ESF 2007-2013

Für die Umsetzung der Maßnahmen laut Operationellem Programm können sich öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, Vereine, Verbände und Körperschaften sowie Sozialpartner, die im Bereich Beschäftigung und soziale Eingliederung aktiv sind, bewerben.

Die Mittel, die der ESF für Italien zur Verfügung stellt, werden von den Regionen und den Autonomen Provinzen verwaltet.

 

Das „operationelle Programm“ ist ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes und von der Europäischen Kommission angenommenes Dokument, in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung auf einen EU-Fonds zurückgegriffen wird.

Es umfasst unter anderem Folgendes:

  1. eine Analyse der Situation der förderfähigen Gebiete oder Sektoren in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der darauf reagiert werden soll;
  2. eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, auf den nationalen strategischen Rahmenplan sowie auf die Ergebnisse, die aufgrund einer Ex-ante-Bewertung (Vorausbewertung) zu erwarten sind. Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde durchgeführt, die für die Ausfertigung der Programmplanungsdokumente zuständig ist. Ex-ante-Bewertungen gewährleisten bei den operationellen Programmen einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel und verbessern die Qualität der Programmplanung. Dabei werden die Unterschiede, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Zielvorgaben und gegebenenfalls die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie für die Region, der gemeinschaftliche Mehrwert, der Grad der Berücksichtigung der Prioritäten der Gemeinschaft, die aus der vorangegangenen Programmplanung (2000-2006) gewonnenen Erfahrungen sowie die Qualität der Vorkehrungen für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung ermittelt und bewertet;
  3. Angaben über die Prioritätsachsen, das heißt strategische Prioritäten, die ein Bündel miteinander verbundener Vorhaben umfassen, und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte gegenüber der Ausgangssituation und die Erreichung der Ziele der Prioritätsachse zu messen;
  4. einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen;
  5. Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms.

Maßnahmen für Betriebe und Arbeiter/innen

Die Maßnahmen dieses Schwerpunkts zielen darauf ab, Betriebe zu unterstützen, damit sie den wirtschaftlichen Wandel besser bewältigen und die Potenziale der Arbeitnehmer/innen besser nutzen können.

Ziele

  • Verbesserung der beruflichen Situation von Beschäftigten, vor allem von älteren und gering qualifizierten Beschäftigten und von Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern;
  • Förderung von Innovation und Produktivität durch verbesserte Organisation und höhere Qualität der Arbeit;
  • Entwicklung von Politiken zur Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels sowie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit.

Wer wird gefördert?

Beschäftigte und Unternehmen, vor allem ältere Beschäftigte, niedrig qualifizierte Beschäftigte, Arbeitnehmer/innen in der Lohnausgleichskasse, Wiedereinsteiger/innen und Betriebe

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Bildungsmaßnahmen für Beschäftigte insbesondere von KMU;
  • Aktionen für höhere Qualität und Sicherheit der Arbeit;
  • Dienstleistungen für Unternehmen: Diagnose der Unternehmensorganisation, ökologische Nachhaltigkeit, Beratung;
  • Studien und Forschungsarbeiten.

Beschäftigung, Zugang zum Erwerbsleben und aktives Altern

In diesem Schwerpunkt soll für Arbeitslose, v. a. Frauen, Langzeitarbeitsuchende, Migrantinnen und Migranten sowie Jugendliche mit besonderen Integrationsproblemen und ältere Arbeitssuchende der Zugang zum Arbeitsmarkt verbessert und erleichtert werden.

Ziele

  • Steigerung von Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Eingliederungskompetenz der Arbeitsmarktinstitutionen;
  • Umsetzung aktiver und präventiver Arbeitspolitiken, unter besonderer Berücksichtigung der Eingliederung von Migrantinnen und Migranten ins Erwerbsleben, des aktiven Alterns und der Unternehmensgründungen;
  • Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Beschäftigung und Eindämmung geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung.

Wer wird gefördert?

Personen ohne Beschäftigung: Ältere, Frauen, Personen mit geringer Qualifizierung, Wiedereinsteiger/innen sowie Menschen mit besonderen Schwierigkeiten Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung für Unternehmen, die Fortbildungsinitiativen in Anspruch nehmen;
  • Maßnahmen zur Umschulung und Fortbildung des Personals, zur Einstellung und Arbeitsplatzverlagerung usw.

Soziale Eingliederung

Der Schwerpunkt der sozialen Eingliederung liegt darin, einen hohen Grad an Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Schwierigkeiten zu erreichen, insbesondere durch Anhebung der allgemeinen und der beruflichen Bildung sowie durch das Engagement für dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben und bessere Akzeptanz der Unterschiedlichkeit am Arbeitsplatz.

Ziele

Entwicklung von Integrationskonzepten und Verbesserung der (Wieder-)Eingliederung von benachteiligten Menschen ins Erwerbsleben zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt.

Wer wird gefördert?

  • Menschen mit Beeinträchtigungen und schwer vermittelbare Arbeitskräfte;
  • Personal des Bildungswesens, des Landesarbeitsamtes, der privaten Agenturen für Arbeit, der Unternehmen und der Sozialgenossenschaften.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Initiativen im Bereich Zusatzausbildung mit dem Ziel der Eingliederung ins Erwerbsleben;
  • Integrierte und begleitende Bildungsangebote für Menschen mit Beeinträchtigungen oder sozial Benachteiligte.

Humankapital

Dieser Schwerpunkt gilt der Steigerung der Investitionen in das Humanpotential durch Verbesserung von Kenntnissen und Kompetenzen, Steigerung der Qualität, der Wirksamkeit und der Integration der Systeme allgemeiner und beruflicher Bildung, um eine wissensbasierte Wirtschaft aufzubauen.

Ziele

  • Ausarbeitung und Einführung von Reformen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung sowie Arbeit, um die Eingliederung zu verbessern und die Beschäftigungsfähigkeit zu stärken, mit besonderem Augenmerk auf Beratungstätigkeit;
  • Steigerung der Inanspruchnahme von Bildungsangeboten in allen Lebensabschnitten und Anhebung des Lern- und Wissensniveaus;
  • Vernetzung von Universitäten, Technologie- und Forschungszentren, Produktionssystemen und Institutionen, besonders im Hinblick auf die Förderung von Forschung und Innovation.

Wer wird gefördert?

  • Menschen im erwerbsfähigen Alter (Beschäftigte und Arbeitslose, Personen mit Oberschulabschluss und/oder Personen mit Pflichtschulabschluss, Studierende, Forscher/innen);
  • Lehrpersonal der Berufsbildung, der Schule, der Hochschule, Personal der Unternehmen und der Konsortien.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Tätigkeiten zur Umschulung und Aktualisierung der Kenntnisse und Kompetenzen der Mitarbeiter/innen;
  • Maßnahmen zur Integration der Politiken für allgemeine und berufliche Bildung und für Beschäftigung.

Transnationale und interregionale Maßnahmen

Der Programmschwerpunkt "Transnationale und interregionale Kooperation" strebt die Stärkung nationaler und transnationaler Netzwerke in den Systemen allgemeiner und beruflicher Bildung und der Beschäftigung an, um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, die Innovation und Integration der Sozial- und Bildungspolitik sowie der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu steigern.

Ziele

Schaffung von Anreizen zur Verwirklichung und zum Ausbau interregionaler und transnationaler Initiativen und Netzwerke, besonders im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken;

Wer wird gefördert?

Studierende, Forscher/innen, Akteure des Schul- und Bildungswesens sowie des Dritten Sektors, Vertreter/innen der Sozialpartner, Beschäftigte und Unternehmen.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Maßnahmen zugunsten der Mobilität zu Ausbildungs- oder beruflichen Zwecken;
  • Maßnahmen zur Förderung von Partnerschaften mit Regional- und Provinzialverwaltungen im In- und Ausland (EU);
  • Aktionen zur Förderung von transnationalen Kooperationsprogrammen für den Austausch von Informationen und Erfahrungen mit Bildungseinrichtungen, Schulen und Universitäten sowie Betrieben.

Technische Hilfe

Die Technische Hilfe soll die Governance und die Umsetzung des Operationellen Programms unterstützen und verbessern.

Ziele

Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz der Operationellen Programme durch Fördermaßnahmen und -instrumente

Wer wird gefördert?

Die Autonome Provinz Bozen und weitere öffentliche oder private Stellen.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Erstellen von Arbeitsunterlagen für die Programmplanung und der in den EU-Verordnungen vorgesehenen Berichte;
  • Planung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Informations- und Programmverwaltungssystems usw.

Lokalentwicklung

Im Jahr 2012 hat der ESF erstmals eine Ausschreibung im Bereich Lokalentwicklung veröffentlicht. Es werden systemwirksame Maßnahmen finanziert, welche die lokale Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen zum Ziel haben, mit besonderem Augenmerk auf die Randgebiete, wirtschaftlicher und sozialer Schwäche, Produktionsrückgang und Stellenabbau sowie Abwanderung der Bevölkerung mit mittlerer oder hoher Ausbildung. Schwerpunkt dieser Ausschreibung ist die Verbesserung der Beschäftigungslage.

Ziele

  • Steigerung von Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Eingliederungskompetenz der Arbeitsmarktinstitutionen in Randgebieten;
  • Umsetzung von aktiven und präventiven Arbeitspolitiken.

Wer wird gefördert?

Gemeinden und deren Konsortien; Bezirksgemeinschaften; öffentliche und private Körperschaften; bilaterale Körperschaften, die von den Sozialpartnern getragen werden; Unternehmen, einschließlich Genossenschaften und ihre Konsortien; Vereine, die Ausbildung und Soziales unter ihren Zielsetzungen anführen.

Welche Maßnahmen? (Beispiele)

  • Maßnahmen (Studien, Forschungen, Pilotprojekte) zum Verständnis des Phänomens der Abwanderung in den betroffenen Randgebieten und zur Ausarbeitung möglicher Maßnahmen im Bereich Bildungs- und Beschäftigungspolitik;
  • Maßnahmen (Studien, Forschungen) zur Verbesserung des Verständnisses der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Randgebieten;
  • Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung der am meisten gefährdeten Gruppen usw.

Die Bewertung ist ein Analysesystem, welches darauf abzielt die Durchführung und die Ergebnisse der eingeleiteten politischen Maßnahmen zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Bewertung auch dazu gedacht, den politischen Entscheidungsträgern und den Stakeholders kontinuierlich Informationen, Analysen und Beurteilungen über die Durchführung, Ergebnisse und Auswirkungen zur Verfügung zu stellen, um die Neuprogrammierung in itinere der Aktivitäten zu unterstützen und um ein Werturteil bezüglich der Fähigkeit einer Wahl oder einer Politik ein bestimmtes Ziel zu erreichen auszudrücken.

Die Verordnungen über die Strukturfonds verdeutlichen für den Programmzeitraum 2007-2013 die Tatsache, dass die Bewertung die Steigerung der Qualität, Effizienz und Kohärenz der operativen Programme sowie deren Durchführung unter Berücksichtigung der spezifischen strukturellen Probleme, welche die Mitgliedsstaaten und die betreffenden Regionen charakterisieren, zum Ziel haben.

Die Bewertung des ESF-OP 2007-2013 der Autonomen Provinz Bozen begleitet die Durchführung des Operationellen Programms mit Bewertungen in itinere. Diese Bewertungen können sowohl strategischer Natur sein, um den Verlauf des Programms in Bezug auf den Vorrang der europäischen und nationalen Prioritäten zu prüfen, als auch operativer Natur, um die Überwachung des Programms zu unterstützen.

Mitteilung bezüglich der Leitlinien für die Bewertung des operationellen Programms des ESF (auf Italienisch - 80 Kb).

Bewertungsberichte

EU-Verordnungen über den ESF

  • Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (173 kB)
    des Europaparlaments und des Europarats vom 5. Juli 2006
    zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999.
  • Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (124 KB)
    des EU-Parlaments und des Europarates vom 5. Juli 2006
    über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999, einschließlich späterer Änderungen und Integrationen.
  • Verordnung (EG) Nr. 396/2009 (763 KB)
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen.
  • Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (758 KB)
    des Europarats vom 11. Juli 2006
    mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999. (konsolidierte Version mit der VO (EG) 1989/2006, der VO (EG) 1341/2008 und der VO (EG) 284/2009.
  • Verordnung (EG) Nr. 539/2010 (744 KB)
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010
    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung.
  • Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (2,5 MB)
    der EU-Kommission vom 8. Dezember 2006
    welche die Durchführungsvorschriften zur EU-Verordnung Nr. 1083/2006 des Europarats festlegt mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der EU-Verordnung Nr. 1080/2006 des EU-Parlaments und des Europarats über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. (berichtigte Version vom 15.02.2007)
  • Verordnung (EG) Nr. 846/2009 (11,6 MB)
    der EU-Kommission vom 1. September 2009
    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.
  • Verordnung (EG) Nr. 832/2010 (2,5 MB)
    der EU-Kommission vom 17. September 2010
    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.
  • Verordnung (EG) Nr. 1236/2011 (699 KB)
    der EU-Kommission vom 29. November 2011
    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 hinsichtlich der Investitionen mittels Finanzierungsinstrumenten.

Verordnungen über Staatsbeihilfen

  • Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (157 KB)
    der EU-Kommission vom 12. Jänner 2001
    bezüglich der Anwendung der Artikel 87 und 88 des EU-Abkommens zu Unterstützungen, welche für die Ausbildung bestimmt sind.
  • Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (100 Kb)
    der EU-Kommission vom 25. Februar 2004
    zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Abkommens für Ausbildungsbeihilfen.
  • Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (161 KB)
    der EU-Kommission vom 12. Jänner 2001
    bezüglich der Anwendung der Artikel 87 und 88 des Abkommens zu staatlichen Hilfen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben.
  • Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (39 KB)
    der Kommission vom 20. Dezember 2006
    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume.
  • Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (136 Kb)
    der EU-Kommission vom 25. Februar 2004
    zur Änderung der EU-Verordnung Nr. 70/2001, sofern der erweiterte Anwendungsbereich Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen betrifft.
  • Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (129 KB)
    der Kommission vom 15. Dezember 2006
    über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.
  • Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (67 KB)
    der Kommission vom 15. Dezember 2006
    über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen.
  • Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (237 KB)
    der Kommission vom 6. August 2008
    zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
  • Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen (237 KB)
    zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Kommission - 2004/C 244/02)
    Gültig bis zum 31.07.2014.

Nationale Rechtsvorschriften

  • Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 23. Mai 2007
    Regelung der Abfassung der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde betreffend bestimmte staatliche Beihilfen laut Artikel 1 Absatz 1223 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, die von der Europäischen Kommission als unvereinbar erklärt wurden.
  • Dekret des Präsidenten der Republik 3. Oktober 2008, n. 196 (32 kb)
    Durchführungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. (Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben)
    Veröffentlicht im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 294 vom 17. Dezember 2008.

Leitlinien für die Weiterbildung 2010

Offizielle Sammlungen von Rechtsnormen im Netz

Ausschreibungen und Aufrufe 2007-2013

Hier können Sie die Listen der von der Landesregierung genehmigten Projekte im PDF-Format herunterladen.

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 9. April 2013 (Termin 31. Mai 2013)

Ausschreibung für systemwirksame Maßnahmen vom 28. Jänner 2013 (Termin 14. März 2013)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 19. Juni 2012 (Termin 9. August 2012)

Ausschreibung für systemwirksame Maßnahmen vom 17. Jänner 2012 (Termin 19. März 2012)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 26. April 2011 (Termin 15. Juni 2011)

Ausschreibung für systemwirksame Maßnahmen vom 27. Juli 2010 (Termin 15. Oktober 2010)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 4. Mai 2010 (Termin 23. Juni 2010)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 3. März 2009 (Termin 15. Mai 2009)

Ausschreibung für systemwirksame Maßnahmen vom 9. September 2008 (Termin 30. Oktober 2008)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom 8. April 2008 (Termin 15. Mai 2008)

Ausschreibung für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen 3. Juli 2007 (Termin 31. Juli 2007)

  • Öffentliche Bekanntmachung vom 14.08.2012 - Erstellung eines Verzeichnisses für Sachverständige für die Überprüfung vor Ort der verwaltungstechnischen und buchhalterischen Rechtmäßigkeit der Projekte des Europäischen Sozialfonds, Operationelles Programm ESF 2007-2013, Ziel 2 "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" der Autonomen Provinz Bozen. Dekret Nr. 121/39 vom 06.08.2012
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 20.04.2012 - Erstellung eines Verzeichnisses von Sachverständigen zur Durchführung der strategischen und operationellen Bewertung des Europäischen Operationellen Programms 2007-2013 der Autonomen Provinz Bozen. Dekret Nr. 35/39 vom 05.04.2012
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 03.01.2012 - Erstellung eines Verzeichnisses für Sachverständige für die finanzielle und buchhalterische Verwaltung des Europäischen Sozialfonds, Operationelles Programm ESF 2007-2013, Ziel 2 "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" der Autonomen Provinz Bozen. Dekret Nr. 157/39 vom 16.12.2011
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 09.12.2009 - Einrichtung eines Verzeichnisses von sachverständigen Auditoren für die Vor-Ort-Überprüfungen am Sitz von Einrichtungen, die von der Autonomen Provinz Bozen akkreditiert wurden. - Gesuch um Einschreibung
  • Öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2009 - Einrichtung von zwei Verzeichnissen von Sachverständigen für die ex-ante Bewertung von Projektvorschlägen und für das Monitoring von finanzierten Vorhaben, die mit den Geldmitteln des Operationellen Programmes des Europäischen Sozialfonds 2007-2013 der Autonomen Provinz Bozen finanziert werden.

Projektablauf

Das ESF-Amt veröffentlicht auf der Grundlage der verschiedenen Achsen des Operationellen Programms regelmäßig Ausschreibungen für die Einreichung von Projektvorschlägen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie zur Einreichung von systemwirksamen Maßnahmen.

Wer sich daran beteiligen und ein Projekt einreichen möchte, sollte sich im Vorfeld Gedanken über die Erfüllung inhaltlicher und formaler Voraussetzungen machen.

Inhaltliche Voraussetzungen

Vor der Projekteinreichung gilt es, Folgendes zu prüfen:

  • Entspricht die Projektidee dem allgemeinen Ziel der ausgeschriebenen Achse?
  • Ist es möglich, das Projekt in einem der spezifischen Ziele der ausgeschriebenen Achse anzusiedeln?
  • Ist es möglich, das Projekt in einem vom spezifischen Ziel vorgesehenen operationellen Ziel (Unterziel) anzusiedeln?

Formale Voraussetzungen

Für bestimmte Projektträger ist eine Akkreditierung verpflichtend vorgesehen. Nähere Informationen zur Akkreditierung finden Sie demnächst unter diesem Link.

Projekteinreichung

Projekte werden online eingereicht. Dafür steht ein zugangsgeschützter Webbereich unter dem Link Online-ESF zur Verfügung. Für die Registrierung ist ein Benutzercode erforderlich. Dieser kann unter obgenannten Link beantragt werden. Mehr Informationen dazu entnehmen Sie dem Benutzerhandbuch.

Nach der Registrierung, können sich die Projektträger im reservierten Bereich einloggen, einen ersten Teil des Formulars (das Ansuchen, das Informationsblatt zum Begünstigten und den Kostenvoranschlag) online ausfüllen und einen zweiten Teil als Worddatei herunterladen und offline ausfüllen.

Beim Ausfüllen des Formulars ist zu berücksichtigen, dass bei der Projektbewertung jedem Abschnitt eine bestimmte Punktezahl zugeteilt wird. Daher ist es ratsam, sich unter dem Link Projektbewertung die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Programmplanung 2007-2013 durchzulesen.

Bei der Erstellung des Kostenvoranschlags stehen als Planungshilfe der Leitfaden zur Förderfähigkeit der Ausgaben und die Anlage A zur Verfügung. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Bereich Anleitungen zur Rechnungslegung.

Die Projektbeschreibung sollte sehr genau sein, da der Inhalt für die Bewertung und die eventuelle Zulassung zur Finanzierung ausschlaggebend ist.

Sobald alle Bereiche des Formulars ausgefüllt sind, müssen diese auf den Server des Online-ESF hochgeladen werden. Anschließend müssen sowohl das Online- als auch das Offline-Formular ausgedruckt, unterschrieben und fristgerecht beim ESF-Amt abgegeben werden.

Leitfaden zur Akkreditierung

Die Akkreditierung der Bildungseinrichtungen durch die Autonome Provinz Bozen ermöglicht es den öffentlichen oder privaten Antragstellern, die im Bereich Bildung und Orientierung tätig sind, Projekte einzureichen und durchzuführen. Die Projekte werden mit öffentlichen Geldern finanziert.

Durch die Akkreditierung werden Qualitätsstandards auf nationaler Ebene für die Durchführung der Projekte gewährleistet.

Der Leitfaden zur Akkreditierung von Bildungs- und Orientierungseinrichtungen des Europäischen Sozialfonds der Autonomen Provinz Bozen (Jahr 2009) ist mit Beschluss Nr. 2263 vom 14. September 2009 genehmigt worden und orientiert sich an der Übereinkunft zwischen Staat und Regionen vom 20. März 2008, mit dem die Qualitätsstandards des Akkreditierungssystems bezüglich der Bildungseinrichtungen definiert worden sind.

Jeder, der um einen ESF-Beitrag für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und/oder Beratungsmaßnahmen für Dritte ansuchen möchte, muss akkreditiert sein.

Öffentliche Einrichtungen und private Arbeitgeber, welche Aus- und Weiterbildungstätigkeiten und/oder Beratungstätigkeiten für das eigene Personal anbieten, müssen hingegen nicht akkreditiert sein.

Auch für die Durchführung von systemwirksamen Maßnahmen ist die Akkreditierung nicht erforderlich.

Dokumente zum Herunterladen

Antrag um Akkreditierung

Die Bildungs- oder Orientierungseinrichtung die sich bei der Autonomen Provinz Bozen akkreditieren möchte, muss der Antrag um Akkreditierung in Form einer Eigenerklärung gemäß Artikel 46 und 47 des D.P.R. Nr. 445/2000 ausfüllen und zusammen mit den Anlagen, sowohl in Papierform als auch auf elektronischem Wege, beim Amt des Europäischen Sozialfonds, Gerbergasse 69 in Bozen einreichen.

Bevor der entsprechende Antrag gestellt werden kann, ist es erforderlich, sich unter dem Link "Online-ESF" anzumelden:

  • Einrichtungen, die bereits über einen Benutzerkodex verfügen, können sich mit diesem einloggen und der Antrag um Akkreditierung ausfüllen, ausdrucken und dem ESF-Amt übermitteln. (nähere Hinweise sind auf der genannten Seite verfügbar)
  • Einrichtungen, die noch keinen Benutzerkodex haben, fordern diesen beim ESF-Amt an (nähere Hinweise auf der genannten Seite)

Provisorische Akkreditierung

Das ESF-Amt überprüft das Ansuchen um Akkreditierung. Einrichtungen, die die Voraussetzungen erfüllen und deren Dokumentation korrekt und vollständig ist, erhalten die provisorische Akkreditierung. Projekte, die im Rahmen einer ESF-Ausschreibung von einer provisorisch akkreditierten Einrichtung eingereicht werden, sind zulässig.

Kontrollen vor Ort

Um die definitive Akkreditierung zu erlangen, muss der vom ESF-Amt organisierte Kontrollbesuch am Sitz der Einrichtung in der Autonomen Provinz Bozen mit einem positiven Ergebnis enden. Falls die Einrichtung noch nicht über einen Sitz in der Autonomen Provinz Bozen verfügt, muss dieser innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung über die Projektgenehmigung eröffnet werden.

Beim Kontrollbesuch wird die Verwaltungstätigkeit der Einrichtung, die durchgeführten Bildungs- und Orientierungsmaßnahmen sowie die dafür vorgesehene Dokumentation überprüft.

Definitive Akkreditierung

Die definitive Akkreditierung wird mit Dekret vom zuständigen Landesrat erteilt. Die Liste der definitiv akkreditierten Bildungseinrichtungen sind auf der Webseite des Europäischen Sozialfonds veröffentlicht.

Die definitive Akkreditierung, erteilt gemäß des Leitfadens der Autonomen Provinz Bozen 2009, verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Programmzeitraums für Strukturfonds am 31. Dezember 2013.

Aufrechterhaltung der Akkreditierung

Die definitive Akkreditierung unterliegt einer jährlichen Kontrolle. Um die Akkreditierung bis zum 31. Dezember 2013 aufrecht zu erhalten, muss die akkreditierte Einrichtung

  • die im Leitfaden 2009 angeführten Kriterien erfüllen, im Besonderen die Effizienz- und Effektivitätskriterien;
  • sich an eventuelle Anweisungen des ESF-Amtes halten;
  • eventuelle Änderungen am Akkreditierungssystem bzw. Datenänderungen rechtzeitig (innerhalb von 10 Tagen) mitteilen.

Aufhebung der Akkreditierung

Die Akkreditierung wird in folgenden Fällen aufgehoben:

  • wenn die Einrichtung nicht mehr im Besitz einiger Voraussetzungen ist oder einige im Leitfaden vorgesehen Kriterien nicht erfüllt;
  • wenn bei der Kontrolle der vom ESF-finanzierten Projekte durch das zuständige Personal Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Die Aufhebung der Akkreditierung einschließlich Angabe der Unregelmäßigkeiten wird den Einrichtungen mit der Angabe der Frist für die Anpassung an die Vorschriften vom ESF-Amt mitgeteilt.

Widerruf der Akkreditierung

Die Akkreditierung wird in folgenden Fällen widerrufen:

  • sofern die Einrichtung den zuständigen Personen des ESF-Amtes den Zutritt zu den Räumlichkeiten und/oder den notwendigen Informationen verwehrt, die zur Überprüfung notwendig sind;
  • sofern die Einrichtung nicht mehr die Voraussetzungen und/oder Kriterien erfüllt, die vom Leitfaden für die Akkreditierung 2009 vorgesehen sind;
  • sofern die Einrichtung trotz der Aufforderung des ESF-Amtes die Unregelmäßigkeiten, die zur Aufhebung geführt haben, nicht beseitigt.

Der Widerruf wird den Einrichtungen vom ESF-Amt mit der Angabe der Unregelmäßigkeiten mitgeteilt.

Der Widerruf hat zur Folge, dass die Einrichtung keinen Anspruch auf die ESF-Finanzierung hat und zwar für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Widerrufs. Der Widerruf wirkt sich auf die laufenden Projekte aus.

Dokumente zum Herunterladen

Einreichung von Projektvorschlägen für Aus- und Weiterbildung

Im Rahmen dieser Ausschreibungen können Projekte finanziert werden, die sich an “Personen” richten. Es können Aus- und Weiterbildungsprojekte für Beschäftigte sowie für nicht Beschäftigte (Erstausbildung, persönliche und berufliche/betriebliche Weiterbildung), Orientierungsprojekte, Work-experiences (Praktika) und Begleitmaßnahmen zur Unterstützung der Arbeitseingliederung bzw. und/oder der sozialen Eingliederung eingereicht werden. Bei der Bewertung der Projekte, die sich an Beschäftigte richten (berufliche/betriebliche Weiterbildung) wird die Tabelle 1 angewandt, die Sie dem Dokument Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Programmplanung 2007-2013 entnehmen können.

Projekte, die eine Erstausbildung (für Arbeitslose und nicht Beschäftigte) bzw. die persönliche Weiterbildung zum Ziel haben, werden gemäß Tabelle 2 (siehe dasselbe Dokument) bewertet.

Einreichung von systemwirksamen Maßnahmen

Im Rahmen dieser Ausschreibungen können Tätigkeiten (Untersuchungen, Studien, usw.) finanziert werden, die laut Operationellem Programm der Autonomen Provinz Bozen in den spezifischen und operativen Zielen der verschiedenen Achsen vorgesehen sind. Grundlage der Bewertung der systemwirksamen Maßnahmen ist die Tabelle 3.

Alle 3 Tabellen befinden sich am Ende des Dokumentes Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Programmplanung 2007-2013, das am 23. Januar 2008 vom ESF-Begleitausschuss und am 03. März 2008 von der ESF-Kommission genehmigt wurde.

Vordrucke
TitelAus- und WeiterbildungstätigkeitenSystemwirksame Maßnahmen
Vordruck 1 - Vorzeitiger eigenverantwortlicher Projektstart
Vordruck 2 - Pauschale Geltendmachung der indirekten Kosten
Vordruck 4 - Erklärung über den Beginn der Tätigkeiten
Vordruck 5 - Kalender
Vordruck 6 - Timesheet
Vordruck 8 - Antrag auf Verlängerung der Abschlussfrist
Vordruck 9 - Erklärung über den Abschluss der Tätigkeiten
Vordruck 11a - Antrag Vorschuss
Vordruck 11b - Antrag Zwischenzahlung
Vordruck 11c - Antrag Restzahlung
Vordruck 11d - Antrag Mehrwertsteuer
Vordruck Konto öffentliche Aufträge
Vordruck Mehrwertsteuerregelung
Registerabschrift
Vordruck Änderung Kostenvoranschlag
Vordruck Änderung Module
Vor-Kontrolle Projektträger
Stempel Projektträger
Formular Erklärung Ausbildungsbeihilfen VO (EG) 800/2008 und Deggendorf

Ausschreibungen 2013 (systemwirksame Maßnahmen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

  • Staatliche allgemeine Regeln der förderfähigen Ausgaben
    Dekret des Präsidenten der Republik 3. Oktober 2008, n. 196 (32 kb)
    Durchführungsverordnung der Verordnung (EG)l Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds. (Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben)
    Veröffentlicht im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 294 vom 17. Dezember 2008.
  • Vademekum für die Förderfähigkeit der Ausgaben des OP 2007-2013 (533 kb)
    Genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 6 vom 14. Januar 2013
  • Anlage A des Vademekums für die Förderfähigkeit der Ausgaben des OP 2007-2013 (234 kb)

Ausschreibung 2012 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

Ausschreibung 2012 (systemwirksame Maßnahmen - Lokalentwicklung)

Ausschreibung 2011 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

Ausschreibung 2010 (systemwirksame Maßnahmen)

Ausschreibung 2010 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

Ausschreibung 2009 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

Ausschreibung 2008 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und systemwirksame Maßnahmen)

Ausschreibung 2007 (Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen)

Vor-Ort-Kontrollen

Das ESF-Amt führt in der Regel zwei Vor-Ort-Kontrollen im Laufe der Durchführung eines Projekts durch. Die Vor-Ort-Kontrollen haben Folgendes zum Gegenstand:

  • die Feststellung der effektiven Durchführung des Projektes in Übereinstimmung mit dessen Einreichung und Genehmigung durch die Landesregierung;
  • die Feststellung des Ausmaßes der Zufriedenheit seitens der Teilnehmer/innen;
  • die Überprüfung der verwaltungsmäßigen, finanziellen und buchhalterischen Aspekte;
  • die Überprüfung der effektiv erfolgten Ausgaben in Übereinstimmung mit den europäischen, nationalen und Landesbestimmungen.

Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen werden so genannte Prüfblätter ausgefüllt, wovon eine Kopie dem Begünstigten überlassen wird.

Während der ersten Kontrolle werden folgende Sachverhalte überprüft:

  1. die Anwesenheit der in den Kurs eingeschriebenen Teilnehmer/innen;
  2. der korrekte Gebrauch des Anwesenheitsregisters;
  3. die Organisation des Kurses;
  4. das zuständige und zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesende Personal;
  5. die Räumlichkeiten der Bildungsstätte, die Materialien und didaktischen Hilfsmittel sowie die im Projekt vorgesehenen Geräte und Ausstattungen;
  6. die Übereinstimmung der Durchführung mit dem genehmigten Projekt;
  7. der Zufriedenheitsgrad der Teilnehmer/innen;
  8. das Vorhandensein des ESF-Hinweisschildes in der Nähe der Bildungsräume und die Einhaltung der gemeinschaftlichen Bestimmungen bezüglich über die Informations- und Werbemaßnahmen;
  9. die für die Auswahl der Teilnehmer/innen verbindlich festgelegten Kriterien und die diesbezüglichen Protokolle;
  10. die Einhaltung der Prioritäten der Ausschreibung und der operationellen Ziele.

Während der zweiten Vor-Ort-Kontrolle, die sich vor allem auf verwaltungsmäßige und buchhalterische Sachverhalte konzentriert, wird Folgendes überprüft:

  1. dass der Begünstigte und die anderen beteiligten Körperschaften in der Durchführung der Maßnahme entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
  2. mittels Stichproben wird die Dokumentation in Bezug auf die geltend gemachten Ausgaben kontrolliert, gemäß den "Regeln für die Zulässigkeit der Ausgaben des ESF" und des "Vademecum der zulässigen Kosten des ESF".

(siehe Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in geltender Fassung)

Verwaltungsmäßige Kontrollen

Die verwaltungsmäßigen Kontrollen werden vom Amt zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt, und zwar sobald der Projektträger eine Zwischen- bzw. Endabrechnung einreicht.

Für die Auszahlung der Zwischenbeträge während des Projektverlaufs wird Folgendes überprüft:

  1. die formale Korrektheit des Antrags auf Zwischenzahlung;
  2. die Vollständigkeit, Übereinstimmung und Regelmäßigkeit aller Ausgabenbelege;
  3. das Vorliegen und die Korrektheit aller Zahlungsnachweise;
  4. die Zulässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausgaben;
  5. die Einhaltung der Ausgabenobergrenzen in Bezug auf die einzelnen Kostenpunkte sowie auf die veranschlagten Kosten.

Für die Auszahlung des Restbetrags wird Folgendes überprüft:

  1. die formale Korrektheit des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags;
  2. die Vollständigkeit des Endberichtes;
  3. das Vorliegen und die Korrektheit aller Verwaltungsunterlagen bezüglich des Projekts;
  4. die Vollständigkeit, Übereinstimmung und Regelmäßigkeit aller Ausgabenbelege;
  5. das Vorliegen und die Korrektheit aller Verwaltungsunterlagen wie z. B. Beauftragungen, Lebensläufe, Leasing- und Mietverträge etc.;
  6. das Vorliegen und die Korrektheit aller Zahlungsnachweise;
  7. die Zulässigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausgaben;
  8. die Einhaltung der Obergrenzen der Kostenpunkte in Übereinstimmung mit den Rechtsbestimmungen;
  9. das Vorliegen sowie die Konformität eventueller Mitteilungen über Änderungen in Bezug auf den Kostenvoranschlag;
  10. die Nachvollziehbarkeit der getätigten und in die Endabrechnung eingetragenen Ausgaben, die sich eindeutig auf den Begünstigten und die Maßnahme beziehen;
  11. die Korrektheit der in die Endabrechnung eingetragenen Ausgaben;
  12. die Einhaltung der europäischen, nationalen und Landesbestimmungen.

Kommunikationsplan

  • Corporate Design ESF in verschiedenen Formaten (Maßeinheit: Millimeter)
  • Corporate Design in Farbe
  • Logo ESF

Für jedes operationelle Programm ist ein Begleitausschuss eingesetzt. Er trägt mit der ESF-Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass die Programme effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt werden, und zwar im Hinblick auf

  • Begleitung,
  • Planung und
  • Bewertung.

Im Sinne von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird der Begleitausschuss binnen 3 Monaten ab der Benachrichtigung über die Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms seitens der EU-Kommission eingesetzt.

Zusammensetzung

Der Begleitausschuss für das Operationelle Programm 2007-2013 des ESF (Ziel 2 Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung) der Autonomen Provinz Bozen setzt sich gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus Mitgliedern zusammen, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4346 vom 17. Dezember 2007 ernannt worden sind.

Dokumente

Reservierter Intranet-Bereich

Dieser enthält die Dokumente für die nächste Sitzung des Begleitausschusses.
Zugang zum reservierten Intranet-Bereich unter folgendem Link: Intranet-Bereich

Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jährlich bis 30. Juni einen Bericht und bis 31. März 2017 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.

Was enthält ein jährlicher Durchführungsbericht?

Er umfasst folgende Informationen:

  • den Stand der Durchführung des operationellen Programms und der Prioritätsachsen gemessen an den überprüfbaren spezifischen Zielen, die, soweit möglich, zu quantifizieren sind; dabei finden die Indikatoren nach Artikel 37, Absatz 1, Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auf Ebene der Prioritätsachsen Anwendung;
  • die finanzielle Abwicklung des operationellen Programms, unterteilt für jede Prioritätsachse;
  • informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen der Fonds nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 103, Absatz 3, genannten Verfahren erlassenen Durchführungsbestimmungen;
  • die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere die Maßnahmen, mit denen die Information über das operationelle Programm und die entsprechende Publizität gewährleistet werden sollen;
  • Angaben über erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, und über entsprechende Abhilfemaßnahmen;
  • gegebenenfalls den Stand der Durchführung und Finanzierung der Großprojekte;
  • die Verwendung der Fördermittel, die während der Laufzeit des operationellen Programms im Anschluss an eine Streichung nach Artikel 98 Absatz 2 freigesetzt wurden und der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde zur Verfügung stehen.

Jährliche Durchführungsberichte (auf Italienisch)

Verbreitung von Best-Practice in italienischen Gerichtsämtern

Ziele

Das Projekt will auf überregionaler Ebene den Austausch von Best-Practice-Modellen vor allem im Bereich der Reorganisation der Gerichtsämter fördern. Dabei sollen vor allem die internen Verwaltungs- und Verfahrensprozesse optimiert werden aber auch die Schnittstelle mit der Öffentlichkeit durch die Einrichtung eines virtuellen Schalters verbessert werden, über den verschiedene Anfragen automatisch bearbeitet werden können.

Geschichte des Projekts

Das Projekt geht auf die Erfahrungen der Staatsanwaltschaft in Bozen zurück, die 2004/2006 ein ambitioniertes ESF-Projekt zur Reorganisation der Ämter gestartet hat. In der neuen Programmperiode wurde das Projekt ausgeweitet und als interregionales Projekt mit Einbeziehung der verschiedenen Regionen eingereicht.

Projektteilnehmer

Projektleiter ist die Autonome Provinz Bozen. Alle italienischen Regionen, einschließlich jener mit Sonderstatut sowie die autonome Provinz Trient, haben sich am Projekt beteiligt und spezifische ESF-Projekte zur Reorganisation der Gerichtsämter ermittelt. Das Justizministerium und die Abteilung für öffentliche Verwaltung des Ministerratspräsidiums (Dipartimento della funzione pubblica) sind in der Strategiegruppe des Projektes beteiligt und haben die eingegangenen Projektvorschläge bewertet. Als technisches Büro und Assistenz des Projektes fungiert Tecnostruttura.

Die Europäische Kommission, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration, Referat C1 unterstützt die Förderung des Projekts. Die Autonome Provinz Bozen betreibt seit 2009 ein Monitoring der Aktivitäten, um den Projektverlauf laufend zu überprüfen.

Vorgesehene Aktivitäten
  • Analyse der Arbeitsprozesse und Überarbeitung der internen und externen Informationsflüsse;
  • Bewertung der bestehenden Struktur und Implementierung neuer technologischer und benutzerfreundlicher Verwaltungsprozesse;
  • Erarbeitung einer Servicecharta;
  • Begleitung zur Qualitätszertifizierung ISO 9001:2000;
  • Erstellung der Sozialbilanz;
  • Reorganisation der internen Dienste und Verbesserung des Kontrollsystems;
  • Reorganisation der Dienstleistungen v.a. im Hinblick auf eine Optimierung der Einheitsschalter;
  • Bestimmung der Prozesse die durch den Einsatz neuer Informationstechnologien verbessert werden können;
  • Projektierung eines neuen interaktiven Internetauftritts;
  • Dokumente hinsichtlich des Prozessstatus
Anhang
Link di riferimento