Probezeit

Hier finden Sie Informationen zu den Probezeiten der verschiedenen Berufskategorien.

Das in den Dienst aufgenommene Personal hat eine Probezeit abzuleisten und zwar im Ausmaß von:

  • 3 Monaten bei befristeter Aufnahme
  • 6 Monaten bei unbefristeter Aufnahme oder befristeter Aufnahme mit Eignung

Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten, wobei der Rücktritt der Verwaltung entsprechend begründet sein muss. (Kündigung)

Für die Ableistung der Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Als solcher gilt auch der ordentliche Urlaub. Alle anderen Abwesenheiten zählen nicht für die Ableistung der Probezeit und verschieben somit den ursprünglich vorgesehenen Endtermin der Probezeit.

Nach Bestehen der 6 Monate Probezeit wird die unbefristete Aufnahme bzw. die durch ein Auswahlverfahren erlangte Eignung bei der befristeten Aufnahme für eine zukünftige unbefristete Aufnahme endgültig.
Nach Bestehen der 3 Monate Probezeit wird die befristete Aufnahme (ohne Eignung) für den vorgesehenen Zeitraum definitiv.
Bei Einstufung in ein anderes Berufsbild im Zuge der horizontalen oder vertikalen Mobilität muss die Probezeit erneut abgeleistet werden.

Rechtsquellen

Das in den Dienst aufgenommene Personal hat eine Probezeit abzuleisten und zwar im Ausmaß von:

  • 3 Monaten bei befristeter Aufnahme
  • 6 Monaten bei unbefristeter Aufnahme oder befristeter Aufnahme mit Eignung

Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten, wobei der Rücktritt der Verwaltung entsprechend begründet sein muss. (Kündigung)

Für die Ableistung der Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Als solcher gilt auch der ordentliche Urlaub. Alle anderen Abwesenheiten zählen nicht für die Ableistung der Probezeit und verschieben somit den ursprünglich vorgesehenen Endtermin der Probezeit.

Nach Bestehen der 6 Monate Probezeit wird die unbefristete Aufnahme bzw. die durch ein Auswahlverfahren erlangte Eignung bei der befristeten Aufnahme für eine zukünftige unbefristete Aufnahme endgültig.
Nach Bestehen der 3 Monate Probezeit wird die befristete Aufnahme (ohne Eignung) für den vorgesehenen Zeitraum definitiv.
Bei Einstufung in ein anderes Berufsbild im Zuge der horizontalen oder vertikalen Mobilität muss die Probezeit erneut abgeleistet werden.

Rechtsquellen

Die Probezeit ist durch Art. 13 des BA für das Landeslehrpersonal vom 27.06.2013 geregelt:

  1. Das in den Dienst aufgenommene Lehrpersonal muss im Laufe des Schuljahres eine Probezeit von sechs Monaten absolvieren. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Aufnahme in den Dienst und kann bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit gilt für das Dienstalter.
  2. Für die Ableistung der Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Abwesenheitszeiten vom Dienst, mit Ausnahme des ordentlichen Urlaubs, zählen nicht für die Ableistung der Probezeit.
  3. Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten und ohne eine Entschädigung zu zahlen, zurücktreten. Der Rücktritt der Verwaltung muss entsprechend begründet sein. Dem Personal stehen auf jeden Fall der angereifte Urlaub und die angereifte Besoldung zu, nicht aber die Ruhetage.
  4. Das Personal erhält die Eignung zur Ausübung des Lehrberufs im Rahmen des Verfahrens zur Einstellung in den Landesdienst, auf der Grundlage eines eigenen Beurteilungsverfahrens. Dieses schließt die definitive Probezeit mit ein. In diesem Falle beginnt der Ablauf der definitiven Probezeit von sechs Monaten mit Beginn des Verfahrens zur Erlangung der Eignung.

Die Probezeit ist durch Art. 13 des BA für das Landeslehrpersonal vom 27.06.2013 geregelt:

  1. Das in den Dienst aufgenommene Lehrpersonal muss im Laufe des Schuljahres eine Probezeit von sechs Monaten absolvieren. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Aufnahme in den Dienst und kann bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit gilt für das Dienstalter.
  2. Für die Ableistung der Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Abwesenheitszeiten vom Dienst, mit Ausnahme des ordentlichen Urlaubs, zählen nicht für die Ableistung der Probezeit.
  3. Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten und ohne eine Entschädigung zu zahlen, zurücktreten. Der Rücktritt der Verwaltung muss entsprechend begründet sein. Dem Personal stehen auf jeden Fall der angereifte Urlaub und die angereifte Besoldung zu, nicht aber die Ruhetage.
  4. Das Personal erhält die Eignung zur Ausübung des Lehrberufs im Rahmen des Verfahrens zur Einstellung in den Landesdienst, auf der Grundlage eines eigenen Beurteilungsverfahrens. Dieses schließt die definitive Probezeit mit ein. In diesem Falle beginnt der Ablauf der definitiven Probezeit von sechs Monaten mit Beginn des Verfahrens zur Erlangung der Eignung.

Dauer der Probezeit

Das in den Dienst auf unbefristete und auf befristete Zeit (mit Eignung) aufgenommene Personal hat eine Probezeit von 6 Monaten abzuleisten. Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal dauert die Probezeit ebenfalls 6 Monate und kann bis zum Ende der Unterweisungstätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit läuft ab Dienstantritt oder, im Falle der Erreichung der Eignung in einem Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren, ab der Bestätigung des Dienstes.
Für die Ableistung der in Absatz 2 geregelten Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Abwesenheitszeiten vom Dienst, ausgenommen wegen Urlaub, zählen nicht für die Ableistung der Probezeit.

Versetzung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Personal, auf Antrag oder von Amts wegen, auf eine andere Stelle versetzt werden, vorausgesetzt die Stelle ist frei und es besteht die Notwendigkeit zur Besetzung derselben.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag ohne die Kündigungsfrist einzuhalten und ohne eine Entschädigung zu zahlen zurücktreten. Der Rücktritt der Verwaltung muss entsprechend begründet sein. Dem Personal stehen auf jeden Fall der Urlaub und die angereifte Besoldung zu.

Ablauf der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit (6 Monate) wird die unbefristete Aufnahme endgültig. Im Falle der befristeten Aufnahme wird die in einem Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren erlangte Eignung nach bestandener Probezeit für eine zukünftige unbefristete Aufnahme gemäß den für die jeweilige Körperschaft geltenden Bestimmungen für die Aufnahme in den Dienst endgültig. Die Probezeit gilt für das Dienstalter.

Probezeit für befristet aufgenommenes Personal

Für das ohne eigenes Auswahlverfahren zeitlich befristet aufgenommene Personal gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Die Aufnahme wird nach Bestehen der Probezeit für den vorgesehenen Zeitraum definitiv, vorbehaltlich der Regelung laut Absatz 6.

Vertikale Mobilität und Probezeit

Die endgültige Einstufung in ein Berufsbild einer höheren Funktionsebene im Zuge der vertikalen Mobilität erfolgt nach Bestehen der für die Aufnahme in das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Probezeit (6 Monate).

Rechtsquelle

Dauer der Probezeit

Das in den Dienst auf unbefristete und auf befristete Zeit (mit Eignung) aufgenommene Personal hat eine Probezeit von 6 Monaten abzuleisten. Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal dauert die Probezeit ebenfalls 6 Monate und kann bis zum Ende der Unterweisungstätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit läuft ab Dienstantritt oder, im Falle der Erreichung der Eignung in einem Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren, ab der Bestätigung des Dienstes.
Für die Ableistung der in Absatz 2 geregelten Probezeit zählt der effektiv geleistete Dienst. Abwesenheitszeiten vom Dienst, ausgenommen wegen Urlaub, zählen nicht für die Ableistung der Probezeit.

Versetzung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Personal, auf Antrag oder von Amts wegen, auf eine andere Stelle versetzt werden, vorausgesetzt die Stelle ist frei und es besteht die Notwendigkeit zur Besetzung derselben.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag ohne die Kündigungsfrist einzuhalten und ohne eine Entschädigung zu zahlen zurücktreten. Der Rücktritt der Verwaltung muss entsprechend begründet sein. Dem Personal stehen auf jeden Fall der Urlaub und die angereifte Besoldung zu.

Ablauf der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit (6 Monate) wird die unbefristete Aufnahme endgültig. Im Falle der befristeten Aufnahme wird die in einem Auswahl- oder Wettbewerbsverfahren erlangte Eignung nach bestandener Probezeit für eine zukünftige unbefristete Aufnahme gemäß den für die jeweilige Körperschaft geltenden Bestimmungen für die Aufnahme in den Dienst endgültig. Die Probezeit gilt für das Dienstalter.

Probezeit für befristet aufgenommenes Personal

Für das ohne eigenes Auswahlverfahren zeitlich befristet aufgenommene Personal gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Die Aufnahme wird nach Bestehen der Probezeit für den vorgesehenen Zeitraum definitiv, vorbehaltlich der Regelung laut Absatz 6.

Vertikale Mobilität und Probezeit

Die endgültige Einstufung in ein Berufsbild einer höheren Funktionsebene im Zuge der vertikalen Mobilität erfolgt nach Bestehen der für die Aufnahme in das entsprechende Berufsbild vorgesehenen Probezeit (6 Monate).

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Ansprechpersonen

Kindergarten- und Integrationspersonal

Sarah Franziska Grunser
Tel. +39 0471 411609
E-Mail: sarah-franziksa.grunser@provinz.bz.it
Stefanie Liner
Tel. +39 0471 411611
E-Mail: stefanie.liner@provinz.bz.it
Arianna Bravi 
(Integrationspersonal)
Tel. +39 0471 411604
E-Mail: arianna.bravi@provincia.bz.it

Verwaltung

Gerda Schanung
Tel. +39 0471 411591
E-Mail: gerda.schanung@provinz.bz.it

    Schulpersonal

    Valentina Dalbosco
    Tel. +39 0471 411634
    E-Mail: valentina.dalbosco@provinz.bz.it