Freistellung und Sonderurlaub aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigung (Gesetz 104/92)

Sollten Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen eine schwere Beeinträchtigung haben, welche von Seiten des Südtiroler Sanitätsbetriebes – Betrieblicher Dienst für Rechtsmedizin laut Gesetz Nr. 104/1992 Art. 3 Abs. 3 bescheinigt ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten einer Arbeitsfreistellung.

Diese bezahlte Freistellung steht Bediensteten zu, die:

  • selbst eine als schwerwiegend anerkannte Beeinträchtigung aufweisen;
  • folgende Angehörige mit schwerer Beeinträchtigung haben, die betreut werden müssen:
    • Ehepartner/Ehepartnerin
    • Lebenspartner/Lebenspartnerin
    • Partner/Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die vom Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76 vorgesehen ist. Damit die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich anerkannt wird, muss diese formell vor dem meldeamtlichen Beamten der Wohnsitzgemeinde erklärt werden (siehe Artikel 1, Absatz 36 des Gesetzes vom 20.05.2016, Nr. 76
    • Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des 2. Grades
    • Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des 3. Grades, falls die Eltern oder der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin oder der Partner/die Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der beeinträchtigten Person das 65. Lebensjahr vollendet haben oder falls einer von ihnen selbst schwer krank ist (festgestellte Invalidität), verstorben ist oder fehlt.

Die Freistellung gilt nur solange die schwerwiegend beeinträchtigte Person zu Hause ist und sich nicht ständig in anderen Strukturen befindet (z.B. Altersheim, Pflegeheim, Langzeitkrankenhaus, Klinik, Krankenhaus u.ä.). Im Falle der Einlieferung in einer der genannten Strukturen kann die Freistellung auch in folgenden Fällen beansprucht werden:

  • bei Unterbrechung des Aufenthaltes zwecks ärztlicher Untersuchung oder Therapien außerhalb dieser Struktur, wenn diese nicht die Begleitung anbietet;
  • bei dauerhafter Unterbringung eines Wachkomapatienten/einer Wachkomapatientin oder eines Patienten/einer Patientin mit einer Krankheit im Endstadium;
  • bei dauerhafter Unterbringung einer beeinträchtigten Person, für die von Seiten der Ärzte bescheinigt wird, dass der Beistand eines Familienangehörigen benötigt wird.

In diesen Ausnahmesituationen müssen die Bediensteten der unmittelbaren vorgesetzten Führungskraft ein entsprechendes Zeugnis aushändigen.

Wenn Bedienstete die Freistellung für die Betreuung einer beeinträchtigten Person beanspruchen, deren Wohnsitzgemeinde mehr als 150 km von ihrer eigenen Wohnsitzgemeinde entfernt ist, muss der unmittelbaren vorgesetzten Führungskraft die Reise durch entsprechende Belege bestätigt werden.

Aufgrund des Legislativdekretes vom 30.06.2022, Nr. 105, können mehrere Berechtigte die bezahlten drei Tage im Monat für die Pflege derselben schwerwiegend beeinträchtigten Person beanspruchen, aber immer alternativ voneinander und unter Einhaltung des bisherigen Höchstausmaßes von insgesamt drei Tagen.

Sofern sich die Betreuung auf verschiedene beeinträchtigte Personen bezieht, kann die Freistellung für folgende Personen auch öfters beansprucht werden:

  • für den Ehepartner/die Ehepartnerin
  • für den Lebenspartner/die Lebenspartnerin
  • für den Partner/die Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die vom Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76 vorgesehen ist
  • für Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des 1. Grades
  • für Verwandte oder Verschwägerte innerhalb des 2. Grades, soweit die Eltern oder der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin oder der Partner/die Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der beeinträchtigten Person, das 65. Lebensjahr vollendet haben oder falls einer von ihnen selbst schwer krank ist, verstorben ist oder fehlt.

Die Freistellung steht auch Adoptiv- oder Pflegeeltern zu.
Die Freistellung beträgt 3 Arbeitstage im Monat und kann, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, auch in Stunden beansprucht werden. Sie kann im selben Monat auch ununterbrochen genommen werden. Evtl. nicht beanspruchte Tage/Stunden dürfen nicht auf den Folgemonat übertragen werden.
Die monatliche Freistellung gilt in jeder Hinsicht als Dienst, zählt also voll für die Laufbahn, das Gehalt, das 13. Monatsgehalt und den Urlaub.

 

Für den Fall, dass die Arbeitsfreistellungen dringend benötigt werden, man aber noch nicht im Besitze des Befundes des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung ist, kann die Anerkennung der schwerwiegenden Beeinträchtigung provisorisch von einem behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, erklärt werden. Diese provisorische Bescheinigung kann frühestens nach 45 Tagen (15 Tage bei onkologischer Erkrankung) ab Antragstellung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb für die Anerkennung der Begünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 ausgestellt werden.

Sollte daraufhin von Seiten des Ärztekollegiums eine definitive negative Bescheinigung folgen, dann müssen alle bis zu jenem Zeitpunkt genossenen Arbeitsfreistellungen in Zeitausgleich/ordentlichen Urlaub/unbezahlten Wartestand umgewandelt werden.

 

Notwendige Dokumente

  • Antragsformular:  Ansuchen um monatliche Freistellung laut Gesetz 104
  • Befund des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 – Anerkennung der Behinderung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992
  • Bei Antrag für den Partner/die Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Meldeamtliche Bescheinigung der Gründung der nichtehelichen Partnerschaft
  • Für Anträge mit provisorischer Bescheinigung: Kopie des an das Ärztekollegium des Südtiroler Sanitätsbetriebs gestellten Antrages, dem ein geeignetes ärztliches Zeugnis des behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, beigelegt wird; im ärztlichen Zeugnis muss die schwerwiegende Beeinträchtigung bestätigt werden.
  • Für Mitteilung von Änderungen von bereits mitgeteilten Daten:  Mitteilung Änderungen Daten laut Gesetz 104

Rechtsquellen

Die tägliche bezahlte Stundenfreistellung steht zu:

  • den Eltern, einschl. Adoptiv- oder Pflegeeltern eines schwerwiegend beeinträchtigten Kindes bis zu seinem 3. Lebensjahr, alternativ zur Verlängerung der Elternzeit und der monatlichen Tagesfreistellung.
  • Bediensteten mit einer als schwerwiegend anerkannten Beeinträchtigung, alternativ zur monatlichen Tagesfreistellung.

Die Eltern haben die Möglichkeit der Wahl zwischen der verlängerten Elternzeit, der täglichen Stundenfreistellung und der monatlichen Freistellung. Diese Möglichkeiten dürfen nur abwechselnd und nicht gleichzeitig beansprucht werden.
Das genaue tägliche Ausmaß der Stundenfreistellung hängt vom täglichen theoretischen Arbeitstagesoll ab:

  • zwei Stunden Freistellung bei mindestens 6 Arbeitsstunden
  • eine Stunde Freistellung bei weniger als 6 Arbeitsstunden.

Die tägliche Stundenfreistellung gilt in jeder Hinsicht als Dienst, zählt also voll für die Laufbahn, das Gehalt, das 13. Monatsgehalt und den Urlaub.
Die tägliche Stundenfreistellung ist mit der Leistung von Überstunden unvereinbar.
Im Falle von mehreren beeinträchtigen Kindern steht die Freistellung für jedes einzelne Kind zu.

Für den Fall, dass die Arbeitsfreistellungen dringend benötigt werden, man aber noch nicht im Besitze des Befundes des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung ist, kann die Anerkennung der schwerwiegenden Beeinträchtigung provisorisch von einem behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, erklärt werden. Diese provisorische Bescheinigung kann frühestens nach 45 Tagen (15 Tage bei onkologischer Erkrankung) ab Antragstellung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb für die Anerkennung der Begünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 ausgestellt werden.

Sollte daraufhin von Seiten des Ärztekollegiums eine definitive negative Bescheinigung folgen, dann müssen alle bis zu jenem Zeitpunkt genossenen Arbeitsfreistellungen in Zeitausgleich/ordentlichen Urlaub/unbezahlten Wartestand umgewandelt werden.

 

Notwendige Dokumente

  • Antragsformular: Ansuchen um tägliche Freistellung laut Gesetz 104
  • Befund des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 – Anerkennung der Behinderung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992
  • Für Anträge mit provisorischer Bescheinigung: Kopie des an das Ärztekollegium des Südtiroler Sanitätsbetriebs gestellten Antrages, dem ein geeignetes ärztliches Zeugnis des behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, beigelegt wird; im ärztlichen Zeugnis muss die schwerwiegende Beeinträchtigung bestätigt werden.

Rechtsquellen

Dieser bezahlte Sonderurlaub steht für die Betreuung von Angehörigen mit schwerwiegender Beeinträchtigung zu.

Der Sonderurlaub steht in folgender Reihenfolge zu:

  1. für den zusammenlebenden Ehepartner/die zusammenlebende Ehepartnerin oder für den zusammenlebenden Lebenspartners/die zusammenlebende Lebenspartnerin oder für den zusammenlebenden Partner/die zusammenlebende Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die vom Artikel 1 Absatz 36 des Gesetzes vom 20. Mai 2016, Nr. 76 vorgesehen ist
  2. für den Vater oder die Mutter (einschließlich Adoptivvater/Adoptivmutter), falls die unter Punkt 1 genannten zusammenlebenden Personen fehlen, verstorben sind oder selbst eine schwere Beeinträchtigung aufweisen
  3. für zusammenlebende Kinder, falls die unter Punkt 1 zusammenlebenden genannten Personen und die Eltern fehlen, verstorben sind oder selbst eine schwere Beeinträchtigung aufweisen
  4. für zusammenlebende Geschwister, falls die unter Punkt 1 zusammenlebenden genannten Personen, die Eltern und die zusammenlebenden Kinder fehlen, verstorben sind oder selbst eine schwere Beeinträchtigung aufweisen
  5. für zusammenlebende Familienangehörige oder Verschwägerte innerhalb des 3. Grades, falls die unter Punkt 1 zusammenlebenden genannten Personen, die Eltern, die zusammenlebenden Kinder und die zusammenlebenden Geschwister fehlen, verstorben sind oder selbst eine schwere Beeinträchtigung aufweisen.

Der Sonderurlaub steht innerhalb von 30 Tagen ab Antrag zu, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die betreute Person weist eine als schwerwiegend anerkannte Beeinträchtigung auf
  2. die zu betreuende Person ist nicht vollzeitlich in einer spezialisierten Einrichtung eingeliefert, außer die Ärzte erklären in diesem Fall, dass die Anwesenheit eines Betreuers/einer Betreuerin notwendig ist
  3. die betreute Person lebt mit dem Betreuer/der Betreuerin zusammen (d.h. sie wohnt im selben Haus, mit derselben Hausnummer, auch wenn mit unterschiedlichen internen Hausnummern – es gilt die Wohnsitzbescheinigung, nicht der Familienbogen); von dieser Bestimmung sind die Eltern (einschließlich Adoptiveltern) eines Kindes mit schwerwiegender Beeinträchtigung ausgenommen
  4. während des Sonderurlaubes dürfen andere Familienmitglieder weder monatliche Freistellungen noch tägliche Stundenreduzierungen für dieselbe beeinträchtigte Person beanspruchen

Der Sonderurlaub beträgt höchstens 2 Jahre im Laufe des Arbeitslebens. Es handelt sich dabei um ein gemeinsames Höchstausmaß pro Person mit schwerer Beeinträchtigung für alle Anspruchsberechtigten und gleichzeitig um das individuelle Höchstausmaß für die Antragsteller! Der Sonderurlaub kann auch in mehreren Zeitabschnitten genommen werden.
Der Sonderurlaub wird vorzeitig widerrufen, falls die Beeinträchtigung des/der Familienangehörigen nicht mehr bescheinigt wird, oder im Falle des Todes.
Der Betreuer/Die Betreuerin darf während des Sonderurlaubs nicht erwerbstätig sein, d.h. auch Nebentätigkeiten sind nicht zulässig.
Für die Dauer des Sonderurlaubes steht die letzte Besoldung zu, wobei eine Jahresobergrenze, die jährlich der Inflation angepasst wird, nicht überschritten werden darf. Der Sonderurlaub zählt nicht für die Laufbahn, den ordentlichen Urlaub, das 13. Monatsgehalt und die Abfertigung. Er zählt aber für das Ruhegehalt.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass dieser bezahlte Sonderurlaub mit der Auszahlung des Pflegegeldes des Landes gemäß Landesgesetz Nr. 9/2007 nur mehr teilweise kumulierbar ist. Die Landesregierung hat nämlich mit Beschluss Nr. 1992 vom 19.12.2011 u.a. festgelegt, dass Begünstigte des Pflegegeldes ab 01.01.2012 verpflichtet sind, die Inanspruchnahme des Sonderurlaubes von Seiten des/der Angehörigen für mehr als 10 Tage im Monat mittels einer Eigenerklärung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung mitzuteilen.

Für den Fall, dass der Sonderurlaub dringend benötigt wird, man aber noch nicht im Besitze des Befundes des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung ist, kann die Anerkennung der schwerwiegenden Beeinträchtigung provisorisch von einem behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, erklärt werden. Diese provisorische Bescheinigung kann frühestens nach 45 Tagen (15 Tage bei onkologischer Erkrankung) ab Antragstellung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb für die Anerkennung der Begünstigungen laut Gesetz Nr. 104/1992 ausgestellt werden.

Sollte daraufhin von Seiten des Ärztekollegiums eine definitive negative Bescheinigung folgen, dann müssen alle bis zu jenem Zeitpunkt genossenen Sonderurlaube in Zeitausgleich/ordentlichen Urlaub/unbezahlten Wartestand umgewandelt werden.

 

Notwendige Dokumente

  • Antragsformular Ansuchen um bezahlten zweijährigen Sonderurlaub laut Gesetz 104
  • Befund des Ärztekollegiums zur Feststellung der Behinderung laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 – Anerkennung der Behinderung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 
  • Bei Antrag für den Partner/die Partnerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Meldeamtliche Bescheinigung der Gründung der nichtehelichen Partnerschaft 
  • Für Anträge mit provisorischer Bescheinigung: Kopie des an das Ärztekollegium des Südtiroler Sanitätsbetriebs gestellten Antrages, dem ein geeignetes ärztliches Zeugnis des behandelnden Krankenhausfacharztes, der für die Behandlung der Pathologie spezialisiert sein muss, beigelegt wird; im ärztlichen Zeugnis muss die schwerwiegende Beeinträchtigung bestätigt werden.

Rechtsquellen

Die Verlängerung der Elternzeit steht für jedes Kleinkind bis zu dessen 12. Lebensjahr zu, das als schwer beeinträchtigt anerkannt wurde und sofern es nicht vollzeitlich in einer spezialisierten Einrichtung eingeliefert ist - außer die Ärzte erklären in diesem Fall, dass die Anwesenheit der Eltern notwendig ist. Die Verlängerung kann von der Mutter oder alternativ auch vom Vater (also nur abwechselnd) beansprucht werden.

Das Höchstausmaß der verlängerten Elternzeit beträgt 3 Jahre, einschließlich der Zeiträume für die normale Elternzeit. Die verlängerte Elternzeit kann in einem oder in mehreren Zeitabschnitten genommen werden.

Die Verlängerung steht auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat. Die Verlängerung steht ab dem Zeitpunkt zu, welcher dem Ende des Zeitraumes der Höchstdauer der Regel-Elternzeit entspricht.

Für den gesamten Zeitraum der Verlängerung stehen 30% der fixen und dauerhaften Besoldung zu. Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung ist dieselbe wie bei der Elternzeit.

Notwendige Dokumente:

  • Feststellung der Behinderung

Rechtsquellen:

Ansprechpersonen

Verwaltung

Michela Tagliari
Tel. +39 0471 411592
E-Mail: michela.tagliari@provinz.bz.it

Bereich Verlängerung der Elternzeit

Ruth Großgasteiger
Tel. +39 0471 4115186
E-Mail: ruth.grossgasteiger@provinz.bz.it

    Schulpersonal

    Monika Masera
    Tel. +39 0471 411628
    E-Mail: monika.masera@provinz.bz.it
    Marco Battistella
    Tel. +39  0471 411622
    E-Mail: marco.battistella@provinz.bz.it

      Kindergarten- und Integrationspersonal

      Nadia Bertoldi
      Tel. +39 0471 411603
      E-Mail: Nadia.Bertoldi@provinz.bz.it
      Ilse Frasnelli
      Tel. +39 0471 411606
      E-Mail: Ilse.Frasnelli@provinz.bz.it