Ausschreibungen und Aufrufe
In diesem Bereich der Webseite sind die offenen und abgeschlossenen Ausschreibungen des Europäischen Sozialfonds der Autonomen Provinz Bozen sowie deren Ergebnisse veröffentlicht.
Offene Ausschreibungen und Aufrufe 2021-2027
Abgeschlossene Ausschreibungen und Aufrufe mit Ergebnissen 2021-2027
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Priorität III – „Soziale Inklusion“ spezifisches Ziel h) – Fälligkeit: 16.05.2023
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der Aufruf zielt auf die Unterstützung von Maßnahmen für die Abhaltung von Sprachkursen für die deutsche oder italienische Sprache ab (gemäß den nachstehenden Artikeln 2.1 und 2.2), welche sich an Migranten richten, mit dem Ziel, die Alphabetisierung und den Ausbau der Sprachkompetenzen zu fördern, zum Zwecke der Erfüllung der im Abkommen für Integration enthaltenen Pflichten, laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 179 vom 14. September 2011.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen den Bedarf des Territoriums sowie den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der potenziellen Teilnehmer und Teilnehmerinnen berücksichtigen und einen Zeithorizont von zwei Jahren haben, der den Zeitraum von September 2023 bis Oktober 2025 umfasst.
Die Maßnahmen für die italienische Sprache müssen eine Projektdauer von mindestens 2.000 und maximal 8.000 Stunden vorsehen. Die Maßnahmen für die deutsche Sprache müssen hingegen eine Projektdauer von mindestens 4.000 und maximal 10.000 Stunden vorsehen.
Zugelassene Arten an Bildungstätigkeiten:
- Unterricht und/oder Werkstatt;
Zielgruppe: innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Migranten
Mindestanzahl für eine einzelne Kursfolge: 5; Maximalanzahl: 15.
Projektträger:
Zertifizierte Weiterbildungseinrichtungen, einzeln oder in Form von einer Partnerschaft, welche laut Dekret Nr. 3999/2023 Kurse der sprachlichen Integration für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern durchführen (Gleichstellung der Bescheinigungen mit den von den CPIA ausgestellten), oder den Zertifizierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs eingereicht haben.
https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1041304
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
Unterlagen
Anlagen
Obligatorisch:
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
- Nachweis der Befugnis der Sprachschule zur Ausstellung von Sprachzertifikaten (für jeden Partner, wenn zutreffend)
- Nachweis zur Verfügbarkeit des Schulungsortes
Obligatorisch (wenn zutreffend):
- Erklärung der Nicht-Unabhängigkeit zwischen Antragsteller und Partner
Fakultative:
- Lebensläufe des eingesetzten Personals;
- Bezugsquellen für den beruflichen und/oder Ausbildungsbedarf, die vom Begünstigten eigenständig ausgearbeitet wurden;
Bewertungsverfahren
- Überprüfung der Zulässigkeit;
- die technische Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen.
Weitere nützliche Informationen
6.500.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen dieses Aufrufs werden die Standardeinheitskosten (SEK) "Formazione per adeguamento/riqualificazione delle competenze" (ARC) verwendet:
• Stundensatz/Ausbildung Kategorie A (SEK-A) im Wert von 153,60 Euro
• Stundensatz/Ausbildung Kategorie B (SEK-B) im Wert von 122,90 Euro
• SEK ARC AL Stundensatz/Teilnehmer/innen im Wert von 0,84 Euro.
Die Berechnung des vorgesehenen öffentlichen Beitrags pro Projekt erfolgt nach der folgenden Formel: IP = TOF + TOA
Ende der Bewertungsphase: innerhalb 60 Tagen nach Ablauf der Frist zur Projekteinreichung
Beginn der Bildungstätigkeiten: innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung
Ende der Weiterbildungstätigkeiten: innerhalb 31.10.2025
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 16. Mai 2023, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Priorität 2 – „Bildung“ spezifisches Ziel f) – Fälligkeit: 08.05.2023
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Die Unterstützung wird auf integrierte Ausbildungs-, Informations-, Beratungs-, Präventions- und Betreuungsmaßnahmen für die Schüler und Schülerinnen der Schulen des Landes ausgerichtet sein.
Die vorherrschende Maßnahme sollte aus den unten aufgeführten Maßnahmen ausgewählt werden:
- f.2.2 Maßnahmen zur Stärkung der Grundkompetenzen für gefährdete Schülerinnen und Schüler
- f.2.3 Erleichterter Zugang zu sozialpädagogischen und psychologischen Beratungsdiensten
- Maßnahme f.2.4 Sensibilisierungsmaßnahmen, unter anderem durch Informations-/Weiterbildungsmaßnahmen
Bei jeder Maßnahme muss jedoch sichergestellt werden, dass mindestens eine der beiden verbleibenden, nicht vorherrschenden Aktionslinien vorhanden ist.
Projektträger:
Projektvorschläge Weiterbildungseinrichtungen, die bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen, einzeln oder in Form von einer Partnerschaft (TUV/TVZ/EWIV/ÖPP) einreichen.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 1747 vom 21.02.2023 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 8 vom 23.02.2023 – Beiblatt Nr.3
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 5971 vom 3.04.2023 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 14 vom 6.04.2023 – Richtigstellung und Fristverlängerung
Unterlagen
Anlagen
Obligatorisch
Obligatorisch (wenn zutreffend):
- Curricula der delegierten Unternehmen
Fakultative:
- Lebensläufe des eingesetzten Personals;
- Bezugsquellen für den beruflichen und/oder Ausbildungsbedarf, die vom Begünstigten eigenständig ausgearbeitet wurden;
- Schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Maßnahme mit der zuständigen Direktion/ Abteilung
Bewertungsverfahren
- Überprüfung der Zulässigkeit;
- die technische Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen.
Weitere nützliche Informationen
22.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Finanzielle Verwaltung: 40%ige Pauschalfinanzierung (Forfait)
Maximal Kosten pro Stunden: 180€/h
Ende der Bewertungsphase: innerhalb 60 Tagen nach Ablauf der Frist zur Projekteinreichung
Beginn der Weiterbildungstätigkeiten: innerhalb 31.12.2023
Ende der Weiterbildungstätigkeiten: innerhalb 31.08.2025
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 08. Mai 2023, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Priorität I – „Beschäftigung“ spezifisches Ziel a) – Fälligkeit: 22/03/2023
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, technische, fachliche und fachübergreifende Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib im Arbeitsmarkt notwendig sind.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen sich direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Kursfolgen müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden und eine maximale Projektdauer von 1000 Stunden haben.
Zugelassene Arten an Bildungstätigkeiten:
- Unterricht und/oder Werkstatt;
- Einzelunterricht;
- Stage;
- Gruppen – oder Einzelorientierung;
- Begleitung zum Arbeitsplatz.
Zielgruppe: innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Personen, welche für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und demnach keiner Beschäftigung nachgehen.
Mindestanzahl: 12; Maximalanzahl: 15.
Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger:
Projektvorschläge Weiterbildungseinrichtungen, die bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen, einzeln oder in Form von einer Partnerschaft einreichen.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
Unterlagen
- Bestimmung für die Umsetzung der ESF+ Maßnahmen 2021-2027
- Leitlinien für Sichtbarkeit und Kommunikation
Anlagen
Obligatorisch (wenn zutreffend):
- Verpflichtungserklärung zur Gründung einer Partnerschaft
- Gründungsakt der Partnerschaft
- Beitrittserklärung zur Partnerschaft
- Erklärung der Nicht-Unabhängigkeit zwischen Antragsteller und Partner
Curricula der delegierten Unternehmen
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Fakultative:
- Lebensläufe des eingesetzten Personals;
- Bezugsquellen für den beruflichen und/oder Ausbildungsbedarf, die vom Begünstigten eigenständig ausgearbeitet wurden;
- Vereinbarungen mit Unternehmen/ Organisationen für das Stage
Bewertungsverfahren
- Überprüfung der Zulässigkeit;
- die technische Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen.
Weitere nützliche Informationen
6.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen dieses Aufrufs werden die Standardeinheitskosten (SEK) "Entwicklung von Kompetenzen für die Beschäftigung" (SCO) im Wert von 175,07 Euro verwendet.
Die Berechnung des vorgesehenen öffentlichen Beitrags pro Projekt erfolgt nach der folgenden Formel: vorgesehene Projektdauer * SEK SCO + Teilnahmeentschädigung
Abschluss der Bewertungsphase: innerhalb 120 Tagen nach Ablauf der Frist zur Projekteinreichung
Beginn der Weiterbildungstätigkeiten: innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung
Abschluss der Weiterbildungstätigkeiten: innerhalb von 270 Tagen ab ihrem Beginn
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 22. März 2023, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit
Abgeschlossene Ausschreibungen und Aufrufe mit Ergebnissen 2014-2020
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“ – Fälligkeit: 15.07.2022
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Human-kapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche erhöhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen und auf die Entwicklung von beruflichen Kompetenzen, für die im Sozial- und Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Bozen eine hohe Nachfrage besteht.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der vorliegende Aufruf bezieht sich auf das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen – Achse I, Investitionspriorität 8i - Spezifisches Ziel 8.5 „Förderung der beruflichen Eingliederung und Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und von Personen, die starke Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung haben, sowie Unterstützung der durch Langzeitarbeitslosigkeit gefährdeten Personen“.
Die Unterstützung ist auf Ausbildungsmaßnahmen gerichtet, die darauf abzielen, den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die für Pflegehelfern und Pflegehelferinnen erforderlichen beruflichen Kompetenzen zu vermitteln und sie als Privatisten und Privatistinnen auf den Abschluss der Prüfung zur Erlangung der für die Ausübung des Berufs erforderlichen Qualifikation vorzubereiten.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine Ausbildungsdauer von 1.075 Stunden haben, die sich aus 625 Theorie-Stunden und 450 Praktikumsstunden zusammensetzt.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Praktikum
Zielgruppe
Die Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Autonomen Provinz Bozen, die zum Zeitpunkt der Einschreibung in den Ausbildungskurs das 17. Lebensjahr vollendet haben, über den Pflichtschulabschluss verfügen (acht Jahre).
Die Mindestanzahl der Teilnehmer ist 8 Personen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen.
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Unterlagen
- Fördervereinbarung (Facsimile)
- Online-Projektformular
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung Dozenten/Dozentinnen-Wahl
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder von Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 2.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 300 Tagen ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 15. Juli 2022, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit
Die technische Bewertung – Rangliste
Nützliche Informationen
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse II – „Soziale Inklusion“– Fälligkeit: 17.06.2022
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Erleichterung der Integration von zur schwächsten Gruppe zählenden Personen ab, welche aufgrund von bestimmten Benachteiligungen Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, so beispielsweise Menschen mit Behinderung, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, einer gerichtlichen Maßnahme unterliegende Personen und Haftentlassene, Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schweren Formen der Ausbeutung, diskriminierungsgefährdete Personen, Migranten (einschließlich Asylantragsteller), Personen, denen internationaler und subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige, Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten und Personen ohne festen Wohnsitz.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der öffentliche Aufruf wird im Rahmen der Prioritätsachse II – Investitionspriorität 9i – Spezifisches Ziel 9.2 „Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und Beteiligung am Arbeitsmarkt seitens der schwächsten Personen“ des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt.
Im Rahmen des Aufrufs werden integrierte Maßnahmen, welche durch Bildungs- und personalisierte Orientierungsmaßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen und zur Begleitung auf dem Weg zur Vollbeschäftigung beitragen, unterstützt.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, Kompetenzen in Bezug auf spezifische Berufsbereiche zu vermitteln. Außerdem sollen die Vorhaben dazu dienen, technisch-professionelle Kompetenzen zu übertragen und die für die Eingliederung in und den Verbleib am Arbeitsmarkt notwendigen fachübergreifenden Kompetenzen zu stärken oder Schlüsselkompetenzen für ein lebenslanges Lernen zu übermitteln oder stärken.
Solche Maßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Berufsbedarf des Fördergebiets und den Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen geplant werden.
Die Vorhaben müssen eine Pro-Kopf Dauer Kursfolge von 200 Stunden haben, als maximale Gesamtdauer der Maßnahme können 1000 Stunden vorgesehen werden.
Alle Bildungs- und Orientierungstätigkeiten, die für diese Phase vorgesehen sind, müssen innerhalb folgender Fristen abgeschlossen werden:
- innerhalb von 200 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 200 und 500 Stunden vorsieht;
- innerhalb von 300 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 501 und 1000 Stunden vorsieht;
Die oben genannten Fristen für den Abschluss der Tätigkeiten sind auch für die in den Projekten vorgesehenen Kursfolgen und deren Dauer als verbindlich zu betrachten.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Hinweis auf folgende Kategorien: Orientierung, persönliche und Ausbildungsunterstützung);
- Studienreisen und Besichtigungen.
Ein Praktikum ist nicht verpflichtend durchzuführen. In den Fällen, in denen es jedoch vorgesehen ist, muss es sich auf mindestens 20% der Kursdauer belaufen.
Einzelunterricht ist bis zu einem Höchstausmaß von 20% der im Schulungsraum und/oder in der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Studienreisen und Besichtigungen zu Lernzwecken sind bis zu einem Höchstausmaß von 10% der im Schulungsraum und/oder der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Orientierung ist bis zu einem Höchstausmaß von 20% der Projektdauer zulässig.
Die Tätigkeiten zur persönlichen und Ausbildungsunterstützung müssen parallel zu den anderen Bildungstätigkeiten der Maßnahme abgewickelt werden und können maximal 40% der Gesamtdauer der Maßnahme darstellen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind Personen im erwerbsfähigen Alter, die in der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig und nicht beschäftigt sind und die mindestens einer der hier angeführten schutzbedürftigen Gruppen angehören:
- Menschen mit Behinderung;
- Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
- Personen, die einer Maßnahme der Justizbehörde unterliegen;
- Haftentlassene;
- Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung und diskriminierungsgefährdete Personen;
- Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
- Personen, denen internationaler und subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, welche für spezielle vom Gesetz vorgesehene Fälle erteilt wurde;
- Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
- Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten;
- Personen ohne festen Wohnsitz.
Für jedes Vorhaben sind mindestens 8 Teilnehmer vorgesehen. Jede Kursfolge muss eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen haben; Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
Unterlagen
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 4.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 250,00.- Euro.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 17. Juni 2022, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit
- Dekret der Amtsdirektorin Nr. 13484 vom 08.08.2022 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung" auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
- Dekret Richtigstellung der Amtsdirektorin Nr. 00330 vom 11.01.2023 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
Die technische Bewertung – Rangliste
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 20.05.2022
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche er-höhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der vorliegende Aufruf bezieht sich auf das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen – Achse I, Investitionspriorität 8i - Spezifisches Ziel 8.1 „Erhöhung der Beschäftigung der jungen Menschen“ und 8.5 „Förderung der beruflichen Eingliederung und Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und von Personen, die starke Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung haben, sowie Unterstützung der durch Langzeitarbeitslosigkeit gefährdeten Personen; Investitionspriorität 8iv – Spezifisches Ziel 8.2 „Erhöhung der weiblichen Beschäftigung“ und Investitionspriorität 8vi - Spezifisches Ziel 8.3 „Erhöhung der Beschäftigung bei den älteren Arbeitnehmern und Förderung des aktiven Alterns sowie der generationsübergreifenden Solidarität“.
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib im Arbeitsmarkt notwendig sind.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben sollten daher eine spezielle Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind. Die Vorhaben müssen sich direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Kursfolgen müssen eine Mindestausbildungsdauer von 200 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden für die s.Z. 8.1, 8.5 und 8.2 und 500 Stunden für das s.Z. 8.3 vorgesehen werden.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Bezug auf die Orientierung)
- Studienreisen und Besichtigungen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Personen, welche für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und demnach keiner Beschäftigung nachgehen. Die Zielgruppe für das spezifische Ziel 8.1 sind junge Menschen; für das spezifische Ziel 8.5 sind Langzeitarbeitslose oder Personen, die starke Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung haben; für das spezifische Ziel 8.2 Frauen und für das spezifische Ziel 8.3 Personen über 45. Die Mindestanzahl der Teilnehmer ist 10 Personen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die
bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
Unterlagen
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder von Unternehmensnetzwerken
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 4.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen für die s.Z. 8.1, 8.5, 8.2 und 180 Tagen für das s.Z. 8.3 ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 20. Mai 2022, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit
Die technische Bewertung - Rangliste
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Finanzierung und Umsetzung experimenteller sozialer Innovationsprojekte ab, die auf die Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen abzielen, die in der Lage sind, ein soziales Bedürfnis effektiver als bestehende Alternativen zu befriedigen und gleichzeitig Beziehungen oder Partnerschaften zwischen Akteuren des öffentlichen, dritten und privaten Sektors zu schaffen oder zu stärken, um eine echte soziale Verbesserung zu erreichen, die in der Lage ist, eine signifikante und dauerhafte Wirkung auf das Gebiet zu erzeugen.
Der öffentliche Aufruf wird im Rahmen der Prioritätsachse II – Investitionspriorität 9i – Spezifisches Ziel 9.1 „Verringerung der Armut, der sozialen Ausgrenzung und Förderung der sozialen Innovation“ des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt.
Eigenschaften der Projektanträge
Mit diesem Aufruf werden Projekte finanziert, welche die Planung und die experimentelle Bereitstellung innovativer sozialer Dienstleistungen vorsehen, die auf die soziale, gesundheitliche, berufliche und wohnungsbezogene Integration von schutzbedürftigen oder benachteiligten Personen auf ihrem Weg zur Autonomie und Eingliederung in die Gesellschaft abzielen. Als experimentelle soziale Innovationsprojekte müssen sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:
- innovative Lösungen (in Form von Produkten, Dienstleistungen oder Modellen) für bestehende und dringende soziale Bedürfnisse vorschlagen;
- wirksamer als bestehende Lösungen sein, sofern diese bereits existieren;
- in der Lage sein, ein soziales Ergebnis zu erzielen, das sich nicht auf die Wertschöpfung beschränkt, sondern echte soziale und systemische Verbesserungen bewirkt;
- einen multidisziplinären und integrierten Ansatz für soziale Bedürfnisse haben, der eine Kontamination zwischen Bereichen, Disziplinen und - wo möglich - zwischen sozialer Innovation und technologischer Innovation beinhaltet;
- eine kollektive Dimension haben, die durch die Schaffung neuer Formen der Entscheidungsfindung und des Handelns auf der Grundlage von Formen der Koordination und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Interessengruppen erreicht werden soll;
- die gemeinsame Planung und Entwicklung von Lösungen zu fördern, durch Formen der direkten Beteiligung von Endnutzern an der Gestaltung und Umsetzung von Interventionen.
Die im Rahmen dieses Aufrufs finanzierten Projekte müssen zwei integrierte und sich ergänzende Phasen umfassen:
Erstaufnahme, bis zu 20% der Gesamtdauer des Dienstes;
Erbringung der Dienstleistungen, die in Bezug auf die Kriterien für soziale Innovation zu definieren und zu strukturieren sind, mit der Bereitstellung von Maßnahmen zur Verbeugung von Notlagen und Hilfs- und/oder Befähigungsmaßnahmen zur Aktivierung von Wegen zur Autonomie.
Die folgenden Arten von Tätigkeiten sind für die Erbringung der Dienstleistungen zulässig:
- Betreuung- und Beratungstätigkeiten in Gruppen oder für Einzelpersonen;
- Bildungstätigkeiten in Form von Schulungsraum/Werkstatt;
- Bildungstätigkeiten in Form von Einzelunterricht;
- Gruppenorientierung;
- Orientierung für Einzelpersonen;
- Persönliche und Ausbildungsunterstützung (bis zu 20% der Gesamtdauer des Projekts);
- Begleitmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Betreuung für Minderjährige, Behinderten- und Vermittlungsdienste sind ebenfalls förderfähig. Diese können parallel zu den anderen in der Maßnahme vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden.
Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten bilden den grundlegenden Rahmen für Projekte, die im Rahmen dieses Aufrufs finanziert werden.
Antragsteller und Partner der Vorhaben
- Öffentliche Verwaltungen der Autonome Provinz Bozen;
- Organisationen des Dritten Sektors
Die Einrichtungen des Dritten Sektors müssen über mindestens zwei Jahre dokumentierte Erfahrung in der Erbringung von Dienstleistungen verfügen, die den von diesem Aufruf vorgesehenen Dienstleistungen ähnlich sind, unter Bezugnahme auf Kategorien von Empfängern mit ähnlichen Merkmalen wie die der vorgeschlagenen Maßnahme.
Im Falle einer vertikal gegliederten Zielvereinigung / öffentlich-privaten Partnerschaft ist die Teilnahme von ausgewählten Universitäten oder Forschungseinrichtungen möglich, die für die Überwachung und Evaluierung des Projekts und seiner Ergebnisse verantwortlich sind.
Falls das Projekt eine oder mehrere der folgenden Arten der Durchführung beinhaltet:
- Schulungsraum/Werkstatt;
- Bildungstätigkeiten in Form von Einzelunterricht;
- Gruppenorientierung;
- Orientierung für Einzelpersonen;
- persönliche und Ausbildungsunterstützung;
- Begleitmaßnahmen am Arbeitsplatz;
muss die Projektpartnerschaft als durchführenden Partner mindestens eine Weiterbildungseinrichtung vorsehen, die bereits akkreditiert ist oder die bis zum Ablauf der Frist dieses Aufrufs die Akkreditierung gemäß der Landesgesetzgebung zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) beantragt hat. Im diesen Fall muss der Abschluss des Akkreditierungsverfahrens in jedem Fall bis zum Beginn der Projekttätigkeiten erfolgen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind Personen, die in der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind und die zu mindestens einer der unten aufgelisteten gefährdeten Gruppen angehören:
- Menschen mit Behinderung;
- Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
- einem gerichtlichen Verfahren unterliegende Personen;
- Haftentlassene;
- Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung, diskriminierungsgefährdete Personen;
- Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
- Personen, denen internationaler, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, für spezielle vom Gesetz vorgesehene Fälle erteilt wird;
- Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
- Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten;
- Personen ohne festen Wohnsitz;
- Andere benachteiligte Personen.
Für jedes Vorhaben sind mindestens 15 Teilnehmer vorgesehen.
Laden Sie hier ein Dokument als Beispiel der Projektstruktur herunter:
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
- Dekret der Abteilungsleiterin Nr. 13374 vom 2.8.2021 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 31 vom 05.08.2021 – Beiblatt Nr. 2
- Dekret zur Berichtigung der Abteilungsleiterin Nr. 14040 vom 06.08.2021
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 18042 vom 30/09/2021 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 40 vom 07/10/2021 – Fristverlängerung
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 21071 vom 05/11/2021 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 45/Allg. Skt. vom 11.11.2021– Fristverlängerung
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 488 vom 14/01/2022, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 3 vom 20/01/2022 – Aufstockung der Finanzmittel
Unterlagen
- Fördervereinbarung
Anlagen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
- im Falle einer Einrichtung des Dritten Sektors: einen Lebenslauf ihrer Organisation und eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung mit einer Auflistung der erbrachten Leistungen, welche eine mindestens zweijährige dokumentierte Erfahrung aufzeigt, unter Angabe ihres Gegenstands, der beteiligten Empfänger und des Zeitraums, in dem sie erbracht wurden, sowie mit allen sonstigen Unterlagen, die zum Nachweis der erbrachten Tätigkeit nützlich sind;
- Im Falle von Forschungseinrichtungen: Statut und Gründungsakt; eine Auflistung der Erfahrungen mit Monitoring- und Bewertungstätigkeiten, die denen des Aufrufs ähneln, unter Bezugnahme auf Kategorien von Empfängern mit ähnlichen Merkmalen wie die der vorgeschlagenen Maßnahme.
Vorlagen für die Projektverwaltung bezogen auf den Aufruf
- Abschlussbericht Soziale Innovation
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Das Resultat der Überprüfung der Zulässigkeit und die endgültige Rangordnung werden im Abschnitt „Transparente Verwaltung" der Webseite der Autonomen Provinz Bozen sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 2.500.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die förderfähigen Kosten betragen 100% der gesamten Projektkosten.
Die maximal förderfähigen Kosten pro Stunde/Dienstleistung (öffentlicher Betrag/Gesamtdauer der Dienstleistung) für Maßnahmen im Rahmen dieses Aufrufs betragen 180,00 Euro.
In jedem Fall darf kein Projekt die öffentliche Gesamtsumme von 450.000,00 Euro überschreiten.
Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 60 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Alle vorgesehenen Tätigkeiten müssen ohne Ausnahme innerhalb von 360 Tagen nach deren Beginn abgeschlossen sein.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 15. Oktobers 2021 über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Fristverlängerung bis 12 Uhr des 05 Novembers 2021 (Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 18042/2021)
Fristverlängerung bis 12 Uhr des 09 Novembers 2021 (Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 21071/2021)
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Dekret der Amtsdirektorin Nr. 25297 vom 21.12.2021 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
- Dekret Richtigstellung der Amtsdirektorin Nr. 25359 vom 22.12.2021 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
Die technische Bewertung - Rangliste:
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Rahmenprojekte Fälligkeit: 30/09/2021
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte ab, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind.
Die Autonome Provinz Bozen strebt das wettbewerbsfähige Wachstum, die Stärkung des Südtiroler Produktionssystems auf den Märkten, sowie die Stärkung des territorialen und sozialen Umfelds, unter Einhaltung der einschlägigen europäischen Bestimmungen bezüglich der Staatsbeihilfen, an.
Für die Erreichung der genannten Ziele ist erforderlich, das Humankapital der Südtiroler Unternehmen zu fördern, indem man die Voraussetzungen für die Effektivität des Rechts auf Ausbildung während der gesamten Lebensdauer und die Beschäftigungsfähigkeit unterstützt.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des elften Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.4 „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Förderung der Mobilität sowie der beruflichen Ein-/Wiedereingliederung“ angestrebt werden.
Der Aufruf regelt die Verfahren für die Vorlage der Rahmenprojekte und die Teilnahme an diesen durch die Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in der Autonomen Provinz Bozen, die durch die Teilnahme an der Maßnahme von einem qualifizierten, dynamischen und zeitgemäßen Ausbildungsangebot in Bezug auf ihren Weiterbildungsbedarf profitieren können
Eigenschaften der Projektanträge
Zur öffentlichen Finanzierung werden Bildungsprojekte zugelassen, die darauf abzielen, die berufliche Weiterbildung der Erwerbstätigen zu fördern und zu verbessern, indem der Zugang zu Maßnahmen garantiert wird, mit denen Kompetenzen und/oder berufliche Fortbildung zur Anpassung an die von Bedürfnisse des wirtschaftlichen/territorialen Kontextes der Autonomen Provinz Bozen geforderten Fähigkeiten gestärkt werden.
Jedes Rahmenprojekt muss in verschiedene Kurse gegliedert werden, von denen sich jeder auf einen Wirtschaftsbereich bezieht, der auf der Grundlage der Wirtschafts- und Berufssektoren, an die sich der Kurs richtet, identifiziert wird. Die Kurse haben die Weiterbildung, Spezialisierung und Umschulung der Erwerbstätigen zum Ziel. Die Kurse müssen unter Berücksichtigung des Weiterbildungsbedarfs der teilnehmenden Personen und deren Charakteristiken (Qualifikation, Berufsbild, Aufgaben etc.), oder der organisatorischen und produktionsbezogenen Notwendigkeiten des/der vom Projekt betroffenen Unternehmen/s geplant und unterteilt werden.
Die Kurse können eine Dauer zwischen 16 und 40 Stunden haben. Es sind ausschließlich Tätigkeiten in Form von Schulungsraum und/oder Werkstatt zugelassen.
Rahmenprojekte, die ausschließlich auf den Ausbildungsbedarf einzelner Unternehmen ausgerichtet sind, werden nicht zur Finanzierung zugelassen.
Begünstigte
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein. Im Sinne des gegenständlichen Aufrufes sind die Interessensverbände den Weiterbildungseinrichtungen gleichgestellt und müssen akkreditieren.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an Arbeitnehmer von Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen, auch in Lohnausgleichskasse, die in einem operativen Sitz/einer Produktionseinheit auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen angestellt sind und in die im Artikel 4 des Aufrufs vorgesehenen Kategorien fallen.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr.12808 vom 28.07.2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 30 vom 29.07.2021 – Beiblatt Nr. 3
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 17647 vom 26/09/2021 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 39 vom 30/09/2021 - Fristverlängerung
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 18646 vom 24/10/2022 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 43 vom 27/10/2022 - Verlängerung der Frist für den Antrag auf Teilnahme an Rahmenprojekte, Beginn und Abschluss der Bildungstätigkeiten
Unterlagen
Anlagen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014) (für die Teilnahme der Unternehmen an Rahmenprojekten)
- Antrag um Teilnahme zum Projekt und Gewährung von Staatsbeihilfen des Unternehmens - FAKSIMILE - (für die Teilnahme der Unternehmen an Rahmenprojekten)
Modalitäten und Zeitrahmen der Umsetzung der Maßnahmen
Der Aufruf sieht die Durchführung von Rahmenprojekten vor, die in vier aufeinanderfolgende Phasen unterteilt sind:
1) Einreichung und Genehmigung der Rahmenprojekte
Der Antragsteller muss das Rahmenprojekt mittels CoheMon Systems übermitteln.
Das Bewertungsverfahren wird von der Bewertungskommission durchgeführt und besteht in den Überprüfungen der Zulässigkeit und technischer Bewertung.
Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
2) Veröffentlichung der Rahmenprojekte im ESF-Katalog
3) Abschluss der Fördervereinbarung zwischen der Weiterbildungseinrichtung und dem ESF-Amt
4) Anmeldung der Unternehmen bei den in den Rahmenprojekten enthaltenen Kursen
Die im Artikel 4 genannten Unternehmen können sich die Kurse, an denen sie Interesse haben, vom ESF-Katalog aussuchen und bis zum 31. Dezember 2022 bei der durchführenden Bildungseinrichtung einen Antrag auf Teilnahme am Rahmenprojekt einreichen. Die Verwaltungsbehörde führt eine förmliche Antragsprüfung der eingegangenen Anträge in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs durch.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 3.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Die Berechnung der Gesamtkosten der förderfähigen Rahmenprojekte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 14.1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 auf der Grundlage von Standardeinheitskosten und Pauschalbeträgen, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden.
Der öffentliche Betrag des einzelnen Rahmenprojekts darf die Summe in Höhe von 200.000 Euro nicht überschreiten.
Der dem Begünstigten zu gewährende Betrag unterliegt daher der Überprüfung der Abrechnungen und wird ggf. auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Weiterbildungstätigkeiten und der tatsächlichen Anwesenheitsstunden der Teilnehmer an den einzelnen Kursen neu berechnet.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 180 Tagen nach Veröffentlichung der Rahmenprojekte im ESF-Weiterbildungskatalog erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen ohne Ausnahme bis zum 31.03.2023 abgeschlossen sein.
Die Endabrechnung muss ohne Ausnahme innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Bildungstätigkeiten vorgelegt werden.
Die Bildungstätigkeiten müssen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 30.09.2021 über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Fristverlängerung bis 12:00 Uhr des 21.10.2021 (Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 17647/2021).
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung - Rangliste:
- Dekret der Amtsdirektorin Nr. 25393 vom 27.12.2021 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
- Dekret der Amtsdirektorin Nr. 1089 vom 26/01/2022 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol - Richtigstellung Zulässigkeit und Rangliste
Um Klarheit und Vollständigkeit der Informationen für alle potenziellen Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, wird klargestellt, dass die einzelnen Kurse im ESF-Weiterbildungskatalog nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Weiterbildungseinrichtung, die das entsprechende geeignete und finanzierbare Rahmenprojekt eingereicht hat, veröffentlicht werden.
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 10.08.2021
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte ab, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind. Die Unterstützung gilt für Bildungsmaßnahmen, die auf die Anhebung der Kompetenzen der Arbeitskräfte im Hinblick auf die Erfordernisse zu Innovation und Internationalisierung der Unternehmen abzielen.
Die Autonome Provinz Bozen strebt das wettbewerbsfähige Wachstum, die Stärkung des Südtiroler Produktionssystems auf den Märkten, sowie die Stärkung des territorialen und sozialen Umfelds, unter Einhaltung der einschlägigen europäischen Bestimmungen bezüglich der Staatsbeihilfen, an.
Für die Erreichung der genannten Ziele ist erforderlich, das Humankapital der Südtiroler Unternehmen zu fördern, indem man die Voraussetzungen für die Effektivität des Rechts auf Ausbildung während der gesamten Lebensdauer und die Beschäftigungsfähigkeit unterstützt.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des achten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.4 „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Förderung der Mobilität sowie der beruflichen Ein-/Wiedereingliederung“angestrebt werden.
Folgende Vorhaben werden gefördert und finanziert:
- Betriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage des Weiterbildungsbedarfs eines einzelnen Unternehmens erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal desselben Unternehmens beteiligt. Das Projekt kann nur von einem einzelnen Unternehmen oder von einer einzelnen Weiterbildungskörperschaft eingereicht werden;
- Überbetriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage eines homogenen Weiterbildungsbedarfs der betroffenen Unternehmen erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal dieser Unternehmen beteiligt. Die überbetrieblichen Maßnahmen können einen zwischenbetrieblichen (Unternehmen im Gesellschaftsverbund oder Unternehmenssysteme), sektoriellen (Unternehmen, die in verwandten Betriebszweigen tätig sind) oder gebietsmäßigen (Betriebe welche eine räumliche Nähe zueinander aufweisen) Zusammenhang haben. Der Antragsteller muss eine Weiterbildungskörperschaft oder eine Unternehmensgemeinschaft sein.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Maßnahmen müssen in eine oder mehrere Kursfolgen unterteilt werden, die auf die Weiterbildung, Spezialisierung und Neuqualifizierung der Arbeitnehmer abzielen.
Das Projekt kann die Internationalisierung und/oder die Innovation des Unternehmens (oder der Unternehmen) betreffen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Technologie als auch unter jenem der Organisation. Es kann die Verbesserung oder Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produktion (oder der Produktionsweise) oder die Beibehaltung der Beschäftigungsperspektiven zum Ziel haben.
Es kann auch darauf abzielen, gegen die Risiken anzukämpfen, dass ein Unternehmen, ein Bereich oder ein territoriales Gebiet an Bedeutung verliert oder ausgegrenzt wird, oder dass die Qualifikationen veralten.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Unternehmen mit Rechts- und Operativen Sitz in Südtirol oder mit Rechtssitz außerhalb Südtirols, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung jedoch mindestens einen Operativen Sitz innerhalb Südtirols haben;
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein. Im Sinne des gegenständlichen Aufrufes sind die Interessensverbände den Weiterbildungseinrichtungen gleichgestellt und müssen akkreditieren;
- TUV/TZV in vertikaler Form, Konsortien, Unternehmensnetzwerk, Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2359 ZGB miteinander verbunden sind, sowie EWIV, die gemäß den „Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden“, Version 2.0 von 2017.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an Arbeitnehmer von Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen, auch in Lohnausgleichskasse, die in einem operativen Sitz/einer Produktionseinheit auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen angestellt sind und in die folgenden Kategorien fallen:
- mit privatrechtlichem unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag (sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit);
- Arbeitnehmer mit Projektvertrag (lt. Titel VII – Abschnitt I des Leg. Dekrets Nr. 276/2003, in geltender Fassung);
- Arbeitnehmer, welche die Maßnahmen des Solidaritätsvertrags in Anspruch nehmen;
- Nur im Fall eines Familienunternehmens, wie im Artikel 230-bis des Italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehen, die Mitarbeiter oder Assistenten des Unternehmers, die ständig im Unternehmen arbeiten (Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad);
- Arbeitnehmer/Mitglieder von Genossenschaften (dividendenberechtigtes Mitglied oder nicht dividendenberechtigtes Mitglied);
- Unternehmenseigentümer;
- Selbständige Arbeitnehmer, Freiberufler, die ihre Tätigkeit sowohl in selbständiger als auch in assoziierter Form ausüben.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
Unterlagen
Anlagen
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014)
- Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmen
- Beitrittserklärung des Unternehmens zum Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
Konsorzialvertrag
Vertrag über das Unternehmensnetzwerk
Auflistung der im Sinne von Artikel 2359 ZGB verbundenen Unternehmen
Gründungsakt EWIV
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises - rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 4.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 300 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Projektdauer der Vorhaben beträgt zwischen 200 und 1000 Stunden.
Die Bildungstätigkeiten müssen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 10.08.2021 über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung - Rangliste:
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 21/05/2021
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt darauf ab, Bildungs- und Orientierungsmaßnahmen zu unterstützen, welche dem Phänomen des Schulabbruchs entgegenwirken und gleichzeitig zur Verbesserung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler beitragen.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des neunten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.1 Verringerung des vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabbruchs und des Ziels 10.2 Verbesserung der Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler angestrebt werden.
Insbesondere und mit Bezug auf die Spezifischen Ziele und die Aktionen, in deren Rahmen die Maßnahmen durchgeführt und finanziert werden:
- Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Schulabbruch“: Informations- und Bildungsmaßnahmen zur Vorbeugung des Schulabbruches
- Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Orientierungs- Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, auch individueller Art, für Jugendliche, welche die Schule abgebrochen haben oder durch ein Abbruchsrisiko gefährdet sind“: Ausbildungs-, Orientierungs und Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit und des Lernerfolgs zwecks Verringerung des Schulabbruchrisikos.
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen Fertigkeiten für Schüler(innen) der Sekundarstufe des ersten und zweiten Grades auch in transnationaler Mobilität“ - Bildungsmaßnahmen zur Förderung und Stärkung der Sprachkompetenzen der Schüler
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion „Bildungsmaßnahmen für Schüler, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) zu fördern“ – Summer School für den Erwerb oder die Festigung von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen
- Spezifisches Ziel 10.1 - Aktion „Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrpersonen in Bezug auf Unterricht und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, sich mit dem Phänomen des Schulabbruchs auseinanderzusetzen, auch in transnationaler Mobilität, um den Austausch von Best Practices zwischen Systemen zu fördern“ - Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrerpersonen und Fachkräfte des Schulsystems in Bezug auf Lehrmethoden und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, die Dynamiken des Schulabbruchs zu bewältigen.
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen für Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems, um bei den Schüler(inne)n den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) anhand innovativer Lehrmethoden zu fördern“ – Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems im Bereich Lehrmethoden für Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen.
- Spezifisches Ziel 10.1 – „Bereitstellung eines sozialpädagogischen Dienstes in Schulen (einschließlich Prävention, frühzeitiger Diagnose des Schulabbruchrisikos, Unterstützung der Lehrer, individuelle Beratungen und Gruppenaktivitäten mit unterschiedlichen Themen, Beteiligung außerschulischer Partner wie Vereine, Verbände, Unternehmen, Dienste zur Durchführung gemeinsamer Projekte für einzelne Schüler oder Schülergruppen, die durch Schulabbruch gefährdet sind) in Verbindung mit systemwirksamen Maßnahmen zur Erarbeitung von Strategien, Kriterien und Instrumenten für sozialpädagogische Maßnahmen in den Schulen und von Instrumenten zur Messung der Wirksamkeit der Vorhaben und Projekte“ (in Folge „Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen“ genannt): Maßnahmen zur Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen.
Begünstigte
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen.
- Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag einzeln oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen falls die Projekte in Partnerschaft mit anderen Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Sollten auch öffentliche Einrichtungen oder Schulen zu den durchführenden Partnern gehören können die Projekte in Form von einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) eingereicht werden.
Zielgruppe
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
- Schülerinnen und Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind.
- Schülerinnen und Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind und gefährdet sind, die Schule abzubrechen.
- Lehrpersonen und Fachkräfte des Schulsystems, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen- oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen beschäftigt sind.
Laden Sie hier den Aufruf herunter:
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 3753 vom 23/03/2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 12 vom 25/03/2021 – Beiblatt Nr. 2
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 12903 vom 4.08.2021 – Aufstockung der Finanzmittel
Unterlagen
Anlagen
- Verpflichtungserklaerung Teilnahme am Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der ÖPP
- Verpflichtungserklärung zur Gründung einer ÖPP
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 6.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Die Bildungstätigkeiten von Summer School können am ersten Tag nach Abschluss des Schulunterrichts des Schuljahres 2021-22 beginnen.
Alle andere Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen müssen innerhalb 31. Januar 2022 beginnen und bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 21.05.2021 über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung- Rangliste:Es wird die Bekanntmachung Markterhebung für die Direktvergabe der Dienstleistung „Vor-Ort Kontrollen für die Überprüfung der logistisch-strukturellen und verwaltungsmäßigen Anforderungen der Einrichtungen, welche die ESF–Akkreditierung erhalten haben“ CIG Code Z782F36E96; Frist zur Abgabe der Interessenbekundung und des Kostenvorschlags: bis 12:00 Uhr des 31.01.2021
Unterlagen
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 16.10.2020
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte ab, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind. Die Unterstützung gilt für Bildungsmaßnahmen, die auf die Anhebung der Kompetenzen der Arbeitskräfte im Hinblick auf die Erfordernisse zu Innovation und Internationalisierung der Unternehmen abzielen.
Die Autonome Provinz Bozen strebt das wettbewerbsfähige Wachstum, die Stärkung des Südtiroler Produktionssystems auf den Märkten, sowie die Stärkung des territorialen und sozialen Umfelds, unter Einhaltung der einschlägigen europäischen Bestimmungen bezüglich der Staatsbeihilfen, an.
Für die Erreichung der genannten Ziele ist erforderlich, das Humankapital der Südtiroler Unternehmen zu fördern, indem man die Voraussetzungen für die Effektivität des Rechts auf Ausbildung während der gesamten Lebensdauer und die Beschäftigungsfähigkeit unterstützt.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des achten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.4 „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Förderung der Mobilität sowie der beruflichen Ein-/Wiedereingliederung“angestrebt werden.
Folgende Vorhaben werden gefördert und finanziert:
- Betriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage des Weiterbildungsbedarfs eines einzelnen Unternehmens erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal desselben Unternehmens beteiligt. Das Projekt kann nur von einem einzelnen Unternehmen oder von einer einzelnen Weiterbildungskörperschaft eingereicht werden;
- Überbetriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage eines homogenen Weiterbildungsbedarfs der betroffenen Unternehmen erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal dieser Unternehmen beteiligt. Die überbetrieblichen Maßnahmen können einen zwischenbetrieblichen (Unternehmen im Gesellschaftsverbund oder Unternehmenssysteme), sektoriellen (Unternehmen, die in verwandten Betriebszweigen tätig sind) oder gebietsmäßigen (Betriebe welche eine räumliche Nähe zueinander aufweisen) Zusammenhang haben. Der Antragsteller muss eine Weiterbildungskörperschaft oder eine Unternehmensgemeinschaft sein.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Maßnahmen müssen in eine oder mehrere Kursfolgen unterteilt werden, die auf die Weiterbildung, Spezialisierung und Neuqualifizierung der Arbeitnehmer abzielen.
Das Projekt kann die Internationalisierung und/oder die Innovation des Unternehmens (oder der Unternehmen) betreffen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Technologie als auch unter jenem der Organisation. Es kann die Verbesserung oder Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produktion (oder der Produktionsweise) oder die Beibehaltung der Beschäftigungsperspektiven zum Ziel haben.
Es kann auch darauf abzielen, gegen die Risiken anzukämpfen, dass ein Unternehmen, ein Bereich oder ein territoriales Gebiet an Bedeutung verliert oder ausgegrenzt wird, oder dass die Qualifikationen veralten.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Unternehmen mit Rechts- und Operativen Sitz in Südtirol oder mit Rechtssitz außerhalb Südtirols, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung jedoch mindestens einen Operativen Sitz innerhalb Südtirols haben;
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein. Im Sinne des gegenständlichen Aufrufes sind die Interessensverbände den Weiterbildungseinrichtungen gleichgestellt und müssen akkreditieren;
- TUV/TZV in vertikaler Form, Konsortien, Unternehmensnetzwerk, Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2359 ZGB miteinander verbunden sind, sowie EWIV, die gemäß den „Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden“, Version 2.0 von 2017.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an Arbeitnehmer von Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen, auch in Lohnausgleichskasse, die in einem operativen Sitz/einer Produktionseinheit auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen angestellt sind und in die folgenden Kategorien fallen:
- mit privatrechtlichem unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag (sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit);
- Arbeitnehmer mit Projektvertrag (lt. Titel VII – Abschnitt I des Leg. Dekrets Nr. 276/2003, in geltender Fassung);
- Arbeitnehmer, welche die Maßnahmen des Solidaritätsvertrags in Anspruch nehmen;
- Nur im Fall eines Familienunternehmens, wie im Artikel 230-bis des Italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehen, die Mitarbeiter oder Assistenten des Unternehmers, die ständig im Unternehmen arbeiten (Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad);
- Arbeitnehmer/Mitglieder von Genossenschaften (dividendenberechtigtes Mitglied oder nicht dividendenberechtigtes Mitglied);
- Unternehmenseigentümer;
- Selbständige Arbeitnehmer, Freiberufler, die ihre Tätigkeit sowohl in selbständiger als auch in assoziierter Form ausüben.
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 2848 vom 29/05/2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 23 vom 04/06/2020 – Beiblatt Nr. 2
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 18966 vom 08.10.2020 Fristverlängerung, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 42 vom 15.10.2020 - Fristverlängerung
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 1174 vom 28/01/2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 5 vom 04/02/2021 – Aufstockung der Finanzmittel
Unterlagen
Anlagen
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014)
- Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmen
- Beitrittserklärung des Unternehmens zum Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
Konsorzialvertrag
Vertrag über das Unternehmensnetzwerk
Auflistung der im Sinne von Artikel 2359 ZGB verbundenen Unternehmen
Gründungsakt EWIV
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises - rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 8.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 365 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Projektdauer der Vorhaben beträgt zwischen 200 und 1000 Stunden.
Die Bildungstätigkeiten müssen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des letzten Öffnungstages des ausgewählten Anwendungsfensters:
1. Zeitfenster - 4. Juni 2020 – 12. August 2020;
2. Zeitfenster - 13. August 2020 – 9. Oktober 2020; Fristverlängerung bis 12 Uhr des 16.10.2020 (Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 18966/2020);
über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung - Rangliste:
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit verlängert bis zum: 14.07.2020
Allgemeine Beschreibung
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib im Arbeitsmarkt notwendig sind.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Kursfolgen müssen eine Mindestausbildungsdauer von 200 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Bezug auf die Orientierung)
- Studienreisen und Besichtigungen.
Zielgruppe
Projektträger
Unterlagen
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 4.300.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Ausstattung ist folgendermaßen aufgeteilt:
- Spezifisches Ziel 8.5 1.000.000,00.- Euro
- Spezifisches Ziel 8.2 2.500.000,00.- Euro
- Spezifisches Ziel 8.3 800.000,00.- Euro
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 20. April 2020, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln. Bitte beachten Sie, dass diese Frist gemäß Rundschreiben Nr. 7 vom 27.03.2020 bis zum 14.07.2020, 12:00 Uhr, verlängert wird.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung-Rangliste:
- Dekret der Direktorin Nr. 21967 vom 10.11.2020 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
- Dekret der Direktorin Nr. 22333 vom 12/11/2020 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol - Richtigstellung Rangliste
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fristverlängerung: 19.06.2020
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt darauf ab, Bildungs- und Orientierungsmaßnahmen zu unterstützen, welche dem Phänomen des Schulabbruchs entgegenwirken und gleichzeitig zur Verbesserung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler beitragen.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des vierten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.1 Verringerung des vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabbruchs und des Ziels 10.2 Verbesserung der Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler angestrebt werden.
-
Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Schulabbruch“: Informations- und Bildungsmaßnahmen zur Vorbeugung des Schulabbruches.
-
Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Orientierungs- Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, auch individueller Art, für Jugendliche, welche die Schule abgebrochen haben oder durch ein Abbruchsrisiko gefährdet sind“: Ausbildungs-, Orientierungs und Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit und des Lernerfolgs zwecks Verringerung des Schulabbruchrisikos.
-
Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen Fertigkeiten für Schüler(innen) der Sekundarstufe des ersten und zweiten Grades auch in transnationaler Mobilität“ - Bildungsmaßnahmen zur Förderung und Stärkung der Sprachkompetenzen der Schüler
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion „Bildungsmaßnahmen für Schüler, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) zu fördern“ – Summer School für den Erwerb oder die Festigung von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen
- Spezifisches Ziel 10.1 - Aktion „Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrpersonen in Bezug auf Unterricht und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, sich mit dem Phänomen des Schulabbruchs auseinanderzusetzen, auch in transnationaler Mobilität, um den Austausch von Best Practices zwischen Systemen zu fördern“ - Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrerpersonen und Fachkräfte des Schulsystems in Bezug auf Lehrmethoden und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, die Dynamiken des Schulabbruchs zu bewältigen.
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen für Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems, um bei den Schüler(inne)n den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) anhand innovativer Lehrmethoden zu fördern“ – Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems im Bereich Lehrmethoden für Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen.
-
Spezifisches Ziel 10.1 – „Bereitstellung eines sozialpädagogischen Dienstes in Schulen (einschließlich Prävention, frühzeitiger Diagnose des Schulabbruchrisikos, Unterstützung der Lehrer, individuelle Beratungen und Gruppenaktivitäten mit unterschiedlichen Themen, Beteiligung außerschulischer Partner wie Vereine, Verbände, Unternehmen, Dienste zur Durchführung gemeinsamer Projekte für einzelne Schüler oder Schülergruppen, die durch Schulabbruch gefährdet sind) in Verbindung mit systemwirksamen Maßnahmen zur Erarbeitung von Strategien, Kriterien und Instrumenten für sozialpädagogische Maßnahmen in den Schulen und von Instrumenten zur Messung der Wirksamkeit der Vorhaben und Projekte“ (in Folge „Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen“ genannt): Maßnahmen zur Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen.
Begünstigte
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen.
- Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag einzeln oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen falls die Projekte in Partnerschaft mit anderen Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Sollten auch öffentliche Einrichtungen oder Schulen zu den durchführenden Partnern gehören können die Projekte in Form von einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) eingereicht werden.
Zielgruppe
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
- Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind.
- Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind und gefährdet sind, die Schule abzubrechen.
- Lehrpersonen und Fachkräfte des Schulsystems, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen- oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen beschäftigt sind.
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 2850 vom 31/03/2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 14 vom 02/04/2020 – Beiblatt Nr. 1
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 8941 vom 28.05.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 23 vom 04/06/2020 - Beiblatt Nr.2 - Fristverlängerung
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 13864 vom 12.08.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 33 vom 13/08/2020 - Aufstockung der Finanzmittel
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 10553 vom 09/06/2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 24 vom 17/06/2021 - Beiblatt Nr.2 - Abänderung der Modalitäten und des Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahmen
Unterlagen
Anlagen
- Verpflichtungserklärung Teilnahme am Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der ÖPP
- Verpflichtungserklärung zur Gründung einer ÖPP
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises - rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im im Sonderabschnitt der Webseite „Transparente Verwaltung“ und auf der Internetseite des ESF der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 6.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Die Bildungstätigkeiten von Summer School können am ersten Tag nach Abschluss des Schulunterrichts des Schuljahres beginnen.
Alle andere Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, müssen innerhalb 31. Januar 2021 beginnen und bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 05.06.2020 über das Online-Portal „CoheMon“ an die Verwaltungsbehörde übermitteln. Fristverlängerung bis 12 Uhr des 19.06.2020.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung- Rangliste:Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse II - "Soziale Inklusion" - Fälligkeit: 28.02.2020
Allgemeine Beschreibung
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, Kompetenzen in Bezug auf spezifische Berufsbereiche zu vermitteln. Außerdem sollen die Vorhaben dazu dienen, technisch-professionelle Kompetenzen zu übertragen und die für die Eingliederung in und den Verbleib am Arbeitsmarkt notwendigen fachübergreifenden Kompetenzen zu stärken oder Schlüsselkompetenzen für ein lebenslanges Lernen zu übermitteln oder stärken.
Solche Maßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Berufsbedarf des Fördergebiets und den Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen geplant werden.
Die Vorhaben müssen eine Pro-Kopf Dauer Kursfolge von 200 Stunden haben, als maximale Gesamtdauer der Maßnahme können 1500 Stunden vorgesehen werden.
Alle Bildungs- und Orientierungstätigkeiten, die für diese Phase vorgesehen sind, müssen innerhalb folgender Fristen abgeschlossen werden:
- innerhalb von 200 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 200 und 500 Stunden vorsieht;
- innerhalb von 300 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 501 und 1000 Stunden vorsieht;
- innerhalb von 400 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 1001 und 1500 Stunden vorsieht.
Die oben genannten Fristen für den Abschluss der Tätigkeiten sind auch für die in den Projekten vorgesehenen Kursfolgen und deren Dauer als verbindlich zu betrachten. Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zulässig:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt;
- Einzelunterricht;
- Praktikum;
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Hinweis auf folgende Kategorien: Orientierung, persönliche und Ausbildungsunterstützung;
- Studienreisen und Besichtigungen zu Lernzwecken.
Ein Praktikum ist nicht verpflichtend durchzuführen. In den Fällen, in denen es jedoch vorgesehen ist, muss es sich auf mindestens 20% der Kursdauer belaufen.
Einzelunterricht ist bis zu einem Höchstausmaß von 20% der im Schulungsraum und/oder in der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Studienreisen und Besichtigungen zu Lernzwecken sind bis zu einem Höchstausmaß von 10% der im Schulungsraum und/oder der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Orientierung ist bis zu einem Höchstausmaß von 20% der Projektdauer zulässig.
Die Tätigkeiten zur persönlichen und Ausbildungsunterstützung müssen parallel zu den anderen Bildungstätigkeiten der Maßnahme abgewickelt werden und können maximal 40% der Gesamtdauer der Maßnahme darstellen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind Personen im erwerbsfähigen Alter, die in der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig und nicht beschäftigt sind und die mindestens einer der hier angeführten schutzbedürftigen Gruppen angehören:
- Menschen mit Behinderung;
- Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
- Personen, die einer Maßnahme der Justizbehörde unterliegen;
- Haftentlassene;
- Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung und diskriminierungsgefährdete Personen;
- Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
- Personen, denen internationaler und subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, welche für spezielle vom Gesetz vorgesehene Fälle erteilt wurde;
- Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
- Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten;
- Personen ohne festen Wohnsitz.
Für jedes Vorhaben sind mindestens 8 Teilnehmer vorgesehen. Jede Kursfolge muss eine Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen haben; Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Dekret der Abteilungsleiterin Nr. 25078 vom 04.12.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region n. 49 vom 05.12.2019
- Fördervereinbarung
- Vereinbarungsprotokoll
- Online-Projektformular
Anlagen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Verpflichtungserklärung ÖPP
-
Modell für formelle Vereinbarung Weiterbildungseinrichtung - Aufnahmezentrum
Curricula der delegierten Unternehmen
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises - rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungskriterien
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Das Resultat der Überprüfung der Zulässigkeit und die endgültige Rangordnung werden im Abschnitt „Transparente Verwaltung" der Webseite der Autonomen Provinz Bozen sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Für die Bildungs- und Orientierungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit betragen die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag ohne die direkt mit dem Teilnehmer verbundenen Kosten, geteilt durch die Gesamtdauer der Maßnahme) 250,00 Euro.
Termine
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung- Rangliste:Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 29.07.2019
Allgemeine Beschreibung
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des fünften Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.4 „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Förderung der Mobilität sowie der beruflichen Ein-/Wiedereingliederung“angestrebt werden.
Folgende Vorhaben werden gefördert und finanziert:
• Betriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage des Weiterbildungsbedarfs eines einzelnen Unternehmens erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal desselben Unternehmens beteiligt. Das Projekt kann nur von einem einzelnen Unternehmen oder von einer einzelnen Weiterbildungskörperschaft eingereicht werden;
• Überbetriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage eines homogenen Weiterbildungsbedarfs der betroffenen Unternehmen erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal dieser Unternehmen beteiligt. Die überbetrieblichen Maßnahmen können einen zwischenbetrieblichen (Unternehmen im Gesellschaftsverbund oder Unternehmenssysteme), sektoriellen (Unternehmen, die in verwandten Betriebszweigen tätig sind) oder gebietsmäßigen (Betriebe welche eine räumliche Nähe zueinander aufweisen) Zusammenhang haben. Der Antragsteller muss eine Weiterbildungskörperschaft oder eine Unternehmensgemeinschaft sein.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Maßnahmen müssen in eine oder mehrere Kursfolgen unterteilt werden, die auf die Weiterbildung, Spezialisierung und Neuqualifizierung der Arbeitnehmer abzielen.
Das Projekt kann die Internationalisierung und/oder die Innovation des Unternehmens (oder der Unternehmen) betreffen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Technologie als auch unter jenem der Organisation. Es kann die Verbesserung oder Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produktion (oder der Produktionsweise) oder die Beibehaltung der Beschäftigungsperspektiven zum Ziel haben.
Es kann auch darauf abzielen, gegen die Risiken anzukämpfen, dass ein Unternehmen, ein Bereich oder ein territoriales Gebiet an Bedeutung verliert oder ausgegrenzt wird, oder dass die Qualifikationen veralten.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
• Unternehmen mit Rechts- und Operativen Sitz in Südtirol oder mit Rechtssitz außerhalb Südtirols, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung jedoch mindestens einen Operativen Sitz innerhalb Südtirols haben;
• Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein. Im Sinne des gegenständlichen Aufrufes sind die Interessensverbände den Weiterbildungseinrichtungen gleichgestellt und müssen akkreditieren;
• TUV/TZV in vertikaler Form, Konsortien, Unternehmensnetzwerk, Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2359 ZGB miteinander verbunden sind, sowie EWIV, die gemäß den „Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden“, Version 2.0 von 2017.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
• Arbeitnehmer mit privatrechtlichem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag (in beiden Fällen sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit);
• Arbeitnehmer mit Projektvertrag (lt. Titel VII – Abschnitt I des Leg. Dekrets Nr. 276/2003, in geltender Fassung);
• Arbeitnehmer in Ausgleichskasse während der Arbeitszeit;
• Arbeitnehmer welche vom Solidaritätsvertrag betroffen sind;
• Unternehmenseigentümer, privatrechtlich angestellte Führungskräfte, Selbständige, Freiberufler.
Unterlagen
Anlagen
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014)
- Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmen
- Beitrittserklärung des Unternehmens zum Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUV/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Konsorzialvertrag
- Beitrittserklärung zur Partnerschaft
- Vertrag über das Unternehmensnetzwerk
- Auflistung der im Sinne von Artikel 2359 ZGB verbundenen Unternehmen
- Gründungsakt EWIV
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Termine
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
-
Zulässigkeit - 1. Zeitfenster : Dekret des Direktors Nr. 3011 vom 27.02.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 9 vom 28.02.2019
- 2. Zeitfenster - Richtigstellung der Zulässigkeit : Dekret des Direktors Nr. 11048 vom 24.06.2019 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
-
3. und 4. Zeitfenster - Richtigstellung der Randordnung - Dekret des Direktors Nr. 13695 vom 07/08/2020 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 05.07.2019
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt darauf ab, Bildungs- und Orientierungsmaßnahmen zu unterstützen, welche dem Phänomen des Schulabbruchs entgegenwirken und gleichzeitig zur Verbesserung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler beitragen.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des zweiten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.1 Verringerung des vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabbruchs und des Ziels 10.2 Verbesserung der Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler angestrebt werden.
Insbesondere und mit Bezug auf die Spezifischen Ziele und die Aktionen, in deren Rahmen die Maßnahmen durchgeführt und finanziert werden:
- Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Schulabbruch“: Informations- und Bildungsmaßnahmen zur Vorbeugung des Schulabbruches.
- Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Orientierungs- Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, auch individueller Art, für Jugendliche, welche die Schule abgebrochen haben oder durch ein Abbruchsrisiko gefährdet sind“: Ausbildungs-, Orientierungs und Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit und des Lernerfolgs zwecks Verringerung des Schulabbruchrisikos.
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen Fertigkeiten für Schüler(innen) der Sekundarstufe des ersten und zweiten Grades auch in transnationaler Mobilität“ - Bildungsmaßnahmen zur Förderung und Stärkung der Sprachkompetenzen der Schüler
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion „Bildungsmaßnahmen für Schüler, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) zu fördern“ – Summer School für den Erwerb oder die Festigung von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen
- Spezifisches Ziel 10.1 - Aktion „Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrpersonen in Bezug auf Unterricht und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, sich mit dem Phänomen des Schulabbruchs auseinanderzusetzen, auch in transnationaler Mobilität, um den Austausch von Best Practices zwischen Systemen zu fördern“ - Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrerpersonen und Fachkräfte des Schulsystems in Bezug auf Lehrmethoden und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, die Dynamiken des Schulabbruchs zu bewältigen.
- Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen für Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems, um bei den Schüler(inne)n den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) anhand innovativer Lehrmethoden zu fördern“ – Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems im Bereich Lehrmethoden für Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen.
- Spezifisches Ziel 10.1 – „Bereitstellung eines sozialpädagogischen Dienstes in Schulen (einschließlich Prävention, frühzeitiger Diagnose des Schulabbruchrisikos, Unterstützung der Lehrer, individuelle Beratungen und Gruppenaktivitäten mit unterschiedlichen Themen, Beteiligung außerschulischer Partner wie Vereine, Verbände, Unternehmen, Dienste zur Durchführung gemeinsamer Projekte für einzelne Schüler oder Schülergruppen, die durch Schulabbruch gefährdet sind) in Verbindung mit systemwirksamen Maßnahmen zur Erarbeitung von Strategien, Kriterien und Instrumenten für sozialpädagogische Maßnahmen in den Schulen und von Instrumenten zur Messung der Wirksamkeit der Vorhaben und Projekte“ (in Folge „Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen“ genannt): Maßnahmen zur Einrichtung eines sozialpädagogischen Dienstes in den Schulen.
Begünstigte
◾Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen.
◾Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag einzeln oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen falls die Projekte in Partnerschaft mit anderen Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Sollten auch öffentliche Einrichtungen oder Schulen zu den durchführenden Partnern gehören können die Projekte in Form von einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) eingereicht werden.
Zielgruppe
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
◾Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind.
◾Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind und gefährdet sind, die Schule abzubrechen.
◾Lehrpersonen und Fachkräfte des Schulsystems, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen- oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen beschäftigt sind.
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 9514 vom 9.06.2020 veröffentlicht im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Nr.24 vom 11.06.2020
- Dekret der Abteilungsdirektorin Nr. 10552 vom 09.06.2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 24 vom 17/06/2021 - Beiblatt Nr.2 - Abänderung der Modalitäten und des Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahmen
-
Curricula der delegierten Unternehmen
-
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragssteller
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
◾Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
◾die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Die Bildungstätigkeiten von Summer School können am ersten Tag nach Abschluss des Schulunterrichts des Schuljahres beginnen.
Alle andere Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, müssen innerhalb 31. Januar 2020 beginnen und bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen sein.
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 05.07.2019 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung- Rangliste:
- Beschluss zur Aufstockung der Finanzmittel Nr. 695/2019
- Dekret des Direktors Nr. 16336 vom 05/09/2019 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 23.04.2019
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche er-höhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der vorliegende Aufruf bezieht sich auf das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen – Achse I, Investitionspriorität 8i - Spezifisches Ziel 8.1 „Erhöhung der Beschäftigung der jungen Menschen“.
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib im Arbeitsmarkt notwendig sind.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben sollten daher eine spezielle Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind. Die Vorhaben müssen sich direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Kursfolgen müssen eine Mindestausbildungsdauer von 200 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 800 Stunden vorgesehen werden.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Bezug auf die Orientierung)
- Studienreisen und Besichtigungen
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind junge Menschen im arbeitsfähigen Alter bis 29 Jahren, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind und nicht beschäftigt sind.
Für jedes Vorhaben sind mindestens 12 Teilnehmer vorgesehen. Für jedes Vorhaben sind maximal 15 Teilnehmer vorgesehen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 67 vom 12. Februar 2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 8 vom 21.02.2019
- Fördervereinbarung
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol, sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 3.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 23. April 2019, 12:00 Uhr über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Die technische Bewertung- Rangliste:
- Dekret des Direktors Nr. 21243 vom 29/10/2019 veröffentlicht im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol
- Dekret Richtigstellung der Rangordnung Nr. 05544_2020
Unterlagen
Anlagen
Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
Erklärung des Teilnehmers - individuelle Beiträge Unternehmen
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 23632 vom 21.11.2018 veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt der Region Nr. 48/ Allg. Skt. vom 29.11.2018
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 1918 vom 11.02.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 7/Allg. Skt. vom 14.02.2019”
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 7759 vom 10.05.2019 veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt der Region Nr. 20/Allg. Skt. vom 16.05.2019”
Unterlagen
Anlagen
Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
Erklärung des Teilnehmers - individuelle Beiträge Unternehmen
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 23634 vom 21.11.2018 veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt der Region Nr. 48/ Allg. Skt. vom 29.11.2018
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 1919 del 11.02.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 7/Allg. Skt. vom 14.02.2019
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 7874 del 13.05.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 20/Allg. Skt. vom 16.05.2019
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 18.02.2019
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche er-höhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der vorliegende Aufruf bezieht sich auf das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen – Achse I, Investitionspriorität 8i - Spezifisches Ziel 8.5 „Förderung der beruflichen Eingliederung und Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und von Personen, die starke Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung haben, sowie Unterstützung der durch Langzeitarbeitslosigkeit gefährdeten Personen; Investitionspriorität 8iv – Spezifisches Ziel 8.2 „Erhöhung der weiblichen Beschäftigung“ und Investitionspriorität 8vi - Spezifisches Ziel 8.3 „Erhöhung der Beschäftigung bei den älteren Arbeitnehmern und Förderung des aktiven Alterns sowie der generationsübergreifenden Solidarität“.
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib im Arbeitsmarkt notwendig sind.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben sollten daher eine spezielle Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen die Vorhaben dazu dienen, fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind. Die Vorhaben müssen sich direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Kursfolgen müssen eine Mindestausbildungsdauer von 200 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Bezug auf die Orientierung)
- Studienreisen und Besichtigungen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhafte oder ansässige Personen, welche für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und demnach keiner Beschäftigung nachgehen. Die Zielgruppe für das spezifische Ziel 8.5 sind Langzeitarbeitslose oder Personen, die starke Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung haben; für das spezifische Ziel 8.2 Frauen und für das spezifische Ziel 8.3 Personen über 45. Die Mindestanzahl der Teilnehmer ist 10 Personen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Projektträger
Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die
bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des vorliegenden Aufrufs einreichen. Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen
Unterlagen
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder von Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung Die zweite Phase der Bewertung ermöglicht es, eine Rangordnung der zugelassenen Projektvorschläge auf der Grundlage von Qualitätskriterien zu erstellen. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche für jedes Kriterium die ausreichende Punktezahl sowie insgesamt mindestens 60/100 oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol, sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 5.5000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Ausstattung ist folgendermaßen aufgeteilt:
- Spezifisches Ziel 8.5 1.500.000,00.- Euro
- Spezifisches Ziel 8.2 2.500.000,00.- Euro
- Spezifisches Ziel 8.3 1.500.000,00.- Euro
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis zum 18. Februar 2019, 12:00 Uhr, über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret der Amtsdirektorin Nr. 5350 vom 03.04.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 14/Allg. Skt. vom 04.04.2019
Die technische Bewertung- Rangliste:
Achse 1 – Bildung – Vorhaben gemäß Art. 65 Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 26099 vom 14/12/2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 51 vom 20.12.2018
Achse 3 – Bildung – Vorhaben gemäß Artikel 65, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 24377 vom 27.11.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 48 vom 29.11.2018
Unterlagen
Anlagen
Verpflichtungserklaerung Teilnahme am Projekt
Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
Verpflichtungserklärung zur Gründung einer ÖPP
Curricula der delegierten Unternehmen
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
◾Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
◾die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 23.07.2018 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 16327 vom 24.08.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 35/I-II vom 30.08.2018
Die technische Bewertung- Rangliste:
- Beschluss zur Aufstockung der Finanzmittel
- Dekret des Direktors Nr. 17922 vom 18.09.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 38/I-II vom 20.09.2018
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 05.03.2018
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte ab, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind. Die Unterstützung gilt für Bildungsmaßnahmen, die auf die Anhebung der Kompetenzen der Arbeitskräfte im Hinblick auf die Erfordernisse zu Innovation und Internationalisierung der Unternehmen abzielen.
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind, ab.
Die Autonome Provinz Bozen strebt das wettbewerbsfähige Wachstum, die Stärkung des Südtiroler Produktionssystems auf den Märkten, sowie die Stärkung des territorialen und sozialen Umfelds, unter Einhaltung der einschlägigen europäischen Bestimmungen bezüglich der Staatsbeihilfen, an.
Für die Erreichung der genannten Ziele ist erforderlich, das Humankapital der Südtiroler Unternehmen zu fördern, indem man die Voraussetzungen für die Effektivität des Rechts auf Ausbildung während der gesamten Lebensdauer und die Beschäftigungsfähigkeit unterstützt.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des dritten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.4 „Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte und Förderung der Mobilität sowie der beruflichen Ein-/Wiedereingliederung“angestrebt werden.
Folgende Vorhaben werden gefördert und finanziert:
- Betriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage des Weiterbildungsbedarfs eines einzelnen Unternehmens erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal desselben Unternehmens beteiligt. Das Projekt kann nur von einem einzelnen Unternehmen oder von einer einzelnen Weiterbildungskörperschaft eingereicht werden;
- Überbetriebliche Vorhaben, die auf der Grundlage eines homogenen Weiterbildungsbedarfs der betroffenen Unternehmen erarbeitet werden und an denen sich ausschließlich das Personal dieser Unternehmen beteiligt. Die überbetrieblichen Maßnahmen können einen zwischenbetrieblichen (Unternehmen im Gesellschaftsverbund oder Unternehmenssysteme), sektoriellen (Unternehmen, die in verwandten Betriebszweigen tätig sind) oder gebietsmäßigen (Betriebe welche eine räumliche Nähe zueinander aufweisen) Zusammenhang haben. Der Antragsteller muss eine Weiterbildungskörperschaft oder eine Unternehmensgemeinschaft sein.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Maßnahmen müssen in eine oder mehrere Kursfolgen unterteilt werden, die auf die Weiterbildung, Spezialisierung und Neuqualifizierung der Arbeitnehmer abzielen.
Das Projekt kann die Internationalisierung und/oder die Innovation des Unternehmens (oder der Unternehmen) betreffen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Technologie als auch unter jenem der Organisation. Es kann die Verbesserung oder Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produktion (oder der Produktionsweise) oder die Beibehaltung der Beschäftigungsperspektiven zum Ziel haben.
Es kann auch darauf abzielen, gegen die Risiken anzukämpfen, dass ein Unternehmen, ein Bereich oder ein territoriales Gebiet an Bedeutung verliert oder ausgegrenzt wird, oder dass die Qualifikationen veralten.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Unternehmen mit Rechts- und Operativen Sitz in Südtirol oder mit Rechtssitz außerhalb Südtirols, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung jedoch mindestens einen Operativen Sitz innerhalb Südtirols haben;
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen. Das Akkreditierungsverfahren muss in jedem Fall bis zum Datum des Beginns der Bildungstätigkeiten abgeschlossen sein. Im Sinne des gegenständlichen Aufrufes sind die Interessensverbände den Weiterbildungseinrichtungen gleichgestellt und müssen akkreditieren;
- TUZ/TZV in vertikaler Form, Konsortien, Unternehmensnetzwerk, Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2359 ZGB miteinander verbunden sind, sowie EWIV, die gemäß den „Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten, die durch den Europäischen Sozialfonds 2014-2020 kofinanziert werden“, Version 2.0 von 2017.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
- Arbeitnehmer mit privatrechtlichem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag (in beiden Fällen sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit);
- Arbeitnehmer mit Projektvertrag (lt. Titel VII – Abschnitt I des Leg. Dekrets Nr. 276/2003, in geltender Fassung);
- Arbeitnehmer in Ausgleichskasse während der Arbeitszeit;
- Arbeitnehmer welche vom Solidaritätsvertrag betroffen sind;
- Unternehmenseigentümer, privatrechtlich angestellte Führungskräfte, Selbständige, Freiberufler.
Unterlagen
Aus technischen Gründen wird das Online-Projektformular zur Projekteinreichung am 11. Dezember verfügbar sein.
- Fördervereinbarung
- Staatliche Beihilfen
- Online-Projektformular
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1286 vom 28. November 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 49 vom 05.12.2017
Anlagen
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014)
- Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Beitrittserklärung des Unternehmens zum Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Konsorzialvertrag
- Beitrittserklärung zur Partnerschaft
- Vertrag über das Unternehmensnetzwerk
- Auflistung der im Sinne von Artikel 2359 ZGB verbundenen Unternehmen
- Gründungsakt EWIV
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
- Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 6.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 365 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die maximale Projektdauer der Vorhaben beträgt 1000 Stunden.
Die Bildungstätigkeiten müssen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 05.03.2018 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 9785 vom 24.05.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 22/I-II vom 31.05.2018
Die technische Bewertung - Rangliste:
- Dekret des Direktors Nr. 12537 vom 28.06.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 27/I-II vom 05.07.2018
- Dekret des Direktors Nr. 1325 vom 31.01.2019 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 6/Allg. Skt. vom 07.02.2019 - Änderung
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse II – „Soziale Inklusion“– Fälligkeit: 19.02.2018
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Erleichterung der Integration von zur schwächsten Gruppe zählenden Personen ab, welche aufgrund von bestimmten Benachteiligungen Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben, so beispielsweise Menschen mit Behinderung, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, einem gerichtlichen Verfahren unterliegende Personen und Haftentlassene, Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schweren Formen der Ausbeutung, diskriminierungsgefährdete Personen, Migranten (einschließlich Asylantragsteller), Personen, denen internationaler, subsidiärer und humanitärer Schutz zuerkannt worden ist, unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige, Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten und Personen ohne festen Wohnsitz.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des Aufrufs werden integrierte Maßnahmen, welche durch Bildungs- und personalisierte Orientierungsmaßnahmen sowie durch erste Begleitmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Stärkung der Kompetenzen und zur Begleitung auf dem Weg zur Vollbeschäftigung beitragen, unterstützt.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, Kompetenzen in Bezug auf spezifische Berufsbereiche zu vermitteln. Außerdem sollen die Vorhaben dazu dienen, technisch-professionelle Kompetenzen zu übertragen, die für die Eingliederung in und den Verbleib am Arbeitsmarkt notwendigen fachübergreifenden Kompetenzen zu stärken oder Schlüsselkompetenzen für ein lebenslanges Lernen.
Solche Maßnahmen müssen in enger Abstimmung mit dem Berufsbedarf des Fördergebiets und den Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen geplant werden.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 200 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 1500 Stunden vorgesehen werden.
Alle Bildungs- und Orientierungstätigkeiten, die für diese Phase vorgesehen sind, müssen innerhalb folgender Fristen abgeschlossen werden:
- innerhalb von 240 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 200 und 500 Stunden vorsieht;
- innerhalb von 480 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 501 und 1000 Stunden vorsieht;
- innerhalb von 600 Tagen ab dem Datum des Beginns der Tätigkeiten, wenn das Projekt eine Projektdauer zwischen 1001 und 1500 Stunden vorsieht.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zulässig:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt;
- Einzelunterricht;
- Praktikum;
- Studienreisen und Besichtigungen zu Lernzwecken
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Hinweis auf folgende Kategorien: Orientierung, Unterstützung und Begleitung).
Ein Praktikum ist nicht verpflichtend durchzuführen. In den Fällen, in denen es jedoch vorgesehen ist, muss es sich auf mindestens 20% der Bildungstätigkeit belaufen.
Einzelunterricht ist bis zu einem Höchstausmaß von 10% der im Schulungsraum und/oder in der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Studienreisen und Besichtigungen zu Lernzwecken sind bis zu einem Höchstausmaß von 5 % der im Schulungsraum und/oder der Werkstatt vorgesehenen Tätigkeiten zulässig. Orientierung ist bis zu einem Höchstausmaß von 20% der Projektdauer zulässig.
Zur öffentlichen Finanzierung zulässig sind spezifische Begleitmaßnahmen am Arbeitsplatz, die darauf abzielen, Personen, die schutzbedürftigen Gruppen gehören, während der ersten Phase des Vertrags beizustehen. Die berufliche Eingliederung setzt die Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags von mindestens 6 Monaten oder eines unbefristeten Vertrags, einschließlich der Lehre, voraus. Berufsbildende Arbeitserfahrungen in Form von Ausbildungs- und Orientierungspraktika sind ausgeschlossen.
Zielgruppe
Zielgruppe des vorliegenden Aufrufs sind Personen im erwerbsfähigen Alter, die in der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig und nicht beschäftigt sind und die mindestens einer der hier aufgeführten schutzbedürftigen Gruppen angehören:
- Menschen mit Behinderung;
- Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen;
- Personen, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen und sich entweder in Haft oder im offenen Strafvollzug befinden;
- Haftentlassene;
- Opfer von Gewalt, Verschleppung oder schwerer Formen der Ausbeutung und diskriminierungsgefährdete Personen;
- Migranten (einschließlich Asylantragsteller);
- Personen, denen internationaler, subsidiärer und humanitärer Schutz zuerkannt worden ist;
- Unbegleitete beinahe volljährige ausländische Minderjährige;
- Angehörige anerkannter ethnischer Minderheiten;
- Personen ohne festen Wohnsitz.
Für jede Kursfolge müssen mindestens 8 Teilnehmer vorgesehen sein.
Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
Aus technischen Gründen wird das Online-Projektformular zur Projekteinreichung am 11. Dezember verfügbar sein.
- Fördervereinbarung
- Vereinbarungsprotokoll
- Online-Projektformular
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1287 vom 28. November 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 49 vom 05.12.2017
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht. La graduatoria definitiva viene pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione autonoma Trentino – Alto Adige e sul sito FSE.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 5.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Für die Bildungs- und Orientierungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit betragen die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag ohne die direkt mit dem Teilnehmer verbundenen Kosten, geteilt durch die Gesamtdauer der Maßnahme) 250,00 Euro.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 19. Februar 2018 über das Online-Portal „CoheMON“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 5512 vom 26.03.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 13/I-II vom 29.03.2018
Die technische Bewertung- Rangliste:
- Beschluss zur Aufstockung der Finanzmittel
- Dekret des Direktors Nr. 9542 vom 22.05.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 21/I-II vom 24.05.2018
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 29.01.2018
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Verbesserung der Qualität der Arbeit und des Lebens älterer Personen ab, indem ihre Selbstständigkeit unterstützt und ihre Möglichkeit, sich im beruflichen Bereich zu verwirklichen, erhöht wird. Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, jene grundlegenden, übergreifenden und fachberuflichen Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, welche ihnen eine qualifizierte Eingliederung oder Wieder-eingliederung ins Berufsleben ermöglichen.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Der vorliegende Aufruf bezieht sich auf das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen – Achse I – Investitionspriorität 8vi – Spezifisches Ziel 8.3 „Erhöhung der Beschäftigung bei den älteren Arbeitnehmern und Förderung des aktiven Alterns sowie der generationsübergreifenden Solidarität“.
Die Unterstützung gilt für Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, jene grundlegenden, übergreifenden und fachberuflichen Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, welche ihnen eine qualifizierte Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Berufsleben ermöglichen.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen sich direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden. Jedes Vorhaben muss eine einzige Kursfolge vorsehen.
Es sind ausschließlich folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen:
- Schulungsraum und/oder Werkstatt
- Einzelunterricht
- Praktikum
- Tätigkeiten der Orientierung, Unterstützung und Begleitung (mit ausschließlichem Bezug auf die Orientierung)
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind alle innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaften oder ansässigen Personen, welche über 45, aber nicht älter als 70 sowie nicht beschäftigt sind und welche das Ziel haben, sich weiterzubilden und so ihr Arbeitsleben zu verlängern. Die Mindestanzahl der Teilnehmer ist 10 Personen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Fördervereinbarung
- Online-Projektformular
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1252 vom 21. November 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 48 vom 28.11.2017
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Projektträgern
- Projektvorschläge können von Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen.
- Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag alleine oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen.
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht. La graduatoria definitiva viene pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione autonoma Trentino – Alto Adige e sul sito FSE.
Weitere nützliche Informationen
Es werden insgesamt 2.000.000,00.- Euro für Vorhaben, die gemäß diesem Aufruf durchgeführt werden, zur Verfügung gestellt.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden. Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 100 Tagen ab Unterzeichnung der Fördervereinbarung erfolgen.
Die Dauer des Praktikums muss sich auf 30% – 40% der Bildungstätigkeit belaufen.
Die maximal zulässigen Kosten pro Weiterbildungsstunde (öffentlicher Betrag geteilt durch die Gesamtdauer des Vorhabens) betragen 180,00.- Euro
Die Weiterbildungstätigkeiten, müssen innerhalb von 200 Tagen ab ihrem Beginn abgeschlossen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 29. Januar 2018 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 4764 vom 16.03.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 12/I-II vom 22.03.2018
Die technische Bewertung- Rangliste:
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse III – „Bildung“– Fälligkeit: 12.01.2018
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt darauf ab, Bildungs- und Orientierungsmaßnahmen zu unterstützen, welche dem Phänomen des Schulabbruchs entgegenwirken und gleichzeitig zur Verbesserung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler beitragen.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des zweiten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels 10.1 Verringerung des vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabbruchs und des Ziels 10.2 Verbesserung der Schlüsselkompetenzen der Schülerinnen und Schüler angestrebt werden. Insbesondere und mit Bezug auf die Spezifischen Ziele und die Aktionen, in deren Rahmen die Maßnahmen durchgeführt und finanziert werden:
◾Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Schulabbruch“: Informations- und Bildungsmaßnahmen zur Vorbeugung des Schulabbruches.
◾Spezifisches Ziel 10.1 – Aktion „Orientierungs- Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, auch individueller Art, für Jugendliche, welche die Schule abgebrochen haben oder durch ein Abbruchsrisiko gefährdet sind“: Ausbildungs-, Orientierungs und Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit und des Lernerfolgs zwecks Verringerung des Schulabbruchrisikos.
◾Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der sprachlichen Fertigkeiten für Schüler(innen) der Sekundarstufe des ersten und zweiten Grades auch in transnationaler Mobilität“ - Bildungsmaßnahmen zur Förderung und Stärkung der Sprachkompetenzen der Schüler
◾Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion „Bildungsmaßnahmen für Schüler, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) zu fördern“ – Summer School für den Erwerb oder die Festigung von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen
◾Spezifisches Ziel 10.1 - Aktion „Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrpersonen in Bezug auf Unterricht und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, sich mit dem Phänomen des Schulabbruchs auseinanderzusetzen, auch in transnationaler Mobilität, um den Austausch von Best Practices zwischen Systemen zu fördern“ - Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrerpersonen und Fachkräfte des Schulsystems in Bezug auf Lehrmethoden und neue Technologien, die darauf ausgerichtet sind, die Dynamiken des Schulabbruchs zu bewältigen.
◾Spezifisches Ziel 10.2 – Aktion “Bildungsmaßnahmen für Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems, um bei den Schüler(inne)n den Erwerb von Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen (EU 2020) anhand innovativer Lehrmethoden zu fördern“ – Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen der Lehrer und Fachkräfte des Schulsystems im Bereich Lehrmethoden für Schlüsselkompetenzen für das lebenslange Lernen.
Begünstigte
◾Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen.
◾Die Weiterbildungseinrichtungen können den Projektantrag einzeln oder in Form von vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen (TUV/TZV) einreichen falls die Projekte in Partnerschaft mit anderen Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Sollten auch öffentliche Einrichtungen oder Schulen zu den durchführenden Partnern gehören können die Projekte in Form von einer öffentlich-privaten Partnerschaft (PPP) eingereicht werden.
Zielgruppe
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
◾Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind.
◾Schüler, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen - oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen für das laufende Schuljahr eingeschrieben sind und gefährdet sind, die Schule abzubrechen.
◾Lehrpersonen und Fachkräfte des Schulsystems, die in Sekundarschulen ersten Grades des ersten Bildungszyklus – Mittelschulen- oder Schulen des zweiten Bildungszyklus sowie Berufsschulen der Autonomen Provinz Bozen beschäftigt sind.
Unterlagen
Anlagen
Verpflichtungserklaerung Teilnahme am Projekt
Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
Verpflichtungserklärung zur Gründung einer ÖPP
Curricula der delegierten Unternehmen
Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
◾Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
◾die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 3.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Die Bildungstätigkeiten von Summer School können am ersten Tag nach Abschluss des Schulunterrichts des Schuljahres beginnen.
Die Bildungstätigkeiten müssen innerhalb 31. August 2018 abgeschlossen sein.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 12.01.2018 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
Überprüfung der Zulässigkeit:
- Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 1531 vom 01.02.2018 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 6/I-II vom 08.02.2018
Die technische Bewertung- Rangliste:
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 02.05.2017
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche erhöhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen dieses Aufrufs der Achse 1 "Beschäftigung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels in Bezug auf die Investitionspriorität 8i „„Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte" angestrebt werden.
Zur Erreichung dieses Ziels soll die Aktion „Tendenziell kurzfristige Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen, welche für den Zugang zum Arbeitsmarkt, die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung notwendig sind, zu ergänzen, unter besonderer Bezugnahme auf innovative Sektoren wie Green Economy“ umgesetzt werden, wobei folgende Initiativen förderfähig sind:
- Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Insbesondere soll dabei auf die innovativen Sektoren des Landes, wie in den Spezialisierungsbereichen der „Smart Specialisation Strategy“ der Autonomen Provinz Bozen beschrieben, Bezug genommen werden. Zur öffentlichen Finanzierung zulässig sind somit Bildungsprojekte mit dem Ziel, durch die Neuqualifizierung und Anpassung der Kompetenzen in Bezug auf die veränderten Bedürfnisse des Produktionssystems die aktive Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in die Arbeitswelt zu fördern.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen darauf abzielen, die Zielpersonen beruflich wiedereinzugliedern, indem technisch-professionelle Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufsbereiche vermittelt werden. Dadurch sollen jene Querschnittskompetenzen, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind, gefördert werden. Dabei müssen sich die Vorhaben direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Jedes Vorhaben muss eine einzige Kursfolge vorsehen, wobei folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen sind: Schulungsraum und/oder Werkstatt, Einzelunterricht (die Maßnahme darf nicht ausschließlich Einzelunterricht vorsehen), Praktikum, Beratungstätigkeit (für Gruppen oder Einzelne)
Jedes Vorhaben muss für jeden Teilnehmer sowohl eine Phase für Tätigkeiten im Schulungsraum und/oder der Werkstatt als auch eine Phase für ein Praktikum in einem Unternehmen (im Ausmaß von 30%– 40% der Bildungstätigkeit) vorsehen.
Alle Vorhaben müssen zwingend ein Ausbildungsmodul hinsichtlich Methoden und Techniken zur Arbeitseingliederung auch in Hinblick auf das Eigenunternehmertum (Selbstständigkeit) vorweisen.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen;
- vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen, die bereits gegründet sind oder noch gegründet werden müssen.
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind alle Menschen im arbeitsfähigen Alter, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind und langzeitarbeitslos sind.
Für jede Kursfolge sind mindestens 10 Teilnehmer vorgesehen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 191 vom 21. Februar 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 9 vom 28.02.2017
- Fac-simile Online-Projektformular
- Fördervereinbarung
- Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten - Ausgabe 1.0 - Dekret Nr. 21180/2016 des Direktors des ESF-Amts
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 800.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 200 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 02. Mai 2017 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
- Überprüfung der Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 11621 vom 22.06.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 26/I-II vom 27.06.2017
- Die technische Bewertung- Rangliste: Dekret des Direktors Nr. 13840 vom 27.07.2017
- Dekret des Direktors Nr. 13840 vom 27.07.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 31/I-II vom 01.08.2017
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 02.05.2017
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche erhöhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen – wie Einwanderer-, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen dieses Aufrufs der Achse 1 "Beschäftigung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels in Bezug auf die Investitionspriorität 8i „Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte" angestrebt werden.
Zur Erreichung dieses Ziels soll die Aktion „Tendenziell kurzfristige Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen, welche für den Zugang zum Arbeitsmarkt, die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung notwendig sind, zu ergänzen, unter besonderer Bezugnahme auf innovative Sektoren wie Green Economy“ umgesetzt werden, wobei folgende Initiativen förderfähig sind:
- Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Insbesondere soll dabei auf die innovativen Sektoren des Landes, wie in den Spezialisierungsbereichen der „Smart Specialisation Strategy“ der Autonomen Provinz Bozen beschrieben, Bezug genommen werden. Zur öffentlichen Finanzierung zulässig sind somit Bildungsprojekte mit dem Ziel, durch Qualifizierung/Neuqualifizierung der Einwanderer deren soziale Integration sowie ihre Integration bei der Arbeit zu fördern.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine spezialisierende Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufsbereiche, vor allem technisch-professionelle Kompetenzen, zu vermitteln. Dadurch sollen jene Querschnittskompetenzen, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind, gefördert werden. Dabei müssen sich die Vorhaben direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Die Vorhaben müssen im Speziellen auch auf die Vermittlung und Stärkung von Schlüsselkompetenzen für eine dauerhafte Anstellung (wie im Anhang der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen vorgesehen) ausgerichtet sein, mit besonderer Berücksichtigung der Kommunikation in Fremdsprachen und der sozialen und Bürgerkompetenzen.
Jedes Vorhaben muss eine einzige Kursfolge vorsehen, wobei folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen sind: Schulungsraum und/oder Werkstatt, Einzelunterricht (die Maßnahme darf nicht ausschließlich Einzelunterricht vorsehen), Praktikum, Beratungstätigkeit (für Gruppen oder Einzelne). Jedes Vorhaben muss für jeden Teilnehmer sowohl eine Phase für Tätigkeiten im Schulungsraum und/oder der Werkstatt als auch eine Phase für ein Praktikum in einem Unternehmen (im Ausmaß von 30%– 40% der Bildungstätigkeit) vorsehen.
Alle Vorhaben müssen zwingend ein Ausbildungsmodul hinsichtlich Methoden und Techniken zur Arbeitseingliederung auch in Hinblick auf das Eigenunternehmertum (Selbstständigkeit) vorweisen.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen;
- vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen, die bereits gegründet sind oder noch gegründet werden müssen.
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind Einwanderer im arbeitsfähigen Alter, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind oder sich gemäß geltender Gesetzgebung regulär auf dem Staatsgebiet aufhalten und nicht beschäftigt sind. Die Bezeichnung „nicht beschäftigt“ bezieht sich auf Personen, die keiner unselbständigen, arbeitnehmerähnlichen, oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Ebenfalls als nicht beschäftigt gelten Personen, deren jährliches Einkommen unter dem steuerfreien Mindesteinkommen liegt. Für unselbständige, bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt die Grenze hierfür bei 8.000,00.-, Euro für selbständige Tätigkeiten bei 4.800,00.- Euro.
Vom gegenständlichen Aufruf ausgeschlossen sind Teilnehmer, die in Kursfolgen eingeschrieben sind, um ihre Ausbildungspflicht zu erfüllen.
Für jede Kursfolge sind mindestens 12 Teilnehmer vorgesehen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 190 vom 21. Februar 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 9 vom 28.02.2017
- Fac-simile Online-Projektformular
- Fördervereinbarung
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird. In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 800.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 02. Mai 2017 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
- Überprüfung der Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 11618 vom 22.06.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 26/I-II vom 27.06.2017
- Die technische Bewertung- Rangliste: Dekret des Direktors Nr. 13849 vom 27.07.2017
- Dekret des Direktors Nr. 13849 vom 27.07.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 31/I-II vom 01.08.2017
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 02.05.2017
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals jener Bevölkerungsgruppen, welche erhöhte Schwierigkeiten beim Eintritt in den Arbeitsmarkt aufweisen, sowie auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen dieses Aufrufs der Achse 1 "Beschäftigung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels in Bezug auf die Investitionspriorität 8iv „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit" angestrebt werden.
Zur Erreichung dieses Ziels soll die Aktion „Tendenziell kurzfristige Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen, welche für den Zugang zum Arbeitsmarkt, die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung notwendig sind, zu ergänzen, unter besonderer Bezugnahme auf innovative Sektoren wie Green Economy“ umgesetzt werden, wobei folgende Initiativen förderfähig sind:
- Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Insbesondere soll dabei auf die innovativen Sektoren des Landes, wie in den Spezialisierungsbereichen der „Smart Specialisation Strategy“ der Autonomen Provinz Bozen beschrieben, Bezug genommen werden.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen technisch-professionelle Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arbeitsbereiche vermitteln. Besonders berücksichtigt sollen dabei jene Bereiche werden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Dadurch sollen die Querschnittskompetenzen, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind, gefördert werden. Dabei müssen sich die Vorhaben direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Jedes Vorhaben muss eine einzige Kursfolge vorsehen, wobei folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen sind: Schulungsraum und/oder Werkstatt, Einzelunterricht (die Maßnahme darf nicht ausschließlich Einzelunterricht vorsehen), Praktikum, Beratungstätigkeit (für Gruppen oder Einzelne)
Jedes Vorhaben muss für jeden Teilnehmer sowohl eine Phase für Tätigkeiten im Schulungsraum und/oder der Werkstatt als auch eine Phase für ein Praktikum in einem Unternehmen (im Ausmaß von 30%– 40% der Bildungstätigkeit) vorsehen.
Alle Vorhaben müssen zwingend ein Ausbildungsmodul hinsichtlich Methoden und Techniken zur Arbeitseingliederung auch in Hinblick auf das Eigenunternehmertum (Selbstständigkeit) vorweisen.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen;
- vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen, die bereits gegründet sind oder noch gegründet werden müssen.
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind Frauen im arbeitsfähigen Alter, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig und nicht beschäftigt sind. Die Bezeichnung „nicht beschäftigt“ bezieht sich auf Personen, die keiner unselbständigen, arbeitnehmerähnlichen, oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Ebenfalls als nicht beschäftigt gelten Personen, deren jährliches Einkommen unter dem steuerfreien Mindesteinkommen liegt. Für unselbständige, bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt die Grenze hierfür bei 8.000,00.-, Euro für selbständige Tätigkeiten bei 4.800,00.- Euro.
Vom gegenständlichen Aufruf ausgeschlossen sind Teilnehmer, die in Kursfolgen eingeschrieben sind, um ihre Ausbildungspflicht zu erfüllen.
Für jede Kursfolge sind mindestens 12 Teilnehmer vorgesehen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 189 vom 21. Februar 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 9 vom 28.02.2017
- Fac-simile Online-Projektformular
- Fördervereinbarung
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 900.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 250 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 02. Mai 2017 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
- Überprüfung der Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 11617 vom 22.06.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 26/I-II vom 27.06.2017
- Die technische Bewertung- Rangliste: Dekret des Direktors Nr. 13844 vom 27.07.2017
- Dekret des Direktors Nr. 13844 vom 27.07.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 31/I-II vom 01.08.2017
- Richtigstellung des Amtblattes Nr. 31/I-II vom 01.08.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 32/I-II vom 08.08.2017
Öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen von Bildungsprojekten der Achse I – „Beschäftigung“– Fälligkeit: 02.05.2017
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Förderung des Humankapitals von jungen Menschen und auf die Steigerung der Arbeitskräfte ab. Dadurch sollen die Besonderheiten der lokalen Wirtschaft aufgewertet werden.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen dieses Aufrufs der Achse 1 "Beschäftigung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels in Bezug auf die Investitionspriorität 8i „Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte" angestrebt werden.
Zur Erreichung dieses Ziels soll die Aktion „Tendenziell kurzfristige Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen, welche für den Zugang zum Arbeitsmarkt, die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung notwendig sind, zu ergänzen, unter besonderer Bezugnahme auf innovative Sektoren wie Green Economy“ umgesetzt werden, wobei folgende Initiativen förderfähig sind:
- Weiterbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, grundlegende, übergreifende und fachberufliche Kompetenzen der Teilnehmer zu ergänzen und zu verfestigen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. eine bessere Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Insbesondere soll dabei auf die innovativen Sektoren des Landes, wie in den Spezialisierungsbereichen der „Smart Specialisation Strategy“ der Autonomen Provinz Bozen beschrieben, Bezug genommen werden. Zur öffentlichen Finanzierung zulässig sind somit Bildungsprojekte mit dem Ziel, die Beschäftigung von jungen Menschen, sowie ihre berufliche Qualifizierung und ihre Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in den Beruf zu fördern.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Vorhaben müssen eine spezielle Ausbildung bieten, die darauf ausgerichtet ist, technische und fachliche Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Berufssparten zu vermitteln. Ebenfalls sollen fachübergreifende Kompetenzen vermittelt werden, die für die Eingliederung in und den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt notwendig sind. Dabei müssen sich die Vorhaben direkt auf den Arbeitskräftebedarf der lokalen Unternehmen, sowie auf den damit einhergehenden Ausbildungsbedarf der Teilnehmer beziehen.
Jedes Vorhaben muss eine einzige Kursfolge vorsehen, wobei folgende Arten an Bildungstätigkeiten zugelassen sind: Schulungsraum und/oder Werkstatt, Einzelunterricht (die Maßnahme darf nicht ausschließlich Einzelunterricht vorsehen), Praktikum, Beratungstätigkeit (für Gruppen oder Einzelne)
Jedes Vorhaben muss für jeden Teilnehmer sowohl eine Phase für Tätigkeiten im Schulungsraum und/oder der Werkstatt als auch eine Phase für ein Praktikum in einem Unternehmen (im Ausmaß von 30%– 40% der Bildungstätigkeit) vorsehen.
Alle Vorhaben müssen zwingend ein Ausbildungsmodul hinsichtlich Methoden und Techniken zur Arbeitseingliederung auch in Hinblick auf das Eigenunternehmertum (Selbstständigkeit) vorweisen.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zur Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind, oder den Akkreditierungsantrag innerhalb der Ablauffrist des gegenständlichen Aufrufs einreichen;
- vertikal gegliederten temporären Unternehmens- oder Zielvereinigungen, die bereits gegründet sind oder noch gegründet werden müssen.
Zielgruppe
Zielgruppe des gegenständlichen Aufrufs sind junge Menschen im arbeitsfähigen Alter bis 29 Jahren, die innerhalb der Autonomen Provinz Bozen wohnhaft oder ansässig sind und nicht beschäftigt sind. Die Bezeichnung „nicht beschäftigt“ bezieht sich auf Personen, die keiner unselbständigen, arbeitnehmerähnlichen, oder selbständigen Tätigkeit nachgehen. Ebenfalls als nicht beschäftigt gelten Personen, deren jährliches Einkommen unter dem steuerfreien Mindesteinkommen liegt. Für unselbständige, bzw. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt die Grenze hierfür bei 8.000,00.-, Euro für selbständige Tätigkeiten bei 4.800,00.- Euro.
Vom gegenständlichen Aufruf ausgeschlossen sind Studenten, die an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, um ihre Ausbildungspflicht zu erfüllen.
Für jede Kursfolge sind mindestens 12 Teilnehmer vorgesehen. Es sind keine Zuhörer zugelassen.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 188 vom 21. Februar 2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 9 vom 28.02.2017
- Fac-simile Online-Projektformular
- Fördervereinbarung
Anlagen
- Curricula der delegierten Unternehmen
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Übereinstimmung, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 2.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 200 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die Vorhaben müssen eine Mindestausbildungsdauer von 400 Stunden haben, als maximale Projektdauer können 700 Stunden vorgesehen werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 02. Mai 2017 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
- Überprüfung der Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 11616 vom 22.06.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 26/I-II vom 27.06.2017
- Die technische Bewertung- Rangliste: Dekret des Direktors Nr. 13846 vom 27.07.2017
- Dekret des Direktors Nr. 13846 vom 27.07.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 31/I-II vom 01.08.2017
- Richtigstellung des Amtblattes Nr. 31/I-II vom 01.08.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 32/I-II vom 08.08.2017
Allgemeine Beschreibung
Der Aufruf zielt auf die Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte, die auf dem Landesgebiet beschäftigt sind, ab.
Die Autonome Provinz Bozen sieht Investitionen in die betriebliche Weiterbildung sowie die Anhebung der Kompetenzen der Arbeitskräfte im Einklang mit den Bedürfnissen in den Bereichen Innovation und Internationalisierung der Unternehmen in der Provinz Bozen vor.
Im Besonderen beabsichtigt die Autonome Provinz Bozen, die berufliche Weiterbildung von Erwerbstätigen durch Maßnahmen, die zur Stärkung ihrer Kompetenzen beitragen, zu fördern und zu verbessern.
Arten der geförderten und finanzierten Maßnahmen
Im Rahmen des ersten Aufrufs der Achse 3 "Bildung" soll das Erreichen des spezifischen Ziels in Bezug auf die Investitionspriorität 10 IV "Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung " angestrebt werden.
Zur Erreichung dieses Ziels soll die Aktion „Berufliche Weiterbildungsinitiativen für Erwerbstätige“ umgesetzt werden, wobei folgende Initiativen förderfähig sind:
- Betriebliche Vorhaben: In diesem Fall kann das Projekt nur von einem einzelnen Unternehmen/von einer einzelnen Weiterbildungseinrichtungen eingereicht werden;
- Überbetriebliche Vorhaben werden auf der Grundlage eines homogenen Weiterbildungsbedarfs der betroffenen Unternehmen erarbeitet. Ausschließlich das Personal dieser Unternehmen kann daran teilnehmen. Überbetriebliche Vorhaben sind somit vorwiegend an Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gerichtet. Der Antragsteller muss in diesem Fall eine Weiterbildungseinrichtung oder eine Unternehmensgemeinschaft sein.
Eigenschaften der Projektanträge
Die Maßnahmen müssen in eine oder mehrere Kursfolgen unterteilt werden, die auf die Weiterbildung, Spezialisierung und Neuqualifizierung der Arbeitnehmer abzielen.
Das Projekt kann die Innovation des Unternehmens (oder der Unternehmen), sowohl unter dem Gesichtspunkt der Technologie als auch unter jenem der Organisation, betreffen; es kann die Verbesserung oder Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens oder die Qualität der Produktion (oder der Produktionsweise) oder die Beibehaltung der Beschäftigungsperspektiven zum Ziel haben; es kann auch darauf abzielen, gegen die Risiken anzukämpfen, dass ein Unternehmen, ein Bereich oder ein territoriales Gebiet an Bedeutung verliert oder ausgegrenzt wird, oder dass die Qualifikationen veralten.
Begünstigte
Folgende Antragsteller können Projektvorschläge einreichen:
- Unternehmen mit Rechts- und Operativem Sitz in Südtirol oder mit Rechtssitz außerhalb Südtirols, welche zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung jedoch mindestens einen Operativen Sitz innerhalb Südtirols haben;
- Weiterbildungseinrichtungen, die im Sinne der Landesbestimmungen zu Akkreditierung (Beschluss der Landesregierung Nr. 301/2016) bereits akkreditiert sind oder den Akkreditierungsantrag zeitgleich mit der Einreichung des Projektvorschlags einreichen;
- TUZ/TZV in vertikaler Form, Konsortien, Unternehmensnetzwerke, Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2359 ZGB miteinander verbunden sind, sowie EWIV.
Zielgruppe der Kursfolge
Der vorliegende Aufruf richtet sich an:
- Arbeitnehmer mit privatrechtlichem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag (in beiden Fällen sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit);
- Arbeitnehmer mit Projektvertrag (lt. Titel VII – Abschnitt I des Leg. Dekrets Nr. 276/2003, in geltender Fassung);
- Arbeitnehmer in Ausgleichskasse während der Arbeitszeit;
- Arbeitnehmer welche vom Solidaritätsvertrag betroffen sind;
- Unternehmenseigentümer, privatrechtlich angestellte Führungskräfte, Selbständige, Freiberufler.
Unterlagen
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1184 vom 08. November 2016 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 46 vom 15.11.2016
- Fac-simile Online-Projektformular
- Fördervereinbarung
- Bestimmungen für die Verwaltung und Abrechnung von Bildungsprojekten - Ausgabe 1.0 - 2016
- Staatliche Beihilfen
Anlagen
- Erklärung betreffend Ausbildungsbeihilfen (Art. 31 Verordnung (EU) NR. 651/2014)
- Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013)
- Verpflichtungserklärung des delegierten Unternehmens
- Beitrittserklärung des Unternehmens zum Projekt
- Gründungsakt der zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form
- Verpflichtungserklärung zur Gründung eines zeitweiligen TUZ/TZV in vertikaler Form oder Unternehmensnetzwerken
- Konsorzialvertrag
- Vertrag über das Unternehmensnetzwerk
- Auflistung der im Sinne von Artikel 2359 ZGB verbundenen Unternehmen
- Gründungsakt EWIV
- Leserliche Kopie des gültigen Personalausweises – rechtlicher Vertreter des Antragsstellers
Bewertungsverfahren
Die Bewertung ist in folgende Phasen unterteilt:
- Überprüfung der Zulässigkeit (Zulassungsvoraussetzungen: Konformität, Voraussetzungen des Antragstellers, Projektvoraussetzungen);
- die technische Bewertung wird von der Bewertungskommission vorgenommen, welche vom Direktor des ESF-Amtes in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde ernannt wird.
In der Phase der technischen Bewertung weist die Kommission jedem eingereichten Projekt eine Gesamtpunktezahl zu. Diese beträgt höchstens 100 Punkte. Es werden ausschließlich jene Projekte zur Finanzierung zugelassen, welche mindestens 60 von 100 Punkten oder mehr erreichen. Die endgültige Rangordnung wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol sowie auf der Internetseite des ESF-Amtes veröffentlicht.
Weitere nützliche Informationen
Für die Durchführung der im vorliegenden Aufruf enthaltenen Maßnahmen werden insgesamt 4.000.000,00.- Euro zur Verfügung gestellt.
Der Beginn der Weiterbildungstätigkeiten muss innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen.
Die Weiterbildungstätigkeiten müssen innerhalb von 240 Tagen nach Beginn derselben abgeschlossen werden.
Die maximale Projektdauer der Vorhaben beträgt 400 Stunden.
Die Bildungstätigkeiten müssen während der Arbeitszeit durchgeführt werden.
Termine
Der Antragsteller muss den Finanzierungsantrag bis 12:00 Uhr des 13.02.2017 über das Online-Portal „CoheMon“ (https://fse-esf.civis.bz.it/) an die Verwaltungsbehörde übermitteln.
Ergebnisse
- Überprüfung der Zulässigkeit: Zulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 9765 vom 29.05.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 23/I-II vom 06.06.2017
- Unzulässigkeit: Dekret des Direktors Nr. 9770 vom 29.05.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 23/I-II vom 06.06.2017
- Die technische Bewertung- Rangliste: Dekret des Direktors Nr. 12038 vom 29.06.2017 veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 27/I-II vom 04.07.2017