Nebentätigkeiten

Informationen

Allgemeines

Das Landespersonal kann unter bestimmten Bedingungen gelegentliche gewinnbringende Nebentätigkeiten ausüben. Dafür muss in jedem Fall über das vorgesehene telematische System ein eigenes Ansuchen eingereicht werden. Die Nebentätigkeit darf auf keinem Fall zu einem Interessenskonflikt führen, sie darf die Arbeit bei der Landesverwaltung nicht beeinträchtigen und muss außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Dabei dürfen weder die Infrastrukturen noch Mittel der Verwaltung verwendet werden. Die psychische und körperliche Erholung muss auf jeden Fall gewährleistet sein.

Die Ausübung der Nebentätigkeit unter Verletzung der vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen hat die Verhängung der in der Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarstrafen zur Folge.

Diese Bestimmungen betreffen nicht das staatliche Lehrpersonal, welches sich für Informationen über die Nebentätigkeiten an die jeweils zuständige Bildungsdirektion wenden muss.

    Geringfügige Nebentätigkeiten

    Bei Nebentätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt maximal 1.000 Euro brutto pro Kalenderjahr braucht es die vorherige Genehmigung der vorgesetzten Führungskraft. Auch in diesem Fall ist das Ansuchen über das vorgesehene telematische System einzureichen.

    Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

    Für alle Nebentätigkeiten über 1.000 Euro brutto ist die vorherige Genehmigung der Personalabteilung infolge der Stellungnahme der vorgesetzten Führungskraft notwendig. Bei Führungskräften ist der jeweilige Ressortdirektor oder die jeweilige Ressortdirektorin für die Genehmigung zuständig. Die Bruttoeinkünfte aus den betreffenden Tätigkeiten dürfen auf keinen Fall mehr als 30 Prozent des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit ausmachen, einschließlich der Sonderergänzungszulage und des 13. Monatsgehalts. Bei jenen Bediensteten, bei denen die 30 Prozent aufgrund der niedrigen Einstufung weniger als 7.000 Euro ausmachen, gilt für Nebentätigkeiten die Einkommensgrenze von 7.000 Euro.

    Für das Fachlehrpersonal für den Unterricht der berufsqualifizierenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, für das Lehrpersonal der Musikschulen und für die Praxislehrer/Praxislehrerinnen wurde die Einkommensgrenze auf 50 Prozent erhöht.

    Für das Teilzeitpersonal, dem die Landesverwaltung keine Vollzeitstellen anbieten kann, gilt eine Einkommensgrenze für die insgesamten Bruttoeinkünfte von 130 Prozent bzw. 150 Prozent.

    Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

    Einige Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei. Sie sind im Artikel 3 der Verordnung über die Nebentätigkeiten aufgelistet. Darunter fallen beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen nur die Rückvergütung der belegten Spesen vorgesehen ist, oder Tätigkeiten, in deren Fall die Einnahmen nicht für die Einkommenssteuer natürlicher Personen zählen.

    Ab 2019 ist hingegen für Sitzungsgelder immer die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht ausdrücklich unter die genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (wie beispielsweise politisches Mandat) fallen!

    Nebentätigkeiten während der Dienstabwesenheiten

    Bei bezahlten Dienstabwesenheiten (wie beispielsweise Elternzeit) dürfen nur die geringfügigen Nebentätigkeiten bis 1.000 Euro brutto ausgeübt werden. Bei unbezahlten Dienstabwesenheiten (wie beispielsweise unbezahlter Wartestand) gelten hingegen die obgenannten Einkommensgrenzen für das Personal in Vollzeit. Die Nebentätigkeit während einer Dienstabwesenheit muss in jedem Fall ausführlich begründet werden.

    In bestimmten Fällen (wie persönliche Notlage oder die einmalige Möglichkeit der beruflichen Weiterentwicklung) kann die Überschreitung der Einkommensgrenzen während der Dienstabwesenheit ermächtigt werden.

    Nicht zulässig ist die Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstabwesenheiten wegen Krankheit, obligatorischem Mutterschaftsurlaub und der Inanspruchnahme der Begünstigungen laut dem Gesetz Nr. 104/1992 oder laut Art. 42 des GVD Nr. 151/2001.

    Telematisches Ansuchen

    Die Ansuchen für die Nebentätigkeiten sind rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit einzureichen, und zwar getrennt nach Kalenderjahr. Die Ansuchen können nur für das laufende und höchstens für das darauffolgende Kalenderjahr genehmigt werden.

    Der Einstieg in das telematische System erfolgt einfach und schnell über:

    Internet (NEU):

    Intranet:

    Damit das Landesschul- und Kindergartenpersonal die Zugangsdaten (Username und Password) für das telematische Programm Nebentätigkeiten erhält, muss das Sekretariat des Schul- oder Kindergartensprengels das entsprechende Config-User-Formular ausfüllen und versenden. Bei Problemen kann das Personal oder das Sekretariat sich auch direkt an das Callcenter des Landes (Tel. 800046116) wenden.
    Sobald das Personal dann diese Zugangsdaten erhält, kann es über den oben angegebenen Internetzugang selbst das Ansuchen um Nebentätigkeit stellen.

    Rechtsquellen

    Ansprechpersonen

    Verwaltungspersonal

    Pancheri Isabella
    Tel. +39 0471 41 15 82
    E-Mail: isabella.pancheri@provincia.bz.it

    Kindergarten- und Integrationspersonal

    Giulia Barbera
    Tel. +39 0471 41 16 13
    E-Mail: giulia.barbera@provinz.bz.it

    Schul- und Lehrpersonal der Landesschulen

    Marlies Kaufmann
    Tel.: +39 0471 41 16 35
    E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it

    Lehrpersonal der Musikschulen

    Marlies Kaufmann
    Tel. +39 0471 41 1635
    E-Mail: marlies.kaufmann@provinz.bz.it