Urlaub

Der ordentliche Urlaub dient der psychophysischen Erholung und ist somit in angemessenen und mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbarten Abschnitten im Laufe des Jahres, während dem er anreift, zu beanspruchen.

Ordentlicher Urlaub und Pflichturlaub

Das Ausmaß wird immer auf ein ganzes Dienstjahr berechnet:

  • 30 Arbeitstage für Bedienstete mit 5-Tage-Woche bei Vollzeit 228 Stunden.
  • 36 Arbeitstage für Bedienstete mit 6-Tage-Woche bei Vollzeit 228 Stunden.

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zum Teilzeitvertrag.

Die Verwaltung kann bis zu 2 Tage des ordentlichen Urlaubs zwecks Schließung der Ämter oder Unterbrechung der Dienste verwenden.
Mit Einverständnis der Gewerkschaften können weitere 2 Tage festgelegt werden (sog. „Pflichturlaubstage“). Genannte Tage werden von den 30 oder 36 Tagen abgezogen.
Dem Personal, das zu Beginn des Jahres den Urlaubsplan vorlegt, wird eine ununterbrochene Urlaubsperiode von nicht weniger als 10 (5-Tage-Woche) bzw. 12 (6-Tage-Woche) aufeinander folgenden Arbeitstagen gewährleistet.

Der ordentliche Urlaub kann ganztägig, halbtägig und zum Teil auch stundenweise beansprucht werden - Urlaub in Stunden ist nur für einzelne halbe Tage oder weniger vorgesehen.

Rechtsquellen

Weitere Details zu den ordentlichen Urlauben

Der Urlaub kann in Tagen, halben Tagen oder in Stunden beansprucht werden.
Der für ein Arbeitsjahr zustehende Urlaub ist:

  • bei 38 Wochenstunden 228 Stunden Urlaub (= 7,36 Stunden/Tag * 30 Tage)
  • bei 19 Wochenstunden 114 Stunden Urlaub (= 3,48 Stunden/Tag * 30 Tage)
  • bei 23 Wochenstunden 138 Stunden Urlaub (= 4,36 Stunden/Tag * 30 Tage)
  • bei 28 Wochenstunden 168 Stunden Urlaub (= 5,36 Stunden/Tag * 30 Tage)
  • bei 33 Wochenstunden 198 Stunden Urlaub (= 6,36 Stunden/Tag * 30 Tage).

Nehmen Sie den Urlaub in Tagen, entspricht der Stundenbetrag eines Urlaubstages dem betreffenden Tagessoll.
Möchten Sie den Urlaub in Stunden nehmen, müssen Sie mindestens 1 Stunde anführen. Der Stundenurlaub kann nur für einzelne halbe Tage oder weniger beansprucht werden.  
Dem Personal, das zu Beginn des Jahres den Urlaubsplan für die Beanspruchung des ordentlichen Urlaubes vorlegt, wird eine ordentliche Urlaubsperiode von nicht weniger als 10 aufeinander folgenden Arbeitstagen gewährleistet (12 Tage im Falle der 6-Tage-Woche).  

Der Urlaub kann in Tagen, halben Tagen oder in Stunden beansprucht werden.
Der für ein Arbeitsjahr zustehende Urlaub beträgt 6 Wochen bzw.:

  • bei 38 Wochenstunden 228 Stunden Urlaub (= 38 Stunden * 6 Wochen)
  • bei 33 Wochenstunden 198 Stunden Urlaub (= 33 Stunden * 6 Wochen).
  • bei 28 Wochenstunden 168 Stunden Urlaub (= 28 Stunden * 6 Wochen)
  • bei 23 Wochenstunden 138 Stunden Urlaub (= 23 Stunden * 6 Wochen)
  • bei 19 Wochenstunden 114 Stunden Urlaub (= 19 Stunden * 6 Wochen)
  • verhältnismäßig zu den vertraglichen Wochenstunden auf jeden Fall 6 Wochen Urlaub im Jahr.

Nehmen Sie den Urlaub in Tagen, entspricht der Stundenbetrag eines Urlaubstages dem durchschnittlichen Tagessoll (Wochenstunden dividiert Arbeitstage in der Woche).
Möchten Sie den Urlaub in Stunden nehmen, müssen Sie mindestens 1 Stunde in Anspruch nehmen. 
Dem Personal wird in der Regel eine ordentliche Urlaubsperiode von nicht weniger als zwei aufeinander folgenden Wochen gewährleistet. 

Der ordentliche Urlaub wird im Falle von Krankheit (wenn jemand mindestens drei Arbeitstage hintereinander krank ist) oder bei Einlieferung ins Krankenhaus unterbrochen, sofern dadurch die psychophysische Erholung des Personals verhindert wird und diese Umstände auch entsprechend belegt sind. Der Verwaltung muss es auf jeden Fall möglich sein, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. Unterbrochen wird der Urlaub auch bei einem Todesfall verwandter oder verschwägerter Personen und im Falle einer Einlieferung ins Krankenhaus von Kindern innerhalb des 8. Lebensjahres (vgl. Ziffer 3.5).

Die Lehrpersonen, Erzieher/Erzieherinnen und Assistenten/Assistentinnen sowie das Aufsichtspersonal der Schulen, der Kindergärten, der Kinderkrippen, der Berufsausbildung, der Heime und vergleichbaren Einrichtungen müssen den ordentlichen Urlaub in der Zeit beanspruchen, in der keine Unterweisungs-, Erziehungs-, Betreuungs- oder Aufsichtstätigkeit erfolgt. Das restliche Personal der genannten Dienste beansprucht den ordentlichen Urlaub in der Regel in der Zeit, in der die Tätigkeiten der entsprechenden Dienststellen eingestellt sind. Ausnahme besteht, sobald die dienstlichen Erfordernisse die Beanspruchung des Urlaubes auch zu einer anderen Zeit des Jahres ermöglichen. Abweichend von der allgemeinen Regelung kann dieses Personal den Urlaub im Falle außerordentlicher Diensterfordernisse auch innerhalb des nachfolgenden Tätigkeitsjahres beanspruchen.

 

Personal ohne Anrecht auf den bezahlten ordentlichen Urlaub: 

Bedienstete des Kindergartens und Mitarbeiter für Integration ohne Anspruch auf den ordentlichen Urlaub und der Ruhetage in der unterrichtsfreien Zeit (Sommer), haben kein Anrecht auf das gesamte Ausmaß von bezahltem ordentlichen Urlaub und Ruhetagen. Somit muss dieses Personal, für die Zeit des nicht zustehenden ordentlichen Urlaubes und der nicht zustehenden Ruhetage im Sommer eingesetzt werden.

Abwesenheiten unter dem Kindergartenjahr wie z.B. Elternzeit, Erziehungsurlaub, Wartestände oder Sonderurlaube reifen keinen ordentlichen Urlaub und keine Ruhetage an.

Somit ist der Bedienstete, der nicht den ganzen ordentlichen Urlaub und die Ruhetage angereift hat, verpflichtet, für jene Zeit, in welchem er keinen Urlaub und keine Ruhetage angereift hat, im Sommer Dienst zu leisten.

Kontaktdaten

Verwaltungspersonal

Giusy Gravina
Tel. +39 0471 411593
E-Mail: giusy.gravina@provinz.bz.it
Gerda Schanung
Tel. +39 0471 411591
E-Mail: gerda.schanung@provinz.bz.it

    Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration

    Nadia Bertoldi
    Tel. 0471 411603
    E-Mail: nadia.bertoldi@provinz.bz.it
    Ilse Frasnelli
    Tel. 0471 411606
    E-Mail: ilse.frasnelli@provinz.bz.it

      Schulpersonal

      Rosanna Bonometti
      Tel. 0471 411637
      E-Mail: rosanna.bonometti@provinz.bz.it
      Stefania Stramacchia
      E-Mail: stefania.stramacchia@provinz.bz.it