksichtigung der ihnen zustehenden Befugnisse de-

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finiert werden, auch in Bezug auf die Organisation der öffentlichen Dienstleistungen, das Tarifsystem und die Ausübung der entsprechenden Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse.11, 12

Art. 14

(1) Auf dem Gebiete des Kommunikations- und Transportwesens muss vor Erteilung von Konzessionen für Verkehrslinien, die das Gebiet der Provinz durchqueren, die Stellungnahme der Provinz eingeholt werden.

(2) Außerdem muss die Stellungnahme der Provinz auch für Wasserbauten der ersten und zweiten Kategorie eingeholt werden. Der Staat und die Provinz erstellen jährlich im Einvernehmen einen Koordinierungsplan der in ihre Zuständigkeit fallenden Wasserbauten.

(3) Die Nutzung der öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit erfolgt aufgrund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuss im Einvernehmen erstellt wird.13

Art. 15

(1) Vorbehaltlich eines anderen Finanzierungssystems aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaftsprogrammierung weist das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk den Provinzen Trient und Bozen Anteile der im Staatshaushalt zur Durchführung von Staatsgesetzen eingetragenen Jahresansätze zu, die Finanzierungshilfen zur Förderung der Industrie vorsehen. Die Anteile werden nach Einholen der Stellungnahme der Provinz, unter Berücksichtigung der Höhe der im Staatshaushalt eingetragenen Ansätze und der Bedürfnisse der Bevölkerung der Provinz festgesetzt. Die zugewiesenen Beträge werden im Einvernehmen zwischen dem Staat und der Provinz verwendet. Sofern der Staat in den Provinzen Trient und Bozen in Durchführung der gesamtstaatlichen außerordentlichen Pläne für den Schulbau eigene Mittel einsetzt, werden sie im Einvernehmen mit der Provinz verwendet.

(2) Die Provinz Bozen setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu sozialen und kulturellen Zwecken bestimmten eigenen Mittel im direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein; ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen erheischen.

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(3) Die Provinz Trient sichert die Bereitstellung von genügend Mitteln, um den Schutz und die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entfaltung der in der Provinz wohnhaften Ladiner, Fersentaler und Zimbern unter Berücksichtigung ihrer Anzahl und ihrer besonderen Erfordernisse fördern zu können.14

4. KAPITEL / Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen

Art. 16

(1) Auf den Sachgebieten und in den Grenzen, innerhalb derer die Region oder die Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann, werden die Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustanden, von der Region beziehungsweise von der Provinz ausgeübt.

(2) Die den Provinzen aufgrund der geltenden Gesetze zustehenden Befugnisse bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar sind.

(3) Darüber hinaus kann der Staat der Region, der Provinz und anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften mit Gesetz eigene Befugnisse seines Verwaltungsbereiches übertragen. In diesem Falle gehen die Kosten für die Ausübung dieser Befugnisse weiterhin zu Lasten des Staates.

(4) Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen des Staates kann mit einfachem Staatsgesetz geändert oder widerrufen werden, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt ist.

Art. 17

(1) Mit Staatsgesetz kann der Region und den Provinzen die Befugnis zuerkannt werden, Gesetzesbestimmungen für Dienste zu erlassen, die sich auf Sachgebiete beziehen, die nicht in die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemäß diesem Statut fallen.

Art. 18

(1) In der Regel übt die Region die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient. Auf dem Sachgebiet der Feuerwehrdienste ist die Übertragung auf die Provinzen Pflicht.

(2) Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen.

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Art. 19

(1) In der Provinz Bozen wird der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in der Muttersprache der Schüler, das heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von Lehrkräften erteilt, für welche die betreffende Sprache ebenfalls Muttersprache ist. In den Grundschulen, von der 2. oder 3. Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz auf bindenden Vorschlag der betreffenden Sprachgruppe festgelegt wird, und in den Sekundarschulen ist der Unterricht der zweiten Sprache Pflicht; er wird von Lehrkräften erteilt, für die diese Sprache die Muttersprache ist.

(2) Die ladinische Sprache wird in den Kindergärten verwendet und in den Grundschulen der ladinischen Ortschaften gelehrt. Dort dient diese Sprache auch als Unterrichtssprache in den Schulen jeder Art und jeden Grades. In diesen Schulen wird der Unterricht auf der Grundlage gleicher Stundenzahl und gleichen Enderfolges in Italienisch und in Deutsch erteilt.

(3) Die Einschreibung eines Schülers in die Schulen der Provinz Bozen erfolgt aufgrund eines einfachen Gesuches des Vaters oder seines Stellvertreters. Gegen die Verweigerung der Einschreibung kann der Vater oder sein Stellvertreter bei der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes Berufung einlegen.

(4) Für die Verwaltung der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache und für die Aufsicht über die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache sowie über die im zweiten Absatz genannten Schulen der ladinischen Ortschaften ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht nach Einholen der Stellungnahme des Landesausschusses von Südtirol einen Hauptschulamtsleiter.

(5) Für die Verwaltung der Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen mit deutscher Unterrichtssprache ernennt der Landesausschuss von Südtirol nach Einholen der Stellungnahme des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der deutschen Sprachgruppe im Landesschulrat.

(6) Für die Verwaltung der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Schulen ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe im Landesschulrat.

(7) Das Ministerium für den öffentlichen Unterricht ernennt im Einvernehmen mit der Provinz Bozen die Präsidenten und die

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Mitglieder der Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache.

(8) Um die Gleichwertigkeit der Abschlussdiplome zu gewährleisten, muss für die Schulen der Provinz Bozen die Stellungnahme des Obersten Rates für den öffentlichen Unterricht über die Unterrichts- und Prüfungsprogramme eingeholt werden.

(9) Die Verwaltungsbediensteten des bisherigen Schulamtes und die der Sekundarschulen sowie die Verwaltungsbediensteten der Schulinspektorate und der Grundschuldirektionen werden von der Provinz Bozen übernommen und bleiben den Dienststellen jener Schulen zugeteilt, an denen die Muttersprache dieser Bediensteten als Unterrichtssprache verwendet wird.

(10) Unbeschadet der Abhängigkeit des Lehrpersonals vom Staate wird dem Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und dem Schulamtsleiter für die im zweiten Absatz genannten Schulen die Zuständigkeit für Maßnahmen, die das Lehrpersonal ihrer Schulen betreffen, hinsichtlich Versetzungen, Beurlaubungen, Wartestandes und Disziplinarstrafen bis zur einmonatigen Dienstenthebung mit Gehaltsentzug übertragen.

(11) Gegen die von den Schulamtsleitern im Sinne des vorigen Absatzes getroffenen Maßnahmen kann Berufung an den Minister für den öffentlichen Unterricht eingereicht werden, der nach Einholen der Stellungnahme des Hauptschulamtsleiters endgültig entscheidet.

(12) Die italienische, die deutsche und die ladinische Sprachgruppe sind im Landesschulrat und im Landesdisziplinarrat für die Lehrer vertreten.

(13) Die Vertreter der Lehrkräfte im Landesschulrat werden vom Lehrpersonal im Verhältnis zur Zahl der Lehrkräfte der einzelnen Sprachgruppen durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe darf jedenfalls nicht weniger als drei betragen.

(14) Der Landesschulrat erfüllt die in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben; darüber hinaus muss er bei der Errichtung und Auflassung von Schulen, bei der Erstellung der Programme und Stundenpläne, bei der Festlegung der Unterrichtsfächer und deren Zusammenfassung in Fachgruppen gehört werden.

(15) Hinsichtlich der allfälligen Errichtung von Universitäten im Gebiet von Trentino-Südtirol muss der Staat vorher die Stellungnahme der Region und der betreffenden Provinz einholen.15, 16

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Art. 20

(1) Die Landeshauptleute9 üben die der Behörde für öffentliche Sicherheit zustehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Befugnisse auf folgenden Sachgebieten aus: gefährliche Industrien, lärmerzeugende und störende Gewerbe, öffentliche Betriebe, Agenturen, Druckereien, Wandergewerbe, Arbeiter und Hausangestellte, Geisteskranke, Süchtige und Bettler, Jugendliche unter 18 Jahren.

(2) Zur Ausübung der oben genannter Befugnisse bedienen sich die Landeshauptleute9 auch der Organe der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land.

(3) Die übrigen Befugnisse, die durch die geltenden Gesetze über die öffentliche Sicherheit den Präfekten zustehen, werden dem Polizeidirektor übertragen.

(4) Davon unberührt bleiben die Befugnisse der Bürgermeister in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde oder die der Leiter der Sicherheitspolizei in den Außendienststellen.

Art. 21

(1) Die von der staatlichen Behörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung verfügten Maßnahmen, die sich auf die Wirksamkeit von Bewilligungen der Landeshauptleute9 auf dem Gebiete des Polizeiwesens oder auf andere Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes auswirken, sie zeitweilig aufheben oder in irgendeiner Weise beschränken, werden nach Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landeshauptmanns9 getroffen; die Stellungnahme muss innerhalb der in der Aufforderung gestellten Frist abgegeben werden.

Art. 22

(1) Um die Befolgung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen durchzusetzen, können der Präsident der Region17 und die Landeshauptleute9 den Einsatz und die Unterstützung der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land anfordern.

Art. 23

(1) Zum Schutze der in den eigenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen verwenden die Region und die Provinzen die strafrechtlichen Sanktionen, die die Staatsgesetze für die gleichen Tatbestände vorsehen.

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II. ABSCHNITT

Organe der Region und der Provinzen

1. KAPITEL / Organe der Region

Art. 24

(1) Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuss und der Präsident der Region.18

Art. 25

(1) Der Regionalrat besteht aus den Mitgliedern des Landtags des Trentino und des Südtiroler Landtags.19

(4) Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Bozen ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Trient ist eine einjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Provinz. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird für die Landtagswahlen in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der vier Jahre länger ansässig war. Im Falle gleich langer Ansässigkeitsdauer wird er in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde seiner letzten Ansässigkeit eingetragen. Während der vier Jahre übt der Wähler sein Wahlrecht zur Wahl der Landtage und zu der im Artikel 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der Gemeinde aus, in der er vorher ansässig war.20

Art. 26

(1) Der Regionalrat übt die der Region zuerkannte Gesetzgebungsgewalt sowie die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch die Verfassung, durch dieses Statut und die anderen Staatsgesetze zugewiesen sind.

Art. 27

(1) Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Trient bzw. in Bozen statt.

(1/bis) Es können Sondersitzungen zur Behandlung der Rechte der ladinischen Sprachminderheit, der fersentalerischen und der zimbrischen Sprachgruppe stattfinden.21

(2) Der neue Regionalrat tritt binnen zwanzig Tagen nach der Be-

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kanntgabe der in den Landtag des Trentino und in den Südtiroler Landtag gewählten Personen auf Einberufung seitens des amtierenden Präsidenten der Region zusammen.22

Art. 28

(1) Die Mitglieder des Regionalrates vertreten die gesamte Region.

(2) Sie können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(3) Das Amt eines Landtags- bzw. Regionalratsabgeordneten ist mit dem Amt eines Mitgliedes einer der Parlamentskammern, eines anderen Regionalrates oder des Europäischen Parlaments unvereinbar.23

Art. 2924

Art. 30

(1) Der Regionalrat wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre.

(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre.

(3) Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der italienischen bzw. der deutschen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören.

(4) Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten des Regionalrates wegen Rücktritts, wegen Ablebens oder aus einem anderen Grund aus ihrem Amt, so wählt der Regionalrat den neuen Präsidenten bzw. die neuen Vizepräsidenten nach den im Absatz 3 vorgesehenen Modalitäten. Die Wahl muss in der nächstfolgenden Sitzung erfolgen und gilt bis zum Ende des laufenden zweieinhalbjährigen Zeitraums.

(5) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Dieser bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.25

139

Art. 31

(1) Die Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit des Regionalrates werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit genehmigt werden muss.

(2) Die Geschäftsordnung enthält auch die Vorschriften zur Bestimmung der Sprachgruppenzugehörigkeit der Abgeordneten.

Art. 32

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten26 des Regionalrates, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat selbst mit Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder abberufen.

(2) Zu diesem Zwecke kann der Regionalrat auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten im Dringlichkeitswege einberufen werden.

(3) Wenn der Präsident oder die Vizepräsidenten des Regionalrates26 diesen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung einberuft, so beruft ihn der Präsident der Region17 ein.

(4) Wenn der Präsident der Region17 den Regionalrat nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Frist einberuft, so erfolgt die Einberufung durch den Regierungskommissar.

(5) 27

Art. 33

(1) Die im Artikel 49/bis Absätze 1 und 2 genannten Auflösungsgründe werden auf den Regionalrat ausgedehnt. Im Falle der Auflösung des Regionalrates werden binnen drei Monaten neue Landtagswahlen abgehalten.

(2) Die Auflösung wird nach den im Artikel 49/bis vorgesehenen Verfahren verfügt. Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zu Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind; ein Mitglied muss der deutschen Sprachgruppen angehören.

(3) Die aufgelösten Landtage üben bis zur Wahl der neuen Landtage weiterhin ihre Befugnisse aus.28

Art. 34

(1) Der Regionalrat wird vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres zu einer ordentlichen Tagung einberufen; außerordentliche Tagungen beruft er ein: auf Antrag des

140

Regionalausschusses oder ihres Präsidenten, auf Antrag von wenigstens einem Fünftel der im Amt befindlichen Regionalratsabgeordneten sowie in den in diesem Statut vorgesehenen Fällen.

Art. 35

(1) Auf Sachgebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe verabschieden. Beide werden vom Präsidenten der Region17 der Regierung zur Vorlage an die Kammern Übermittelt und in Abschrift dem Regierungskommissar zugestellt.

Art. 36

(1) Der Regionalausschuss besteht aus dem Präsidenten der Region, der den Vorsitz führt, aus zwei Vizepräsidenten, aus wirklichen Assessoren und Ersatzassessoren.29

(2) Der Präsident der Region, die Vizepräsidenten und die Assessoren werden vom Regionalrat aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt.

(3) Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muss im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat vertreten sind. Von den Vizepräsidenten gehört einer der italienischen, der andere der deutschen Sprachgruppe an. Der ladinischen Sprachgruppe wird die Vertretung im Regionalausschuss auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung gewährleistet.30

(4) Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(5) Die Ersatzassessoren vertreten die wirklichen Assessoren in den entsprechenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertretenen zu berücksichtigen ist.

Art. 37

(1) Die Amtsdauer der Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses fällt mit der des Regionalrates zusammen; nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates führen sie nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat.

(2) Die Mitglieder des Regionalausschusses, die einem aufgelösten Landtag angehören, üben ihr Amt bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin aus.31

141

Art. 38

(1) Der Präsident der Region17 und die Assessoren, die ihren gesetzlich vorgeschriebenen Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat abberufen.

(2) 32

Art. 39

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Präsidenten der Region oder die Assessoren wegen Ablebens, Rücktrittes oder Abberufung zu ersetzen, so beruft der Präsident des Regionalrates diesen innerhalb von fünfzehn Tagen ein.

Art. 40

(1) Der Präsident der Region17 vertritt die Region.

(2) Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Region betreffen.

Art. 41

(1) Der Präsident der Region17 leitet die vom Staate der Region übertragenen Verwaltungsfunktionen und hat sich dabei an die Weisungen der Regierung zu halten.

Art. 42

(1) Der Präsident der Region17 bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Assessoren mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt der Region kundgemacht werden muss.

Art. 43

(1) Der Präsident der Region17 erlässt mit eigenem Dekret die vom Regionalausschuss beschlossenen Verordnungen.

Art. 44

(1) Der Regionalausschuss ist das Vollzugsorgan der Region. Ihm obliegen:

1. die Beschlussfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat verabschiedeten Gesetzen,

2. die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von regionalem Interesse,

3. die Verwaltung des Vermögens der Region sowie die Kontrolle über die Führung der regionalen öffentlichen Dienste zu Erzeugungs- und Handelszwecken, die durch Sonderbetriebe versehen werden,

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4. die übrigen Befugnisse, die ihr durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen zuerkannt werden, 5. im Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Regionalrates fallen; diese müssen dem Regionalrat in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Art. 45

(1) Bei Einführung und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen, muss der Regionalausschuss befragt werden.

Art. 46

(1) Der Regionalrat kann dem Regionalausschuss die Behandlung von Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereiches übertragen; ausgenommen ist das Erlassen von Gesetzesbestimmungen.

2. KAPITEL / Organe der Provinz

Art. 47

(1) Organe der Provinz sind: der Landtag, der Landesausschuss und der Landeshauptmann.33

(2) In Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der Bestimmungen dieses Kapitels bestimmt das Landesgesetz, das vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zu genehmigen ist, die Regierungsform der Provinz und insbesondere die Modalitäten für die Wahl des Landtages, des Landeshauptmanns und der Landesräte, die Beziehungen zwischen den Organen der Provinz, die Einreichung und die Genehmigung des begründeten Misstrauensantrags gegen den Landeshauptmann, die Fälle von Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit in Zusammenhang mit diesen Ämtern sowie die Ausübung des Rechtes auf Volksinitiative hinsichtlich der Landesgesetze und der landesweiten aufhebenden, einführenden oder konsultativen Referenden. Um zu erreichen, dass beide Geschlechter in gleichem Maße vertreten sind, werden mit genanntem Landesgesetz paritätische Bedingungen für die Teilnahme an den Wahlen gefördert. Der gleichzeitige Rücktritt der Mehrheit der Landtagsmitglieder zieht die Auflösung des Landtags und die gleichzeitige Wahl des neuen

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Landtags und des Landeshauptmanns nach sich, wenn Letzterer in allgemeiner direkter Wahl gewählt wird. Wird der Landeshauptmann vom Landtag gewählt, so wird der Landtag aufgelöst, wenn innerhalb neunzig Tagen nach der Wahl oder nach dem Rücktritt des Landeshauptmanns keine Mehrheit gebildet werden kann und der Landtag somit nicht funktionsfähig ist.34

(3) In der Autonomen Provinz Bozen erfolgt die Wahl des Landtags nach dem Verhältniswahlsystem. Sieht das Landesgesetz die Wahl des Landeshauptmanns von Südtirol in allgemeiner direkter Wahl vor, so ist genanntes Landesgesetz mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder zu genehmigen.34

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Landesgesetze werden nicht dem Regierungskommissar im Sinne des Artikels 55 Absatz 1 bekanntgegeben. Die Regierung der Republik kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Landesgesetze innerhalb dreißig Tagen nach deren Kundmachung beim Verfassungsgerichtshof geltend machen.34

(5) Über die im Absatz 2 genannten Landesgesetze wird eine Volksabstimmung auf Landesebene durchgeführt, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Kundmachung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten oder ein Fünftel der Landtagsmitglieder dies beantragt; die Volksabstimmung wird durch das diesbezügliche Landesgesetz der jeweiligen Provinz geregelt. Erhält das Landesgesetz bei der Volksabstimmung nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, so wird es nicht beurkundet.34

(6) Wurden die Landesgesetze mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder genehmigt, so wird die Volksabstimmung nur dann durchgeführt, wenn der diesbezügliche Antrag binnen drei Monaten nach der Kundmachung von einem Fünfzehntel der bei der Landtagswahl wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.34

Art. 48

(1) Jeder Landtag wird in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt, besteht aus fünfunddreißig Abgeordneten und bleibt fünf Jahre im Amt. Die Fünfjahresperiode beginnt mit dem Wahltag. Die Wahlen finden gleichzeitig am selben Tag statt. Wird ein Landtag vorzeitig neu gewählt, so bleibt er bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode des nicht neu gewählten Landtags im Amt.

(2) Das Gesetz über die Wahl des Südtiroler Landtags muss die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.

(3) Ein Sitz im Landtag des Trentino steht dem Gebiet zu, das die

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Gemeinden Moena, Soraga, Vigo di Fassa, Pozza di Fassa, Mazzin, Campitello di Fassa und Canazei einschließt, in dem die Dolomitenladiner des Fassatals ansässig sind, und wird gemäß den Bestimmungen des im Artikel 47 Absatz 2 genannten Gesetzes zugeteilt.

(4) Die Wahlen zum neuen Landtag werden vom Landeshauptmann ausgeschrieben und finden frühestens am vierten Sonntag vor und spätestens am zweiten Sonntag nach dem Ablauf der Fünfjahresperiode statt. Das Dekret über die Wahlausschreibung wird spätestens am fünfundvierzigsten Tag vor dem Wahltag veröffentlicht.

(5) Der neue Landtag tritt innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der Gewählten auf Einberufung seitens des amtierenden Landeshauptmanns zusammen.35

Art. 48/bis

(1) Die Mitglieder des Landtags vertreten die gesamte Provinz. Vor der Übernahme ihres Amtes müssen sie den Eid leisten, der Verfassung treu zu sein.

(2) Die Mitglieder des Landtags können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.36

Art. 48/ter

(1) Der Landtag des Trentino wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, einen Vizepräsidenten und die Sekretäre.

(2) Der Südtiroler Landtag wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.

(3) Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Südtiroler Landtags wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt; für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden.36

Art. 49

(1) Für die Landtage gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen

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der Artikel 27, 31, 32, 34, 35 und 38.37

Art. 49/bis

(1) Der Landtag kann aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er den Landesausschuss oder den Landeshauptmann, die solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht ersetzt.

(2) Der Landtag kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst werden.

(3) Die Auflösung wird mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrates und nach Anhörung eines aus Kammerabgeordneten und Senatoren gebildeten Ausschusses verfügt, der gemäß den mit Gesetz der Republik zu bestimmenden Modalitäten errichtet wird und sich mit regionalen Angelegenheiten befasst.

(4) Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zum Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind. Für die Provinz Bozen muss die Zusammensetzung der Kommission im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, welche die Bevölkerung dieser Provinz bilden. Die Kommission wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten, der die Befugnisse des Landeshauptmanns ausübt. Die Kommission schreibt innerhalb dreier Monate die Wahlen zum neuen Landtag aus und trifft die in die Zuständigkeit des Landesausschusses fallenden Maßnahmen sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen. Letztere verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie vom Landtag nicht innerhalb eines Monates nach seiner Einberufung bestätigt werden.

(5) Der neue Landtag wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.

(6) Die Auflösung des Landtages zieht nicht die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die Mitglieder des aufgelösten Landtages üben bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin ihre Befugnisse als Regionalratsabgeordnete aus.

(7) Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik und unter Beachtung der im Absatz 3 vorgesehenen Verfahrenseinzelheiten wird die Absetzung des in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmanns verfügt, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder wiederholt schwere Gesetzesverletzungen begangen hat. Die Absetzung kann auch aus Gründen

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der nationalen Sicherheit verfügt werden.38

Art. 50

(1) Der Landesausschuss des Trentino besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter und den Landesräten. Der Landesausschuss von Südtirol besteht aus dem Landeshauptmann, aus zwei oder drei Landeshauptmannstellvertretern und aus den Landesräten. Der Landesausschuss von Südtirol umfasst drei Landeshauptmannstellvertreter, von denen einer der ladinischen Sprachgruppe angehören muss, sofern ein Mitglied des Landesausschusses der ladinischen Sprachgruppe angehört.39

(2) Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muss im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Diejenigen Mitglieder des Landesausschusses von Südtirol, die keine Landtagsabgeordneten sind, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer oder mehrerer Landtagsfraktionen gewählt, sofern die Abgeordneten der Sprachgruppe der namhaft gemachten Personen – und zwar nur die Abgeordneten der Mehrheit, die den Landesausschuss unterstützt – dem Vorschlag zustimmen. Von den Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen, einer der italienischen und – im Fall laut Abs. 1 dritter Satz – einer der ladinischen Sprachgruppe an.40

(3) Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landesausschuss von Südtirol auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung zuerkannt werden. Sitzt ein einziger ladinischer Vertreter im Landtag und wird er in den Landesausschuss gewählt, so muss er auf sein Amt als Präsident oder Vizepräsident des Landtages verzichten.

(4) Die Genehmigung des Misstrauensantrags gegen den in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmann sowie dessen Absetzung oder Rücktritt ziehen den Rücktritt des Landesausschusses und die Auflösung des Landtages nach sich.41

Art. 51

(1) Auf den Landeshauptmann und die Landesräte wird, sofern keine Unvereinbarkeit besteht, der Artikel 37 angewandt.42

Art. 52

(1) Der Landeshauptmann9 vertritt die Provinz.

(2) Er trifft im Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer

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Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit.

(3) Der Landeshauptmann9 bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Landesräte mit eigenem Dekret, das im „Amtsblatt“ der Region kundgemacht werden muss.

(4) Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Provinz betreffen.

Art. 53

(1) Der Landeshauptmann9 erlässt mit eigenem Dekret die vom Landesausschuss beschlossenen Verordnungen.

Art. 54

(1) Dem Landesausschuss obliegen:

1. die Beschlussfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Landtag verabschiedeten Gesetzen,

2. die Beschlussfassung über die Verordnungen auf Sachgebieten, die nach der geltenden Rechtsordnung in die Verordnungsgewalt der Provinzen fallen,

3. die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von Landesinteresse,

4. die Verwaltung des Vermögens der Provinz sowie die Kontrolle über die Führung von Landessonderbetrieben für öffentliche Dienste,

5. die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen, über die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, über die Verwaltungsverbände und über die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, einschließlich der Befugnis zur gesetzlich begründeten Suspendierung und Auflösung ihrer Organe. In den obgenannten Fällen und wenn die Verwaltungen aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, steht dem Landesausschuss auch die Ernennung von Kommissaren zu, die in der Provinz Bozen aus jener Sprachgruppe zu wählen sind, die im wichtigsten Vertretungsorgan der Körperschaft die Mehrheit der Verwalter stellt.

Die oben angeführten außerordentlichen Maßnahmen bleiben dem Staate vorbehalten, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung getroffen werden müssen und wenn sie Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern be-

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treffen,

6. die übrigen Befugnisse, die der Provinz durch dieses Statut oder durch andere Gesetze der Republik oder der Region zuerkannt werden,

7. im Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen; diese müssen dem Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

III. ABSCHNITT Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen

Art. 55

(1) Die vom Regionalrat oder vom Landtag genehmigten Gesetzesvorlagen werden, wenn es sich um die Region oder die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar von Trient, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt, dem Regierungskommissar von Bozen bekanntgegeben. Die Gesetzesvorlagen werden dreißig Tage nach der Bekanntgabe beurkundet, wenn die Regierung sie nicht an den Regionalrat oder an den Landtag mit dem Einspruch rückverweist, dass sie die entsprechenden Befugnisse überschreiten oder im Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der beiden Provinzen der Region stehen.

(2) Wenn sie der Regionalrat oder der Landtag mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder neuerdings beschließt, werden sie beurkundet, vorausgesetzt, dass die Regierung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe beim Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder vor den Kammern den Interessengegensatz in der Sache selbst geltend macht. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verfassungsgerichtshof, wer zuständig ist.

(3) Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die Beurkundung und das Inkrafttreten – sofern die Regierung zustimmt – nicht an die angegebenen Fristen ge-

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bunden.

(4) Die Regional- und Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region17 bzw. vom Landeshauptmann9 beurkundet und vom zuständigen Regierungskommissar mit Sichtvermerk versehen.

Art. 56

(1) Wenn angenommen wird, dass ein Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt, so kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen.

(2) Wird der Antrag auf getrennte Abstimmung nicht angenommen oder wird der Gesetzesvorschlag trotz der Gegenstimme von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Sprachgruppe beschlossen, die den Antrag gestellt hat, so kann die Mehrheit dieser Sprachgruppe das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kundmachung aus den im vorhergehenden Absatz angeführten Gründen beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

(3) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 57

(1) Die Gesetze und die Verordnungen der Region und des Landes werden im „Amtsblatt“ der Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht; wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt, treten sie am fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) In Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschrift aufgrund des italienischen Wortlautes.

(3) Ein Stück des „Amtsblattes“ wird dem Regierungskommissar zugesandt.

Art. 58

(1) Im „Amtsblatt“ der Region werden auch die Gesetze und die Dekrete der Republik, die die Region betreffen, in deutscher Sprache veröffentlicht. Ihr Inkrafttreten wird dadurch nicht berührt.

Art. 59

(1) Die vom Regionalrat und von den Landtagen genehmigten Gesetze sowie die vom Regionalausschuss und von den Landesausschüssen erlassenen Verordnungen müssen als Mitteilung in einer eigenen Rubrik des „Gesetzesanzeigers“ der Republik

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veröffentlicht werden.

Art. 60

(1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung über Regionalgesetze wird durch Regionalgesetz geregelt.43

IV. ABSCHNITT Örtliche Körperschaften

Art. 61

(1) In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleisten.

(2) In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Räten vertreten ist.

Art. 62

(1) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.44

(2) In den öffentlichen Körperschaften von Landesbedeutung, in denen zwei Vizepräsidenten vorgesehen sind, müssen diese anderen Sprachgruppen als jener des Präsidenten angehören.45

(3) In den örtlichen Körperschaften der mittleren Ebene, die Gemeinden umfassen, in denen die Mehrheit der Bevölkerung der ladinischen Sprachgruppe angehört, bekleidet eine Person der ladinischen Sprachgruppe das Amt des Vizepräsidenten, es sei denn, eine Person der ladinischen Sprachgruppe bekleidet in derselben Körperschaft das Amt des Präsidenten. 45

Art. 63

(1) Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei den Gemeinderatswahlen in der Provinz Bozen werden die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 25 angewandt.

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Art. 64

(1) Die Regelung der Organisation und der Tätigkeit der öffentlichen Körperschaften, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet der Region hinausreicht, steht dem Staate zu.

Art. 65

(1) Das Dienstrecht des Gemeindepersonals wird von den Gemeinden selbst geregelt, vorbehaltlich der Befolgung allgemeiner Grundsätze, die durch ein Regionalgesetz festgelegt werden können.

V. ABSCHNITT Öffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen

Art. 66

(1) Die Straßen, die Autobahnen, die Eisenbahnen und die Wasserleitungen, die ausschließlich von regionalem Interesse sind und in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut festgelegt werden, bilden das öffentliche Gut der Region.

Art. 67

(1) Die staatseigenen Forste in der Region, die Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und Torfstiche, sofern das Verfügungsrecht darüber dem Grundeigentümer entzogen ist, die für öffentliche Ämter der Region bestimmten Gebäude samt Einrichtung sowie die übrigen zu öffentlichen Diensten der Region bestimmten Güter bilden das unveräußerliche Vermögen der Region.

(2) Die in der Region gelegenen, zum Staatsvermögen gehörenden Liegenschaften werden ins Vermögen der Region übertragen.

(3) In den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die Verfahrensweise für die Übergabe der oben angeführten Güter vonseiten des Staates festgelegt.

(4) Die in der Region gelegenen Liegenschaften ohne Eigentümer gehören zum Vermögen der Region.

Art. 68

(1) Die Provinzen treten auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates an hinsichtlich seiner Güter und Rechte des

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öffentlichen Gutes und des Vermögens, soweit sie sich auf Liegenschaften beziehen, ebenso die Nachfolge der Region hinsichtlich ihrer Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens; ausgeschlossen sind auf alle Fälle jene des militärischen öffentlichen Gutes, solche, die sich auf Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen, und solche, die zu Sachgebieten regionaler Zuständigkeit gehören.

VI. ABSCHNITT Finanzen der Region und der Provinzen

Art. 6946

(1) Der Region werden die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben werden.

(2) Außerdem werden der Region die nachstehenden, im Gebiet der Region eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten:

a) neun Zehntel der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen und auf den Netto-Gesamtwert der Erbschaften,

b) ein Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Artikels 38/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen, die hinsichtlich des Endverbrauches festzustellen ist,47

c) neun Zehntel des Lotto-Ertrages abzüglich der Gewinne,48

d) 49, 50

Art. 70

(1) Den Provinzen wird der Ertrag der in ihren Gebieten eingehobenen Staatssteuer auf den dortigen Verbrauch an Strom abgetreten.51

Art. 71

(1) Für die in der Provinz bestehenden Konzessionen für Großableitungen öffentlicher Gewässer – zu welchem Zweck immer sie erteilt worden sind oder erteilt werden – tritt der Staat zugunsten der Provinz neun Zehntel des Betrages der gesetzlich

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festgelegten Jahresgebühr ab.

Art. 72

(1) Die Provinzen können die Fremdenverkehrssteuern und -gebühren einführen.52

Art. 73

(1) Die Region und die Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebieten einzuführen. Die mit Landesgesetz eingeführten Kraftfahrzeugsteuern sind eigene Steuern.53 54

(1/bis) Sofern der Staat die Möglichkeit vorsieht, können die Provinzen für die Staatssteuern auf jeden Fall die Steuersätze ändern und Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorsehen; dies im Rahmen der höheren Steuersätze, wie sie von den staatlichen Bestimmungen festgesetzt sind. Die Provinzen können, unter Beachtung der Vorschriften der Europäischen Union über Staatsbeihilfen, mit eigenem Gesetz Förderungen, Beiträge, Begünstigungen, Subventionen und Vorteile jedweder Art gewähren, die im Sinne des III. Abschnitts des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 1997, Nr. 241, als Ausgleich zu verwenden sind. Die zur Verbuchung des Ausgleichs erforderlichen Mittel gehen ausschließlich zu Lasten der jeweiligen Provinzen; diese schließen mit der Agentur für Einnahmen eine Vereinbarung ab, die im Einzelnen das Verfahren zur Inanspruchnahme der genannten Begünstigungen regelt.55

Art. 74

(1) Die Region und die Provinzen dürfen nur zum Zweck der Finanzierung von Investitionen bis zum Höchstbetrag der laufenden Einnahmen zur Verschuldung greifen. Jegliche Garantie seitens des Staates für die von ihnen aufgenommenen Darlehen ist ausgeschlossen.56

Art. 75

(1) Den Provinzen werden die nachstehenden in ihrem Gebiet eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates zugewiesen:

a) neun Zehntel der Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für staatliche Konzessionen,

b) 58

c) neun Zehntel der Steuer auf den Verbrauch von Tabakwa-

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ren, bezogen auf den Absatz in den Gebieten der beiden Provinzen,

d) acht Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Artikels 38/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633, mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen,59

e) neun Zehntel der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr, die hinsichtlich des Endverbrauches festzustellen ist,60

f) neun Zehntel des Ertrages der Akzise auf Benzin, auf das als Kraftstoff verwendete Gasöl und auf das als Kraftstoff verwendete Flüssiggas, die an den Tankstellen im Gebiet der beiden Provinzen abgegeben werden, sowie neun Zehntel der Akzisen auf andere energetische Produkte, die dort konsumiert werden,61

g) neun Zehntel aller anderen direkten oder indirekten, wie immer benannten Einnahmen aus Staatssteuern einschließlich der örtlichen Einkommenssteuer mit Ausnahme jener, die der Region oder anderen örtlichen Körperschaften zustehen. zu den genannten Einnahmen gehören auch jene durch den Ertrag aus Glücksspielen mit Geldgewinnen, sei es steuerlicher Natur sei es nicht steuerlicher Natur, die, abzüglich der Gewinne und der den Konzessionsinhabern zustehenden Provisionen, den Gewinn des Staates bilden. 62

(2) 63, 64

Art. 75/bis65

(1) Im Betrag der der Region und den Provinzen abgetretenen Anteile der Steuereinnahmen des Staates sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das Regional- oder Landesgebiet betreffen und in Durchführung von gesetzlichen oder Verwaltungsbestimmungen Ämtern außerhalb des Gebietes der Region oder der jeweiligen Provinz zufließen.

(2) Die Festlegung der von Absatz 1 vorgesehenen Anteile wird anhand von Indikatoren oder jeder anderen Dokumentation vorgenommen, die geeignet ist, die wirtschaftlichen Vorgänge im Regional- und Landesgebiet zu bewerten.

(3) Sofern nicht mit den Bestimmungen laut Artikel 107 anderweitig bestimmt, wird die Höhe der den Provinzen zustehenden Erträge aus der Steuer auf Unternehmenserträge „IRES“ und aus den Ersatzsteuern auf Kapitalerträge, wenn deren Festlegung nicht nach den Modalitäten laut Absatz 2 möglich ist, auf der Basis der durchschnittlichen Auswirkung dieser Steuern auf

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das nationale Bruttoinlandsprodukt – anzuwenden auf das vom Nationalinstitut für Statistik „ISTAT“ festgestellte regionale BIP bzw. Provinz-BIP – bestimmt.66

(3/bis) Der Ertrag aus der Erhöhung von Steuersätzen oder aus der Einführung neuer Abgaben, der im Sinne von Artikel 81 der Verfassung von Gesetzes wegen zur Deckung spezifischer neuer, nicht ständig wiederkehrender Ausgaben bestimmt ist, die nicht in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fallen, einschließlich der Ausgaben in Zusammenhang mit Naturkatastrophen, ist dem Staat vorbehalten, sofern er zeitlich begrenzt ist und im Staatshaushalt separat verbucht werden kann und somit quantifizierbar ist. Es dürfen keine Steuererträge zum Zwecke des Ausgleichs der öffentlichen Finanzen vorbehalten werden. Die Artikel 9, 10 und 10/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, sind aufgehoben.67

Art. 76–7768

Art. 7869

Art. 79

(1) Das erweiterte territoriale Regionalsystem bestehend aus Region, Provinzen und den Körperschaften laut Absatz 3 trägt, unter Beachtung des Gleichgewichts der jeweiligen Haushalte im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, zur Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen, des Finanzausgleichs und der Solidarität sowie zur Ausübung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten und zur Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen bei, die aus der Rechtsordnung der Europäischen Union herrühren:70

a) mit der vorgenommenen Abschaffung des Ersatzbetrages für die Mehrwertssteuer auf die Einfuhr und der Zuweisungen aus staatlichen Sektorengesetzen,

b) mit der vorgenommenen Abschaffung des nach Artikel 78 zustehenden Betrags,

c) mit dem weiteren finanziellen Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen durch die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen aus der Ausübung von staatlichen Funktionen, auch der delegierten, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen festgelegt werden, sowie ab dem Jahre 2010 mit der Finanzierung von Initiativen und Projekten, die auch angrenzende Gebiete einbeziehen, durch jede Provinz mit insgesamt 100 Millio-

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nen Euro jährlich. Die Übernahme der Kosten von 100 Millionen jährlich gilt auch dann, wenn die Kosten für die Maßnahmen in den angrenzenden Gebieten für ein bestimmtes Jahr weniger als insgesamt 40 Millionen Euro betragen, d) mit den in Absatz 3 bestimmten Modalitäten der Koordinierung der öffentlichen Finanzen.

(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 können nur mit dem Verfahren laut Artikel 104 geändert werden und bis zur allfälligen Änderung bilden sie den Beitrag zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen laut Absatz 1.

(3) Unbeschadet der staatlichen Befugnis zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 117 der Verfassung koordinieren die Provinzen für ihr Gebiet die öffentlichen Finanzen in Hinsicht auf die örtlichen Körperschaften, die von ihnen und von den örtlichen Körperschaften abhängigen öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, die Sanitätsbetriebe, die Universitäten, einschließlich nicht staatliche laut Artikel 17 Absatz 120 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie die anderen Körperschaften oder Einrichtungen, deren Ordnung in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fällt und die von ihnen auf ordentlichem Wege finanziert werden. Zur Umsetzung der von der Region und den Provinzen im Sinne dieses Artikels zu erreichenden Ziele im Hinblick auf den zu finanzierenden Nettosaldo obliegt es den Provinzen, gegenüber den in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die Beitragsleistungen und die Pflichten zu regeln. Die Provinzen überwachen die Umsetzung der Ziele der öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut diesem Absatz und teilen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Überwachung der Salden der öffentlichen Finanzen die festgelegten Ziele und die erreichten Ergebnisse mit.71

(4) Nicht auf die Region, die Provinzen und die Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems anwendbar sind die staatlichen Bestimmungen, die Pflichten, Lasten, Rückstellungen, der Staatskasse vorbehaltene Beträge oder wie auch immer benannte Beiträge, einschließlich jene in Zusammenhang mit dem internen Stabilitätspakt, vorsehen, die nicht in diesem Titel vorgesehen sind. Die Region und die Provinzen koordinieren für sich und die in ihre Zuständigkeit fallenden Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die öffentlichen Finanzen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

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des Staates, indem sie im Sinne von Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266, ihre Gesetzgebung in den im Statut genannten Sachgebieten an die Grundsätze anpassen, die gemäß den Artikeln 4 beziehungsweise 5 Grenzen darstellen, und dementsprechend autonome Maßnahmen zur Ausgabenrationalisierung und -eindämmung ergreifen, die unter anderem auf den Abbau der öffentlichen Verschuldung zielen und mit denen die Dynamik der Gesamtausgaben der öffentlichen Verwaltungen im Staatsgebiet berücksichtigt wird, im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union.72, 73 (4/bis) Unbeschadet der Vergütungen und Ermäßigungen, die der Staat in Zusammenhang mit dem Ertragsverlust wegen des COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstandes für die Jahre 2020 und 2021 zuerkannt hat, beläuft sich für jedes der Jahre von 2018 bis 2021 der Beitrag der Region und der Provinzen an den öffentlichen Finanzen in Form des zu finanzierenden Nettosaldos, bezogen auf das erweiterte territoriale Regionalsystem, auf 905,315 Millionen Euro insgesamt, davon 15,091 Millionen Euro zu Lasten der Region. Für jedes der Jahre ab 2022 beläuft sich der im vorhergehenden Satz vorgesehene Beitrag auf 713,71 Millionen Euro jährlich. Der Beitrag der Provinzen wird unter den beiden je nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts am regionalen Bruttoinlandsprodukt aufgeteilt, unbeschadet der jeweiligen Anrechnung der Mehreinnahmen aus der Durchführung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 17 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen zum Gesetz vom 22. Dezember 2001 (rectius 2011), Nr. 214, erhoben, und von Artikel 1 Absätze 521 und 712 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147. Die Provinzen und die Region können vereinbaren, dass ein Anteil des Beitrags von der Region übernommen wird.73 74

(4/ter) Ab dem Jahr 2028 wird der Gesamtbeitrag von 713,71 Millionen Euro, unbeschadet seiner Aufteilung auf die Region Trentino-Südtirol und die autonomen Provinzen Trient und Bozen, jährlich neu festgelegt; dabei wird auf den genannten Betrag die im letzten verfügbaren Jahr in Bezug auf das Vorjahr erhobene prozentuale Veränderung der Zinslast auf die Schulden der öffentlichen Verwaltungen angewandt. Die Differenz zum oben genannten Beitrag von 713,71 Millionen Euro wird auf die Provinzen je nach Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts am regionalen Bruttoinlandsprodukt aufgeteilt. Für die Zwecke des vorherigen Satzes ist das Bruttoinlandsprodukt laut jeweils aktueller ISTAT-Erhebung maßgeblich.75

158

(4/quater) Ab dem Jahr 2016 gewährleisten die Region und die Provinzen den Ausgleich des Haushalts gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243. Für die Jahre 2016 und 2017 stellen die Region und die Provinzen einen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vereinbarten Betrag in der Kassen- und Kompetenzgebarung zurück, der die Finanzneutralität der Salden der öffentlichen Finanzen gewährleistet. Ab dem Jahr 2018 werden der programmatische Saldo laut Artikel

1 Absatz 455 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, sowie die Bestimmungen zum internen Stabilitätspakt, die im Widerspruch zum Ausgleich des Haushaltes laut erstem Satz dieses Absatzes stehen, nicht mehr auf die oben genannten Körperschaften mit Sonderautonomie angewandt.76

(4/quinquies) Die Bestimmungen im Bereich Überwachung, Bestätigung und Strafen, welche der Artikel 1 Absätze 460, 461 und 462 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, vorsieht, bleiben aufrecht.77

(4/sexies) Ab dem Jahr 2015 wird der Beitrag in Form des zu finanzierenden Nettosaldos laut dem Abkommen, das am 15. Oktober 2014 zwischen der Regierung, der Region und den Provinzen abgeschlossen wurde, binnen 30. April eines jeden Jahres in die Staatskasse auf das Haushaltskapitel 3465 Artikel 1 10. Abschnitt des Staatshaushaltes eingezahlt. Gehen die Zahlungen nicht binnen 30. April als Einnahmen beim Staatshaushalt ein und bleibt bis zum 30. Mai die entsprechende Mitteilung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus, so ist Letzteres ermächtigt, die entsprechenden Beträge in Höhe des jeweiligen Beitragsanteils aus Beträgen einzubehalten, die der Region und den einzelnen Provinzen auf der Grundlage welchen Rechtstitels auch immer zustehen; zu diesem Zweck kann es für die Beträge, die über die Verwaltungsstelle eingenommen werden, auch die Agentur für Einnahmen heranziehen.78

(4/septies) Aufrecht bleibt die Befugnis des Staates, für einen bestimmten Zeitraum die ab 2018 vorgesehenen Beiträge in Form des zu finanzierenden Nettosaldos sowie der Nettoverschuldung zu Lasten der Region und der Provinzen im Höchstausmaß von 10 Prozent der genannten Beiträge zu ändern, um eventuellen außerordentlichen Erfordernissen der öffentlichen Finanzen gerecht zu werden. Höhere Beiträge werden mit der Region und den Provinzen vereinbart. Sind außerordentliche Maßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Union über den Ausgleich der öffentlichen Haushalte zu gewährleisten, so können die genannten Beiträge

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für einen begrenzten Zeitraum um einen weiteren Prozentsatz gegenüber dem im vorhergehenden Satz angegebenen erhöht werden, in keinem Fall aber um mehr als 10 Prozent.79

(4/octies) Die Region und die Provinzen verpflichten sich, mit eigenem Gesetz, das bis 31. Dezember 2014 zu erlassen ist, mit ausdrücklichem Querverweis die Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Erstellung der Haushalte der Regionen und örtlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen, wie im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen, sowie die eventuell daraus folgenden und ihnen zugrunde liegenden Rechtsakte umzusetzen, sodass die genannten Bestimmungen innerhalb der im erwähnten gesetzesvertretenden Dekret Nr. 118/2011 für die Regionen mit Normalstatut vorgegebenen Fristen, aufgeschoben um ein Jahr, umgesetzt und entsprechend angewandt werden können; der Aufschub kann erst nach Erlass einer staatlichen Maßnahme erfolgen, mit der die Einnahmenfeststellungen in Bezug auf die Abtretung staatlicher Abgaben sowie die Möglichkeit geregelt werden, die Investitionen durch Verwendung des positiven Kompetenzsaldos zwischen laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben zu decken.80

Art. 80

(1) Die Provinzen haben gesetzgeberische Zuständigkeit auf dem Gebiet der Lokalfinanzen.

(2) Auf den Sachgebieten ihrer Zuständigkeit können die Provinzen neue örtliche Abgaben einführen. Das Landesgesetz regelt diese Abgaben und die örtlichen, mit Staatsgesetz eingeführten Gemeindeabgaben auf Liegenschaften, auch in Abweichung von demselben Gesetz, indem es die Einhebungsmodalitäten festlegt und es den örtlichen Körperschaften erlauben kann, die Steuersätze zu ändern sowie Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorzusehen.

(3) Die Beteiligungen an den Erträgen und die Zuschläge auf staatliche Abgaben, die die Staatsgesetze den örtlichen Körperschaften zuerkennen, stehen den autonomen Provinzen für die örtlichen Körperschaften auf ihrem jeweiligen Gebiet zu. Regelt ein Staatsgesetz die Einrichtung von wie auch immer benannten steuerlichen Zuschlägen vonseiten der örtlichen Körperschaften, sorgen die Provinzen für die entsprechende Umsetzung, indem sie die Kriterien, Modalitäten und Anwendungsgrenzen dieser Regelung für das entsprechende Gebiet festlegen.

(4) Die Gesetzgebungsbefugnis auf den Sachgebieten laut den Ab-

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sätzen 1 und 2 dieses Artikels wird unter Beachtung von Artikel 4 und den aus der Rechtsordnung der Europäischen Union erwachsenden Einschränkungen ausgeübt.81

Art. 81

(1) Um den Erfordernissen der Zweisprachigkeit gerecht zu werden, kann die Provinz Bozen den Gemeinden einen Ergänzungsbeitrag zuweisen.

(2) Um die Gemeinden finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, entrichten die Provinzen Trient und Bozen den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel, die zwischen dem jeweiligen Landeshauptmann und einer einheitlichen Vertretung der betreffenden Gemeinden zu vereinbaren sind.82

Art. 82

(1) Die Feststellung der Steuern auf dem Gebiet der Provinzen erfolgt aufgrund von Leitlinien und strategischen Zielen, die durch Einvernehmen zwischen jeder Provinz und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen und durch nachfolgende operative Vereinbarungen mit den Steueragenturen festgelegt werden.83

Art. 83

(1) Die Region, die Provinzen und die Gemeinden haben einen eigenen Haushalt; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Region und die autonomen Provinzen passen die eigene Gesetzgebung der staatlichen Gesetzgebung auf dem Sachgebiet Harmonisierung der öffentlichen Haushalte an.84

Art. 84

(1) Die vom Regionalausschuss beziehungsweise vom Landesausschuss erstellten und mit ihrem Begleitbericht versehenen Haushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse werden mit Regionalgesetz beziehungsweise Landesgesetz genehmigt.

(2) Auf Antrag der Mehrheit einer Sprachgruppe muss über die einzelnen Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt werden.

(3) Die Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen der italienischen oder der deutschen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen einer aus vier Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten bestehenden Kommission unterbreitet; diese Kommission wird vom Regionalrat bezie-

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hungsweise vom Landtag zu Beginn der Gesetzgebungsperiode für deren ganze Dauer mit paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen – gemäß der Entsendung durch diese Gruppen – gewählt.85

(3/bis) Die Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen der ladinischen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen einer aus drei Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten bestehenden Kommission unterbreitet, die aus je einem Abgeordneten der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe besteht und die vom Regionalrat bzw. vom Landtag zu Beginn der Legislaturperiode für deren ganze Dauer gemäß der Entsendung durch jede dieser Gruppen gewählt wird.86

(4) Die Kommissionen laut Abs. 3 und 4 müssen binnen fünfzehn Tagen die endgültige Benennung der Haushaltskapitel und die Höhe der entsprechenden Ansätze festsetzen; ihre Entscheidung ist für den Regionalrat bzw. den Landtag bindend. Die Entscheidung wird von der Kommission laut Abs. 3 mit einfacher Mehrheit und von der Kommission laut Abs. 4 einstimmig getroffen, wobei die Stimmen aller Abgeordneten gleichwertig sind.87

(5) Wird in der vierköpfigen Kommission keine Mehrheit oder in der dreiköpfigen Kommission keine Einstimmigkeit für einen Lösungsvorschlag erreicht, so übermittelt der Präsident des Regionalrates oder des Landtages innerhalb von sieben Tagen den Entwurf des Haushaltsvoranschlages, mit allen Akten und Niederschriften über die Verhandlung im Regionalrat beziehungsweise im Landtag und in der Kommission, der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes, die innerhalb von dreißig Tagen mit Schiedsspruch über die Benennung der nicht genehmigten Kapitel und über die Höhe der entsprechenden Ansätze entscheiden muss.88

(6) Dieses Verfahren wird nicht angewendet auf die Einnahmenkapitel, auf die Ausgabenkapitel, deren Ansätze aufgrund bestimmter Gesetze in der für das Haushaltsjahr vorbestimmten Höhe einzutragen sind, und auf die Kapitel, die sich auf normale Kosten für die Tätigkeit der Organe und Ämter der Körperschaft beziehen.

(7) Die Entscheidungen laut Abs. 5 und 6 dieses Artikels können nicht Gegenstand irgendeiner Anfechtung noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein.89

(8) Mit Beschränkung auf die Kapitel, über die mit dem Verfahren gemäß den vorhergehenden Absätzen entschieden wurde,

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kann das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages von der Regierung nur aus Gründen der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes rückverwiesen oder angefochten werden.

(9) Zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Region bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Regionalratsabgeordneten der Provinz Trient und jener der Provinz Bozen. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, so wird die Genehmigung von einem Organ auf regionaler Ebene erteilt. Dieses Organ darf die Entscheidungen über jene Haushaltskapitel nicht abändern, die allenfalls aufgrund der Bestimmungen laut Abs. 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels angefochten wurden, und über die mit dem darin vorgesehenen Verfahren entschieden wurde.90

Art. 85

(1) Solange der Warenaustausch mit dem Ausland staatlichen Beschränkungen und Bewilligungen unterworfen ist, hat die Region die Befugnis, Geschäfte dieser Art innerhalb der zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festgelegten Grenzen zu bewilligen.

(2) Falls der Warenaustausch mit dem Ausland auf der Grundlage von Kontingenten erfolgt, die für die Wirtschaft der Region von Bedeutung sind, wird der Region ein zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festzusetzender Anteil am Einund Ausfuhrkontingent zugewiesen.

Art. 86

(1) Die vom Staat erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die Devisenkontrolle gelten auch in der Region.

(2) Der Staat bestimmt jedoch für den Einfuhrbedarf der Region einen Teil der Aktivdifferenz zwischen den Devisen, die aus den Ausfuhren von Trentino-Südtirol stammen, und jenen, die für die Einfuhr verwendet wurden.

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VII. ABSCHNITT

Beziehungen zwischen Staat, Region und Land

Art. 87

(1) Im Gebiet der Region wird ein Regierungskommissar für die Provinz Trient und ein Regierungskommissar für die Provinz Bozen eingesetzt. Ihnen obliegt:

1. gemäß den Weisungen der Regierung die Ausübung der Befugnisse des Staates in der Provinz zu koordinieren und die Tätigkeit der entsprechenden Ämter zu beaufsichtigen, mit Ausnahme jener der Justizverwaltung, der Verteidigung und der Eisenbahnen,

2. die Ausübung der vom Staat an die Provinzen und an die anderen örtlichen öffentlichen Körperschaften übertragenen Befugnisse zu beaufsichtigen und allfällige Einwände dem Landeshauptmann9 mitzuteilen,

3. die früher dem Präfekten zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen, sofern sie nicht durch dieses Statut oder durch andere Gesetze Organen der Region und der Provinzen oder anderen Organen des Staates übertragen worden sind.

(2) Der Regierungskommissar in Trient übt die Befugnisse nach Ziffer 2 des vorhergehenden Absatzes gegenüber der Region und den anderen für das gesamte Gebiet der Region zuständigen öffentlichen Verwaltungen aus.

Art. 88

(1) Der Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister verantwortlich ist.

(2) Zu diesem Zwecke kann er sich der Organe und der Polizeikräfte des Staates bedienen, kann den Einsatz der anderen Streitkräfte im Sinne der geltenden Gesetze anfordern und die im Artikel 2 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen treffen.

(3) Die durch Gesetz dem Innenministerium zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt.

VIII. ABSCHNITT Stellenpläne der Bediensteten von

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Staatsämtern in der Provinz Bozen

Art. 89

(1) Für die Provinz Bozen werden, getrennt nach Laufbahnen, Stellenpläne für die Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen geschaffen, die Ämter in der Provinz haben. Diese Stellenpläne werden aufgrund des vorgesehenen Personalstandes der einzelnen Ämter aufgestellt, so wie es – falls erforderlich – mit eigenen Bestimmungen festgelegt wird.

(2) Der vorhergehende Absatz wird nicht angewandt für die Laufbahnen des höheren Dienstes der Zivilverwaltung des Inneren, für die Bediensteten der Sicherheitspolizei und für die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums.

(3) Die Stellen in den Stellenplänen nach Absatz 1 werden, nach Verwaltung und Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht.

(4) Die Zuteilung der für Bürger deutscher und ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen erfolgt schrittweise bis zum Erreichen der Anteile gemäß vorhergehendem Absatz durch Neueinstellung in jene Stellen, die in den einzelnen Stellenplänen aus irgendeinem Grunde frei werden.

(5) Den Bediensteten der Stellenpläne gemäß Absatz 1 wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet mit Ausnahme der Angehörigen von Verwaltungen oder Laufbahnen, für die Versetzungen aus dienstlichen Erfordernissen und zur Weiterbildung des Personals sich als notwendig ergeben.

(6) Die Versetzungen der Bediensteten deutscher und ladinischer Sprache werden jedenfalls den Umfang von zehn Prozent der von ihnen insgesamt besetzten Stellen nicht überschreiten.88

(7) Die Bestimmungen, wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten und unter der italienischen, deutschen und ladinischen Sprachgruppe im Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf die Bediensteten der rechtsprechenden und untersuchenden Gerichtsbehörde ausgedehnt. Den Richtern, die der deutschen Sprachgruppe und der ladinischen Sprachgruppe angehören, wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeiten. Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache und den Bürgern ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen werden

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auch auf die Gerichtsbediensteten in der Provinz Bozen angewandt.92

IX. ABSCHNITT

Organe der Rechtsprechung

Art. 90

(1) In Trentino-Südtirol wird ein regionaler Verwaltungsgerichtshof mit einer Autonomen Sektion für die Provinz Bozen nach der hierfür festzulegenden Ordnung errichtet.

Art. 91

(1) Die Mitglieder der im Artikel 90 dieses Statutes vorgesehenen Sektion für die Provinz Bozen müssen in gleicher Zahl den zwei stärksten Sprachgruppen angehören.

(2) Die Hälfte der Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag ernannt.

(3) Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter deutscher Sprache, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den Berufsrichtern, die das Kollegium bilden, ernannt.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des Landes.

Art. 92

(1) Wenn angenommen wird, dass Verwaltungsakte der Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Region haben, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgruppe verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten bei der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden in der Provinz Bozen, kann die Anfechtung auch durch Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden dieser Provinz vorgenommen werden, vor-

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ausgesetzt, dass die Verletzung von der Mehrheit jener Sprachgruppe des Gemeinderates anerkannt wurde, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt.

(2) Wenn angenommen wird, dass die im Absatz 1 genannten Verwaltungsakte den Grundsatz der Gleichheit der in der Provinz Trient wohnhaften Bürger italienischer, ladinischer, Fersentaler und zimbrischer Sprache verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten beim regionalen Verwaltungsgerichtshof Trient angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden, so können sie auch von Mitgliedern der Gemeinderäte der ladinischen, Fersentaler oder zimbrischen Ortschaften angefochten werden, sofern die Verletzung von einem Fünftel des Gemeinderates anerkannt wurde.93

Art. 93

(1) Den Sektionen des Staatsrates, die in den Berufungsverfahren über die Entscheidungen der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 90 dieses Statutes zu befinden haben, gehört ein Rat an, der zur deutschen Sprachgruppe oder zur ladinischen Sprachgruppe der Provinz Bozen zählt.94

Art. 94

(1) Die Ernennung der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die Erklärung des Amtsverlustes, die Entlassung und die Amtsenthebung erfolgen durch den Präsidenten der Region17 aufgrund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik unter Beachtung der übrigen einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.

(2) Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines Gerichtsschreibers und eines Amtswartes in den Ämtern der Friedensrichter wird vom Präsidenten der Region17 Personen erteilt, die die von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Der Präsident der Region verfügt auch den Widerruf und die zeitweilige Aufhebung der Ermächtigung in den von der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen.

(4) In den Gemeinden der Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter, zum stellvertretenden Friedensrichter, zum Gerichtsschreiber und zum Amtswart in den Ämtern der Friedensrichter volle Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich.95

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Art. 95

(1) Die Aufsicht über die Ämter der Friedensrichter wird von den Landesausschüssen ausgeübt.

Art. 96

(1) In den Gemeinden, die in Ortschaften oder Fraktionen unterteilt sind, können mit Landesgesetz eigene Ämter des Friedensrichters eingerichtet werden.

X. ABSCHNITT

Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof

Art. 97

(1) Unbeschadet der im Artikel 56 sowie im sechsten und siebten Absatz des Artikels 84 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen kann ein Regional- oder Landesgesetz wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes oder des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann durch die Regierung erfolgen.

(3) Außerdem kann ein Regionalgesetz von einem der beiden Landtage der Region angefochten werden; ebenso ein Landesgesetz vom Regionalrat oder vom anderen Landtag der Region.

Art. 98

(1) Die Gesetze der Republik und die Akte der Republik mit Gesetzeskraft können vom Präsidenten der Region17 oder vom Landeshauptmann96 nach Beschluss des Regionalrates beziehungsweise des Landtages wegen Verletzung dieses Statutes oder des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten angefochten werden.

(2) Wenn der Staat mit einer Maßnahme den durch dieses Statut der Region oder den Provinzen zuerkannten Zuständigkeitsbereich verletzt, kann die Region bzw. die betroffene Provinz beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Kompetenz stellen.

(3) Der Antrag wird vom Präsidenten der Region17 oder vom Landeshauptmann96 nach Beschluss des Regional- oder Landesausschusses gestellt.

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(4) Eine Abschrift der Anfechtungsschrift und des Rekurses wegen Zuständigkeitskonfliktes muss dem Regierungskommissar in Trient übermittelt werden, wenn es sich um die Region oder um die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar in Bozen hingegen, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt.

XI. ABSCHNITT

Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen

Art. 99

(1) Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, ist der italienische Wortlaut maßgebend.

Art. 100

(1) Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.

(2) In den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften dieser Provinz kann die italienische oder die deutsche Sprache gebraucht werden.

(3) Die Ämter, die Organe und Konzessionsunternehmen gemäß Absatz 1 verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des Bürgers geführt, an den er gerichtet ist.

(4) Unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Fälle – und unbeschadet der Regelung mit Durchführungsbestimmungen der Fälle des gemeinsamen Gebrauchs der beiden Sprachen in Akten, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, sowie in zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakten und in Akten, die an mehrere Ämter gerichtet sind – wird in den ande-

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ren Fällen der getrennte Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache anerkannt. Unberührt bleibt der alleinige Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen des Militärs.

Art. 101

(1) In der Provinz Bozen müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt und die Bezeichnung genehmigt hat.

Art. 102

(1) Die ladinische Bevölkerung sowie die Fersentaler und Zimbern der Gemeinden Fierozzo-Florutz, Frassilongo-Gereut, Palù del Fersina-Palai im Fersental und Luserna-Lusern haben das Recht auf Förderung ihrer Initiativen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf Wahrung ihrer Ortsnamen und Traditionen.

(2) In den Schulen jener Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische, das Fersentalerische oder das Zimbrische gesprochen wird, wird der Unterricht der ladinischen bzw. der deutschen Sprache und Kultur gewährleistet.97

(3) Die Region und die Provinz Trient können der im Gebiet der Gemeinden laut Art. 48 Abs. 3 errichteten übergemeindlichen Körperschaft ,Comun General de Fascia‘ Verwaltungsbefugnisse, Aufgaben oder Tätigkeiten zuweisen, übertragen oder delegieren, die für die Aufwertung der ladinischen Sprachminderheit von Bedeutung sind.98

XII. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 103

(1) Bei Änderungen zu diesem Statut wird das in der Verfassung vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze angewandt.

(2) Das Initiativrecht zur Änderung dieses Statuts steht auch dem Regionalrat auf Vorschlag der Landtage der autonomen Provinzen Trient und Bozen nach übereinstimmendem Beschluss

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des Regionalrates zu.

(3) Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung dieses Statuts werden von der Regierung der Republik dem Regionalrat und den Landtagen bekanntgegeben, die binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme abzugeben haben.

(4) Über bereits genehmigte Statutsänderungen darf jedenfalls keine gesamtstaatliche Volksbefragung durchgeführt werden. 99

Art. 104

(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 103 können die Bestimmungen des VI. Abschnittes und des Artikels 13 auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit einfachem Staatsgesetz abgeändert werden.100

(2) Die in den Artikeln 30 und 49 enthaltenen Bestimmungen über die Ablösung des Präsidenten des Regionalrates und desjenigen des Südtiroler Landtages können auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und der Region beziehungsweise der Provinz Bozen mit einfachem Staatsgesetz geändert werden.

Art. 105

(1) Solange die Region oder das Land nicht mit eigenem Gesetz anders verfügen, werden auf den Sachgebieten, die der Zuständigkeit der Region oder des Landes zuerkannt worden sind, die Gesetze des Staates angewandt.

Art. 106

(1) Auf den Sachgebieten, die von der Zuständigkeit der Region in jene der Provinzen übergegangen sind, werden die Gesetze der Region, die bei Inkrafttreten desVerfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, in Kraft standen, weiterhin angewandt, bis mit Landesgesetz anders verfügt wird.

Art. 107

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden mit gesetzesvertretenden Dekreten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission erlassen. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, davon sechs als Vertreter des Staates, zwei als Vertreter des Regionalrates, zwei als Vertreter des Landtages des Trentino und zwei als Vertreter des Südtiroler Landtages. Drei Mitglieder müssen der deutschen oder der ladinischen Sprachgruppe angehören.101

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(2) Innerhalb der Kommission gemäß vorhergehendem Absatz wird eine Sonderkommission für die Durchführungsbestimmungen gebildet, die sich auf die der Zuständigkeit der Provinz Bozen zuerkannten Sachgebiete beziehen; sie besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in Vertretung des Landes. Eines der Mitglieder in Vertretung des Staates muss der deutschen oder der ladinischen Sprachgruppe angehören; eines der Mitglieder in Vertretung des Landes muss der italienischen Sprachgruppe angehören. Die Mehrheit der Landtagsabgeordneten der deutschen oder der italienischen Sprachgruppe kann auf die Namhaftmachung eines eigenen Vertreters zugunsten eines Mitglieds der ladinischen Sprachgruppe verzichten.102

Art. 108

(1) Die gesetzesvertretenden Dekrete, die die Durchführungsbestimmungen zum Statut enthalten, werden – außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen – innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten desVerfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, erlassen.

(2) Wenn die beiden im vorhergehenden Artikel genannten Kommissionen nicht innerhalb der ersten achtzehn Monate ihre endgültige Stellungnahme zu den Entwürfen der Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise abgegeben haben, so erlässt die Regierung innerhalb der darauffolgenden sechs Monate die Dekrete ohne Stellungnahme der Kommissionen.

(3) Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, zu erlassen sind, werden die im Artikel 68 dieses Statutes genannten Güter, die an die Provinzen übergehen, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zu deren Übergabe festgesetzt.

Art. 109

(1) Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, zu erlassen sind, werden die Güter bezeichnet, die die geschichtlichen und künstlerischen Werte von nationalem Interesse darstellen, welche aus der im Artikel 8 Ziffer 3 dieses Statutes genannten Landes-Zuständigkeit ausgeschlossen sind.

(2) Innerhalb derselben Frist werden die Durchführungsbestimmungen zum Artikel 19 dieses Statutes erlassen.

(3) Sollten die in den vorhergehenden Absätzen genannten Be-

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stimmungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen werden, so können die Provinzen mit eigenem Gesetz die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse übernehmen.

Art. 110

(1) Der Zeitpunkt des Beginnes und die technischen Einzelheiten zur Anwendung der im Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, enthaltenen Finanzbestimmungen, die jene desVerfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, ergänzen und ändern, werden mit Durchführungsbestimmungen festgelegt, die in Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeiten an die Provinzen zeitgerecht, keinesfalls aber nach der im ersten Absatz des Artikels 108 dieses Statutes genannten Frist zu erlassen sind.

Art. 111

(1) In Zusammenhang mit dem durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, verfügten Übergang von Zuständigkeiten der Region auf die Provinzen wird der Übergang von Ämtern und Bediensteten von der Region auf die Provinzen mit Dekret des Präsidenten der Region17 nach Einholen der Stellungnahme des entsprechenden Landesausschusses verfügt; die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der versetzten Bediensteten müssen gewahrt, die Familienerfordernisse, der Wohnsitz und die Sprachgruppenzugehörigkeit der Bediensteten müssen berücksichtigt werden.

Art. 112

(1) Mit Vereinbarungen zwischen der Region und der betreffenden Provinz werden die finanziellen Lasten aus mehrjährigen Darlehen geregelt, die die Region aufgrund von Befugnissen aufgenommen hat, die durch dasVerfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, von der Region auf die Provinzen übergegangen sind. Auf die gleiche Art werden auch andere vermögensrechtliche und finanzielle Beziehungen geregelt.

Art. 113

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes der Provinz Bozen vom 5. Jänner 1958, Nr. 1, über Beihilfen an Universitätsstudenten bleiben unberührt, unbeschadet der Befugnis der Provinz selbst, die Wertgrenzen anzupassen und die Anzahl der Studienstipendien zu ändern.

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Art. 114

(1) Die deutsche Übersetzung dieses vereinheitlichten Textes des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol wird im „Amtsblatt“ der Region veröffentlicht.

Art. 115

(1) Die im zweiten und vierten Absatz des Artikels 25 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen werden nach dem Ablauf der Amtsdauer des bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, amtierenden Regionalrates angewandt.

Gesehen, der Ministerpräsident ANDREOTTI

Zusatzerklärungen

1. Kundgemacht im G.Bl. vom 20. November 1972, Nr. 301; der deutsche Text wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 21. November 1978, Nr. 59, veröffentlicht.

2. Siehe auch Art. 21 Absatz 3 des L.D. vom 11. Jänner 2018, Nr. 9.

3. Das Wort wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

4. Die Zahl 3 wurde ersetzt durch Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 23. September 1993, Nr. 2.

5. Punkt 1 wurde aufgehoben durch Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 23. September 1993, Nr. 2.

6. Siehe das Gesetzesvertretende Dekret vom 7. September 2017, Nr. 162.

7. Siehe auch Art. 21 Absatz 3 des L.D. vom 11. Jänner 2018, Nr. 9.

8. Siehe das Gesetzesvertretende Dekret vom 7. September 2017, Nr. 162.

9. Durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, wurden die Worte „Presidenti delle Giunte provinciali“ und Presidente della Giunta provinciale“ durch die Worte „Presidenti delle Province“ bzw. „Presidente della Provincia“ ersetzt.

10. Der Absatz wurde zuerst geändert durch Art. 1 Abs. 77 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160 und später durch Art. 9/quater des Gesetzes vom 27. April 2022, Nr. 34 und durch Art. 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. August 2022, Nr. 118.

11. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2014, Nr. 64, die Verfassungsbeschwerde des Art. 29 des Landesgesetzes vom 8. April 2004, Nr. 1, und des Art. 3 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom

174

29. August 2000, Nr. 13, welche den Art. 1 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, abgeändert hatten, für unbegründet erklärt.

12. Art. 13, wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 833 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205.

13. Siehe auch „D.P.R. 22 giugno 2017 - „Norme di attuazione del Piano generale di utilizzazione delle acque pubbliche della Provincia autonoma di Bolzano“ (Kundgemacht im G.Bl., vom 4. Augusto 2017, Nr. 181).

14. Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

15. Siehe Art. 17 Absätze 120/128 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, geändert durch Art. 1 Absatz 15 des Gesetzes vom 14. Jänner 1999, Nr. 4:

Art. 17

(120) Abweichend von den Planungsverfahren laut Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 245, in geltender Fassung, ist im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen und in jenem der autonomen Region Aostatal die Errichtung einer nichtstaatlichen Universität zulässig, die von Körperschaften und von Privaten gegründet oder geführt wird. Der Minister für Universitäten und Forschung erteilt diesen universitären Einrichtungen im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise der autonomen Region Aostatal mit Dekret die Ermächtigung, rechtsgültige akademische Grade zu verleihen. Vor Erlass des Ermächtigungsdekrets wird außerdem die Beobachtungsstelle für die Beurteilung des Universitätssystems (Osservatorio per la valutazione del sistema universitario) bezüglich der didaktischen, wissenschaftlichen, instrumentalen, finanziellen und baulichen Ausstattung sowie des Stellenplans der Dozenten, der Universitätsassistenten und des nicht unterrichtenden Personals angehört. Durch die Änderung des Statuts können neue Studiengänge eingerichtet werden, nach deren Besuch gemäß den einschlägigen Studienordnungen ein rechtsgültiger akademischer Grad verliehen wird, sofern die Studiengänge in der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise in der autonomen Region Aostatal eingerichtet werden. Die Beiträge, die der Staat den didaktischen und wissenschaftlichen Einrichtungen gewährt, werden jährlich mit Dekret des Ministers für Universitäten und Forschung im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise mit der autonomen Region Aostatal im Rahmen der für die nichtstaatlichen Universitäten im Ausgabenvoranschlag des Ministeriums für Universitäten und Forschung vorgesehenen Haushaltsbereitstellung festgesetzt. Die Verwaltungsbefugnisse, die sich auf die Universitäten in diesem Absatz beziehen, im besonderen jene Aufgaben, welche die Statuten und die Gesamtstudienordnungen betreffen, werden vom Minister für Universitäten und Forschung im Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen beziehungsweise mit der autonomen Region Aostatal wahrgenommen.

175
(121) Im Sinne von Artikel 17 des mit Dekret des Präsidenten der Republik

vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigten vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, wird der Autonomen Provinz Bozen die Befugnis zuerkannt, Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung der Universität laut Absatz 120 und zum Universitätsbauwesen, die Wahl der Standorte und der Erwerb – auch mittels Enteignung – der notwendigen Liegenschaften eingeschlossen, zu erlassen. Nach Erlass dieser Gesetzesbestimmungen wird die Autonome Provinz Bozen die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse wahrnehmen. Hinsichtlich der Zuerkennung der Befugnis an die autonome Region Aostatal, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet laut diesem Absatz zu erlassen, wird nach Erlass des Ermächtigungsdekrets laut Absatz 120 Satz 2 im Sinne von Artikel 48/bis des mit Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948, Nr. 4, in geltender Fassung, genehmigten Sonderstatuts für das Aostatal verfahren.

(122) Die Universität Trient und die Universitäten laut Absatz 120 fördern und entwickeln die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Universitäten und den Forschungszentren der anderen Staaten und im besonderen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung und jener der Lehrtätigkeit. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können die Durchführung von ergänzten Studiengängen an einer oder an beiden Universitäten sowie gemeinsame Forschungsprogramme vorsehen. Diese Universitäten erkennen die Gültigkeit der Studiengänge oder der Lehrveranstaltungen der Studienpläne, die von den Studenten an Universitäten und an universitären Einrichtungen im Ausland besucht wurden, sowie die nach Abschluss der ergänzten Studiengänge erworbenen akademischen Grade an.

(123) Sofern die Vereinbarungen laut Absatz 122 die Einrichtung von Laureatsstudiengängen, Studiengängen zum Erwerb eines Universitätsdiploms oder Studiengängen zum Erwerb des Doktorats zum Gegenstand haben, sind sie dem Minister für Universitäten und Forschung innerhalb 30 Tagen ab deren Zustandekommen mitzuteilen. Wenn der Minister gegen die genannten Vereinbarungen nicht innerhalb 30 Tagen ab deren Erhalt wegen Missachtung des Gesetzes, der internationalen Verpflichtungen des Staates oder der in den Dekreten laut Absatz 95 enthaltenen Kriterien Einspruch erhebt, werden die Vereinbarungen vollziehbar.

(124) Auf die Universität laut Absatz 120, die in der Autonomen Provinz Bozen errichtet wird, werden die Bestimmungen der Artikel 170 und 332 des mit Königlichem Dekret vom 31. August 1933, Nr. 1592, in geltender Fassung, genehmigten vereinheitlichten Textes der Gesetze über die postsekundäre Ausbildung angewandt. Die genannten Bestimmungen gelten ausschließlich für die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verliehenen akademischen Grade und Titel, deren Gleichwertigkeit in den Notenwechseln zwischen Italien und jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Ergänzungsprüfungen direkt anerkannt ist, auch wenn an der genannten Universität die entsprechenden Fakultäten nicht eingerichtet sind. Im Fall, dass die Notenwechsel für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einiger akademischen Grade und Titel Ergän-

176

zungsprüfungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des genannten mit Königlichem Dekret Nr. 1592/1933 genehmigten vereinheitlichten Textes nur dann, wenn an der Universität laut diesem Absatz Studiengänge eingerichtet werden, die sich auf dieselben akademischen Grade und Titel beziehen.

(125) Die zuständigen Organe der Universität Trient können die Direktberufung von Wissenschaftlern als Professoren der ersten Ebene, als beigeordnete Professoren oder als Universitätsassistenten verfügen, sofern diese an ausländischen Universitäten eine Qualifikation besitzen, die den genannten ähnlich und in der italienischen Universitätsordnung vorgesehen ist. Für die Universität Trient dürfen höchstens 30 Prozent des für jeden Qualifikationstyp vorgesehenen planmäßigen Personals direkt berufen werden. Auch an der in der autonomen Region Aostatal errichteten Universität und an der in der Autonomen Provinz Bozen errichteten Universität können Wissenschaftler im Ausmaß von höchstens 50 beziehungsweise 70 Prozent direkt berufen werden; im Einvernehmen mit dem Minister für Universitäten und Forschung kann von diesen Ausmaßen abgewichen werden.

(126) Die Universität Trient und die Universitäten laut Absatz 120 können die Fakultät für Bildungswissenschaften einrichten. Bevor der Laureatsstudiengang für Primärbildungswissenschaften eingeführt werden kann, müssen die ordentlichen dreijährigen Lehrgänge der Schule für Kindergartenerzieher und -erzieherinnen und die ordentlichen vierjährigen Lehrgänge der Lehrerbildungsanstalt abgeschafft werden.

(127) Um die Durchführung der Vereinbarungen der Universität Trient über die internationale Zusammenarbeit , welche die Verleihung des Doktorates zum Inhalt haben, zu fördern, wird in Erstanwendung der Bestimmungen laut Absatz 95 Buchstabe c) dieser akademische Grad von der Universität Trient im Rahmen von EU-Programmen verliehen, jedoch beschränkt auf die Doktorate, für welche die Universität Verwaltungssitz ist. In diesen Fällen wird die Kommission zur Bewertung der Doktorarbeiten laut Artikel 73 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 382, durch eine vom Rektor ernannte Kommission ersetzt, die aus fünf einschlägigen Experten besteht, von denen wenigstens zwei ordentliche Professoren und einer beigeordneter Professor ist. Wenigstens zwei Kommissionsmitglieder dürfen nicht der genannten Universität angehören.

(128) Die Autonome Provinz Trient kann mit Provinzialgesetzen im Sinne von Artikel 17 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigten vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, die Gewährung von Beiträgen an die Universität Trient zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und zur Durchführung spezifischer Bildungsprogramme und -projekte verfügen.

16. Siehe auch Art. 1 Absätze 658 – 663 des G. vom 27. Dezember 2017, Nr. 205.

177

17. Durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, wurden die Wörter „Presidente della Giunta regionale“ durch die Wörter „Presidente della Regione“ ersetzt.

18. Durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe e) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, wurden die Wörter „e il suo Presidente“ durch die Wörter „e il Presidente della Regione“ ersetzt.

19. Der derzeitige Absatz 1 ersetzt die ursprünglichen Absätze 1, 2 und 3 aufgrund des Art. 4 Absatz 1 Buchstabe f) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

20. Absatz 4 wurde geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstaben g), h), i) und l) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

21. Art. 27 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

22. Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe m) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

23. Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe n) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

24. Art. 29 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe o) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

25. Art. 30 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe p) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

26. Die Wörter „die Vizepräsidenten“ wurden so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe q) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

27. Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe o) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

28. Art. 33 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe r) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

29. Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe s) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

30. Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe t) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

31. Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe u) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

32. Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe o) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

33. Durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe v) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, wurden die Wörter „e il suo Presidente“ durch die Wörter „e il Presidente della Provincia“ ersetzt.

34. Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 wurden angefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe v) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

178

35. Art. 48 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe z) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

36. Die Artikel 48/bis und 48/ter wurden eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe aa) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

37. Art. 49 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe bb) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

38. Art. 49/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe cc) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

39. Art. 50 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1. und durch Punkt 2. des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

40. Art. 50 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

41. Art. 50 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe dd) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

42. Art. 51 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe ee) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

43. Art. 60 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe ff) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

44. Art. 62 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe gg) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

45. Art. 62 Absätze 2 und 3 wurden eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

46. Siehe auch das Ministerialdekret vom 20. Juli 2011: Decreto del 20 luglio 2011.

47. Art. 69 Absatz 2 Buchstabe b) wurde ergänzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

48. Siehe auch Art. 1 Absatz 550 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234.

49. Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386.

50. Art. 69 Absatz 2 Buchstabe d) wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

51. Art. 70 wurde ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386.

52. Art. 72 wurde ersetzt durch Art. 9 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386.

53. Art. 73 wurde ersetzt durch Art. 10 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386.

54. Art. 73 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe c) des

179

Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

55. Art. 73 Absatz 1/bis wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe c) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, und später so ergänzt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

56. Art. 74 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe d) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

57. Siehe auch das Ministerialdekret vom 20. Juli 2011: Decreto del 20 luglio 2011.

58. Art. 75 Absatz 1 Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

59. Der Buchstabe d) des Art. 75 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe c) des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

60. Art. 75 Absatz 1 Buchstabe e) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe e) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr.191.

61. Art. 75 Absatz 1 Buchstabe f) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe f) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr.191.

62. Der Buchstabe g) des Art. 75 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 549 Buchstabe a) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234. Siehe auch Art. 1 Absatz 550 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234.

63. Art. 75 wurde ersetzt durch Art. 3 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386.

64. Art. 75 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

65. Siehe auch das Ministerialdekret vom 20. Juli 2011: Decreto del 20 luglio 2011.

66. Art. 75/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe g) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

67. Art. 75/bis Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe d) des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

68. Laut Art. 3 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386, ersetzt Art. 75 die ursprünglichen Art. 75, 76 und 77.

69. Art. 78 wurde ersetzt durch Art. 4 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386, und dann aufgehoben durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe a) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

70. Die Einleitung von Art. 79 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

71. Art. 79 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e)

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Punkt 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

72. Art. 79 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe h) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

73. Art. 79 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015), wodurch der ursprüngliche Absatz 4 durch die Absätze 4 und 4/bis ersetzt wurde.

74. Art. 79 Absatz 4/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1, Absatz 407, Buchstabe e), Punkt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190, wodurch der ursprüngliche Absatz 4 durch die Absätze 4 und 4/bis ersetzt wurde, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 549 Buchstabe b) Punkte 1) und 2) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234.

75. Art. 79 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015), und später so geändert durch Art. 1 Absatz 549 Buchstabe c) Punkte 1) und 2) des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234.

76. Art. 79 Absatz 4/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

77. Art. 79 Absatz 4/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

78. Art. 79 Absatz 4/sexies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

79. Art. 79 Absatz 4/septies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

80. Art. 79 Absatz 4/octies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 407 Buchstabe e) Punkt 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015).

81. Art. 80 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 518 des Gesetzes vom 27. Dezember 2013, Nr. 147 (Stabilitätsgesetz 2014).

82. Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386, und später geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe hh) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

83. Art. 82 wurde zuerst durch Art. 11 des G. vom 30. November 1989, Nr. 386, und dann durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe l) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, so ersetzt.

84. Art. 83 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 107 Buchstabe m) des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191.

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85. Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

86. Art. 84 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

87. Art. 84 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

88. Art. 84 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

89. Art. 84 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

90. Art. 84 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe f) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

91. Art. 89 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

92. Art. 89 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b) Punkte 1., 2., und 3., des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

93. Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe ii) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

94. Art. 93 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

95. Siehe Art. 6 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267.

96. Durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe ll) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, wurden die Wörter „o da quello della giunta provinciale“ durch die Wörter „o da quello della Provincia“ ersetzt.

97. Art. 102 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe mm) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

98. Art. 102 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 8 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

99. Art. 103 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe nn) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

100. Absatz 1 wurde geändert durch Art. 4 Absatz 1 Buchstabe oo) des Verfassungsgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

101. Art. 107 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

102. Art. 107 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Verfassungsgesetzes vom 4. Dezember 2017, Nr. 1.

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Das Land Südtirol

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Der Landtag

Der Südtiroler Landtag ist das gesetzgebende Organ der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol und hat seinen Sitz im Landtagsgebäude in Bozen.

Die 35 nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Mandatare bleiben fünf Jahre im Amt. Sie wählen mit absoluter Mehrheit die Südtiroler Landesregierung und können Teil derselben sein, ohne ihr Landtagsmandat zu verlieren.

Zu den Zuständigkeiten des Landtags gehören neben der Gesetzgebungsbefugnis die Kontrolle der Landesregierung mittels parlamentarischer Anfragen oder die Einsetzung von Untersuchungskommissionen. Weiters kann der Landtag der Landesregierung mit Beschlussanträgen Vorgaben machen und ihm obliegt es auch, den Landeshaushalt zu beschließen.

Der Landtag wählt unter seinen Mitgliedern ein Präsidium, dem ein Präsident vorsteht. Das Amt wechselt jeweils zur Hälfte der Legislaturperiode zwischen der deutschen und der italienischen Sprachgruppe. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. italienischen Sprachgruppe kann auch ein Angehöriger der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden.

Die Wahl des Landtags

Wahlberechtigt sind alle Bürger, die 18 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens vier Jahren ununterbrochen in der Provinz Bozen ansässig sind. Die Wahl des Südtiroler Landtags erfolgt in direkter und geheimer Wahl.

Die Wahlen zum Südtiroler Landtag erfolgten bis inklusive der 12. Legislaturperiode (1998–2003) zusammen mit den Wahlen zum Trentiner Landtag im Rahmen der sogenannten Regionalratswahlen: Die Autonome Provinz Bozen und die Autonome Provinz Trient waren in der Autonomen Region Trentino-Südtirol zusammengeschlossen, deren gesetzgebendes Organ der Regionalrat ist. Die Gewählten waren also zunächst einmal Abgeordnete des Regionalrates. Gleichzeitig bildeten die im Wahlkreis der Provinz Bozen Gewählten den Südtiroler Landtag, die im Wahlkreis der Provinz Trient Gewählten den Trentiner Landtag.

2001 (Verfassungsgesetz Nr. 2 vom 31. Jänner 2001 zur Reform der Statuten der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut sowie Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober 2001 betreffend Änderungen der

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italienischen Verfassung) kam es zu einem Umbau des institutionellen Gefüges zwischen der Region und den beiden Provinzen. Seither bilden die beiden Autonomen Provinzen von Bozen und Trient die Region. Diese wichtige Neuerung stellt eine deutliche Aufwertung der beiden Länder gegenüber der Region dar. Die Abgeordneten werden jetzt als Abgeordnete zum Landtag gewählt, dem Landtag obliegt auch die Festlegung des Wahlrechtes und der Regierungsform. Mit der Reform des Sonderstatuts der Region Trentino-Südtirol wurde die Zahl der Mitglieder für jeden der beiden Landtage mit 35 festgelegt. Laut Artikel 48 des Autonomiestatuts muss die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein.

Die Ergebnisse der Landtagswahlen ab dem Jahr 1948 sowie die Zusammensetzung des Landtags bzw. der Landesregierungen ab 1948 sind online verfügbar unter dem Link https://civis.bz.it/de/themen/ wahlen.html

Die Landtagswahl vom 21. Oktober 2018

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Listen Stimmen % Sitze SVP – Südtiroler Volkspartei 119.109 41,9 15 Team K 43.315 15,2 6 Lega Alto Adige – Südtirol 31.515 11,1 4 Verdi – Grüne – Verc 19.392 6,8 3 Die Freiheitlichen 17.620 6,2 2 Süd-Tiroler Freiheit 16.927 6,0 2 PD Partito Democratico – Demokratische Partei 10.808 3,8 1 Movimento 5 Stelle 6.670 2,4 1 L’Alto Adige nel cuore Fratelli d’Italia Uniti 4.882 1,7 1 Bürgerunion für Südtirol 3.665 1,3 0 Noi per l’Alto Adige – Für Südtirol 3.428 1,2 0 Forza Italia 2.826 1,0 0 Casapound Italia 2.451 0,9 0 Vereinte Linke Sinistra Unita 1.753 0,6 0 Insgesamt 284.361 100 35

Abgegebene Stimmen: 293.320

Gültige Stimmzettel: 284.361 (97,0 %)

Weiße Stimmzettel: 3.648 (1,2 %)

Ungültige Stimmzettel, Stimmzettel mit ungültigem Inhalt und Stimmzettel mit angefochtenem Inhalt: 5.311 (1,8 %)

Die gewählten Abgeordneten 2018–2023 (mit Vorzugsstimmen)

SVP: Arno Kompatscher (68.210), Philipp Achammer (33.288), Arnold Schuler (19.799), Waltraud Deeg (16.760), Daniel Alfreider (12.114), Franz Thomas Locher (11.025), Thomas Widmann (10.590), Josef (Sepp) Noggler (10.093), Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer (9.456), Gerhard (Gert) Lanz (9.164), Helmuth Renzler (8.513), Manfred (Manni) Vallazza (8.021), Helmut Tauber (7.082), Jasmin Ladurner (6.825) - am 20. Jänner 2022 nach Rücktritt durch Paula Bacher ersetzt, Magdalena Amhof (6.780); Team K: Paul Köllensperger (29.530), Alex Ploner (5.952), Franz Ploner (4.563), Josef Unterholzner (3.496), Maria Elisabeth Rieder (3.063), Peter Faistnauer (3.002); LEGA ALTO ADIGE – SÜDTIROL: Massimo Bessone (4.398), Giuliano Vettorato (3.001), Carlo Vettori (2.382), Rita Mattei (2.381); VERDI – GRÜNE – VERC: Brigitte Foppa (6.997), Riccardo Dello Sbarba (4.505), Hanspeter Staffler (3.377); DIE FREIHEITLICHEN: Ulli Mair (9.030), Andreas Leiter (Reber) (5.021); SÜD-TIROLER FREIHEIT: Sven Knoll (9.118), Myriam Atz Tammerle (3.403); PD PARTITO DEMOCRATICO – DEMOKRATISCHE PARTEI: Sandro Repetto (2.562); MOVIMENTO 5 STELLE: Diego Nicolini (516); L’ALTO ADIGE NEL CUORE FRATELLI D’ITALIA UNITI: Alessandro Urzì (2.189) - am 08.11.2022 als gewählter Kammerabgeordneter durch Marco Galateo ersetzt;

Mitglieder der Landesregierung 2018–2023

Landeshauptmann: Arno Kompatscher (SVP); Landeshauptmannstellvertreter: Waltraud Deeg (SVP), Giuliano Vettorato (Lega), Daniel Alfreider (SVP); Landesräte: Philipp Achammer (SVP), Massimo Bessone (Lega), Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer (SVP), Arnold Schuler (SVP), Thomas Widmann (SVP) - am 29.04.2022 als Mitglied der Landesregierung ausgeschieden;

188 Wahlberechtigte Wahlbeteiligung Urnenwahl 382.964 73,9 % Briefwahl 35.004 29,8 % Insgesamt 417.968 70,2 %

Die Landtagsfraktionen

Südtiroler Volkspartei (SVP)

Fünfzehn Abgeordnete: Philipp Achammer, Daniel Alfreider, Magdalena Amhof, Paula Bacher, Waltraud Deeg, Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer, Arno Kompatscher, Gerhard Lanz, Franz Thomas

Locher, Josef Noggler, Helmuth Renzler, Arnold Schuler, Helmut Tauber, Manfred Vallazza, Thomas Widmann

Team K

Vier Abgeordnete: Paul Köllensperger, Alex Ploner, Franz Ploner, Maria Elisabeth Rieder

Lega Alto Adige – Südtirol

Drei Abgeordnete: Massimo Bessone, Rita Mattei, Giuliano Vettorato

Verdi – Grüne – Verc

Drei Abgeordnete: Riccardo Dello Sbarba, Brigitte Foppa, Hanspeter Staffler

Die Freiheitlichen

Zwei Abgeordnete: Andreas Leiter (Reber), Ulli Mair

Süd-Tiroler Freiheit

Zwei Abgeordnete: Myriam Atz Tammerle, Sven Knoll

PD Partito Democratico – Demokratische Partei

Ein Abgeordneter: Sandro Repetto

Movimento 5 Stelle

Ein Abgeordneter: Diego Nicolini

L’Alto Adige nel Cuore – Fratelli d’Italia Uniti

Ein Abgeordneter: Mauro Galateo

Forza Italia Alto Adige Südtirol (seit 2. Dezember 2019)

Ein Abgeordneter: Carlo Vettori

ENZIAN (seit 1. September 2020)

Ein Abgeordneter: Josef Unterholzner

Perspektiven für Südtirol (seit 1. September 2021)

Ein Abgeordneter: Peter Faistnauer

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Abgeordnete zum Landtag

2018–2023

Philipp Achammer (SVP), geboren 1985 in Brixen, 2009 bis 2013 Landessekretär der Südtiroler Volkspartei. Von 2005 bis 2010 Gemeinderat der Gemeinde Vintl. Seit 2013 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2014 Mitglied der Südtiroler Landesregierung.

Daniel Alfreider (SVP), geboren 1981 in Brixen, Bauingenieur. Von 2010 bis 2015 Gemeindereferent der Gemeinde Corvara, von 2013 bis 2018 Abgeordneter zum Römischen Parlament. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2019 Mitglied der Südtiroler Landesregierung und Dritter Landeshauptmannstellvertreter.

Magdalena Amhof (SVP), geboren 1977 in Innichen, Politologin. Von 2005 bis 2013 Stadträtin der Gemeinde Brixen. Seit 2013 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag.

Myriam Atz Tammerle (Süd-Tiroler Freiheit), geboren 1980 in Bozen, Unternehmerin. Von 2010 bis 2014 Gemeinderätin der Gemeinde Schenna. Seit 2014 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag.

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Paula Bacher (SVP). geboren 1954 in Brixen, Lehrerin. Von 2005 bis 2020 Stadträtin der Gemeinde Brixen, bis 2022 Gemeinderätin. Seit Jänner 2022 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag.

Massimo Bessone (Lega Alto Adige – Südtirol), geboren 1969 in Soave (VR), Programmierer. Von 2010 bis 2018 Gemeinderat der Gemeinde Brixen. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2019 Mitglied der Südtiroler Landesregierung.

Waltraud Deeg (SVP), geboren 1972 in Bozen, Rechtsanwältin. Von 2010 bis 2013 Gemeinderätin der Gemeinde Bruneck, von 2010 bis 2012 Stadträtin der Gemeinde Bruneck. Seit 2013 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag, seit 2014 Mitglied der Südtiroler Landesregierung, seit 2019 Mitglied der Regionalregierung, seit 2020 Erste Landeshauptmannstellvertreterin.

Riccardo Dello Sbarba (Verdi – Grüne – Verc), geboren 1954 in Volterra (PI), Journalist. Seit 2004 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, von 2006 bis 2008 Präsident des Südtiroler Landtags.

Peter Faistnauer (Perspektiven Für Südtirol), geboren 1977 in Sterzing, Landwirt. Im Jahr 2015 und von 2016 bis 2018 Bürgermeister der Gemeinde Freienfeld. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

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Brigitte Foppa (Verdi – Grüne – Verc), geboren 1968 in Bozen, Beamtin. Von 2010 bis 2013 Gemeinderätin der Gemeinde Bozen. Seit 2013 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag.

Marco Galateo (Fratelli d‘Italia), geboren 1979 in Meran, Handelsvertreter. von 2015 bis 2022 Gemeinderat der Gemeinde Bozen. Seit 2022 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer (SVP), geboren 1958 in St. Lorenzen, Landwirtin. Von 2000 bis 2005 Gemeinderätin der Gemeinde Bruneck. Seit 2008 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag, von 2014 bis 2019 Mitglied des Präsidiums des Südtiroler Landtags, seit 2019 Mitglied der Südtiroler Landesregierung.

Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit), geboren 1980 in Bozen, Student. Von 2005 bis 2008 Gemeinderat der Gemeinde Schenna. Seit 2008 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Paul Köllensperger (Team K), geboren 1970 in Bozen, Berater im Internetbereich. Seit 2013 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

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Arno Kompatscher (SVP), geboren 1971 in Völs am Schlern, Jurist. Von 2005 bis 2013 Bürgermeister der Gemeinde Völs. Seit 2013 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2014 Landeshauptmann von Südtirol, 2016 bis 2020 Präsident der Autonomen Region TrentinoSüdtirol, 2017 bis 2019 Präsident der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino.

Gerhard (Gert) Lanz (SVP), geboren 1971 in Innichen, Unternehmer. Von 2005 bis 2011 Gemeindereferent der Gemeinde Toblach. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Andreas Leiter (Reber) (Die Freiheitlichen), geboren 1982 in Meran, Landwirt. Von 2010 bis 2015 Gemeinderat der Gemeinde Marling. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Franz Thomas Locher (SVP), geboren 1965 in Sarnthein, Landwirt. Von 2005 bis 2018 Bürgermeister der Gemeinde Sarntal. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Ulli Mair (Die Freiheitlichen), geboren 1974 in Bozen, von 2001 bis 2011 Generalsekretärin der Freiheitlichen. Seit 2003 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag.

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Rita Mattei (Lega Alto Adige – Südtirol), geboren 1958 in Meran, diplomierte Rechnungsführerin. Von 2015 bis 2018 Gemeinderätin der Gemeinde Meran. Seit 2018 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag, von 2019 bis 2021 Vizepräsidentin und seit 2021 Präsidentin des Südtiroler Landtags.

Diego Nicolini (Movimento 5 Stelle), geboren 1969 in Bozen, Manager. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Josef Noggler (SVP), geboren 1957 in Mals, Landwirt. Von 1991 bis 2008 Bürgermeister der Gemeinde Mals. Seit 2008 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, von 2013 bis 2018 Mitglied der Regionalregierung. Seit 2019 Vizepräsident des Regionalrats Trentino-Südtirol. Von 2019 bis 2021 Präsident und seit 2021 Vizepräsident des Südtiroler Landtags.

Alex Ploner (Team K), geboren 1969 in Innichen, Unternehmer. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Franz Ploner (Team K), geboren 1954 in Bozen, Arzt. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

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Helmuth Renzler (SVP), geboren 1953 in Bozen, leitender Beamter. Seit 2013 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2014 Mitglied des Präsidiums des Südtiroler Landtags.

Sandro Repetto (PD Demokratische Partei), geboren 1959 in Bozen, Unternehmer. Von 2000 bis 2010 und von 2016 bis 2018 Stadtrat der Gemeinde Bozen. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Maria Elisabeth Rieder (Team K), geboren 1965 in Bruneck, Verwaltungsmitarbeiterin. Seit 2018 Abgeordnete zum Südtiroler Landtag und Mitglied des Präsidiums des Südtiroler Landtags.

Arnold Schuler (SVP), geboren 1962 in Meran, Landwirt. Von 1985 bis 2008 Bürgermeister der Gemeinde Plaus. Seit 2008 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2014 Mitglied der Südtiroler Landesregierung, 2019 bis 2020 Erster Landeshauptmannstellvertreter.

Hanspeter Staffler (Verdi – Grüne – Verc), geboren 1966 in Schlanders, leitender Beamter. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

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Helmut Tauber (SVP), geboren 1969 in Brixen, Gastwirt. Von 2009 bis 2018 Gemeinderat der Gemeinde Feldthurns. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, 2019 bis 2021 Mitglied des Präsidiums des Regionalrats TrentinoSüdtirol.

Josef Unterholzner (ENZIAN), geboren 1960 in Lana/Völlan, Unternehmer. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

Manfred Vallazza (SVP), geboren 1978 in Bruneck, Landwirt. Von 2010 bis 2015 Gemeindereferent der Gemeinde Wengen. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2019 Vizepräsident des Südtirol Landtags und Mitglied der Regionalregierung.

Giuliano Vettorato (Lega Alto Adige – Südtirol), geboren 1973 in Bozen, Verkaufsleiter. Von 2015 bis 2018 Stadtrat der Gemeinde Leifers. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, seit 2019 Mitglied der Südtiroler Landesregierung und Zweiter Landeshauptmannstellvertreter.

Carlo Vettori (Forza Italia Alto Adige Südtirol), geboren 1982 in Bozen, Unternehmer. Von 2015 bis 2018 Gemeinderat der Gemeinde Bozen. Seit 2018 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag.

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Thomas Widmann (SVP), geboren 1959 in Bozen, Agronom und Publizist. Seit 2003 Abgeordneter zum Südtiroler Landtag, von 2014 bis 2016 und seit 2018 Präsident und von 2016 bis 2018 Vizepräsident des Landtags, von 2016 bis 2018 Präsident des Regionalrats. Von 2004 bis 2013 und von 2019 bis 2022 Mitglied der Südtiroler Landesregierung.

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dt. Sprachgruppe SVP 13 Team K 4 Verdi – Grüne – Verc 2 Die Freiheitlichen 2 Süd-Tiroler Freiheit 2 ENZIAN 1 Perspektiven Für Südtirol 1 25 ital. Sprachgruppe Lega Alto Adige – Südtirol 3 Verdi – Grüne – Verc 1 PD 1 Movimento 5 Stelle 1 Fratelli d‘Italia 1 Forza Italia Alto Adige Südtirol 1 8 Landtagswahlen Volkszählung Sprachgruppe LTW 2018 (Sitze) LTW 2018 (%) 2011 (%) deutsch 25 71 69,41 italienisch 8 23 26,06 ladinisch 2 6 4,53 Insgesamt 35 100 100 lad. Sprachgruppe SVP 2 2
Sprachgruppenverhältnis im Südtiroler Landtag

Die Gesetzgebungsbefugnis

Die klassische und sicher auch wichtigste Funktion des Landtags ist die Gesetzgebung. Bis zur Verfassungsänderung 2001 unterteilte sich die Gesetzgebungsbefugnis des Landes in primäre, sekundäre und tertiäre mit jeweils genau definierten Bereichen. Für alle anderen Bereiche lag die Zuständigkeit beim Staat. Nun ist die Lage umgekehrt. Während der Gesetzgebungsbefugnis des Staates eine Reihe genau festgelegter Bereiche, wie Außenpolitik, Verteidigung, Währung, Steuerwesen, öffentliche Sicherheit, Gerichtsbarkeit und andere mehr vorbehalten sind, kann das Land in allen anderen Bereichen gesetzgeberisch tätig sein. In der Ausübung dieser Gesetzgebungsbefugnis muss sich das Land innerhalb der Grenzen der italienischen Verfassung, des Gemeinschaftsrechts und internationaler Verträge sowie in gewissen der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zugeordneten Bereichen der mit Staatsgesetz festgelegten Grundsätze bewegen. Die Gesetzesinitiative steht jedem Abgeordneten, der Landesregierung sowie dem Volk zu.

Das Gesetz zu Direkter Demokratie, Partizipation und politischer Bildung (Landesgesetz Nr. 22 vom 3. Dezember 2018) regelt die Bürgerbeteiligung in Südtirol. 13.000 Unterschriften von Bürgern oder sieben Unterschriften von Landtagsabgeordneten sind nötig, um eine Volksabstimmung abhalten zu können. 25 Prozent der Wahlberechtigten müssen an der Volksabstimmung teilnehmen, damit sie gültig ist. Außerdem wird ein Büro für politische Bildung eingerichtet, an beratenden Volksbefragungen können alle Personen teilnehmen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden.

Die Gesetzgebungsausschüsse

Jeder Gesetzentwurf muss beim Landtagspräsidenten eingebracht werden, der ihn dann dem zuständigen Gesetzgebungsausschuss für die vorgesehene Überprüfung zuweist.

Die Gesetzgebungsausschüsse werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode eingerichtet. Der Landtag bestimmt deren Anzahl, die Zuständigkeitsbereiche und die Anzahl der Ausschussmitglieder. Bei der Wahl berücksichtigt der Landtag die Stärke der Sprachgruppen (wie diese im Landtag vertreten sind) und, nach Möglichkeit, die Stärke der einzelnen Landtagsfraktionen.

Die Gesetzgebungsausschüsse überprüfen jeden ihnen zugewiesenen

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Gesetzentwurf innerhalb einer bestimmten Frist und können den vorgelegten Text abändern. Nach Abschluss der Arbeiten übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses den vom Ausschuss genehmigten Text des Gesetzentwurfs zusammen mit einem entsprechenden Bericht dem Landtagspräsidenten. Diejenigen Ausschussmitglieder, die dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt haben, können einen Minderheitenbericht vorlegen.

Der Gesetzentwurf wird vom Präsidenten auf die Tagesordnung des Landtags gesetzt. Im Landtagsplenum findet zum Gesetzentwurf zuerst eine Generaldebatte und dann, in der Regel, eine Debatte und Abstimmung über jeden einzelnen Artikel statt. Dabei kommen von der Landesregierung oder den Abgeordneten vorgelegte Abänderungsanträge zur Behandlung. Nach der Genehmigung aller Artikel wird der Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit einer geheimen Schlussabstimmung unterzogen. Wird der Gesetzentwurf bei dieser Schlussabstimmung genehmigt, wird das Gesetz vom Landeshauptmann verkündet und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Wenn nicht anders angegeben, tritt es am 15. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Die römische Regierung kann innerhalb von 60 Tagen vom Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes überprüfen lassen. Dieselbe Überprüfung kann auch das Land für Staatsgesetze einfordern, sollten diese – nach Auffassung des Landes – die eigene Gesetzgebungsbefugnis verletzen.

Die Ausschüsse des Südtiroler Landtags

1. Gesetzgebungsausschuss – Institutionelle Angelegenheiten, Unterricht, Kultur, Sport, Entwicklungszusammenarbeit, internationale Beziehungen und Beziehungen des Landes zur Europäischen Union, Kommunikationswesen

Magdalena Amhof (SVP) / Vorsitzende

Carlo Vettori (Forza Italia Alto Adige Südtirol) / stellvertretender

Vorsitzender

Myriam Atz Tammerle (Süd-Tiroler Freiheit) / Schriftführerin

Paula Bacher (SVP)

Gerhard Lanz (SVP)

Ulli Mair (Die Freiheitlichen)

Alex Ploner (Team K)

Marco Galateo (Fratelli d‘Italia)

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2. Gesetzgebungsausschuss – Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Umweltschutz, Raumordnung, öffentliche Gewässer, Energie

Franz Thomas Locher (SVP) / Vorsitzender

Manfred Vallazza (SVP) / stellvertretender Vorsitzender

Peter Faistnauer (Perspektiven Für Südtirol) / Schriftführer

Magdalena Amhof (SVP)

Riccardo Dello Sbarba (Verdi – Grüne – Verc)

Andreas Leiter (Reber) (Die Freiheitlichen)

Sandro Repetto (PD)

Helmut Tauber (SVP)

3. Gesetzgebungsausschuss – Finanzen und Vermögen, öffentliche Arbeiten, Industrie, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr, Wirtschaftsprogrammierung, wissenschaftliche und technologische Forschung, Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems

Helmuth Renzler (SVP) / Vorsitzender

Gerhard Lanz (SVP) / stellvertrender Vorsitzender

Diego Nicolini (Movimento 5 Stelle) / Schriftführer

Paul Köllensperger (Team K)

Helmut Tauber (SVP)

Hanspeter Staffler (Verdi – Grüne – Verc)

Josef Unterholzner (ENZIAN)

Carlo Vettori (Forza Italia Alto Adige Südtirol)

4. Gesetzgebungsausschuss – Arbeit und Berufe, Wohnbau, öffentliche Fürsorge, Gesundheitswesen, Ernährung, ehrenamtliche Tätigkeit, Transportwesen

Paula Bacher (SVP) / Vorsitzende

Helmuth Renzler (SVP) / stellvertretender Vorsitzender

Brigitte Foppa (Verdi – Grüne – Verc) / Schriftführerin

Franz Thomas Locher (SVP)

Diego Nicolini (Movimento 5 Stelle)

Franz Ploner (Team K)

Sandro Repetto (PD)

Manfred Vallazza (SVP)

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Ausschuss für die Geschäftsordnung

Rita Mattei (Lega Alto Adige – Südtirol) / Präsidentin

Magdalena Amhof (SVP)

Brigitte Foppa (Verdi – Grüne – Verc)

Paul Köllensperger (Team K)

Gerhard Lanz (SVP)

Carlo Vettori (Forza Italia Alto Adige Südtirol)

Interregionale Landtagskommission

Der Landtag hat zu Beginn der laufenden Legislaturperiode die Interregionale Landtagskommission eingesetzt, welche die Aufgabe hat, die Sitzung des sogenannten Dreier-Landtags (gemeinsame Sitzung des Südtiroler, Tiroler und Trentiner Landtags mit Vorarlberg im Beobachterstatus) vorzubereiten.

Interregionale Landtagskommission „Dreier-Landtag“:

Rita Mattei (Lega Alto Adige – Südtirol) / Präsidentin

Daniel Alfreider (SVP)

Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit)

Gerhard Lanz (SVP)

Diego Nicolini (Movimento 5 Stelle)

Hanspeter Staffler (Verdi – Grüne – Verc)

Carlo Vettori (Forza Italia Alto Adige Südtirol)

Die Kontroll- und Mitwirkungsbefugnis

Der Landtag kontrolliert die Tätigkeit der Landesverwaltung. Diese Befugnis wird von den einzelnen Abgeordneten durch die Einbringung von Anfragen mit schriftlicher Beantwortung und Anfragen im Rahmen der „Aktuellen Fragestunde“ wahrgenommen. Außerdem können Untersuchungskommissionen eingesetzt werden, wenn ein Viertel der Abgeordneten dies verlangt.

Für das Mitwirken an der Vollziehung stehen den Abgeordneten die Beschlussanträge zur Verfügung. In den meisten Fällen beinhaltet ein Beschlussantrag die Aufforderung an die Landesregierung, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden oder bestimmte Maßnahmen zu setzen.

Anfragen und Beschlussanträge können zu allen Angelegenheiten eingebracht werden, von denen die Bürger Südtirols direkt betroffen sind.

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Das Landtagspräsidium

Das Landtagspräsidium besteht aus dem Landtagspräsidenten, zwei Vizepräsidenten und drei Präsidialsekretären. Für die erste Hälfte der Legislaturperiode wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, für die zweite Hälfte unter jenen der italienischen Sprachgruppe gewählt. Es ist möglich, dass eine Sprachgruppe zugunsten eines Abgeordneten der ladinischen Sprachgruppe auf dieses Amt verzichtet. Die beiden Vizepräsidenten werden jeweils unter den Abgeordneten der beiden Sprachgruppen gewählt, welcher der Präsident nicht angehört. Der Präsident vertritt den Landtag nach außen, beruft ihn ein, führt den Vorsitz in den Sitzungen, erteilt das Wort, sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für die ordnungsgemäße Abwicklung der Landtagsarbeiten. Er sorgt auch dafür, dass jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene Beiträge zulasten des Haushaltes des Südtiroler Landtags zu.

Das Präsidium des Landtags

Landtagspräsidentin: Rita Mattei (Lega Alto Adige – Südtirol)

Landtags-Vizepräsident: Josef Noggler (SVP)

Landtags-Vizepräsident: Manfred Vallazza (SVP)

Präsidialsekretär: Franz Thomas Locher (SVP)

Präsidialsekretär: Helmuth Renzler (SVP)

Präsidialsekretärin: Maria Elisabeth Rieder (Team K)

Amtssitz des Landtags

Sekretariat: Bozen, Silvius-Magnago-Platz 6

Tel.: 0471 946111, Fax: 0471 973468, E-Mail: sekretariat@landtagbz.org

Generalsekretär: Florian Zelger

Tel.: 0471 946205, E-Mail: florian.zelger@landtag-bz.org

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Die Landtagsfraktionen

Alle gewählten Abgeordneten haben innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen bekanntzugeben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordneten, die keine Fraktionszugehörigkeit erklären, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen teilt jede Fraktion dem Landtagspräsidenten den Namen des Fraktionsvorsitzenden mit.

Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden

Es besteht aus den Fraktionsvorsitzenden des Landtags sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums. Letztere haben, mit Ausnahme des Präsidenten, kein Stimmrecht.

Das Kollegium tagt unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten, der es normalerweise zwecks Abstimmung des Arbeitsprogramms auf die Arbeitstermine des Landtags und der Gesetzgebungskommissionen oder zur Prüfung anderer Fragen einberuft, die sich im Verlauf der Landtagssitzungen ergeben.

Landeshauptmann und Landesregierung

Die Landesregierung ist das ausführende Organ des Landes. Sie setzt sich aus dem Landeshauptmann, zwei oder drei Landeshauptmannstellvertretern und aus einer von der Landesregierung selbst bestimmten Anzahl von Landesräten zusammen. Der Landeshauptmann und die Landesräte werden vom Landtag in getrennten Wahlgängen mit jeweils absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Unter den gewählten Landesräten werden dann vom Landtag zwei oder drei Landeshauptmannstellvertreter gewählt. Einer von ihnen gehört der deutschen, einer der italienischen und einer der ladinischen Sprachgruppe an.

Der Landeshauptmann bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt, und weist mit Dekret den Mitgliedern der Landesregierung die Sachbereiche zu.

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Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie diese im Landtag vertreten sind. Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landtag auch in Abweichung vom Proporz zuerkannt werden. Seit der Abänderung des Autonomiestatuts von 2001 können der Landesregierung auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Landtags sind. Für die Wahl, immer durch den Landtag, dieser „externen“ Personen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Die Südtiroler Landesregierung

Arno Kompatscher (SVP) / Landeshauptmann

Waltraud Deeg (SVP) / Erste Landeshauptmannstellvertreterin

Giuliano Vettorato (Lega Alto Adige – Südtirol) / Zweiter Landeshauptmannstellvertreter

Daniel Alfreider (SVP) / Dritter Landeshauptmannstellvertreter

Philipp Achammer (SVP) / Landesrat

Massimo Bessone (Lega Alto Adige – Südtirol) / Landesrat

Arnold Schuler (SVP) / Landesrat

Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer (SVP) / Landesrätin

Die Zuständigkeiten der Landesräte

Die Bearbeitung der Sachgebiete, für die das Land Südtirol autonome Zuständigkeit besitzt, wird nach der Bildung einer neuen Landesregierung vom Landeshauptmann unter den einzelnen Landesräten aufgeteilt. Landeshauptmann Arno Kompatscher hat die Zuteilung der Sachgebiete an die vom Südtiroler Landtag am 25. Jänner 2019 gewählten Landesräte mit Dekret 1118/2019, vorgenommen.

Arno Kompatscher

Landeshauptmann

Zuständigkeiten: Außenbeziehungen, Europa, Gemeinden, Finanzen, Personal, Informationstechnologie, Universität, Forschung und Innovation, Museen, Sport, Gesundheit, Breitband, Genossenschaftswesen

Amtssitz: Bozen, Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1 Tel.: 0471 412222 / 412223 / 412224

E-Mail: landeshauptmann@provinz.bz.it

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Waltraud Deeg

Landesrätin, Erste Landeshauptmannstellvertreterin

Zuständigkeiten: Familie, Senioren, Soziales, Wohnbau

Amtssitz: Bozen, Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1

Tel.: 0471 418000

E-Mail: waltraud.deeg@provinz.bz.it

Giuliano Vettorato

Landesrat, Zweiter Landeshauptmannstellvertreter

Zuständigkeiten: Italienische Bildung, Italienische Kultur, Energie, Umwelt

Amtssitz: Bozen, Landhaus 3a, Silvius-Magnago-Platz 4

Tel.: 0471 413400

E-Mail: giuliano.vettorato@provinz.bz.it

Daniel Alfreider

Landesrat, Dritter Landeshauptmannstellvertreter

Zuständigkeiten: Ladinische Schule und Kultur, Verkehrsnetz und Mobilität

Amtssitz: Bozen, Landhaus 2, Silvius-Magnago-Platz 10

Tel.: 0471 412333

E-Mail: daniel.alfreider@provinz.bz.it

Philipp Achammer

Landesrat

Zuständigkeiten: Deutsche Schule und Kultur, Bildungsförderung, Handel und Dienstleistungen, Handwerk, Industrie, Arbeit und Integration

Amtssitz: Bozen, Landhaus 7, Andreas-Hofer-Straße 18

Tel.: 0471 413333

E-Mail: philipp.achammer@provinz.bz.it

Massimo Bessone

Landesrat

Zuständigkeiten: Hochbau und technischer Dienst, Vermögen, Grundbuch und Kataster

Amtssitz: Bozen, Landhaus 2, Silvius-Magnago-Platz 10 Tel.: 0471 412500

E-Mail: massimo.bessone@provinz.bz.it

205

Maria Magdalena Hochgruber Kuenzer

Landesrätin

Zuständigkeiten: Raumordnung und Landschaftsschutz, Denkmalschutz

Amtssitz: Bozen, Landhaus 11, Rittner Straße 4

Tel.: 0471 417700

E-Mail: maria-magdalena.hochgruber@provinz.bz.it

Arnold Schuler

Landesrat

Zuständigkeiten: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tourismus und Bevölkerungsschutz

Amtssitz: Bozen, Landhaus 6, Brennerstraße 6

Tel.: 0471 415000

E-Mail: arnold.schuler@provinz.bz.it

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Die Landesverwaltung

Die Südtiroler Landesverwaltung ist der größte Arbeitgeber des Landes. Der Personalstand der Landesverwaltung lag am 31. Dezember 2021 bei 10.356,5 vollzeitäquivalenten Arbeitseinheiten (VZÄ); darin enthalten sind neben dem Personal der Verwaltung im engeren Sinne auch das Personal in den Kindergärten, Berufsschulen, Musikschulen sowie das Verwaltungspersonal an den Schulen. Die 10.356,5 VZÄ werden von 12.339 einzelnen Personen besetzt.

2.742 Personen – das entspricht 2.458,9 VZÄ – sind in der „Verwaltung im engeren Sinne“ tätig, d. h. in den zentralen Landesämtern in Bozen, den dezentralen Strukturen wie Grundbuch- und Katasterämter, den Arbeitsvermittlungszentren und den Bezirksämtern für Landwirtschaft; 464 Personen (464 VZÄ) arbeiten im Straßendienst, 267 (263,7 VZÄ) im Landesforstdienst und 708 Personen (653,8 VZA) bei Hilfskörperschaften.

Im Bereich Bildung sind insgesamt 8.158 Personen beschäftigt (6.516,1 VZÄ). Der Bildungsbereich umfasst das Personal der Kindergärten, der Berufsschulen, der land-, forst- und hauswirtschaftlichen Fachschulen, der Musikschulen, die Betreuer von Schülern mit Beeinträchtigung und das Verwaltungspersonal der Schulämter und der Schulen.

Dazu kommen 9.435 Lehrpersonen in den Grund-, Mittel- und Oberschulen (8.145,3 VZÄ).

Die Führungsstruktur der Landesverwaltung ist wie folgt aufgebaut:

» 1 Generalsekretariat

» 1 Generaldirektion

» 12 Ressortdirektionen (davon 3 Bildungsdirektionen)

» 32 Abteilungen

» sowie Ämter, Dienststellen, Agenturen oder Stiftungen des Landes, Prüf- oder Evaluationsstellen sowie Bereiche oder Inspektorate

Der Generalsekretär und der Generaldirektor sind dem Landeshauptmann unterstellt.

Generalsekretär: Eros Magnago

Generaldirektor: Alexander Steiner

207

Zuständigkeiten

Das Zweite Autonomiestatut übertrug dem Land Südtirol die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit in vielen Sachgebieten. Die Unterscheidung zwischen primären, sekundären und tertiären Zuständigkeiten beruht auf den unterschiedlichen Einschränkungen, denen die Ausübung der Zuständigkeiten unterliegt. Abgesehen von einigen Zuständigkeiten, die über das Autonomiestatut verstreut sind und deren Einschränkungen nicht allgemein festgelegt wurden, sondern von Fall zu Fall zu ermitteln sind, werden die Zuständigkeiten des Landes in einem Katalog aufgezählt. Die mit Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober 2001 erfolgte Verfassungsreform hat diese Zuweisungsart mit einem entgegengesetzten Mechanismus überlagert, wonach nun die Zuständigkeiten des Staates aufgezählt werden und den Regionen (und Autonomen Provinzen) die Zuständigkeit für alle übrigen Bereiche verbleibt.

Durch diese Verfassungsreform sind neue Zuständigkeiten hinzugekommen und manche bestehenden Zuständigkeiten von der sekundären Ebene auf die primäre gehoben worden. Neu hinzugekommen sind die primären Zuständigkeiten für Industrie (insgesamt) sowie für jeden anderen Bereich (ausgenommen die Zuständigkeiten der Region), der nicht ausdrücklich von der Verfassung dem Staat vorbehalten ist, weiters die sekundären Zuständigkeiten für zivile Flughäfen, große Transportnetze, Produktion, Transport und Verteilung von Energie auf Landesebene, Außenhandel, auf das Land Südtirol beschränkte Beziehungen auf internationaler Ebene und mit der EU, wissenschaftliche und technologische Forschung sowie Unterstützung innovativer Produktionsmethoden. Von sekundären Zuständigkeiten zu primären wurden die Bereiche Nutzung der öffentlichen Gewässer (beschränkt), öffentliche Betriebe, Handel, Ortspolizei in Stadt und Land.

Die ebenfalls im Jahr 2001 mit Verfassungsgesetz Nr. 2 vom 31. Jänner 2001 erfolgte Reform des Autonomiestatuts hat dem Land die primäre Zuständigkeit für die Regelung der Regierungsform des Landes und dabei insbesondere die Wahl des Landtags, des Landeshauptmanns und der Landesräte, das Volksbegehren bei Landesgesetzen sowie die verschiedenen Formen von Volksbefragungen zuerkannt.

Änderungen haben sich auch durch Delegierungen von Gesetzgebungsbefugnissen seitens des Staates und der Region ergeben.

Die Zuständigkeitskataloge im Autonomiestatut behalten ihre Gültigkeit dennoch bei.

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In der Folge werden die primären, sekundären und tertiären Zuständigkeiten angeführt, wie sie das Autonomiestatut aufzählt.

I. Primäre Zuständigkeiten

Diese stellen den obersten Ausdruck der Gesetzgebungsautonomie des Landes dar. Es handelt sich hier um Bereiche, in denen das Land die Gesetzgebungsbefugnis nicht mit dem Staat teilen muss. Nach der Verfassungsreform von 2001 unterliegt die gesetzgeberische Tätigkeit des Landes in diesen Bereichen folgenden Einschränkungen: Einhaltung der Verfassung, Einhaltung der EU- sowie der internationalen Verpflichtungen. Die Bereiche primärer Zuständigkeit laut Katalog im Autonomiestatut sind:

1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals

2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen

3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte

4. örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen

5. Raumordnung und Bauleitpläne

6. Landschaftsschutz

7. Gemeinnutzungsrechte

8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften

9. Handwerk

10. geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlichrechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten

11. Binnenhäfen

12. Messen und Märkte

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13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe

14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche

15. Jagd und Fischerei

16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke

17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz

18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb

19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe

20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen

21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Viehund Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserungen

22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit

23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung

24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie

25. öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt

26. Kindergärten

27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht

28. Schulbau

29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung

II. Sekundäre Zuständigkeiten

Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes in diesen Bereichen unterliegt, ebenfalls nach der Verfassungsreform von 2001, der Einhaltung der von der staatlichen Gesetzgebung vorgegebenen grundlegenden Prinzipien, was etwa so viel bedeutet, dass der Staat das Grundsätzliche, das Land die Details regelt. Das Land muss also seine Gesetzgebungsbefugnis mit dem Staat teilen, der normative Spielraum des Landes ist im Verhältnis zu jenem der primären Befugnisse weniger weit.

Die Bereiche sekundärer Zuständigkeit laut Katalog im Autonomiestatut sind:

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1. Ortspolizei in Stadt und Land

2. Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen)

3. Handel

4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter

5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung

6. öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft

7. öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben; die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie

8. Förderung der Industrieproduktion

9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie

10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge

11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen

III. Tertiäre Zuständigkeiten

Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes in diesen Bereichen ist auf die „Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen“ beschränkt. Laut Art. 10 des Autonomiestatuts kann das Land diese Befugnis in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitszuweisung ausüben.

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Durchführungsbestimmungen

Die detaillierte Umsetzung des Zweiten Autonomiestatuts wird mit Durchführungsbestimmungen geregelt. Sie werden mit gesetzesvertretendem Dekret des Staatspräsidenten nach Einholen der Stellungnahme der Sechser- oder Zwölferkommission erlassen.

Die Zwölferkommission besteht aus sechs Vertretern des Staates, zwei Vertretern des Regionalrates und je zwei Vertretern der Landtage Südtirols und des Trentino. Drei Mitglieder müssen der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, neun der italienischen Sprachgruppe. Für Durchführungsbestimmungen zu Zuständigkeiten, die nur die Provinz Bozen betreffen, gibt es die Sechserkommission, bestehend aus je drei Vertretern des Landes und des Staates. Von den drei Mitgliedern in Vertretung des Staates muss eines der deutschen oder ladinischen Sprachgruppe angehören, während eines der drei Mitglieder, die das Land vertreten, der italienischen Sprachgruppe angehören muss. Die Mehrheit der Landtagsabgeordneten der deutschen oder italienischen Sprachgruppe kann auf die Ernennung eines eigenen Vertreters zugunsten eines Mitglieds der ladinischen Sprachgruppe verzichten.

Diese Kommissionen beschränken sich nicht nur darauf, die von den zuständigen römischen Stellen vorbereiteten Entwürfe von Durchführungsbestimmungen zu begutachten, sondern sind aktiv an der deren Ausarbeitung beteiligt.

212
214

Die Region

215

Die Region

Italien setzt sich aus Gemeinden, Provinzen, den Metropolitanstädten Rom, Mailand, Neapel, Turin, Palermo, Bari, Catania, Florenz, Bologna, Genua, Venedig, Messina, Reggio Calabria und Cagliari, den Regionen und dem Staat zusammen. Die Regionen sind Gebietskörperschaften mit eigenen Befugnissen und Aufgaben, die von den Organen der Region (Regionalrat, Regionalregierung und Präsident der Region) wahrgenommen werden. Von den insgesamt 20 italienischen Regionen besitzen fünf (Sizilien, Sardinien, Friaul-Julisch Venetien, Aostatal/Vallée d’Aoste und Trentino-Alto Adige/Südtirol) ein Sonderstatut, das diesen Regionen wegen ihrer geografischen Lage, ihrer Geschichte und/oder ethnischen Zusammensetzung eine besondere, gegenüber den übrigen 15 Regionen mit Normalstatut ausgeprägtere Selbstverwaltung sichert. Die Region Trentino-Südtirol setzt sich aus den zwei Autonomen Provinzen Bozen und Trient zusammen. Jede dieser beiden Provinzen, deren rechtliche Stellung jener der Regionen entspricht, verfügt über eine eigene Autonomie, die von jeweils eigenen Organen wahrgenommen wird.

Sachgebiete der primären Gesetzgebungsbefugnis (Art. 4 Autonomiestatut):

1. Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals

2. Ordnung der halbregionalen Körperschaften

3. Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzungen

4. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zulasten des Staates gehen, und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig sind

5. Anlegung und Führung der Grundbücher

6. Feuerwehrdienste

7. Ordnung der sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften

8. Ordnung der Handelskammern

9. Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften

10. Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden

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Sachgebiete der sekundären Gesetzgebungsbefugnis (Art. 5 Autonomiestatut)

1. Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen;

2. Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters

Sachgebiete der tertiären Gesetzgebungsbefugnis (Art. 6 Autonomiestatut)

Auf dem Gebiet der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung fördern.

Die Region verfügt über einige weitere, über das Autonomiestatut verstreute gesetzgeberische Zuständigkeiten. Der Stellenplan der Region umfasst 465 Stellen.

Regionalrat

Der Regionalrat ist das gesetzgebende Organ auf regionaler Ebene. Er setzt sich aus den 35 gewählten Abgeordneten des Südtiroler Landtags (Auflistung siehe S. 190) und den 35 (folgenden) gewählten Abgeordneten des Trentiner Landtags zusammen:

Mirko Bisesti (Lega Trentino), geboren 1988 in Trient, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag und Mitglied der Trentiner Landesregierung

Gianluca Cavada (Lega Trentino), geboren 1968 in Varena, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Claudio Cia (Fratelli d’Italia), geboren 1962 in Rovereto, seit 2014 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, 2019 bis 2021 Regionalassessor

Lucia Coppola (Futura 2018), geboren 1951 in Tremosine sul Garda, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Michele Dallapiccola (PATT), geboren 1968 in Trient, seit 2008 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Bruna Dalpalù (Fratelli d‘Italia), geboren 1955 in Meran, seit 2022 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Mara Dalzocchio (Lega Trentino), geboren 1956 in Rovereto, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

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Pietro De Godenz (Unione per il Trentino), geboren 1961 in Cavalese, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Filippo Degasperi (Onda Civica Trentino), geboren 1971 in Trient, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Paola Demagri (PATT), geboren 1965 in Cles, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Roberto Failoni (Lega Trentino), geboren 1968 in Tione, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag und Mitglied der Trentiner Landesregierung

Maurizio Fugatti (Lega Trentino), geboren 1972 in Bussolengo (VR), seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2018 Landeshauptmann des Trentino, seit Juli 2021 Präsident der Regionalregierung

Mattia Gottardi (Civica Trentina), geboren 1980 in Tione, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag und Mitglied der Trentiner Landesregierung

Luca Guglielmi (Fassa), geboren 1990 in Cavalese, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2018 Vizepräsident des Regionalrats Trentino-Südtirol

Ivano Job (Coraggio Italia), geboren 1972 in Cles, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Walter Kaswalder (Autonomisti Popolari), geboren 1956 in Trient, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2018 Präsident des Trentiner Landtags

Giorgio Leonardi (Forza Italia), geboren 1964 in Cles, seit 2008 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2019 Regionalassessor

Lucia Maestri (PD), geboren 1961 in Trient, seit 2022 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Alessio Manica (PD), geboren 1974 in Rovereto, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Alex Marini (Movimento 5 Stelle), geboren 1977 in Tione, seit 2018

Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Vanessa Masè (Civica Trentina), geboren 1980 in Tione, seit 2019 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Devid Moranduzzo (Lega Trentino), geboren 1984 in Trient, seit 2018

Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Alessandro Olivi (PD), geboren 1966 in Ala, seit 2008 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Lorenzo Ossanna (PATT), geboren 1968 in Trient, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2021 Regionalassessor

Roberto Paccher (Lega Trentino), geboren 1965 in Levico Terme, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2021 stellvertretender Präsident des Regionalrats Trentino-Südtirol

218

Denis Paoli (Lega Trentino), geboren 1986 in Trient, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Katia Rossato (Fratelli d’Italia), geboren 1979 in Trient, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag

Ugo Rossi (Unione per il Trentino), geboren 1963 in Mailand, seit 2008 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Alessandro Savoi (Lega Trentino), geboren 1958 in Cembra, von 2008 bis 2013 und seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Stefania Segnana (Lega Trentino), geboren 1975 in Borgo Valsugana, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag und Mitglied der Trentiner Landesregierung

Mario Tonina (Progetto Trentino), geboren 1958 in Comano, seit 2013 Abgeordneter zum Trentiner Landtag, seit 2018 Mitglied und Vizepräsident der Trentiner Landesregierung

Giorgio Tonini (PD), geboren 1959 in Rom, von 2001 bis 2018 Senator, seit 2018 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Paolo Zanella (Futura 2018), geboren 1979 in Cles, seit 2020 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Giulia Zanotelli (Lega Trentino), geboren 1987 in Livo, seit 2018 Abgeordnete zum Trentiner Landtag und Mitglied der Trentiner Landesregierung

Luca Zeni (PD), geboren 1979 in Trient, seit 2008 Abgeordneter zum Trentiner Landtag

Der Trentiner Landesregierung gehört zudem Achille Spinelli (von außen berufen) an.

Präsidium des Regionalrats

Präsident: Josef Noggler (SVP)

stellvertretender Vizepräsident: Roberto Paccher (Lega Trentino)

Vizepräsident: Luca Guglielmi (Fassa)

Präsidialsekretäre/-sekretärinnen

Paula Bacher (SVP)

Marco Galateo (Fratelli d‘Italia)

Devid Moranduzzo (Lega Trentino)

Amtssitz

Bozen Trient

Domplatz 3

piazza Dante 16

Tel.: 0471 990111 Tel.: 0461 201111

Fax: 0471 990251

www.regionalrat.tnst.it

Fax: 0461 981368

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Regionalregierung

Die Regionalregierung bzw. der Regionalausschuss ist das Vollzugsorgan der Region Trentino-Südtirol. Sie setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie mehreren Assessoren, die aus der Mitte des Regionalrats in geheimer Abstimmung gewählt werden. Zur Hälfte der Amtszeit wechselt der Vorsitz zwischen den beiden Autonomen Provinzen.

Mitglieder der Regionalregierung

Präsident: Maurizio Fugatti (Lega Trentino)

Zuständigkeiten: Durchführungsbestimmungen, Beziehungen zu den Staatsorganen und zu interregionalen, staatlichen und europäischen Einrichtungen, institutionelle Angelegenheiten, Formen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Autonomen Provinzen im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten/Stellvertreter des Präsidenten, Haushaltsangelegenheiten, Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals, Umsetzung der Übertragung der Befugnisse betreffend die Verwaltungs- und Organisationstätigkeit zur Unterstützung der Gerichtsämter, Regionalbefugnisse in Sachen Friedensgerichte, eventuelle Sachgebiete, die nicht in die Zuständigkeit der anderen Mitglieder der Regionalregierung fallen.

Amtssitz: 38122 Trient, via Gazzoletti 2

Tel.: 0461 201300, E-Mail: Maurizio.Fugatti@region.tnst.it

Vizepräsident und Stellvertreter des Präsidenten: Arno Kompatscher (SVP)

Zuständigkeiten: Beteiligung an Körperschaften und Kapitalgesellschaften, Amtsblatt der Region, Anwendung der Grundsätze betreffend Transparenz, Beteiligung, Vereinfachung, Ersatzerklärungen und Datenschutz, Maßnahmen zugunsten der Familie auf dem Sachgebiet der Ergänzungsvorsorge und der Sozialversicherungen Maßnahmen zur Unterstützung der Zusatzvorsorge, um die Entwicklung der Zusatzrenten zu fördern, Pensplan und Zusatzrenten, Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen (ÖFWE) und der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB), Ordnung der Fürsorge- und Sanitätskörperschaften Formen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Autonomen Provinzen im Einvernehmen mit dem Präsidenten

Amtssitz: 39100 Bozen, Silvius-Magnago-Platz 1

220

Tel.: 0471 412222, E-Mail: Arno.Kompatscher@region.tnst.it

Vizepräsident, Regionalassessor Giorgio Leonardi (Forza Italia)

Zuständigkeiten: Maßnahmen zur Förderung der europäischen Integration und Verfügungen für die Durchführung besonderer Tätigkeiten von regionalem Belang und Maßnahmen zugunsten von Völkern der Nicht-EU-Länder

Amtssitz: 38122 Trient, via Gazzoletti 2

E-Mail: Giorgio.Leonardi@region.tnst.it

Regionalassessorin Waltraud Deeg (SVP)

Zuständigkeiten: Vermögen und Digitalisierung

Amtssitz: 39100 Bozen, Universitätsplatz 3

E-Mail: Waltraud.Deeg@region.tnst.it

Regionalassessor Manfred Vallazza (SVP)

Zuständigkeiten: Maßnahmen zu Schutz und Förderung der zimbrischen, fersentalerischen und ladinischen Sprachminderheit der Autonomen Region Trentino-Südtirol, Ordnung des Feuerwehrdienstes, der Kreditanstalten regionalen Charakters, der Grundbücher und des Genossenschaftswesen sowie Ordnung der Handelskammern

Amtssitz: 39100 Bozen, Universitätsplatz 3

E-Mail: Manfred.Vallazza@region.tnst.it

Regionalassessor Lorenzo Ossanna (PATT)

Zuständigkeiten: Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzungen, Ordnung des Personals der Gemeinden, Volksbegehren und Volksbefragungen betreffend Regionalgesetze, Wahl der Gemeinderäte, Ordnung der halbregionalen Körperschaften, Meliorierungbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten und Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit

Amtssitz: 38122 Trient, via Gazzoletti 2

E-Mail: Lorenzo.Ossanna@region.tnst.it

Generalsekretär der Regionalregierung: Michael Mayr

Tel.: 0461 201050, E-Mail: Michael.Mayr@region.tnst.it

Stellvertreterin: Antonella Chiusole

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222

Der Staat

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Staatsverwaltung in Südtirol

Der Staat verfügt weiterhin über mehrere Zuständigkeiten, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Steuerwesens, des Militärs, der Ordnungskräfte und der Justiz. Diese Kompetenzen werden vom Regierungskommissar und von peripheren Einrichtungen und Dienststellen der verschiedenen Ministerien in Südtirol wahrgenommen. Weitere halbstaatliche Einrichtungen, die zum Teil bereits privatisiert worden sind, sind die Eisenbahnverwaltung, das Nationale Institut für Soziale Fürsorge NISF (INPS), die Postverwaltung, die Elektrizitätsgesellschaft Enel, die Telefongesellschaft Telecom und die Rundfunkanstalt Rai.

Oberster Vertreter der römischen Regierung in der Provinz Bozen ist der Regierungskommissar, der vom Ministerrat ernannt wird. Ein solcher Vertreter ist vom Art. 10 des Gesetzes Nr. 131 vom 5. Juni 2003 vorgesehen. Ihm obliegt im Sinne des Autonomiestatuts (Art. 87 und 88):

1. gemäß den Weisungen der Regierung die Ausübung der Befugnisse des Staates in der Provinz zu koordinieren und die Tätigkeit der entsprechenden Ämter zu beaufsichtigen, mit Ausnahme jener der Justizverwaltung, der Verteidigung und der Eisenbahnen,

2. die Ausübung der vom Staat an die Provinzen und an die anderen örtlichen öffentlichen Körperschaften übertragenen Befugnisse zu beaufsichtigen und allfällige Einwände dem Landeshauptmann mitzuteilen,

3. die früher dem Präfekten zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen, sofern sie nicht durch das Autonomiestatut oder durch andere Gesetze an Organe der Region und der Provinzen oder andere Organe des Staates übertragen worden sind.

Der Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister gegenüber verantwortlich ist. Zu diesem Zwecke bedient er sich der Ordnungskräfte und koordiniert diese, kann den Einsatz der Streitkräfte im Sinne der geltenden Gesetze anfordern und die im Sinne des Art. 2 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit (DPR 2781/1974) vorgesehenen Maßnahmen treffen. Weiters über-

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wacht der Regierungskommissar die den Gemeinden übertragenen staatlichen Befugnisse (Meldeamt, Wahldienste). Er kann zudem eigene Kommissare für die zeitweilige Führung von Gemeindeverwaltungen, deren gewählte Organe aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufgelöst worden sind, bestellen, für Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern auch aus anderen Gründen.

Der Regierungskommissar hat also Kompetenzen in folgenden Bereichen: öffentliche Ordnung und Sicherheit, Wahlen (Parlaments- und Europawahlen, Volksbefragungen auf gesamtstaatlicher Ebene), Straßenschließung, Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfung, Auszeichnungen, Staatsbürgerschaft, Religionsausübung, Verwaltungsvergehen, Führerscheinentzug, Drogenbekämpfung, Antimafia-Gesetze, Flüchtlinge (Gebietsbeirat für Immigrationswesen), Staatspolizei (wirtschaftliche Behandlung des Personals und Kasernen), Genehmigung öffentlicher Bauaufträge, Überwachungsaufgaben über Gemeindemeldeämter, Einwanderung sowie Zivilschutz (beschränkt auf den Einsatz von Staatsorganen). Der Regierungskommissar ist der Vertreter des Staates für die Beziehungen mit den Autonomien (Gesetz Nr. 131 vom 5. Juni 2003) und in diesem Sinne dem Präsidium des Ministerrats gegenüber verantwortlich. In der Ausübung seiner Funktionen als Präfekt ist er hingegen dem Innenminister untergeordnet.

Im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hat der Regierungskommissar die politisch-verwaltungsmäßige, der Polizeidirektor die organisatorisch-technische Verantwortung.

Der Regierungskommissar sitzt dem Provinzialkomitee für öffentliche Ordnung vor und trägt die Verantwortung für die Koordinierung der Polizeikräfte.

Der Regierungskommissar verwaltet das gesamte Personal der Staatsverwaltung in Südtirol mit Ausnahme der Präfekten der Zivilverwaltung des Innenministeriums, der Ordnungskräfte und der Bediensteten des Verteidigungsministeriums.

Die Stellen dieser Stellenpläne sind im Sinne des Art. 89 des Zweiten Autonomiestatuts den Bürgern der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärung hervorgeht.

Für die Provinz Bozen sind zudem örtliche Stellenpläne für die Zivilbediensteten der Staatsverwaltungen mit Ämtern in Südtirol geschaffen worden. Verwaltet werden die Stellenpläne von einem eigens eingerichteten Amt im Regierungskommissariat, vom „Einheitlichen Amt für das Personal der Staatsverwaltung“.

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Die Wettbewerbe für die Besetzung dieser Stellen werden vom Regierungskommissar nach vorherigem Einvernehmen mit dem Land ausgeschrieben. In der Kommission ist das Land durch drei Landtagsabgeordnete vertreten, die vom Landtag gewählt werden.

Den Bediensteten dieser Stellenpläne wird der Dienstsitz in Südtirol garantiert. Zugangsvoraussetzung ist der Zweisprachigkeitsnachweis.

Parlamentswahlen vom 25.09.2022

Die Wahlergebnisse:

https://civis.bz.it/de/themen/wahlen.html

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Kammerabgeordnete 2022–2027

Renate Gebhard (SVP), geboren 19877 in Brixen, Rechtsanwältin. Von 2005 bis 2013 Gemeinderätin der Gemeinde Klausen, seit 2013 Abgeordnete zum Römischen Parlament.

Manfred Schullian (SVP), geboren 1962 in Bozen, Rechtsanwalt. Von 2015 bis 2013 Gemeindereferent der Gemeinde Kaltern, seit 2013 Abgeordneter zum Römischen Parlament, Vorsitzender der gemischten Fraktion der Kammer.

Dieter Steger (SVP), geboren 1964 in Bruneck, Jurist. Von 2008 bis 2011 Landtagsabgeordneter (und Landtagspräsident), von 2013 bis 2018 Landtagsabgeordneter, von 2018 bis 2022 Senator. Seit 2022 Abgeordneter zum Römischen Parlament.

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Senatoren 2022 – 2027

Meinhard Durnwalder (SVP), geboren 1976 in Bruneck, Rechtsanwalt. Von 2010 bis 2015 Gemeindereferent der Gemeinde Pfalzen. Seit 2018 Senator.

Luigi Spagnolli (PD), geboren 1960 in Bozen, Forstwirt. Leitender Beamter in der öffentlichen Verwaltung. Von 2005 bis 2015 Bürgermeister der Stadtgemeinde Bozen. Seit 2022 Senator.

Julia Unterberger (SVP), geboren 1962 in Meran, Rechtsanwältin. Von 2003 bis 2008 und von 2010 bis 2013 Landtagsabgeordnete (2011 Landtagspräsidentin, 2011 bis 2013 Landtagsvizepräsidentin). Seit 2018 Senatorin.

228
230

Südtirol und Europa

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Europawahlen vom 26.05.2019

Wahlberechtigte: 403.697

Wähler: 253.347

Ungültige Stimmzettel, Stimmzettel mit ungültigem Inhalt: 4.757

Weiße Stimmzettel: 4.989

Stimmzettel mit angefochtenem Inhalt: 11

Wahlbeteiligung: 62,76 %

Europaparlamentarier

Herbert Dorfmann (SVP), geboren 1969 in Brixen, Agronom. Von 2005 bis 2009 Bürgermeister der Gemeinde Feldthurns, seit Juni 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments.

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Parteien Stimmen % SVP – Südtiroler Volkspartei 113.359 46,54 Lega Salvini Premier 42.557 17,47 +EUROPA - Italia in Comune - Pde Italia 27.232 11,18 Europa Verde 21.148 8,68 Partito Democratico 15.749 6,47 Movimento 5 Stelle 9.180 3,77 Forza Italia 4.225 1,73 Fratelli d‘Italia 3.966 1,63 La Sinistra 1.950 0,80 Casapound Italia - Destre Unite 1.088 0,45 Partito Animalista 1.041 0,43 Popolari per l‘Italia 548 0,22 Partito Comunista 520 0,21 Popolo della Famiglia - Alternativa Popolare 444 0,18 Partito Pirata 340 0,14 PPA Movimento Politico Pensiero Azione 123 0,05 Forza Nuova 120 0,05 Insgesamt 243.590 100

EU-Ausschuss der Regionen

Als Sprachrohr für die Interessen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften auf europäischer Ebene fungiert seit März 1994 in Brüssel der „Ausschuss der Regionen“ (AdR). Dieses EU-Organ wurde mit dem Vertrag von Maastricht (1991) geschaffen und beteiligt sich – mit beratender Funktion – am EU-Gesetzgebungsverfahren von Kommission, Ministerrat und Europäischem Parlament. Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus 350 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern zusammen. Die AdR-Mitglieder werden von ihren jeweiligen Herkunftsstaaten vorgeschlagen und vom Rat auf fünf Jahre ernannt.

Seit der Gründung des AdR ist Südtirol in Person des jeweiligen Landeshauptmanns im Ausschuss vertreten.

Der EVTZ Europaregion

Tirol-Südtirol-Trentino

Die Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino besteht aus den Teilgebieten Bundesland Tirol (Österreich) sowie den Autonomen Provinzen Bozen und Trient und vereint 1,8 Millionen Einwohner auf einer Gesamtfläche von 26.255 Quadratkilometern. Schon 1998 haben die drei Teilgebiete eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen einer Europaregion abgeschlossen. Im Jahre 2011 wurde diese Europaregion auf der Grundlage der Verordnung 1082 vom 5. Juli 2006 des Europäischen Parlaments als EVTZ (Europäischer Verbund für Territoriale Zusammenarbeit) organisiert, womit ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit und formelle Strukturen verliehen wurden (u. a. Vorstand, Versammlung, Präsident, Generalsekretär und ein gemeinsames Büro in Bozen). Zwischen 2006 und 2016 wurden europaweit 65 EVTZ gegründet. Bei seiner Gründung 2011 war der EVTZ Europaregion Tirol-SüdtirolTrentino der zweite in Italien, der erste in Österreich und der 21. in Europa. Der EVTZ soll die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern erleichtern und fördern.

Das Tätigkeitsfeld der Europaregion umspannt alle relevanten Lebensbereiche ihrer Bürger, von der Kommunikation, Kultur, Bildung und Jugend über Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Tourismus bis hin zur Verkehrspolitik, Gesundheit, Natur und Energie.

233
234

Gemeinden und Bezirksgemeinschaften

235

Gemeinden

In Südtirol gibt es 116 Gemeinden. Ihre Autonomie ist verfassungsrechtlich verankert. Die Gemeinde vertritt als autonome Körperschaft die örtliche Gemeinschaft, nimmt deren Interessen wahr und fördert deren Entwicklung. Jede Gemeinde gibt sich ihre eigene Satzung, mit der sie die grundlegenden Bestimmungen über ihre Tätigkeit und ihren Aufbau erlässt. Die Organe der Gemeinde sind der Rat, der Ausschuss und der Bürgermeister.

Die Gemeinde nimmt sämtliche Verwaltungsfunktionen von örtlichem Interesse wahr, die die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung betreffen. Dazu zählen die Instandhaltung des örtlichen Verkehrsnetzes, die Wasser- und Energieversorgung, die öffentliche Beleuchtung, Müllabfuhr und Kläranlagen. Die Gemeinde sorgt für die Erstellung des Handelsplanes, für die Überwachung der Handelstätigkeit sowie für die Erteilung von Lizenzen auf dem Gebiet des Gastgewerbes und der öffentlichen Veranstaltungen. Die Gemeinde führt das Standesamt, das Meldeamt, die Militärmatrikelrollen und sorgt für die Durchführung der Wahlen. In ihre Zuständigkeit fallen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (Gemeindepolizei und Feuerwehr) sowie vielfältige Aufgaben im Sozialbereich. Sie nimmt die Pflichtimpfungen vor, sichert den Bestattungsdienst, ist für die Instandhaltung der Friedhöfe verantwortlich und sorgt für Sport- sowie Freizeitanlagen. Besonders bedeutend sind die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Raumordnung: Mit der Erstellung der Bauleitpläne, Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne sowie der Landschaftspläne bestimmt sie die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet. Zu den kulturellen Aufgaben gehören der Bau und die Erhaltung der Pflichtschulen, Theater, Museen, Bibliotheken und Archive sowie die Unterstützung von örtlichen Vereinigungen.

Die Gemeinde besitzt Finanzhoheit. Sie bezieht ihre Einnahmen in erster Linie aus Zuweisungen des Landes, das für die Gemeindenfinanzierung zuständig ist. Weiters setzen sich die Einnahmen der Gemeinde aus Veräußerungen, Kapitalzuweisungen, Gemeindesteuern und -gebühren zusammen. Dazu zählen die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS), die Aufenthaltsabgabe, die Werbesteuer, die Plakatierungsgebühr, die Gebühr für die Besetzung öffentlicher Plätze und Flächen, die Trinkwassergebühr, die Müllabfuhrgebühr, die Gebühr für die Ableitung und Reinigung der Abwässer und die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP.

236

Der Gemeinderat und der Gemeindeausschuss

Der Gemeinderat ist das politische und administrative Leitungs- und Kontrollorgan. Er behandelt und genehmigt das programmatische Dokument des neu gewählten Bürgermeisters und beschließt unter anderem die Satzung der Gemeinde und der Sonderbetriebe, die Verordnungen, die Ordnung der Ämter und Dienste, die Jahres- und Mehrjahreshaushaltspläne, deren Änderungen, die Rechnungsabschlüsse, die Raumordnungs- und Bauleitpläne.

Die Anzahl der Gemeinderäte richtet sich nach der bei der letzten Volkszählung erhobenen Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und reicht von 12 Räten in Gemeinden unter 3.000 Einwohnern bis zu 45 Räten in der Landeshauptstadt. Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Rat mit begründetem Beschluss anders entscheidet.

Alle Mitglieder des Gemeinderats haben das Initiativrecht in jeder dem Rat zur Beschlussfassung unterbreiteten Angelegenheit. Sie sind berechtigt, mündliche und schriftliche Anfragen, Beschlussanträge und Tagesordnungsanträge einzubringen. Die Beschlüsse des Gemeinderates und des Ausschusses müssen für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen auf der Webseite der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht werden. Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist kann jeder Bürger dagegen Einspruch beim Gemeindeausschuss erheben.

Der Gemeindeausschuss setzt sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und aus den Gemeindereferenten zusammen. Deren Anzahl ist in der Satzung bestimmt und reicht von höchstens zwei in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern, drei in Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern bis höchstens sieben in der Landeshauptstadt.

Die Zusammensetzung des Gemeindeausschusses entspricht der Stärke der Sprachgruppen, wie sie im Gemeinderat vertreten sind. Jede Sprachgruppe hat das Recht, im Gemeindeausschuss vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Ratsmitgliedern vertreten ist.

Weiters müssen im Gemeindeausschuss beide Geschlechter vertreten sein. Der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts muss mindestens im Verhältnis zu seiner Stärke im Gemeinderat garantiert werden. Die Vertretung beider Geschlechter im Gemeindeaus-

237

schuss kann durch die Ernennung oder Wahl eines Bürgers gewährleistet werden, der dem Rat nicht angehört.

Die Zusammensetzung aller übrigen Kollegialorgane innerhalb der Gemeinden ist an das Sprachgruppenverhältnis anzupassen, das sich bei der letzten amtlichen Volkszählung ergeben hat, bezogen auf das jeweilige Gebiet und vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister wird durch Direktwahl gewählt und bekleidet zwei Ämter. Er ist einerseits Oberhaupt und Vertreter der Gemeindeverwaltung und andererseits Amtswalter der Regierung. Der Bürgermeister ist ermächtigt, als Erkennungszeichen ein Medaillon mit Halskette zu tragen, wenn er als Oberhaupt der Gemeinde auftritt. Bei der Ausübung von Staatsfunktionen trägt er die Trikoloreschleife. In der ersten Sitzung des neu gewählten Gemeinderates erfolgt die Vereidigung des Bürgermeisters. Der Bürgermeister ergreift bei Dringlichkeit die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, des Bauwesens und zur Verhütung und Beseitigung ernster Gefahren. Dem Bürgermeister steht der Gemeindesekretär zur Seite, der sein ranghöchster Beamter, Rechtsberater und Notar ist.

Der Bürgermeister und die Referenten haben Anrecht auf eine Amtszulage, die der Regionalausschuss im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Kriterien (Einwohnerzahl, Zahl der Fraktionen usw.) festlegt. Die Gemeinderäte haben Anspruch auf Sitzungsgeld.

Der Gemeindenverband

Der Südtiroler Gemeindenverband ist die Interessensvertretung aller Südtiroler Gemeinden und Bezirksgemeinschaften. Zu den politischen Aufgaben des Südtiroler Gemeindenverbandes zählen im Besonderen die Vertretung, die Beratung und die Betreuung seiner Mitglieder, die Vereinbarung der Gemeindenfinanzierung sowie die Vertretung der Arbeitgeber bei den Kollektivverträgen für das Personal.

238

Der Südtiroler Gemeindenverband übernimmt die Sekretariatsaufgaben und die rechtliche Beratung des Rates der Gemeinden. Der Rat der Gemeinden ist ein Beratungsorgan zwischen den Gemeinden, dem Südtiroler Landtag und der Südtiroler Landesregierung. Er besteht aus 17 von der Versammlung der Bürgermeister der Gemeinden des Landes gewählten Mitgliedern.

Der Rat der Gemeinden begutachtet die Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die für die Gemeinden von Interesse sind, bevor sie vom Landtag bzw. von der Landesregierung verabschiedet werden.

SÜDTIROLER GEMEINDENVERBAND

Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 10

39100 Bozen

Tel.: 0471 304655, Fax: 0471 304625

E-Mail: info@gvcc.net

Präsident: Andreas Schatzer

Direktor: Benedikt Galler

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Die 116 Gemeinden Südtirols

Flächenausdehnung (km²), Fraktion(en) (Fr), Einwohnerzahl im Bezugsjahr 2021 (EZ 2021), Verhältnis der drei Sprachgruppen aufgrund der bei der Volkszählung 2011 (VZ 2011) abgegebenen Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung (Deutsche – D, Italiener –I, Ladiner – L), Namen der Bürgermeister (BM) und Sitze der Gemeinden (SdG) mit Kontaktadressen

Abtei/Badia: 82,94 km²

Fr: La Ila (Stern), S. Ciascian (St. Kassian)

EZ 2021: 3.680, VZ 2011: 1,76 % D, 4,17 % I, 94.07 % L

BM: Giacomo (Iaco) Frenademetz (Liste Badia – La

Ila – San Ciascian)

SdG: 39036 Abtei, Pedratschesstraße 40

Tel.: 0471 839642

E-Mail: info@gemeinde.abtei.bz.it

Ahrntal: 187,28 km²

FR: Luttach, Steinhaus, St. Jakob, St. Johann, St. Peter, Weißenbach

EZ 2021: 5.997; VZ 2011: 98,76 % D, 0,93 % I, 0,31% L

BM: Helmut Gebhard Klammer (SVP)

SdG: 39030 Steinhaus, Klausbergstraße 85

Tel.: 0474 651500, E-Mail: info@ahrntal.eu

Aldein: 63,19 km²

Fr: Radein

EZ 2021: 1.640; VZ 2011: 98,07 % D, 1,74 % I, 0,19 % L

BM: Christoph Matzneller (SVP)

SdG: 39040 Aldein, Dorf 11

Tel.: 0471 886823

E-Mail: info@gemeinde.aldein.bz.it

Algund: 23,61 km²

Fr: Aschbach/Ried, Dorf, Forst, Mitterplars, Mühlbach, Oberplars, Vellau

EZ 2021: 5.096; VZ 2011: 85,17 % D, 14,58 % I, 0,25 % L

BM: Ulrich Gamper (SVP)

SdG: 39022 Algund, Hans-Gamper-Platz 1

Tel.: 0473 262311

E-Mail: info@algund.eu

240

Altrei: 11,05 km²

Fr: Eben, Guggal

EZ 2021: 400; VZ 2011: 87,80 % D, 12.20 % I, 0 % L;

BM: Gustav Mattivi (SVP)

SdG: 39040 Altrei, Rathausplatz 1

Tel.: 0471 882021

E-Mail: info@gemeinde.altrei.bz.it

Andrian: 4,90 km²

EZ 2021: 1.014; VZ 2011: 89,96 % D, 9,53 % I, 0,51% L

BM: Roland Danay (SVP)

SdG: 39010 Andrian, Wehrburgstraße 8

Tel.: 0471 510105

E-Mail: info@gemeinde.andrian.bz.it

Auer: 11,82 km², Marktgemeinde

EZ 2021: 3.912; VZ 2011: 69,74 % D, 29,59 % I, 0,67 % L

BM: Martin Feichter (Bürgerliste Auer)

SdG: 39040 Auer, Hauptplatz 5

Tel.: 0471 089000

E-Mail: info@gemeinde.auer.bz.it

Barbian: 24,43 km²

Fr: Kollmann

EZ 2021: 1.738; VZ 2011: 97,53 % D, 1,87 % I, 0,60 % L

BM: Erich Mur (SVP)

SdG: 39040 Barbian, Dorf 10

Tel.: 0471 654164

E-Mail: info@barbian.eu

Bozen: 52,34 km², Stadtgemeinde

EZ 2021: 107.021; VZ 2011: 25,52 % D, 73,80 % I, 0,68 % L

BM: Renzo Caramaschi (PD)

SdG: 39100 Bozen, Gumergasse 7

Tel.: 0471 997111

E-Mail: aboe@gemeinde.bozen.it

241

Branzoll: 7,45 km²

EZ 2021: 2.752; VZ 2011: 37,34 % D, 62,01% I, 0,65 % L

BM: Giorgia Mongillo Bona (Democratici sul Territorio Bronzolo-Branzoll)

SdG: 39051 Branzoll, Marconistraße 5

Tel.: 0471 597410

E-Mail: info@gemeinde.branzoll.bz.it

Brenner: 114,30 km², Marktgemeinde

Fr: Brennerbad, Gossensaß, Pflersch, Pontigl

EZ 2021: 2.322; VZ 2011: 80,86 % D, 18,64 % I,

0,50 % L

BM: Martin Alber (SVP)

SdG: 39041 Gossensaß, Ibsenplatz 1

Tel.: 0472 632369

E-Mail: info@gemeindebrenner.eu

Brixen: 84,86 km², Stadtgemeinde

Fr: Albeins, Gereuth, Klerant, Karnol, Elvas, Afers, Mahr, Mellaun, Pairdorf, Untereben, Pinzagen, Plabach, St. Andrä, Tschötsch, St. Leonhard, Tötschling, Tils, Mairdorf, Kranebitt, Rutzenberg, Sarns

EZ 2021: 22.817; VZ 2011: 72,82 % D, 25,84 % I,

1,34 % L

BM: Peter Brunner (SVP)

SdG: 39042 Brixen, Große Lauben 5

Tel.: 0472 062000, E-Mail: info@brixen.it

Bruneck: 45,07 km², Stadtgemeinde

Fr: Aufhofen, Dietenheim, Bruneck Ort, Reischach, Stegen, St. Georgen

EZ 2021: 17.079; VZ 2011: 82,47 % D, 15,24 % I,

2,29 % L

BM: Roland Griessmair (SVP)

SdG: 39031 Bruneck, Rathausplatz 1

Tel.: 0474 545454

E-Mail: info@gemeinde.bruneck.bz.it

242

Burgstall: 6,72 km²

EZ 2021: 1.996; VZ 2011: 76,61% D, 22,78 %

I, 0,61% L

BM: Othmar Unterkofler (SVP)

SdG: 39014 Burgstall, Dorfplatz 1

Tel.: 0473 291121

E-Mail: info@gemeinde.burgstall.bz.it

Corvara: 42,13 km²

Fr. Calfosch (Kolfuschg), Corvara, Pescosta

EZ 2021: 1.491; VZ 2011: 3,46 % D, 6,84 %

I, 89,70 % L

BM: Robert Rottonara (Uniun Calfosch-PescostaCorvara)

SdG: 39033 Corvara, Col-Alt-Straße 36

Tel.: 0471 836184

E-Mail: info@corvara.eu

Deutschnofen: 112,02 km²

Fr: Deutschnofen, Eggen, Petersberg

EZ 2021: 4.068; VZ 2011: 97,42 % D, 2,33 % I, 0,25 % L

BM: Bernhard Daum (SVP)

SdG: 39050 Deutschnofen, Schloss-Thurn-Straße 1

Tel.: 0471 617500

E-Mail: info@deutschnofen.eu

Enneberg/Mareo: 161,34 km²

Fr: La Pli de Mareo (Enneberg Pfarre), Al Plan (St. Vigil), Rina (Welschellen)

EZ 2021: 3.203; VZ 2011: 2,89 % D, 5,02 % I, 92,09 % L

BM: Felix Ploner (Liste La Plí)

SdG: 39030 St. Vigil in Enneberg, Katharina-LanzStraße 48

Tel.: 0474 501023

E-Mail: info@gemeinde.enneberg.bz.it

243

Eppan an der Weinstraße: 59,69 km²

Fr: Berg, Frangart, Gaid, Gand, Girlan, Missian, Montiggl, Perdonig, St. Michael, Unterrain, St. Pauls

EZ 2021: 14.805; VZ 2011: 86,23 % D, 13,29 %

I, 0,48 % L

BM: Wilfried Trettl (Bürgerliste Eppan)

SdG: 39057 St. Michael/Eppan, Rathausplatz 1

Tel.: 0471 667511

E-Mail: info@gemeinde.eppan.bz.it

Feldthurns: 24,76 km²

Fr: Garn, Guln, Pedratz, Schnauders, Schrambach, Tschiffnon, Untrum

EZ 2021: 3.059; VZ 2011: 98,33 % D, 0,91% I, 0,76 % L

BM: Konrad Messner (SVP)

SdG: 39040 Feldthurns, Simon-Rieder-Platz 2

Tel.: 0472 855223

E-Mail: info@gemeinde.feldthurns.bz.it

Franzensfeste: 62,17 km²

Fr: Grasstein, Mittewald

EZ 2021: 1.079; VZ 2011: 59,63 % D, 38,51%

I, 1,86 % L

BM: Thomas Klapfer (SVP)

SdG: 39045 Franzensfeste, Rathausplatz 2

Tel.: 0472 057500

E-Mail: info@gemeindefranzensfeste.eu

Freienfeld: 95,29 km²

Fr: Egg, Elzenbaum, Flains, Flans, Gupp, Gschliess, Leimgruben, Mauls, Niederried, Partinges, Pfulters, Ritzail, Rust, Schaitach, Sprechenstein, Stilfes, Trens, Valgenäun

EZ 2021: 2.719; VZ 2011: 95,85 % D, 3,79 % I, 0,36 % L

BM: Verena Überegger (Freie Liste Freienfeld)

SdG: 39040 Trens, Rathausplatz 1

Tel.: 0472 647115

E-Mail: info@gemeinde.freienfeld.bz.it

244

Gais: 60,34 km²

Fr: Gais, Lanebach, Mühlbach, Tesselberg, Uttenheim

EZ 2021: 3.225; VZ 2011: 97,05 % D, 2,65 % I, 0,29 % L

BM: Christian Gartner (SVP)

SdG: 39030 Gais, Ulrich-von-Taufers-Straße 5

Tel.: 0474 504127

E-Mail: info@gais.eu

Gargazon: 4,90 km²

EZ 2021: 1.827; VZ 2011: 78,68 % D, 20,33 % I, 0,99 % L

BM: Armin Gorfer (SVP)

SdG: 39010 Gargazon, Gemeindeplatz 4

Tel.: 0473 292334

E-Mail: info@gemeinde.gargazon.bz.it

Glurns: 12,98 km², Stadtgemeinde

EZ 2021: 923; VZ 2011: 96,13 % D, 3,87 % I, 0,00 % L

BM: Erich Josef Wallnöfer (Für Glurns)

SdG: 39020 Glurns, Rathausplatz 1

Tel.: 0473 831209

E-Mail: info@gemeinde.glurns.bz.it

Graun im Vinschgau: 210,37 km²

Fr: Graun, Langtaufers, Reschen, St. Valentin auf der Haide

EZ 2021: 2.335; VZ 2011: 97,34 % D, 2,66 % I, 0,00 % L

BM: Franz Alfred Prieth (SVP)

SdG: 39020 Graun im Vinschgau, Claudia-AugustaStraße 2

Tel.: 0473 633127

E-Mail: info@gemeinde.graun.bz.it

Gsies: 108,95 km²

Fr: Pichl, St. Magdalena, St. Martin

EZ 2021: 2.340; VZ 2011: 98,29 % D, 1,62 % I, 0,09 % L

BM: Paul Schwingshackl (SVP)

SdG: 39030 Gsies, St. Martin 10 b

Tel.: 0474 978232

E-Mail: info@gsies.eu

245

Hafling: 27,37 km².

Fr: Dorf, Falzeben, Oberdorf, St. Kathrein

EZ 2021: 804; VZ 2011: 97,58 %D, 2,42 % I, 0,00 % L

BM: Sonja Anna Plank (SVP)

SdG: 39010 Hafling, Dorfweg 1

Tel.: 0473 279421

E-Mail: info@gemeinde.hafling.bz.it.

Innichen: 80,10 km², Marktgemeinde

Fr: Innichberg, Innichen, Vierschach, Winnebach

EZ 2021: 3.451; VZ 2011: 85,06 % D, 14,64 %

I, 0,30 % L

BM: Klaus Rainer (SVP)

SdG: 39038 Innichen, Pflegplatz 2

Tel.: 0474 912315

E-Mail: info@innichen.eu

Jenesien: 68,87 km²

Fr: Afing, Flaas, Glaning, Jenesien, Nobls

EZ 2021: 3.057; VZ 2011: 96,79 % D, 3,08 %

I, 0,14 % L

BM: Paul Romen (SVP)

SdG: 39050 Jenesien, Schrann 1

Tel.: 0471 354124

E-Mail: info@gemeinde.jenesien.bz.it

Kaltern an der Weinstraße: 47,96 km², Marktgemeinde

Fr: Altenburg, Kaltern Dorf, Mitterdorf, Oberplanitzing, St. Anton/Pfuss, St. Josef am See, St. Nikolaus, Unterplanitzing

EZ 2021: 8.185; VZ 2011: 92,61% L, 7,03 % I, 0,36 % L

BM: Gertrud Benin Bernard (SVP)

SdG: 39052 Kaltern, Marktplatz 2

Tel.: 0471 968811

E-Mail: info@gemeinde.kaltern.bz.it

246

Karneid: 40,39 km²

Fr: Blumau, Breien, Gummer, Kardaun, Karneid, Steinegg

EZ 2021: 3.426; VZ 2011: 89,03 % D, 10,64 % I, 0,33 % L

BM: Albin Kofler (SVP)

SdG: 39053 Kardaun, Kuntersweg 2

Tel.: 0471 361300

E-Mail: info@gemeinde.karneid.bz.it

Kastelbell-Tschars: 53,85 km²

Fr: Freiberg, Galsaun, Juval, Kastelbell, Latschinig, Marein, Tomberg, Trumsberg, Tschars

EZ 2021: 2.362; VZ 2011: 98,72 % D, 1,28 % I, 0,00 L

BM: Gustav Tappeiner (SVP)

SdG: 39020 Kastelbell, Dorfplatz 1

Tel.: 0473 624110

E-Mail: info@gemeinde.kastelbell-tschars.bz.it

Kastelruth: 117,81 km², Marktgemeinde

Fr: Bula (Pufels), Kastelruth, Runcadic (Runggaditsch), Seis, Seiser Alm, St. Michael, St. Oswald, St. Valentin, St. Vigil, Tagusens, Tisens, Sureghes (Überwasser)

EZ 2021: 7.026; VZ 2011: 80,94 % D, 3,69 % I, 15,37 % L

BM: Cristina Pallanch (SVP)

SdG: 39040 Kastelruth, Krausenplatz 1

Tel.: 0471 711500

E-Mail: info@gemeinde.kastelruth.bz.it

Kiens: 33,84 km²

Fr: Ehrenburg, Getzenberg, Hofern, Kiens, St. Sigmund

EZ 2021: 2.990; VZ 2011: 96,73 % D, 2,32 % I, 0,95 % L

BM: Andreas Falkensteiner (SVP)

SdG: 39030 Kiens, Kiener Dorfweg 4/C

Tel.: 0474 565315

E-Mail: info@gemeinde.kiens.bz.it

247

Klausen: 51,37 km², Stadtgemeinde

Fr: Gufidaun, Latzfons, Klausen, Verdings/Pardell

EZ 2021: 5.215; VZ 2011: 91,30 % D, 7,88 % I, 0,81% L

BM: Peter Gasser (SVP)

SdG: 39043 Klausen, Oberstadt 74

Tel.: 0472 858222

E-Mail: info@klausen.eu

Kuens: 1,66 km²

EZ 2021: 387; VZ 2011: 96,28 % D, 3,47 % I, 0,25 % L

BM: Manfred Walter Raffl (SVP)

SdG: 39010 Riffian, Jaufenstraße 48

Tel.: 0473 241163

E-Mail: info@gemeinde.kuens.bz.it

Kurtatsch an der Weinstraße: 30,56 km²

Fr: Entiklar, Graun, Oberfennberg, Penon

EZ 2021: 2.203; VZ 2011: 96,25 % D, 3,36 % I, 0,38 % L

BM: Oswald Schiefer (SVP)

SdG: 39040 Kurtatsch, Hauptmann-SchweigglPlatz 8

Tel.: 0471 880118

E-Mail: info@gemeinde.kurtatsch.bz.it

Kurtinig an der Weinstraße: 1,99 km²

EZ 2021: 663; VZ 2011: 68,67 % D, 31,15 % I, 0,17 % L

BM: Manfred Mayr (SVP)

SdG: 39040 Kurtinig, St.-Martins-Platz 1

Tel.: 0471 817141

E-Mail: info@gemeinde.kurtinig.bz.it

Laas: 110,11 km²

Fr: Allitz, Eyrs, Laas/Hauptort, Parnetz, Tanas, Tarnell, Tschengls

EZ 2021: 4.087; VZ 2011: 98,09 % D, 1,67 %

I, 0,24 % L

BM: Verena Tröger (SVP)

SdG: 39023 Laas, Vinschgaustraße 52

Tel.: 0473 626512

E-Mail: info@gemeinde.laas.bz.it

248

Lajen: 37,29 km²

Fr: Albions, Freins, Lajen/Dorf, Ried, St. Peter, Tanirz, Tschöfas

EZ 2021: 2.730; VZ 2011: 98,93 % D, 3,93 % I, 6,14 % L

BM: Stefan Leiter (SVP)

SdG: 39040 Lajen, Walther-von-der-VogelweideStraße 30/A

Tel.: 0471 655613

E-Mail: info@lajen.eu

Lana: 36,08 km², Marktgemeinde

Fr: Völlan, Pawigl

EZ 2021: 12.458; VZ 2011: 91,84 % D, 7,90 % I, 0,26 % L

BM: Harald Stauder (SVP)

SdG: 39011 Lana, Maria-Hilf-Straße 5

Tel.: 0473 567756

E-Mail: info@gemeinde.lana.bz.it

Latsch: 78,82 km², Marktgemeinde

Fr: Goldrain, Morter, St. Martin im Kofl, Tarsch

EZ 2021: 5.249; VZ 2011: 97,99 % D, 1,97 % I, 0,04 % L

BM: Mauro Dalla Barba (SVP)

SdG: 39021 Latsch, Hauptplatz 6

Tel.: 0473 623113

E-Mail: info@gemeinde.latsch.bz.it

Laurein: 14,20 km²

Fr: Tonna

EZ 2021: 325; VZ 2011: 96,71% D, 3,29 % I, 0,00 % L

BM: Hartmann Thaler (SVP)

SdG: 39040 Laurein, Dorfzentrum 2

Tel.: 0463 530108

E-Mail: info@gemeinde.laurein.bz.it

Leifers: 24,25 km², Stadtgemeinde

Fr: Steinmannwald, Seit, St. Jakob

EZ 2021: 18.311; VZ 2011: 27,99 % D, 71,50 %

I, 0,51% L

BM: Christian Bianchi (Uniti per Laives)

SdG: 39055 Leifers, Weißensteinerstraße 24

Tel.: 0471 595700

E-Mail: info@gemeinde.leifers.bz.it

249

Lüsen: 74,23 km²

Fr: Berg, Dorf, Flitt, Huben, Kreuz, Petschied, Rungg

EZ 2021: 1.550; VZ 2011: 97,77 % D, 1,39 %

I, 0,83 % L

BM: Carmen Plaseller (SVP)

SdG: 39040 Lüsen, Dorfgasse 19

Tel.: 0472 413723

E-Mail: info@gemeinde.luesen.bz.it

Mals: 247,12 km², Marktgemeinde

Fr: Burgeis, Laatsch, Mals, Matsch, Planeil, Plawenn, Schleis, Schlinig, Tartsch, Ulten-Alsack

EZ 2021: 5.153; VZ 2011: 96,92 % D, 3,00 % I, 0,08 % L

BM: Josef Thurner (SVP)

SdG: 39024 Mals, Bahnhofstraße 19

Tel.: 0473 831117

E-Mail: info@gemeinde.mals.bz.it

Margreid an der Weinstraße: 13,86 km²

Fr: Unterfennberg

EZ 2021: 1.319; VZ 2011: 84,33 % D,15,22 %

I, 0,45 % L

BM: Andreas Bonell (SVP)

SdG: 39040 Margreid, Pfarrgasse 11

Tel.: 0471 817251

E-Mail: info@gemeinde.margreid.bz.it

Marling: 12,80 km²

EZ 2021: 2.870; VZ 2011: 86,41% D, 13,41% I, 0,17 % L

BM: Felix Lanpacher (SVP)

SdG: 39020 Marling, Kirchplatz 1

Tel.: 0473 060111

E-Mail: info@gemeinde.marling.bz.it

Martell: 143,82 km²

Fr: Ennetal, Ennewasser, Gand, Hintermartell, Meiern, Sonnenberg

EZ 2021: 827; VZ 2011: 100,00 % D, 0,00 % I, 0,00 % L

BM: Georg Altstätter (SVP)

SdG: 39020 Martell, Meiern/Hauptort 96

Tel.: 0473 744523

E-Mail: info@gemeinde.martell.bz.it

250

Meran: 26,31 km², Stadtgemeinde

Fr: Gratsch, Untermais, Obermais, Sinich, Labers

EZ 2021: 40.994; VZ 2011: 50,47 % D, 49,06 % I, 0,47 % L

BM: Dario Dal Medico (La Civica per Merano)

SdG: 39012 Meran, Lauben 192, Tel.: 0473 250111

E-Mail: info@gemeinde.meran.bz.it

Mölten: 36,90 km²

Fr: Mölten, Schlaneid, Versein, Verschneid

EZ 2021: 1.703; VZ 2011: 96,11% D, 3,57 % I, 0,31% L

BM: Walter Gruber (SVP)

SdG: 39010 Mölten, Rathausplatz 1

Tel.: 0471 668001

E-Mail: info@moelten.eu

Montan: 18,90 km²

Fr: Glen, Gschnon, Kaltenbrunn, Pinzon

EZ 2021: 1.702; VZ 2011: 92,54 % D, 6,94 % I, 0,52 % L

BM: Monika Delvai Hilber (SVP)

SdG: 39040 Montan, St.-Bartholomäus-Straße 15

Tel.: 0471 819774

E-Mail: info@montan.eu

Moos in Passeier: 194,58 km²

Fr: Moos, Pfelders, Platt, Rabenstein, Stuls

EZ 2021: 2.040; VZ 2011: 99,58 % D, 0,33 % I, 0,09 % L

BM: Gothard Gufler (SVP)

SdG: 39013 Moos in Passeier, Dorf 78

Tel.: 0473 861100

E-Mail: info@gemeinde.moosinpasseier.bz.it

Mühlbach: 84,12 km², Marktgemeinde

Fr: Meransen, Spinges, Vals

EZ 2021: 3.206; VZ 2011: 95,34 % D, 3,93 % I, 0,73 % L

BM: Heinrich Seppi (SVP)

SdG: 39037 Mühlbach, Katharina-Lanz-Straße 47

Tel.: 0472 849446

E-Mail: info@muehlbach.it

251

Mühlwald: 104,52 km².

Fr: Außermühlwald, Lappach

EZ 2021: 1.395; VZ 2011: 98,90 % D, 0,90 % I, 0,21% L

BM: Paul Niederbrunner (SVP)

SdG: 39030 Mühlwald, Hauptort 18/A

Tel.: 0474 653135

E-Mail: info@muehlwald.eu

Nals: 12,35 km²

Fr: Sirmian

EZ 2021: 2.134; VZ 2011: 90,58 % D, 8,87 % I, 0,14 % L

BM: Ludwig Busetti (SVP)

SdG: 39010 Nals, Rathausplatz 1

Tel.: 0471 675811

E-Mail: info@nals.eu

Naturns: 67,05 km², Marktgemeinde

Fr: Naturns, Staben, Tabland, Tschirland

EZ 2021: 6.080; VZ 2011: 96,83 % D, 3.04 %

I, 0,14 % L

BM: Zeno Christanell (SVP)

SdG: 39025 Naturns, Rathausstraße 1

Tel.: 0473 671211

E-Mail: info@gemeinde.naturns.bz.it

Natz-Schabs: 15,84 km²

Fr: Aicha, Natz, Raas, Schabs, Viums

EZ 2021: 3.320; VZ 2011: 93,45 % D, 5,49 % I, 0,97 % L

BM: Alexander Überbacher (SVP)

SdG: 39040 Schabs, Peter-Kemenater-Straße 18

Tel.: 0472 412131

E-Mail: info@gemeinde.natz-schabs.bz.it

Neumarkt: 23,67 km², Marktgemeinde

Fr: Mazzon, St. Florian, Vill, Laag

EZ 2021: 5.473; VZ 2011: 62,70 % D, 36,89 %

I, 0,42 % L

BM: Karin Jost (SVP)

SdG: 39044 Neumarkt, Rathausring 7

Tel.: 0471 829111

E-Mail: info@gemeinde.neumarkt.bz.it

252

Niederdorf: 14,85 km²

EZ 2021: 1.574; VZ 2011: 92,09 % D, 7,76 % I, 0,15 % L

BM: Günther Wisthaler (Niederdorf bewegen)

SdG: 39039 Niederdorf, Von-Kurz-Platz 5

Tel.: 0474 745133

E-Mail: info@niederdorf.eu

Olang: 48,95 km²

Fr: Geiselsberg, Mitterolang, Niederolang, Oberolang

EZ 2021: 3.191; VZ 2011: 96,47 % D, 3,18 % I, 0,34 % L

BM: Georg Jakob Reden (SVP)

SdG: 39030 Mitterolang, Florianiplatz 18

Tel.: 0474 496121

E-Mail: info@gemeinde.olang.bz.it

Partschins: 55,40 km²

Fr: Rabland, Sonnenberg, Tabland, Töll, Vertigen, Quadrat

EZ 2021: 3.903; VZ 2011: 95,94 % D, 3,79 % I, 0,27 % L

BM: Alois Forcher (SVP)

SdG: 39020 Partschins, Schulmeisterweg 1

Tel.: 0473 966200

E-Mail: info@gemeinde.partschins.bz.it

Percha: 30,28 km²

Fr: Aschbach, Nasen, Oberwielenbach, Litschbach, Unterwielenbach, Platten, Wielenberg

EZ 2021: 1.659; VZ 2011: 94,86 % D, 4,29 % I, 0,84 % L

BM: Martin Schneider (Liste Percha 2020 mit kleinem Edelweiß)

SdG: 39030 Percha, Engelberger-Platz 1

Tel.: 0474 401150

E-Mail: info@gemeinde.percha.bz.it

Pfalzen: 33,24 km²

Fr: Greinwalden, Issing

EZ 2021: 2.986; VZ 2011: 96,25 % D, 2,36 % I, 1,39 % L

BM: Roland Tinkhauser (SVP)

SdG: 39030 Pfalzen, Rathausplatz 1

Tel.: 0474 528139

E-Mail: info@gemeinde.pfalzen.bz.it

253

Pfatten: 13,4 km²

Fr: Pfatten Dorf, Birti, Klughammer, Keller, Carnel, Wachsbleiche, Gmund, Mairhof, Hirschen, Piglon, Stadel-Laimburg, Frizzi-Au

EZ 2021: 1.127; VZ 2011: 38.06 % D, 61,50 % I, 0,44 % L

BM: Elmar Oberhofer (SVP)

SdG: 39051 Pfatten, Dorf 111

Tel.: 0471 954333

E-Mail: info@gemeinde.pfatten.bz.it

Pfitsch: 141,99 km²

Fr: Außerpfitsch/Kematen, Innerpfitsch/St. Jakob, Wiesen

EZ 2021: 3.063; VZ 2011: 90,98 % D, 8,94 % I, 0,08 % L

BM: Stefan Gufler (SVP)

SdG: 39049 Pfitsch, Wiesen 110

Tel.: 0472 765104

E-Mail: info@gemeinde.pfitsch.bz.it

Plaus: 4,87 km²

EZ 2021: 739; VZ 2011: 97,58 % D, 2,42 % I, 0,00 % L

BM: Jürgen Klotz (SVP)

SdG: 39025 Plaus, Dorf 1

Tel.: 0473 660075

E-Mail: info@gemeinde.plaus.bz.it

Prad am Stilfserjoch: 51,36 km², Marktgemeinde

Fr: Lichtenberg

EZ 2021: 3703; VZ 2011: 97,21% D,2,73 % I, 0,06 % L

BM: Rafael Alber (SVP)

SdG: 39026 Prad am Stilfserjoch, Kreuzweg 3

Tel.: 0473 616064

E-Mail: info@gemeinde.prad.bz.it

Prags: 89,26 km²

Fr: Außerprags, Innerprags, St. Veit

EZ 2021: 692; VZ 2011: 99,23 % D, 0,61% I, 0,15 % L

BM: Friedrich Mittermair (SVP)

SdG: 39030 Prags, Innerprags 40

Tel.: 0474 748675

E-Mail: info@gemeinde.prags.bz.it

254

Prettau: 86,49 km²

EZ 2021: 528; VZ 2011: 97,33 % D, 2,67 % I, 0,00 % L

BM: Robert Alexander Steger (SVP)

SdG: 39030 Prettau, Kirchdorf 84/A

Tel.: 0474 654123

E-Mail: info@prettau.eu

Proveis: 18,53 km²

EZ 2021: 258; VZ 2011: 97,71% D, 2,29 % I, 0,00 % L

BM: Ulrich Gamper (SVP)

SdG: 39040 Proveis, Kirchbichl 34

Tel.: 0463 530106

E-Mail: info@gemeinde.proveis.bz.it

Rasen-Antholz: 120,98 km²

Fr: Antholz-Niedertal, Antholz-Mittertal, Antholz-Obertal, Neunhäusern, Niederrasen, Oberrasen

EZ 2021: 2.924; VZ 2011: 98,40 % D, 1,16 % I, 0,44 % L

BM: Thomas Schuster (SVP)

SdG: 39030 Rasen-Antholz, Niederrasner Stra-

ße 35

Tel.: 0474 496158

E-Mail: info@rasen-antholz.eu

Ratschings: 203,50 km²

Fr: Außerratschings, Gasteig, Innerratschings, Jaufental, Mareit, Ridnaun, Telfes

EZ 2021: 4.625; VZ 2011: 97,77 % D, 2,14 % I, 0,10 % L

BM: Sebastian Helfer (SVP)

SdG: 39040 Ratschings, Stange 1

Tel.: 0472 756722

E-Mail: info@ratschings.eu

Riffian: 35,75 km²

Fr: Gfeis, Magdfeld, Vernuer

EZ 2021: 1.358; VZ 2011: 97,76 % D, 1,85 % I, 0,39 % L

BM: Franz Michael Pixner (SVP)

SdG: 39010 Riffian, Jaufenstraße 48

Tel.: 0473 241163

E-Mail: info@gemeinde.riffian.bz.it

255

Ritten: 111,48 km²

Fr: Atzwang, Gissmann, Klobenstein, Lengmoos, Lengstein, Mittelberg, Oberbozen, Oberinn, Signat, Sill, Unterinn, Wangen

EZ 2021: 8.067; VZ 2011: 95,20 % D, 4,55 % I, 0,25 % L

BM: Paul Lintner (SVP)

SdG: 39054 Klobenstein, Dorfstraße 16

Tel.: 0471 356132

E-Mail: info@ritten.eu

Rodeneck: 29,54 km²

Fr: Ahnerberg, Fröllerberg, Gifen, Nauders, Spisses, St. Pauls, Vill

EZ 2021: 1.25d6; VZ 2011: 99,65 % D, 0,26 % I, 0,09 % L

BM: Helmut Achmüller (Wir für Rodeneck)

SdG: 39030 Rodeneck, Fraktion Vill 3

Tel.: 0472 454009

E-Mail: info@gemeinde.rodeneck.bz.it

Salurn an der Weinstraße: 33,20 km²

Fr: Buchholz, Gfrill

EZ 2021: 3.778; VZ 2011: 37,74 % D, 61,85 %

I, 0,40 % L

BM: Roland Lazzeri (SVP)

SdG: 39040 Salurn, Rathausplatz 1

Tel.: 0471 888811

E-Mail: info@gemeinde.salurn.bz.it

Sand in Taufers: 164,47 km², Marktgemeinde

Fr: Ahornach, Kematen, Mühlen, Rein

EZ 2021: 5.684; VZ 2011: 97,34 % D, 2,30 % I, 0,36 % L

BM: kommissarisch verwaltet

SdG: 39032 Sand in Taufers, Rathausstraße 8

Tel.: 0474 677555

E-Mail: info@sandintaufers.eu

256

Sarntal: 302,50 km²

Fr: Sarnthein, Aberstückl, Agratsberg, Astfeld, Auen, Ausserpens, Dick, Durnholz, Essenberg, Gebracksberg, Gentersberg, Glern, Innerpens, Kandelsberg, Muls, Niederwangen, Nordheim, Öttenbach, Putzen, Reinswald, Riedelsberg, Rungg, Steet, Trienbach, Unterreinswald, Vormeswald, Weissenbach, Windlahn

EZ 2021: 7.168; VZ 2011: 98,07 % D, 1,82 % I, 0,10 % L

BM: Christian Reichsigl (SVP)

SdG: 39058 Sarnthein, Kirchplatz 2

Tel.: 0471 623121

E-Mail: info@gemeinde.sarntal.bz.it

Schenna: 48,26 km²

Fr: Schennaberg, Tall, Verdins

EZ 2021: 3.076; VZ 2011: 98,18 % D, 1,67 % I, 0,15 % L

BM: Annelies Pichler (SVP)

SdG: 39017 Schenna, Erzherzog-Johann-Platz 1

Tel.: 0473 945621

E-Mail: info@schenna.eu

Schlanders: 115,20 km², Marktgemeinde

Fr: Göflan, Kortsch, Nördersberg, Sonnenberg, Vetzan

EZ 2021: 6.324; VZ 2011: 94,66 % D, 5,19 % I, 0,14 % L

BM: Dieter Pinggera (SVP)

SdG: 39028 Schlanders, Hauptstraße 120

Tel.: 0473 737740

E-Mail: info@schlanders.it

Schluderns: 20,77 km²

EZ 2021: 1.822; VZ 2011: 98,80 % D, 1,20 % I, 0,00 % L

BM: Heiko Hauser (SVP)

SdG: 39020 Schluderns, Rathausplatz 1

Tel.: 0473 615222

E-Mail: info@gemeinde.schluderns.bz.it

257

Schnals: 210,43 km²

Fr: Karthaus, Katharinaberg, Kurzras, Unser Frau, Vernagt

EZ 2021: 1.287; VZ 2011: 98,24 % D, 1,76 % I, 0,00 % L

BM: Karl Josef Rainer (SVP)

SdG: 39020 Schnals, Karthaus 100

Tel.: 0473 679124

E-Mail: info@gemeinde.schnals.bz.it

Sexten: 80,88 km²

Fr: Außerbauerschaft, Außerberg, Kiniger, Mitterberg, Moos, Schmieden, St. Veit

EZ 2021: 1.878; VZ 2011: 95,37 % D, 4,36 % I, 0,27 % L

BM: Thomas Summerer (SVP)

SdG: 39030 Sexten, Dolomitenstraße 9

Tel.: 0474 710323

E-Mail: info@sexten.eu

St. Christina in Gröden/S. Crestina-Gherdëina:

31,83 km²

EZ 2021: 2.032; VZ 2011: 4,19 % D, 4,41% I, 91,40 % L

BM: Christoph Senoner (SVP)

SdG: 39047 St. Christina in Gröden, Chemunstraße 1

Tel.: 0471 792032

E-Mail: info@gemeinde.stchristina.bz.it

St. Leonhard in Passeier: 88,32 km², Marktgemeinde

Fr: Schweinsteg, Walten

EZ 2021: 3.604; VZ 2011: 98,83 % D, 1,05 % I, 0,12 % L

BM: Robert Tschöll (SVP)

SdG: 39015 St. Leonhard in Passeier, Kohlstatt 72

Tel.: 0473 656113

E-Mail: info@sankt-leonhard.eu

258

St. Lorenzen: 51,50 km², Marktgemeinde

Fr: Ellen, Fassing, Hörschwang, Kniepass, Lothen, Montal, Onach, Pflaurenz, Runggen, Saalen, Sonnenburg, Stefansdorf, St. Martin, Moos

EZ 2021: 3.868; VZ 2011: 95,31% D, 2,64 % I, 2,05 % L

BM: Martin Ausserdorfer (SVP)

SdG: 39030 St. Lorenzen, Franz-Hellweger-Platz 2

Tel.: 0474 470510

E-Mail: info@stlorenzen.eu

St. Martin in Passeier: 30,49 km²

Fr: Christl, Flon, Kalmtal, Matatz, Quellenhof, Ried, Saltaus

EZ 2021: 3.222; VZ 2011: 99,10 % D, 0,86 % I, 0,03 % L

BM: Rosmarie Pamer (SVP)

SdG: 39010 St. Martin in Passeier, Dorfstraße 6

Tel.: 0473 499300

E-Mail: info@stmp.it

St. Martin in Thurn/S. Martin de Tor: 76,34 km²

Fr: Longiarü (Campill), Picolin (Pikolein), Antermëia (Untermoi)

EZ 2021: 1.747; VZ 2011: 1,82 % D, 1,47 % I, 96,71% L

BM: Giorgio Costabiei (Liste Ciastel)

SdG: 39030 St. Martin in Thurn, Tor-Straße 25

Tel.: 0474 523125

E-Mail: info@gemeinde.stmartininthurn.bz.it

St. Pankraz: 62,98 km²

EZ 2021: 1.516; VZ 2011: 98,84 % D, 0,96 % I, 0,10 % L

BM: Thomas Holzner (SVP)

SdG: 39010 St. Pankraz, Dörfl 64

Tel.: 0473 787133

E-Mail: info@gemeinde.stpankraz.bz.it

St. Ulrich/Urtijei: 24,25 km², Marktgemeinde

EZ 2021: 4.875; VZ 2011: 9,30 % D, 6,51% I, 84,19 % L

BM: Tobia Moroder (Per la Lista Unica)

SdG: 39046 St.Ulrich, Romstraße 2

Tel.: 0471 796121

E-Mail: info@gemeinde.stulrich.bz.it

259

Sterzing: 33,18 km², Stadtgemeinde

Fr: Ried, Thuins, Tschöfs

EZ 2021: 6.976; VZ 2011: 73,64 % D, 25,95 % I, 0,41% L

BM: Peter Volgger (Für Sterzing Wipptal)

SdG: 39049 Sterzing, Neustadt 21

Tel.: 0472 723700

E-Mail: info@sterzing.eu

Stilfs: 140,92 km²

Fr: Stilfs Dorf, Stilfs Höfe, Gomagoi, Trafoi, Stilfserbrücke, Außersulden, Sulden, Stilfserjoch

EZ 2021: 1.181; VZ 2011: 98,46 % D, 1,54 % I, 0,00 % L

BM: Franz Heinisch (SVP)

SdG: 39020 Stilfs, Dorf 24

Tel.: 0473 611739

E-Mail: info@gemeinde.stilfs.bz.it

Taufers im Münstertal: 46,03 km²

Fr: Puntweil, Rifair, Tella

EZ 2021: 961; VZ 2011: 97,85 % D, 2,15 % I, 0,00 % L

BM: Roselinde Gunsch Koch (SVP)

SdG: 39020 Taufers im Münstertal, St.-Johann-

Straße 26

Tel.: 0473 832164

E-Mail: info@gemeinde.taufers.bz.it

Terenten: 42,52 km²

Fr: Ast, Hohenbühel, Holderloch, Lehen, Margen, Pein, Pichlern, Schneeberg, Sonnberg, Talson

EZ 2021: 1.772; VZ 2011: 99,40 % D, 0,54 % I, 0,06 % L

BM: Reinhold Weger (SVP)

SdG: 39030 Terenten, St.-Georgs-Straße 1

Tel.: 0472 546110

E-Mail: info@gemeinde.terenten.bz.it

Terlan: 18,65 km²

Fr: Siebeneich, Vilpian

EZ 2021: 4.864; VZ 2011: 83,61% D, 16,07 % I, 0,31% L

BM: Hansjörg Zelger (SVP)

SdG: 39018 Terlan, Niederthorstraße 1

Tel.: 0471 257131

E-Mail: info@gemeinde.terlan.bz.it

260

Tiers: 42,09 km²

EZ 2021: 1.002; VZ 2011: 98,15 % D, 1,20 % I, 0,65 % L

BM: Gernot Psenner (SVP)

SdG: 39050 Tiers, St.-Georg-Straße 79

Tel.: 0471 640055

E-Mail: info@gemeinde.tiers.bz.it

Tirol: 25,59 km²

Fr: St. Peter

EZ 2021: 2.562; VZ 2011: 96,89 % D, 2,89 % I, 0,22 % L

BM: Erich Ratschiller (SVP)

SdG: 39019 Tirol, Hauptstraße 8

Tel.: 0473 923222

E-Mail: info@gemeinde.tirol.bz.it

Tisens: 39,18 km²

Fr: Gfrill, Grissian, Naraun, Platzers, Prissian, Schernag

EZ 2021: 1.977; VZ 2011: 97,71% D, 1,96 % I, 0,34 % L

BM: Christoph Matscher (SVP)

SdG: 39010 Tisens, Dorf 80

Tel.: 0473 920922

E-Mail: info@gemeinde.tisens.bz.it

Toblach: 126,33 km²

Fr: Aufkirchen, Wahlen

EZ 2021: 3.388; VZ 2011: 84,10 % D, 15,58 % I, 0,32 % L

BM: Martin Rienzner (SVP)

SdG: 39034 Toblach, Graf-Künigl-Straße 1

Tel.: 0474 970500

E-Mail: info@gemeinde.toblach.bz.it

Tramin an der Weinstraße: 18,61 km²

Fr: Rungg, Söll

EZ 2021: 3.439; VZ 2011: 96,37 % D, 3,44 % I, 0,20 % L

BM: Wolfgang Oberhofer (SVP)

SdG: 39040 Tramin, Rathausplatz 11

Tel.: 0471 864400

E-Mail: info@gemeinde.tramin.bz.it

261

Truden: 20,70 km²

Fr: Kaltenbrunn, Mühlen, S. Lugano

EZ 2021: 1.042; VZ 2011: 73,94 % D, 25,42 %

I, 0,64 % L

BM: Michael Epp (SVP)

SdG: 39040 Truden, Köcknschmiedgasse 1

Tel.: 0471 869033

E-Mail: info@truden.eu

Tscherms: 6,63 km²

EZ 2021: 1.595; VZ 2011: 94,92 %D, 4,86 % I, 0,23 % L

BM: Astrid Kuprian (SVP)

SdG: 39010 Tscherms, Gampenstraße 17

Tel.: 0473 562727

E-Mail: info@gemeinde.tscherms.bz.it

Ulten: 208,52 km²

Fr: Kuppelwies, St. Gertraud, St. Nikolaus, St. Walburg

EZ 2021: 2.883; VZ 2011: 99,40 % D, 0,53 % I, 0,07 % L

BM: Stefan Schwarz (SVP)

SdG: 39016 St. Walburg/Ulten, Rathaus 39

Tel.: 0473 795321

E-Mail: info@gemeinde.ulten.bz.it

Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix: 27,55 km²

Fr: Malgasott, St. Felix, Unsere Liebe Frau im Walde

EZ 2021: 779, VZ 2011: 98,95 % D, 1,05 % I, 0,00 % L

BM: Gabriela Kofler (SVP)

SdG: 39010 St. Felix, Gampenstraße 12

Tel.: 0463 886103

E-Mail: info@ulfraufelix.eu

262

Vahrn: 70,12 km²

Fr: Neustift, Schalders, Spiluck, Vahrn

EZ 2021: 4.943; VZ 2011: 87,80 % D, 11,18 % I, 1,02 % L

BM: Andreas Schatzer (SVP)

SdG: 39040 Vahrn, Voitsbergstraße 1

Tel.: 0472 976900

E-Mail: info@vahrn.eu

Villanders: 43,9 km²

Fr: St. Moritz, St. Stefan, St. Valentin

EZ 2021: 1.877, VZ 2011: 98,46 % D, 1,15 % I, 0,38 % L

BM: Walter Baumgartner (SVP)

SdG: 39040 Villanders, F.-v.-Defregger-Gasse 2

Tel.: 0472 843219

E-Mail: info@gemeinde.villanders.bz.it

Villnöß: 81,06 km²

Fr: Coll, St. Jakob, St. Magdalena, St. Peter, St. Valentin, Teis

EZ 2021: 2.550, VZ 2011: 97,69 % D, 1,99 % I, 0,32 % L

BM: Peter Pernthaler (SVP)

SdG: 39040 Villnöß, Peterweg 10

Tel.: 0472 840121

E-Mail: info@villnoess.eu

Vintl: 110,53 km²

Fr: Niedervintl, Obervintl, Pfunders, Weitental

E2021: 3.296; VZ 2011: 98,23 % D, 1,26 % I, 0,52 % L

BM: Walter Huber (SVP)

SdG: 39030 Niedervintl, Kirchweg 4

Tel.: 0472 869326

E-Mail: info@gemeinde.vintl.bz.it

Völs am Schlern: 44,38 km²

Fr: Blumau, Oberaicha, Obervöls, Peterbühel, Prösels, Prösler Ried, St. Anton, St. Kathrein, St. Konstantin, Steg, Ums, Unteraicha, Untervöls, Völser Ried

EZ 2021: 3.646, VZ 2011: 94,92 % D, 4,46 % I, 0,62 % L

BM: Othmar Stampfer (SVP)

SdG: 39050 Völs am Schlern, Dorfstraße 14

Tel.: 0471 725010

E-Mail: info@gemeinde.voels.bz.it

263

Vöran: 22,12 km²

Fr: Aschl

EZ 2021: 980; VZ 2011: 97,90 % D, 2,10 % I, 0,00 % L

BM: Thomas Egger (SVP)

SdG: 39010 Vöran, Dorfplatz 1

Tel.: 0473 278181

E-Mail: info@gemeinde.voeran.bz.it

Waidbruck: 2,33 km²

EZ 2021: 204; VZ 2011: 81,40 % D, 13,37 % I, 5,23 % L

BM: Philipp Kerschbaumer (Bürgerliste Waidbruck)

SdG: 39040 Waidbruck, Rathausplatz 1/A

Tel.: 0471 654129

E-Mail: info@waidbruck.it

Welsberg-Taisten: 46,56 km², Marktgemeinde

Fr: Welsberg, Taisten

EZ 2021: 2.887; VZ 2011: 95,08 % D, 4,58 % I, 0,35 % L

BM: Dominik Oberstaller (SVP)

SdG: 39035 Welsberg, Pustertalerstraße 10

Tel.: 0474 946012

E-Mail: info@gemeinde.welsberg-taisten.bz.it

Welschnofen: 50,84 km²

EZ 2021: 2.033; VZ 2011: 94,00 % D, 5,53 % I, 0,47 % L

BM: Markus Dejori (SVP)

SdG: 39056 Welschnofen, Romstraße 57

Tel.: 0471 613114

E-Mail: info@welschnofen.eu

Wengen/La Val: 39,03 km²

EZ 2021: 1.402; VZ 2011: 1,53 % D, 0,81% I, 97,66 % L

BM: Angelo Miribung (La Val)

SdG: 39030 Wengen, San Senese 1

Tel.: 0471 843139

E-Mail: info@laval.it

Wolkenstein in Gröden/Sëlva: 53,27 km²

Fr: Plan

EZ 2021: 2.738; VZ 2011: 5,15 % D, 5,11% I, 89,74 % L

BM: Rolando Demetz (Bürgerliste Sëlva)

SdG: 39048 Wolkenstein in Gröden, Nivesstraße 14

Tel.: 0471 772111

E-Mail: info@selva.eu

264

Flächenmäßig größte und kleinste Gemeinde:

Sarntal: 302,50 km²

Kuens: 1,66 km²

Gemeinden mit italienischer Bevölkerungsmehrheit:

Gemeinden mit ladinischer Bevölkerungsmehrheit:

265 Bevölkerungsdurchschnitt je Gemeinde 1951 1961 1971 1981 1991 2001 2011 2021 2.854 3.195 3.539 3.712 3.823 3.971 4.350 4.618
(VZ 2011) Bozen 73,80 % Leifers 71,50 % Branzoll 62,01 % Salurn 61,85 % Pfatten 61,50 %
(VZ 2011) Wengen 97,66 % St. Martin in Thurn 96,71 % Abtei 94,07 % Enneberg 92,09 % St. Christina 91,40 % Corvara 89,70 % Wolkenstein 89,74 % St. Ulrich 84,19 %

Bezirksgemeinschaften

In Südtirol gibt es sieben Bezirksgemeinschaften.

Die Bezirksgemeinschaften haben die Aufgabe, die gemeinsamen Belange des Bezirks zu verfolgen, Maßnahmen für die kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung zu fördern und zu koordinieren. Wie die Gemeinden haben auch die Bezirksgemeinschaften eine eigene Satzung, in der grundlegende Aspekte der Körperschaft geregelt werden.

Insbesondere nehmen die Bezirksgemeinschaften die vom Land und von den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr. So wurden ihnen beispielsweise sämtliche Aufgaben im Bereich der Sozialdienste übertragen (finanzielle Sozialhilfe, Hauspflegedienste, Errichtung und Führung von Tagesstätten u. Ä.). Auch im Umweltbereich nehmen die Bezirksgemeinschaften im Fall der Übertragung der entsprechenden Zuständigkeit verschiedene Aufgaben wahr.

Die Organe der Bezirksgemeinschaften sind der Bezirksrat, der Bezirksausschuss, der Bezirkspräsident sowie der Rechnungsprüfer. Sie werden alle fünf Jahre erneuert, die Amtsdauer fällt mit jener der Gemeinderäte zusammen. Die Aufgaben und Befugnisse der Organe werden in der Satzung der Bezirksgemeinschaft zugeordnet, sofern nicht ausdrücklich durch die Ordnung der Bezirksgemeinschaften (Landesgesetz Nr. 7 vom 20. März 1991) geregelt.

Der Bezirksrat ist das politisch-administrative Organ der Bezirksgemeinschaft und genehmigt unter anderem die Satzung der Körperschaft, den Haushaltsplan und die Abschlussrechnung. Er setzt sich aus den Bürgermeistern sowie einem (für Gemeinden mit 5.001–10.000 Einwohnern) oder zwei (für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern) zusätzlichen Vertretern der angeschlossenen Gemeinden zusammen. Die zusätzlichen Vertreter pro Gemeinde werden von den jeweiligen Gemeinderäten gewählt, beide Geschlechter müssen vertreten sein. Die Zusammensetzung des Bezirksrates muss dem Sprachgruppenverhältnis im jeweiligen Bezirk entsprechen. Gegebenenfalls stellen jene Gemeinden, die den höchsten Bevölkerungsanteil der nicht angemessen vertretenen Sprachgruppe haben, zusätzliche Vertreter.

Der Bezirksausschuss führt die Beschlüsse des Bezirksrats durch und verwaltet das Vermögen und die finanziellen Mittel der Be-

266

zirksgemeinschaft. Er ist außerdem das zuständige Organ für die Behandlung der Einsprüche der Bürger gegen die Beschlüsse der Bezirksgemeinschaft. Der Ausschuss setzt sich aus dem Bezirkspräsidenten und der in der Satzung bestimmten Anzahl an Bezirksreferenten zusammen (höchstens zwei in Bezirken mit bis zu 26.000 Einwohnern, höchstens vier bei bis zu 80.000 Einwohnern und höchstens sechs in den übrigen Bezirken).

Der Bezirkspräsident vertritt die Bezirksgemeinschaft nach außen und führt den Vorsitz im Bezirksrat und im Bezirksausschuss.

Die sieben Bezirksgemeinschaften

BURGGRAFENAMT

39012 Meran, Otto-Huber-Straße 13

Tel.: 0473 205110, Fax: 0473 205129

E-Mail: info@bzgbga.it

Präsident: Alois Peter Kröll

Angeschlossene Gemeinden: Algund, Burgstall, Gargazon, Hafling, Kuens, Lana, Laurein, Marling, Meran, Moos in Passeier, Nals, Naturns, Partschins, Plaus, Proveis, Riffian, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Pankraz, Schenna, Tirol, Tisens, Tscherms, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vöran

EISACKTAL

39042 Brixen, Säbener-Tor-Gasse 3, Tel.: 0472 8390997, Fax: 0472 835507

E-Mail: info@bzgeis.org

Präsident: Walter Baumgartner

Angeschlossene Gemeinden: Barbian, Brixen, Feldthurns, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Rodeneck, Vahrn, Villanders, Villnöß, Waidbruck

PUSTERTAL

39031 Bruneck, Dantestraße 2

Tel.: 0474 412900, Fax: 0474 410912

E-Mail: info@bzgpust.it

Präsident: Robert Alexander Steger

Angeschlossene Gemeinden: Abtei, Ahrntal, Bruneck, Corvara, Enneberg, Gais, Gsies, Innichen, Kiens, Mühlwald, Niederdorf, Olang, Percha, Pfalzen, Prags, Prettau, Rasen-Antholz, Sand in Taufers, St. Lorenzen, St. Martin in Thurn, Sexten, Terenten, Toblach, Vintl, Welsberg, Wengen

267

SALTEN-SCHLERN

39100 Bozen, Kampill Center, Innsbrucker-Straße 29

Tel.: 0471 319400, Fax: 0471 319401

E-Mail: info@bzgsaltenschlern.it

Präsident: Albin Kofler

Angeschlossene Gemeinden: Deutschnofen, Jenesien, Karneid, Kastelruth, Mölten, Ritten, St. Christina/Gröden, St. Ulrich, Sarntal, Tiers, Völs am Schlern, Welschnofen, Wolkenstein/Gröden

ÜBERETSCH-SÜDTIROLER UNTERLAND

39044 Neumarkt, Laubengasse 26

Tel.: 0471 826410, Fax: 0471 812963

E-Mail: info@bzgcc.bz.it

Präsident: Hansjörg Zelger

Angeschlossene Gemeinden: Aldein, Altrei, Andrian, Auer, Branzoll, Eppan an der Weinstraße, Kaltern an der Weinstraße, Kurtatsch an der Weinstraße, Kurtinig an der Weinstraße, Leifers, Margreid an der Weinstraße, Montan, Neumarkt, Pfatten, Salurn, Terlan, Tramin an der Weinstraße, Truden im Naturpark

VINSCHGAU

39028 Schlanders, Hauptstraße 134

Tel.: 0473 736800, Fax: 0473 736806

E-Mail: info@bzgvin.it

Präsident: Dieter Pinggera

Angeschlossene Gemeinden: Glurns, Graun i. V., KastelbellTschars, Laas, Latsch, Mals, Martell, Prad am Stilfserjoch, Schlanders, Schluderns, Schnals, Stilfs, Taufers i. M.

WIPPTAL

39049 Sterzing, Bahnhofstraße 1

Tel.: 0472 761211, Fax: 0472 767331

E-Mail: info@wipptal.org

Präsident: Monika Reinthaler

Angeschlossene Gemeinden: Brenner, Franzensfeste, Freienfeld, Pfitsch, Ratschings, Sterzing

268
270

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb

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Der Südtiroler Sanitätsbetrieb

Die von der öffentlichen Hand finanzierten Einrichtungen des Gesundheitssystems werden landesweit vom Südtiroler Sanitätsbetrieb verwaltet und koordiniert. Er hat die Aufgabe, sämtliche Dienstleistungen für die psychische und körperliche Gesundheit des Menschen zu erbringen, wofür ihm folgende Zuständigkeiten delegiert wurden: Gesundheitserziehung, Umwelthygiene (mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs des Landes), Vorbeugung gegen psychische und physische Krankheiten, Gesundheitsschutz für Mutter und Kind, Hygiene, Schul- und Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Betreuung am Wohnort durch allgemein-praktische Ärzte, Krankenpfleger und ambulante Betreuung, fachärztliche Betreuung, Krankenhausbetreuung, Rehabilitation, Arzneimittelbetreuung, fachlich-gesundheitliche Aufsicht bei Herstellung, Vorbereitung, Verteilung und Verkauf von Nahrungsmitteln und Getränken, Veterinärmedizin, Gerichtsmedizin.

Zum Sanitätsbetrieb gehören sieben Krankenhäuser: das Zentralkrankenhaus Bozen, die Schwerpunktkrankenhäuser in Brixen, Bruneck und Meran sowie die Grundversorgungskrankenhäuser in Innichen (gehört zum Gesundheitsbezirk Bruneck), Schlanders (gehört zum Gesundheitsbezirk Meran) und Sterzing (gehört zum Gesundheitsbezirk Brixen). Zudem gibt es in Südtirol 20 Gesundheitssprengel mit lokalen Ambulatorien, in denen Dienstleistungen im Bereich der Vorbeugung, Diagnostik, Therapie, Rehabilitation und Beratung erbracht werden.

Mit der Neuorganisation des Gesundheitssystems im Jahr 2007 wurde der landesweite Sanitätsbetrieb errichtet, 2017 wurden mit den Landesgesetzen Nr. 3 vom 21. April 2017 und Nr. 4 vom 21. April 2017 die Zuständigkeiten zwischen der Landesabteilung Gesundheit und dem Sanitätsbetrieb neu definiert. Das Ressort und die Abteilung Gesundheit sind neben den hoheitlichen Aufgaben für die Definition der Ausrichtung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, die Zuweisung des Budgets und das Controlling zuständig, der Südtiroler Sanitätsbetrieb für die operative Umsetzung der Zielvorgaben.

272

Die Organe des Südtiroler Sanitätsbetriebs

Die unternehmerische Leitung des Südtiroler Sanitätsbetriebs nimmt der Generaldirektor wahr, gemeinsam mit ihm bilden der Verwaltungs-, der Sanitäts- und der Pflegedirektor die Betriebsdirektion. Definierte territoriale Leistungen werden an die Gesundheitsbezirke Bozen, Meran, Brixen und Bruneck delegiert. Die vier Bezirksdirektoren bilden gemeinsam mit der Direktion das Führungsgremium des Südtiroler Sanitätsbetriebs. Die Dienste in den Bereichen Verwaltung, Finanzen, Controlling, Rechtsabteilung, Beschaffung und Einkauf, Gebäudemanagement, Personalverwaltung und Personalentwicklung, Informatik, Kommunikation und Marketing werden landesweit zusammengeführt und unterstehen dem General- bzw. Verwaltungsdirektor. Die Departments und andere Formen der betrieblichen Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich fallen in die Zuständigkeit des Sanitäts- und Pflegedirektors.

Dem Rechnungsprüferkollegium obliegt als Kontrollorgan die Aufsicht über die verwaltungstechnische und buchhalterische Geschäftsgebarung des Sanitätsbetriebs. Als beratendes Gremium für die Landesregierung gibt es das Landeskomitee für Gesundheitsplanung (Plankomitee), Sanitätsrat, Kollegium für die klinische Führung und Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften stehen der Betriebsdirektion beratend zur Seite.

SÜDTIROLER SANITÄTSBETRIEB

39100 Bozen, Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D

Tel.: 0471 223601, Fax: 0471 223652, gebührenfreie Nummer: 840 002 211

Generaldirektor: Florian Zerzer

Verwaltungsdirektor: Enrico Wegher

Sanitätsdirektor: Josef Widmann

Pflegedirektorin: Marianne Siller

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Die vier Gesundheitsbezirke

GESUNDHEITSBEZIRK BOZEN

39100 Bozen, Lorenz-Böhler-Straße 5

Tel.: 0471 908200, Fax: 0471 908250

E-Mail: dir.bz@sabes.it

Direktorin des Gesundheitsbezirks: Irene Pechlaner

Zum Gesundheitsbezirk Bozen gehören folgende Gemeinden: Aldein, Altrei, Andrian, Auer, Bozen, Branzoll, Deutschnofen, Eppan, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Kurtatsch, Kurtinig, Leifers, Margreid, Mölten, Montan, Nals, Neumarkt, Pfatten, Ritten, Salurn, Sarntal, St. Christina/Gröden, St. Ulrich, Völs, Welschnofen, Wolkenstein/Gröden, Terlan, Tiers, Tramin, Truden

GESUNDHEITSBEZIRK MERAN

39012 Meran, Rossinistraße 7

Tel.: 0473 263801, Fax: 0473 263820

E-Mail: dir.me@sabes.it

Direktor des Gesundheitsbezirks: Umberto Tait

Zum Gesundheitsbezirk Meran gehören folgende Gemeinden: Algund, Burgstall, Gargazon, Glurns, Graun, Hafling, KastelbellTschars, Kuens, Laas, Lana, Latsch, Laurein, Mals, Marling, Martell, Meran, Moos in Passeier, Naturns, Partschins, Plaus, Prad, Proveis, Riffian, Schenna, Schlanders, Schluderns, Schnals, Stilfs, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Pankraz, Taufers im Münstertal, Tirol, Tisens, Tscherms, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vöran

GESUNDHEITSBEZIRK BRIXEN

39042 Brixen, Dantestraße 51

Tel.: 0472 812 120, Fax: 0472 812129

E-Mail: verw.dir@sb-brixen.it

Direktorin des Gesundheitsbezirks: Christine Zelger

Zum Gesundheitsbezirk Brixen gehören folgende Gemeinden: Barbian, Brenner, Brixen, Feldthurns, Franzensfeste, Freienfeld, Klausen, Lajen, Lüsen, Mühlbach, Natz-Schabs, Pfitsch, Ratschings, Rodeneck, Sterzing, Vahrn, Villanders, Villnöß, Vintl, Waidbruck

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GESUNDHEITSBEZIRK BRUNECK

39031 Bruneck, Spitalstraße 11

Tel.: 0474 586001, Fax: 0474 586000

E-Mail: direktion@sb-bruneck.it

Direktor des Gesundheitsbezirks: Gerhard Griessmair

Zum Gesundheitsbezirk Bruneck gehören folgende Gemeinden: Abtei, Ahrntal, Bruneck, Corvara, Enneberg, Gais, Gsies, Innichen, Kiens, Mühlwald, Niederdorf, Olang, Percha, Pfalzen, Prags, Prettau, Rasen-Antholz, Sand in Taufers, Sexten, St. Lorenzen, St. Martin in Thurn, Terenten, Toblach, Welsberg, Wengen

Die 20 Gesundheits- und Sozialsprengel

Südtirol setzt im Sinne der Betreuungskontinuität auf eine verstärkte Integration von Gesundheits- und Sozialbereich. Zentral dabei sind die 20 Gesundheits- und Sozialsprengel. Mit Beschluss

Nr. 817 vom 7. Juli 2015 hat die Landesregierung auf der Ebene der Gesundheits- und Sozialsprengel territoriale Anlaufstellen für die Informations- und Begleittätigkeit der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung eingerichtet. Der Grundgedanke der Sprengel ist es, Betreuung vor Ort anzubieten; die Anlaufstellen richten sich in erster Linie an betreuungs- und pflegebedürftige Personen, aber auch an deren Angehörige.

Neben medizinischer Versorgung werden in den Sprengeln auch soziale Leistungen in den Bereichen soziale Teilhabe, Integration, Wohnen und materielle Grundversorgung angeboten. Im Sprengelsitz sind – soweit möglich – alle öffentlichen Sozialleistungen und idealerweise auch die Sozialdienste privater konventionierter Träger untergebracht.

Alle Sprengel sind hier abrufbar: http://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/soziales/ sozialsprengel.asp

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Die Körperschaften des Landes Südtirol

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Hilfskörperschaften

gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 845 vom 8. August 2017

Verzeichnis der öffentlichen Körperschaften, die vom Land errichtet, beaufsichtigt und finanziert werden, oder jener, für welche das Land die Befugnis zur Ernennung der Verwalter innehat:

Agentur für Bevölkerungsschutz, 39100 Bozen, Drususallee 116

Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus, 39100 Bozen, A.-Volta-Str. 13/a

Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, 39100 Bozen, Südtiroler Straße 50

Agentur für Wohnbauaufsicht, 39100 Bozen, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1

Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung, 39100 Bozen, Kanonikus-MichaelGamper-Straße 1

Agentur Landesdomäne, 39100 Bozen, Michael-Pacher-Str. 13

Arbeitsförderungsinstitut, 39100 Bozen, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1

Betrieb Landesmuseen, 39100 Bozen, Pascolistraße 2/a

IDM Südtirol – Hilfskörperschaft mit Landesbeteiligung, 39100 Bozen, Pfarrplatz 11 (Landesbeteiligung: 60 Prozent)

Institut für den Sozialen Wohnbau des Landes Südtirol, 39100 Bozen, Horazstraße 14

Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana“, 39100 Bozen, Lorenz-BöhlerStraße 13

Ladinisches Kulturinstitut Micurà de Rü, 39030 St. Martin in Thurn, Str. Stufles 20

RAS-Rundfunk- und Fernsehanstalt Südtirol, 39100 Bozen, Europaallee 164/a

Versuchszentrum Laimburg, 39051 Pfatten, Laimburg 6

Berufsschulen des Landes

Landesberufsschule für Handel und Grafik „Johannes Gutenberg“, Bozen (de)

Landesberufsschule für Handwerk und Industrie, Bozen (de)

Landesfachschule für Sozialberufe „Hannah Arendt“, Bozen (de)

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Landesberufsschule für Handel, Handwerk und Industrie „Dipl. Ing. Luis Zuegg, Meran (de)

Landeshotelfachschule „Kaiserhof“, Meran (de)

Landesberufsschule für das Gastgewerbe „Savoy“, Meran (de)

Landesberufsschule für Handel, Handwerk und Industrie „Christian Josef Tschuggmall“, Brixen (de)

Landesberufsschule für Gastu. Nahrungsmittelgewerbe „Emma Hellenstainer“, Brixen (de)

Berufsbildungszentrum, Bruneck (de)

Landesberufsschule, Schlanders (de)

Landesberufsschule für das Kunsthandwerk Gröden, St. Ulrich (lad)

Landesberufsschule für soziale Berufe „Emmanuel Lèvinas“, Bozen (it)

Landesberufsschule für Handwerk, Industrie und Handel „Enrico Mattei“, Brixen (it)

Landesberufsschule für Handel, Tourismus und Dienstleistungen „Luigi Einaudi“, Bozen (it)

Landesberufsschule für Handwerk und Industrie „Luigi Einaudi“, Bozen (it)

Landeshotelfachschule „Cesare Ritz“, Meran (it)

Landesberufsschule für Handwerk, Industrie und Handel „G. Marconi“, Meran (it)

Landesberufsschule für soziale Berufe, Meran (it)

Landesberufsschule für Obst-, Wein- und Gartenbau, Leifers (it)

Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Dietenheim und für Landwirtschaft „Mair am Hof“, Bruneck (de)

Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Haslach, Bozen (de)

Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Kortsch und für Land- und Forstwirtschaft „Fürstenburg“ Burgeis, Mals (de)

Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Neumarkt, Neumarkt (de)

Fachschule für Obst-, Weinund Gartenbau „Laimburg“, Auer (de)

Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung „Frankenberg“, Tisens (de)

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Fachschule für Land- und Hauswirtschaft „Salern“, Vahrn (de)

Beteiligte Gesellschaften

Verzeichnis der Gesellschaften, an denen das Land direkt beteiligt ist, auch bei Minderheitsbeteiligung:

ABD-Airport AG, 39100 Bozen, F.-Baracca-Str. 1 (Landesbeteiligung: 100 Prozent)

Aeroporto V. Catullo di Verona

Villafranca SpA, 37066 Caselle di Sommacampagna (VR) (Landesbeteiligung: 3,584 Prozent)

Alperia AG, 39100 Bozen, Zwölfmalgreiner Straße 8 (Landesbeteiligung: 54,45 Prozent)

Areal Bozen – ABZ AG, 39100 Bozen, Dantestraße 11 (Landesbeteiligung: 50 Prozent)

Brennerautobahn AG, 38121 Trient, via Berlino 10 (Landesbeteiligung: 7,626 Prozent)

Business Location Alto-Adige/Südtirol AG, 39100 Bozen, Voltastraße 13/a (Landesbeteiligung: 100 Prozent)

eco center AG, 39100 Bozen, Rechtes Eisackufer 21/a (Landesbeteiligung: 9,99989 Prozent)

Investitionsbank Trentino Südtirol AG, 38122 Trient, via Paradisi 1 (Landesbeteiligung: 17,489 Prozent)

Interbrennero AG, 38121 Trient, via Innsbruck 13–15 (Landesbeteiligung: 10,561 Prozent)

Körperschaft Allgemeines Lagerhaus Bozen, 39100 Bozen, Südtiroler Straße 60 (Landesbeteiligung: 20 Prozent)

Konsortium der Beobachtungsstelle für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Arbeiten am Erkundungsstollen des Brennerbasistunnels, 39045 Franzensfeste, Brennerstraße (Landesbeteiligung: 98,039 Prozent)

Messe Bozen AG, 39100 Bozen, Messeplatz 1 (Landesbeteiligung: 88,438 Prozent)

Pensplan Centrum AG, 39100 Bozen, Mustergasse 11–13 (Landesbeteiligung: 0,99 Prozent)

STA-Südtiroler Transportstrukturen AG, 39100 Bozen, Gerbergasse 60 (Landesbeteiligung: 100 Prozent)

Südtiroler Einzugsdienste AG, 39100 Bozen, Mayr-NusserStraße 62/d (Landesbeteiligung: 79,867 Prozent)

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Südtirol Finance AG, 39100 Bozen, Südtiroler Straße 60 (Landesbeteiligung: 100 Prozent)

Südtiroler Informatik AG, 39100 Bozen, Siemensstraße 29 (Landesbeteiligung: 78,04 Prozent)

TFB-Tunnel ferroviario del Brennero – Società di Partecipazioni Spa, 00161 Roma, piazza della Croce Rossa 1 (Landesbeteiligung: 6,375 Prozent)

Therme Meran AG, 39012 Meran, Thermenplatz 9 (Landesbeteiligung: 98,89 Prozent)

Infranet AG, 39100 Bozen, Antonio-Pacinotti-Straße 12 (Landesbeteiligung: 94,46 Prozent)

Fr. Eccel GmbH, 39100 Bozen, Silbergasse 10 (Landesbeteiligung: 100 Prozent)

SASA – Städtischer Autobus Service AG, 39100 Bozen, Buozzi-Strasse 8 (Landesbeteiligung: 17,79 Prozent)

Kontrollierte privatrechtliche Körperschaften

Als öffentlich kontrollierte Körperschaften des privaten Rechts gelten jene privatrechtlichen Körperschaften, die der Kontrolle von öffentlichen Verwaltungen unterliegen oder bei denen das Land auch ohne Aktienbeteiligung die höchsten Verwaltungsorgane ernennen darf.

Stiftung Dolomiti – Dolomiten – Dolomites – Dolomitis

UNESCO, 32043 Cortina

d‘Ampezzo (BL), corso Italia 77 (Landesbeteiligung: 25 Prozent)

Stiftung Museion, 39100 Bozen, Piero-Siena-Platz 1 (Landesbeteiligung: 77 Prozent)

Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen, 39100 Bozen, Giuseppe-Verdi-Platz 40 (Landesbeteiligung: 50 Prozent)

Stiftung Haydn Orchester von Bozen und Trient, 39100 Bozen, Hermann-von-Gilm-Straße 1/a (Landesbeteiligung: 33,333 Prozent)

Stiftung Euregio Kulturzentrum

Gustav Mahler Toblach-Dolomiten, 39034 Toblach (BZ), Dolomitenstraße 41

Stiftung Rainerum, 39100 Bozen, Giosuè-Carducci-Straße 7

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Andere Körperschaften

Meraner Stadttheater- und Kurhausverein, 39012 Meran, Freiheitsstraße 33

Die Landesregierung ernennt Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rechnungsprüferkollegiums. Von den jährlichen Mitgliedsbeiträgen gehen 50 Prozent zulasten des Landes Südtirol.

Europäische Akademie Bozen (EURAC), 39100 Bozen, Drususallee 1

Das Land Südtirol ist ordentliches Mitglied der Mitgliederversammlung. Das Gremium genehmigt den Jahresabschluss und den Bericht über die zukünftigen Vorhaben des Forschungszentrums.

Freie Universität Bozen, 39100 Bozen, Universitätsplatz 1

Das Land trägt finanziell zur Führung und Entwicklung der Universität bei, ernennt vier der acht Mitglieder des Universitätsrates und ein Mitglied des Rechnungsprüferkollegiums.

Stadttheater Bozen, 39100 Bozen, Giuseppe-Verdi-Platz 40 (Landesbeteiligung: 40 Prozent)

Die Stadt Bozen und das Land stellten der Stiftung ein Anfangsvermögen zur Verfügung, das Land entsendet Vertreter in den Aufsichtsrat und das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Verkehrsamt der Stadt Bozen, 39100 Bozen, Südtiroler Str. 60 Kurverwaltung Meran, 39012 Meran, Freiheitsstraße 45

Die Verkehrsverwaltungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und jeweils eigener Satzungs- und Verordnungsbefugnis. Das Aufsichtsamt der Landesverwaltung berät sie aber rechtlich und die Landesregierung übt darüber hinaus die Gesetzmäßigkeitskontrolle über folgende Beschlüsse des Verwaltungsrates aus: Verordnungen und deren Änderungen; Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm, Haushaltsabänderungen und Rechnungsabschlüsse; Personalordnung und Stellenplan; Erwerb, Veräußerung und Verpachtung von Liegenschaften.

Die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzung und deren Änderungen müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

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Bildnachweise

Ferdinandeum – Meinhard II. Kupferstich Innsbruck, Tiroler Landesmuseum, Bibliothek, W 5226/85 – Foto: TLM, S. 57

Tiroler Landesarchiv – Innsbruck, Urk. I 9789 (Übergabe der Grafschaft Tirols an die Habsburger), S. 57

Ferdinandeum – Karl von Blaas (1815–1894), Gefangennahme Andreas Hofers, 1890 Innsbruck Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum, Ältere Kunstgeschichtliche Sammlungen, Inv. Nr. Gem 872 – TLM, S. 58

Österreichische Nationalbibliothek, S. 58

AKG IMAGES/Mondadori Portfolio, S. 59

Südtiroler Landesarchiv – Die Familie Vikoler verlässt den Platzkammerhof in St. Konstantin, Herbst 1941 – Merensky (Pressereferentin der ADERSt), vgl. Sammlung Option (Südtiroler Landesarchiv), S. 59

„Südtirol in Wort und Bild“, Heft 3, Jg. 4, 1960, S. 60

Nachlass Peter Brugger – Das 20. Jahrhundert in Südtirol, Gottfried Solderer (Hrsg.), Band IV, Autonomie und Aufbruch, S. 60

Archiv Tiroler Tageszeitung – Innsbruck, aus der Serie des TT-Fotografen Wolfgang Zoller – Tiroler Tageszeitung / Wolfgang Zoller, S. 61

Landespresseamt – Landeshauptmann Kompatscher, Premier Renzi und Kanzler Faymann auf Schloss Prösels – LPA / Gregor Khuen Belasi, S. 61

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