Beteiligte am Arbeitsschutz

Die Beteiligten am Arbeitsschutz werden in einem Organigramm dargestellt, das sozusagen die Landkarte der Arbeitsschutzstruktur abbildet:

Organigramm Arbeitsschutz

In der öffentlichen Verwaltung gilt als Arbeitgeber/in die Führungskraft mit Entscheidungsbefugnis im eigenen Verwaltungsbereich bzw. die Beamtin oder der Beamte ohne Führungsrang, sofern jene Person einer Dienststelle vorsteht, die mit Führungsautonomie ausgestattet ist.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind hauptverantwortlich in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie müssen für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes im eigenen Bereich sorgen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Mittel bereitstellen.

Die Führungskraft ist eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen und der ihrem Auftrag entsprechenden organisatorischen und funktionalen Befugnisse die Anweisungen der Arbeitgeber/in umsetzt, indem sie die Arbeitstätigkeit organisiert und überwacht.

Die Vorgesetzten sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen und innerhalb der Grenzen der ihrem Auftrag entsprechenden organisatorischen und funktionalen Befugnisse über die Arbeitstätigkeit wachen und die Umsetzung der erhaltenen Anweisungen garantieren, indem sie die korrekte Ausführung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen und im Rahmen ihrer Funktion Entscheidungsbefugnis ausüben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Personen, welche die eigene Arbeit in Abhängigkeit einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers leisten.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind jene Personen gleichgestellt, die bei Praktika und Projekten mitarbeiten, Schülerinnen und Schüler bzw. Personen, die an berufsbildenden Lehrgängen teilnehmen sowie Studierende an Universitäten bei Verwendung von Maschinen und/oder Arbeitsgeräte bzw. chemische, physikalische und/oder biologische Wirkstoffe verwendet werden.

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat für ihre bzw. seine eigene Sicherheit und Gesundheit und für jene anderer am Arbeitsplatz anwesenden Personen zu sorgen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber gibt dazu die notwendigen Informationen und Anweisungen.

Die Dienststelle für Arbeitsschutz ist die Gesamtheit von Personen, Systemen und Mittel (außerhalb oder innerhalb der Struktur), welche alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den berufsbedingten Gefahren und Risiken schützen. Dabei ist die Prävention, also die Gesamtheit aller erforderlichen Maßnahmen und Vorrichtungen um Risiken zu verhindern oder zu verringern, das Mittel der Wahl.

Die zentrale Dienststelle für Arbeitsschutz wurde im Jahre 1996 in der Personalabteilung für die Beratung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der Landesverwaltung und den Schulen jeglicher Art errichtet.

Die Leiterin/der Leiter des Arbeitsschutzdienstes LASD (ex Verantwortliche Arbeitsschutzfachkraft VASFK) ist eine von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber eingesetzte und mit geeigneten beruflichen Voraussetzungen und Fähigkeiten ausgestattete Fachkraft.

Die LASD unterstützen und beraten die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und den Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Die aktuelle Aufteilung der Bereiche der LASD finden Sie in der Kategorie Service unter .

Die oder der Beauftragte des Arbeitsschutzdienstes BASD ist die rechte Hand der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers innerhalb der Landesverwaltung, der Landeskindergärten und der Schulen jeglicher Art und dienen als Bezugsperson der zentralen Dienststelle für Arbeitsschutz. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ernennen diese Person.

Die Landesregierung legt im Beschluss vom 8. November 1999, Nr. 4884, die Aufgaben der bzw. des BASD fest (zu finden unter Landesbestimmungen).

Im Falle des Fehlens dieser Figur sind die betreffenden Aufgaben auf jeden Fall von den Führungskräften, Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern zu erledigen.

Verwahrer sind jene Personen, welche für die Organisation und die Kontrolle der Gebäude hinsichtlich Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene zuständig sind.

Die Landesregierung legt im Beschluss vom 8. November 1999, Nr. 4884, die Aufgaben der Verwahrerin bzw. des Verwahrers fest (zu finden unter Landesbestimmungen).

Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ernannt, wenn nach erfolgter Arbeitsplatzbewertung spezifische Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgestellt werden, bei denen eine gesundheitliche Überwachung vom Gesetz vorgeschrieben wird.

Bei der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt handelt es sich um eine Person mit einer spezifischen Ausbildung im Arbeitsschutz. Sie arbeiten mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der Umsetzung der Maßnahmen für den Gesundheitsschutz zusammen, um für die psychische und körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu garantieren und führen die Gesundheitsüberwachung durch.

Die Mitglieder der Notfalleinsatzgruppe sind eigens ausgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche für die Umsetzung der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen und für die Evakuierung und/oder die Erste-Hilfe-Leistung im Notfall zuständig sind. Dabei kann eine Person zur/zum Erste-Hilfe-Beauftragten und gleichzeitig auch zur/zum Brandschutzbeauftragten ausgebildet und für beide Funktionen ernannt werden.

Die Landesregierung legt im Beschluss vom 8. November 1999, Nr. 4884, die Aufgaben der Mitglieder der Notfalleinsatzgruppe fest (zu finden unter Landesbestimmungen). Die Aufgaben sind nur dann durchzuführen, wenn dabei die eigene Gesundheit und das eigene Leben nicht in Gefahr gebracht werden.

Die Sicherheitssprecherin/der Sicherheitssprecher sind gewählte oder ernannte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Bediensteten in den Belangen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit gegenüber der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vertreten.

Die aktuelle Liste der Sicherheitssprecher finden Sie in der Kategorie Service unter .